Unmöglichkeit, Anwendung, Schema, Fälle PDF

Title Unmöglichkeit, Anwendung, Schema, Fälle
Author Dominik Jobst
Course Wirtschaftsprivatrecht 2
Institution Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg
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Summary

Kurzzusammenfassung der rechtlichen Unmöglichkeit, samt eines Grundschemas / Aufbau, verschiedene Arten der Unmöglichkeit und Beispielsfälle hierzu...


Description

Unmöglichkeit in der Anspruchsprüfung Unmöglichkeit im Kaufvertrag

I. II.

Anspruch entstanden Grundschema Unmöglichkeit Anspruch erloschen a) Leistungsbefreiung wegen Unmöglichkeit § 275 Abs. 1-3 BGB 1) Vereinbarte Leistung - Übereignung der Sache 2) Unmöglichkeit Weder der Schuldner (subjektive Unmöglichkeit) noch ein anderer Mensch kann die Leistung erbringen (objektive Unmöglichkeit) aa) Stückschuld Gegenstand existiert nur einmal, Unmöglichkeit möglich. bb) Gattungsschuld Für eine Unmöglichkeit einer Gattungsschuld muss die gesamte Gattung untergehen oder Konkretisierung gem. § 243 Abs. 2 BGB eingetreten sein. -

Gattung untergegangen? Konkretisierung § 243 Abs. 2 BGB Hat der Schuldner das seinerseits zur Erfüllung erforderliche getan? 1. Holschuld Schuldner hat Ware bereitgestellt und mitgeteilt 2. Schickschuld Schuldner hat Ware verpackt und einer geeignet Transportperson übergeben 3. Bringschuld Schuldner liefert Ware selbst und bietet sie dem Gläubiger zu rechten Zeit am rechten Ort an.

cc) Zwerg Unmöglichkeit möglich und eingetreten oder nicht

3) Ergebnis Leistungsbefreiung nach § 275 Abs. 1 BGB

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Unmöglichkeit im Schadensersatz Prüfungsschema: §§ 280 I, III, 283 BGB (statt der Leistung, Unmöglichkeit nachträglich)

I. Schuldverhältnis II. Pflichtverletzung •

Die Pflichtverletzung liegt in der Nichterbringung der Leistung aufgrund nachträglicher Unmöglichkeit.

1. Unmöglichkeit, § 275 BGB • •

Wegfallen der Leistungspflicht gem. § 275 BGB Hier Unmöglichkeitsschema prüfen

2. Nachträglich • •

Nachträglich heißt nach Vertragsschluss. Bei anfänglicher Unmöglichkeit kommt § 311a II BGB in Betracht.

III. Vertretenmüssen, § 276 BGB

Prüfungsschema: § 311a II BGB (Unmöglichkeit, anfänglich)

I. Schuldverhältnis II. Pflichtverletzung •

Die Pflichtverletzung liegt in der Nichterbringung der Leistung aufgrund anfänglicher Unmöglichkeit.

1. Unmöglichkeit, § 275 BGB • •

Wegfallen der Leistungspflicht gem. § 275 BGB Hier Unmöglichkeitsschema prüfen

2. Anfänglich • • •

Anfänglich heißt, dass die Unmöglichkeit bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgelegen haben muss. Bei anfänglicher Unmöglichkeit kann nur Schadensersatz verlangt werden, wenn der Schuldner von der Unmöglichkeit wusste oder von dieser hätte Wissen müssen § 311a Abs. 2 BGB Bei nachträglicher Unmöglichkeit kommt ein Anspruch aus §§ 280 I, III, 283 BGB in Betracht.

III. Vertretenmüssen, § 276 BGB •

Bezugspunkt des Vertretenmüssens ist nicht die anfängliche Unmöglichkeit als solche, sondern die Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis von der anfänglichen Unmöglichkeit, § 311a II 2 BGB.



Das Vertretenmüssen wird widerleglich vermutet; Arg.: Wortlaut des § 311a II 2 BGB.

Unmöglichkeit im Rücktrittsrecht I.

Rücktrittsgrund 1) Vertraglich 2) Gesetzlich a) b) c) Unmöglichkeit § 326 Abs. 5 iVm. § 275 BGB 1) vereinbarte Leistung 2) Unmöglichkeit (s.O) 3) Leistungsbefreiung nach § 275 BGB

II.

Rücktrittserklärung

III.

Kein Ausschluss

IV.

Wirkung des Rücktritts

Unmöglichkeit / Unzumutbarkeit §§ 275, 326 BGB Vorwort: Wofür brauchen wir Unmöglichkeit / Unzumutbarkeit? Unmöglichkeit / Unzumutbarkeit im Sinne des § 275 BGB begegnet uns in mehreren Situationen / Fragestellungen. Die Prominentesten hiervon wären wie folgt:

1. Wegfall der Leistungspflicht § 275 BGB Der Vertragspartner muss nicht leisten, da ihm oder auch jedem anderen Menschen die Leistung unmöglich ist.

2. Wegfall der Gegenleistungspflicht bei Unmöglichkeit §§ 275 iVm. 326 Abs. 1 BGB Der Vertragspartner muss nicht leisten, was ist aber mit uns? Gem. § 326 Abs. 1 BGB entfällt der damit verbundene Anspruch auf Gegenleistung, wenn die andere Seite aufgrund Unmöglichkeit / Unzumutbarkeit nicht leisten muss. 3. Rücktritt wegen Wegfall der Leistungspflicht §§ 275 iVm. 326 Abs. 5, 346 ff BGB. Zusätzlich zum Wegfall der Gegenleistungspflicht kann bei Unmöglichkeit ein Rücktritt erfolgen & das Rechtsgeschäft in ein Rückgewährschuldverhältnis umgeändert werden. (Wirkung §§ 346 ff BGB) (Siehe hierzu Rücktritt) 4. Schadensersatz statt der Leistung, (§§ 280 Abs. 1, 3, 283, 275 BGB bei nachträglicher Unmöglichkeit) (§§ 311a Abs. 2, 275, 280 Abs. 1, 3, 283 bei anfänglicher Unmöglichkeit) (Siehe hierzu Schadensersatzdatei die bereits geschickt wurde) ___________________________________________________________

I.

Wann liegt Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit vor?

1. Unmöglichkeit § 275 Abs. 1 BGB Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung aus tatsächlichen oder auch rechtlichen Gründen vollständig oder teilweise vom Schuldner / Vertragspartner oder von jedermann dauerhaft nicht erbracht werden kann. Hieraus ergeben sich zwei Arten der Unmöglichkeit: a) Absolute Unmöglichkeit/ Objektive Unmöglichkeit: Diese liegt vor, wenn die Leistung weder vom Schuldner noch von einer anderen Person erbracht werden kann. Beispiel: Wir verkaufen ein Auto, am Tag vor der Übereignung geht das Fahrzeug in Brand auf und es bleibt nichts übrig. Egal welcher Mensch, niemand kann ein Auto verkaufen von dem Nichts mehr übrig ist. b) Subjektive Unmöglichkeit: Diese liegt vor, wenn die Leistung zwar nicht vom Schuldner aber von einer anderen Person theoretisch schon erbracht werden kann. Beispiel: Erneut verkaufen wir ein Auto, am Tag vor der Übereignung wird es geklaut. Der Schuldner kann es nicht übereignen, weil er nicht einmal weiß wo es sich befindet, theoretisch könnte es aber von anderen Menschen noch übereignet werden.

(Theoretisch ergibt sich auch noch die rechtliche & die tatsächliche Unmöglichkeit Tatsächlich: physisch nicht möglich, rechtlich: physisch vielleicht möglich aber hat die rechtliche Möglichkeit nicht z.B., weil nicht Eigentümer. Aber eher unwichtig)

Bei welchen Gegenständen ist Unmöglichkeit möglich? Bei Stückschuld ist diese Möglichkeit grundsätzlich gegeben. Bei Gattungsschulden müsste erst die gesamte Gattung untergangen sein (eher unwahrscheinlich), oder Konkretisierung § 243 Abs. 2 BGB eingetreten sein (oder der Gläubiger gem. § 300 Abs. 2 BGB im Annahmeverzug sein).

Wann liegt Konkretisierung vor? Diese liegt gem. § 243 Abs. 2 BGB vor, wenn der Schuldner das seinerseits zu Erfüllung der Leistung Erforderliche getan hat.

Was ist das zur Erfüllung der Leistung Erforderliche? Es kommt darauf an ob eine Holschuld, Schickschuld oder Bringschuld vereinbart wurde. a) Holschuld (Gläubiger holt Ware ab) Hier liegt Konkretisierung vor, wenn der Schuldner die Ware aussondert (z.B. im Lager schon getrennt lagert / bereithält) + Mitteilung an den Gläubiger. b) Schickschuld (Schuldner verpflichtet sich Ware zu verschicken) Hier hat der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan, wenn er die Ware ausgesondert, verpackt und einer zuverlässigen Transportperson (eher DHL als Hermes) übergeben hat. c) Bringschuld (Schuldner verpflichtet sich die Ware selbst zu liefern) Hier setzt die Konkretisierung voraus, dass der Schuldner dem Gläubiger die Ware zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort anbietet. Wenn Konkretisierung eintritt wird aus einer Gattungsschuld eine Stückschuld.

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2. Praktische / faktische Unmöglichkeit § 275 Abs. 2 BGB Praktische Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 2 BGB liegt dann vor, wenn die Leistung zwar theoretisch möglich ist, aber die Erfüllung einen Aufwand erfordert der in einem groben Missverhältnis zu den Interessen des Gläubigers steht. Beispiel: Wir haben Online unseren Ring verkauft denn wir nach der Trennung von unserem Gatten / Gattin nicht mehr benötigen. Treffen uns mit dem Käufer auf einer Fähre, welche auf dem Bodensee fährt. Weil wir etwas ungeschickt sind fällt uns bei der Übergabe der Ring in den See, der Käufer verlangt die Übereignung des Rings, auch wenn wir dafür den See trockenlegen müssten oder ein Team von Tauchern anheuern müssten. In diesem Fall wäre es ja theoretisch möglich den Ring noch zu bergen. Jedoch wäre das mit einem Aufwand (Zeit wie auch Kosten) verbunden der in keiner Relation zum Ring steht. In diesem Fall hätten wir ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 275 Abs. 2 BGB wegen Unzumutbarkeit / Praktischer Unmöglichkeit

3. Persönliche Unzumutbarkeit / Unmöglichkeit § 275 Abs. 3 BGB Die persönliche Unzumutbarkeit gem. § 275 Abs. 3 BGB ist dann gegeben, wenn der Schuldner die Leistung persönlich zu erbringen hat sie ihm aber unter Abwägung der Hindernisse die ihn von der Leistung abhalten nicht zugemutet werden kann. Beispiel: Sänger S ist engagiert bei einem kleinen Volksfest aufzutreten, jedoch liegt zeitgleich sein Sohn im Sterben. Hier erfolgt dann eine Abwägung des Interesses des Veranstalters an dem Auftritt wie auch das Interesse des Sängers die letzten Stunden seines Sohns auch mit diesem zu verbringen. (Nicht pauschal zu sagen was das Ergebnis ist, nachdem es auf Faktoren wie Besucheranzahl oder Nachholbarkeit ankommt)

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