Vertragsrecht II Definitionen PDF

Title Vertragsrecht II Definitionen
Course Vertragsrecht II
Institution Universität Hamburg
Pages 9
File Size 245.1 KB
File Type PDF
Total Downloads 35
Total Views 128

Summary

Wintersemester 2018/2019...


Description

Schuldrecht AT II 2. Semester Definitionen Geeignet für Gutachten-Definition

! sSchuldverhältni

Ein Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, kraft dessen der Gläubiger berechtigt ist, vom Schuldner eine Leistung zu fordern. Rechtliche Sonderbeziehung zwischen mindestens zwei Rechtssubjekten (z.B. zwei persönlichen Personen), aus der Rechte und Pflichten i.S.d. § 241 BGB erwachsen. Ein SV ist ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen mind. zwei Personen, kraft deren der eine (Gläubiger) von dem anderen (Schuldner) eine Leistung oder Rücksichtnahme i.S.d. § 241 II BGB zu fordern berechtigt ist. Vertragliche SV Vertragsähn Gesetzliche liche Vorvertraglich Ungerechtfert Kaufvertrag, es SV, § 311 II igte Werkvertrag, Geschäftsführ Bereicherung Dienstvertrag, § 812 ung ohne Mietvertrag, Auftrag, § 677 Unerlaubte Reisevertrag, Handlung § Aufbewahrungsve ff. 823 rtrag

Schuldverhältni Umfassendes Rechtsverhältnis, aus dem meist s im weiten mehrere Schuldverhältnisse i.e.S. entstehen Sinne (i.w.S.) Achtung: hier sind häufig beide Parteien sowohl Gläubiger als auch Schuldner! Die gesamte Leistungsbeziehung zwischen den Parteien (z.B. § 433, § 611, § 488) Schuldverhältni Ein Anspruch bzw. ein Recht/eine "einzelne Leistungsbeziehung" s im engeren Sinne (i.e.S.) Bsp.: Bei einem KV nach § 433 (ein SV i.w.S.) werden mehrere Ansprüche begründet, z.B. § 433 I 1 einerseits und § 433 II andererseits (jeweils ein SV i.e.S.) Quasivertraglic hes Schuldverhältni s

Einordnung zwischen einem gesetzlichen und einem vertraglichen Schuldverhältnis. Es gibt zwar noch keine rechtsgeschäftliche Einigung i.S.v. mind. 2 kongruenten WE (§ 311 II 1), daher entsteht es unabhängig vom Willen der Parteien, gleichwohl vertrauen die Parteien u.U. allerdings bereits auf Rechtsgüterschutz. Nach h.M. ist das quasivertragl. SV daher ein gesetzl. SV.

Realvertrag

SV kommt nicht alleine durch zwei kongruente WE zustande, sondern erst durch eine nachfolgende Handlung.

Schuldrecht AT II 2. Semester Konsensualvert Im Gegensatz zum Realvertrag: hier genügt die rechtsgeschäftliche Einigung für das rag Zustandekommen des SV Synallagma

Die gegenseitigen Pflichten (Schenkung fällt hier raus) innerhalb eines Vertrages, die nach dem „Do ut des“ (Ich gebe, damit du gibst) Prinzip erfüllt werden sollen. Beziehung zwischen Leistung und Gegenleistung. Eine synallagmatische Verknüpfung liegt dann vor, wenn die Leistung gerade deshalb versprochen wird, um die Gegenleistung zu erhalten. An das Vorliegen eines Synallagma knüpft das Gesetz die Anwendbarkeit verschiedener Vorschriften, siehe insb. §§ 320 ff.

Unentgeltliches Unterscheiden sich von entgeltlichen SV dadurch, Schuldverhältni dass sie häufig besondere Formanforderungen erfüllen müssen, § 518 BGB, und zudem von s geringerer Bestandskraft sind, §§ 519, 528, §§ 816 I 2, 822. Hintergrund ist, dass einerseits der Versprechende der unentgeltlichen Leistung mangels Gegenleistung besonders schutzwürdig ist, andererseits der Empfänger der Leistung mangels Gegenleistung weniger schutzwürdig ist ("wie gewonnen so zerronnen") Dauerschuldver Der Umfang zumindest einer der geschuldeten Leistungen hängt von der Dauer des Vertrags ab, hältnis z.B. bei der Miete bzw. Pacht, §§ 535, 581, der Leihe, § 598. Wegen des zeitlichen Umfangs gibt es besondere Regelungen für das Dauerschuldverhältnis, insb. Wird es statt durch Rücktritt (Rückabwicklung bereits erhaltener Leistungen) durch Kündigung (keine rückwirkende Rückabwicklung, lediglich "Stop" der weiteren Leistungen) beendet, §§ 314, 313 III. Spotvertrag

Im Gegensatz zum Dauerschuldverhältnis erschöpft sich das SV eines Spotvertrags in einer einmaligen Leistungserbringung bzw. einem einmaligen Leistungsaustausch.

! Gläubiger

Anspruchsinhaber. Er kann von dem Schuldner ein Tun oder Unterlassen verlangen (§ 194 I).

! Schuldner

Schuldet dem Gläubiger ein Tun oder Unterlassen

Gesetzliches Schuldverhältni s

Schuldrecht AT II 2. Semester Privatautonomi e

Art. 2 I GG -> Allgemeine Handlungsfreiheit - Einer der wichtigsten Grundsätze im Zivilrecht - Jeder soll seine Verträge/Rechtsverhältnisse selber bestimmen können - Keine Bindung an das BGB (Grenzen) - Drei wichtigsten Säulen der Privatautonomie: Abschlussfreiheit (Grenzen: Kontrahierungszwang), Gestaltungsfreiheit (Grenzen: Sittenwidrigkeit § 138 oder Gesetzliches Verbot § 134), Formfreiheit (Grenzen § 311b I)

Formvorschrifte § 311b I 1, § 518 I 1 n Funktion: Schutzfunktion (zB vorschneller Kauf von einem Haus), Beweisfunktion, Beratungsfunktion (va notarielle Beurkundung; Notar muss Vertrag aushandeln und kann während Verhandlungen Parteien beraten + Hilfestellung geben) Relativität des ! Schuldverhältni sses C.I.C. Culpa in Contrahendo („Verschulden bei Vertragsschluss “)

Das SV entfaltet sich nur zwischen den einbezogenen Parteien und nicht zu unbeteiligten Dritten! Die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis. (unter I. Schuldverhältnis zu prüfen, bei vorvertraglichem SV) Vorvertragliche Schuldverhältnisse: - Culpa in contrahendo (c.i.c.) („Verschulden bei Vertragsverhandlungen“) - § 311 II, III BGB § 311 II BGB: Ein SV mit Pflichten nach § 241 II BGB entsteht bei 1. Aufnahme von Vertragsverhandlungen (z.B. 2 Unternehmer verhandeln über den Verkauf von Kraftfahrzeugen, schließen aber noch keinen Vertrag ab) 2. Anbahnung eines Vertrages (ZB Betreten eines Supermarktes, WENN man etwas kaufen möchte, NICHT wenn man nichts kaufen möchte (zB Dieb -> dann ist man nicht geschützt) 3. Ähnliche geschäftliche Kontakte (Auffangtatbestand) § 311 III BGB: Ein vorvertragliches SV kann auch zu Dritten entstehen! „Ein solches SV entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss

Schuldrecht AT II 2. Semester erheblich beeinflusst“ Sachwalterhaftung (= Gutachter) (z.B. wenn dieser den Wert eines Hauses komplett falsch einschätzt) Oder wenn der Dritte ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Vertragsschluss hat. (zB Ehegatte für das Geschäft seiner Frau weiter -> er hat hierbei selber ein großes Interesse daran, dass das Geschäft gut läuft)

! Gattungsschuld

Konkretisierung

-

Allgemeine Merkmale, abertausende von Exemplare vorhanden - § 243 I BGB - Beispiele: 1kg Himbeeren, 3er BMW (Neuwagen), 1 Glastisch („beliebig oft auf der Welt“) Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nur nach allgemeinen Merkmalen (Gattungsmerkmalen) bestimmt ist. Entscheidend bei der Gattungsschuld ist, dass der Schuldner die geschuldete Sache aus einer Menge entnehmen kann (Zb 10 Pakete Schrauben aus dem Lagerbestand von 100 Paketen Schrauben) Der Schuldner schuldet nach § 243 I BGB nur eine Sache von mittlerer Art und Güte. Er muss aber, solange noch Gegenstände aus der Gattung bestehen, liefern. - § 243 II BGB Die Gattungsschuld wird zu einer Stückschuld, wenn der Schuldner das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan hat. Dies bestimmt sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Jedenfalls ist eine Aussonderung der Ware erforderlich. Mini-Beispielfall: S bietet 5 Modell-Eisenbahnen zum Preis von jeweils 299 Euro an. G schließt telefonisch mit S einen Vertrag über eine Modell-Eisenbahn. S legt die Eisenbahn in ein Abholfach. Kurz nach dem Telefonat wird diese Eisenbahn durch einen Wasserschaden zerstört. Anspruch des G gegen S auf Übereignung der Lokomotive? Lösung: Anspruch aus § 433 I 1 BGB. Der Anspruch ist entstanden. Die Erfüllung ist jedoch mit der Vernichtung der Lokomotive nach § 275 I BGB unmöglich geworden. Bei Abschluss des Kaufvertrages bestand eine Gattungsschuld. Spätestens mit Einlage der Eisenbahn in das Abholfach trat Konkretisierung nach § 243 II BGB ein. Damit bestand nur noch eine Stückschuld. S schuldete nur die Übergabe dieser konkreten Eisenbahn. Der Anspruch ist mit der Vernichtung der Eisenbahn erloschen. G hat keinen Anspruch auf Übergabe der Eisenbahn.

! Vorratsschuld

-

Allgemeine Merkmale; bestimmte Sachen aus dem Vorrat einer Person Unterfall der Gattungsschuld Beispiele: 1kg Himbeeren von Landwirt L

Schuldrecht AT II 2. Semester (bestimmte Menge, die x-beliebig oft erbracht werden kann; aber nur speziell von Landwirt L! Einschränkung); 3er BMW aus dem Autohaus Hoff; Glastisch von IKEA Kiel

! Stückschuld

Unmöglichkeit gem. § 275 I bei Gattungs-/Stüc kschuld

Leistungsort

-

Individuelle Merkmale, idR nur einmalig vorhanden, Unikate - Beispiele: Bild „Mona Lisa“; 3er BMW von Hakan aus Linz (Gebrauchtwagen) Eine Stückschuld liegt vor, wenn die geschuldete Sache nach individuellen Merkmalen (Sondermerkmalen) konkret bestimmt ist (Speziesschuld). Für den Schuldner einer Stückschuld besteht die Lieferpflicht nur für diese eine Sache. Existiert sie nicht mehr, so wird er nach § 275 I BGB (Unmöglichkeit) frei. § 275 I -> Ausschluss der Leistungspflicht (Wann muss der Schuldner nicht leisten? -> wenn die Leistung für den Schuldner unerbringbar ist) Unmöglichkeit: die dauerhafte Nicht-Erbringbarkeit eines Leistungsgegenstandes durch eine Leistungshandlung des Schuldners. Unmöglichkeit bei Gattungs-/Vorratsschuld, wenn die komplette Gattung untergeht oder der komplette Vorrat untergeht! Unmöglichkeit bei Stückschuld: wenn die Sache komplett untergeht! -

-

§ 269 I BGB Erfüllung tritt nur dann ein, wenn die geschuldete Leistung zur richtigen Zeit und am richtigen Ort erbracht wird. Erbringt der Schuldner die Leistung an einem anderen Ort als dem Leistungsort, so kann der Gläubiger die Leistung ablehnen. Der Leistungsort wird auch noch Erfüllungsort genannt (§§ 447, 448, 644 II). Leistungsort ist der Ort, an dem die geschuldete Leistung erbracht wird, also dort, wo der Schuldner die Leistungshandlung erbringt. Davon ist der sog. „Erfolgsort“ zu trennen.

Ort, an dem die Leistungshandlung vorgenommen werden muss Prüfungsschema Leistungsort:

Schuldrecht AT II 2. Semester 1. Ist durch Parteivereinbarung der Leistungsort bestimmt? 1.1 Liegt eine Bringschuld vor? 1.2 Liegt eine Schickschuld nach § 269 III vor, da die Übernahme der Kosten vereinbart wurde? 2. Ergibt sich der Leistungsort aus der Natur des Schuldverhältnisses? 3. Liegt weder eine Parteivereinbarung vor noch ergibt sich der Leistungsort aus der Natur des SV, so greift grds. Die Regelung des § 269 I ein. Erfolgsort

Erfolgsort ist der Ort, an dem dann der Leistungserfolg eintritt. Bei der Holschuld und der Bringschuld sind Leistungsort und Erfolgsort identisch. Bei der Schickschuld fallen Leistungsort und Erfolgsort auseinander. Ort, an dem der Leistungserfolg i.S.d. Erfüllung, § 362, eintreten muss.

Erfüllungsort

Im Grunde dasselbe wie Leistungsort

Holschuld

- § 269 I, II BGB Der Gläubiger muss die Leistung beim Schuldner abholen. Der Schuldner hat dabei lediglich die Pflicht, die Ware für den Gläubiger bereitzustellen. Leistungsort und Erfolgsort sind nach § 269 I am Wohnsitz des Schuldners, bzw nach § 269 II am Ort der Niederlassung. Der Schuldner erbringt seine Leistung dann, wenn er den Leistungsgegenstand bereit stellt (sog. Aussonderung) und den Gläubiger hierüber informiert. Der Transport gehört nicht mehr zum Pflichtenprogramm des Schuldners. Die Holschuld liegt nur dann vor, wenn sich aus den Umständen ein anderer Ort für die Leistung nicht entnehmen lässt.

Bringschuld

- Mittelbar aus § 269 III Der Schuldner muss die Ware zum Gläubiger bringen. Leistungsort und Erfolgsort sind am Wohnsitz des Gläubigers. Die Bringschuld muss ausdrücklich vereinbart sein oder sich aus der Natur des Schuldverhältnisses ergeben. (zB neue Fliesen im eigenen Haus verlegen lassen)

Schickschuld

Leistungsort und Erfolgsort fallen auseinander. Der Schuldner muss das für die Leistung erforderliche an seinem Wohnsitz (Leistungsort) vornehmen. Der

Schuldrecht AT II 2. Semester Erfolg tritt dann am Wohnsitz bzw. am Ort der Niederlassung des Gläubigers (Erfolgsort) ein. Typische Fälle: Geldschuld (§ 270) Versendungskauf (§ 447) Der Schuldner befindet sich am Leistungsort und übermittelt das Geld bzw. versendet die Ware an den Erfolgsort, wo sich der Gläubiger befindet. Risiken: - Transportrisiko o Für die Geldschuld regelt das § 270 I -> Transportrisiko und Transportkosten trägt der Schuldner o Für den Versendungskauf, der nicht Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 ff. BGB ist, regelt $ 447, dass der Gläubiger das Transportrisiko trägt. Wer die Kosten des Transportes trägt, ist nicht ausdrücklich geregelt. Zu beachten ist hier wieder § 269 III: Trotz Übernahme der Transportkosten bleibt es eine Schickschuld. o Beim Versendungskauf, der Verbrauchsgüterkauf ist, trägt grds. Der Verkäufer das Transportrisiko. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht nach § 447 nur dann auf den Käufer über, wenn er den Spediteur o.ä. selber beauftragt hat (nur sehr selten der Fall) Fälligkeit

-

Wann muss der Schuldner die Leistung erbringen? Wann darf der Schuldner die Leistung erbringen? (sog. Erfüllbarkeit) Ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen oder den Umständen (vgl. § 271 I) Findet sich keine vertragliche Vereinbarung, kann die Zeit der Leistung gesetzlich geregelt sein. Die Nichterbringung einer fälligen Leistung begründet in der Regel Schadensersatzansprüche Die mangelnde Entgegennahme der erfüllbaren Leistung durch den Gläubige rkann einen Annahmeverzug nach §§ 293 ff.

Schuldrecht AT II 2. Semester -

Stückschuld

begründen. Ferner kann die Zeit der Leistung für ein Erlöschen des Leistungsanspruchs wegen Unmöglichkeit nach § 275 entscheidend sein.

Eine Stückschuld liegt vor, wenn der vom Schuldner zu leistende Leistungsgegenstand von Anfang an durch die Parteien individuell bestimmt wird. Die Parteien haben sich hier also schon bei Vertragsschluss darauf geeinigt, dass die Leistungspflicht des Schuldners nur mit diesem bestimmten Gegenstand erfüllt werden kann. Bsp.: A verkauft B gebrauchten VW Golf Baujahr 2001. Hier ergibt sich aus dem KV, dass sich die Leistung gerade auf den VW Golf des A und nicht auf irgendeinen anderen VW Golf Bj. 2001 beschränkt.

Gattungsschuld Liegt dann vor, wenn die Parteien bei Vertragsschluss die geschuldete Leistung nicht konkret i.S.e. bestimmten Leistungsgegenstandes beschreiben, sondern die geschuldete Leistung anhand bestimmter Merkmale der Gattung charakterisieren. Zu einer Gattung gehören alle Leistungsgegenstände, die durch gemeinschaftliche Merkmale (natürlich, technisch, oder wirtschaftliche Eigenschaften) gemeinsam gekennzeichnet sind und sich dadurch von anderen Gegenständen unterscheiden Bsp.: A bestellt bei der VW AG einen VW Golf. Geschuldet ist nicht die Leistung eines bestimmten VW Golfs, sondern lediglich eines Autos der Gattung „VW Golf“. Folge einer Gattungsschuld: Schuldner hat das Auswahlrecht des Leistungsgegenstandes. Grenzen: § 243 I -> „Mittlerer Art und Güte“ Gattungsschuld kann sich in eine Stückschuld umwandeln (KONKRETISIERUNG). Vorratsschuld

Besondere Erscheinungsform der Gattungsschuld; deswegen auch beschränkte Gattungsschuld genannt. Der Schuldner ist nur zur Lieferung aus einem bestimmten Bestand verpflichtet. Dieser bestimmte Bestand ist meist der Lager des Schuldners oder seine Produktion während einer Zeitspanne. Differenzierung zwischen Gattungsschuld und Vorratsschuld: - Wenn der Bestand des Schuldners zerstört wurde und daher der Leistungsanspruch

Schuldrecht AT II 2. Semester möglicherweise wg. Unmöglichkeit nach § 275 untergegangen ist Achtung! Die Vereinbarung einer Vorratsschuld ergibt sich meist aus den Umständen. Z.B. Lieferverträge mit dem Hersteller der verkauften Waren sind in der Regel Vorratsschulden, weil sich aus der Vertragsauslegung ergibt, dass sich der Hersteller nicht zur Eindeckung am Markt verpflichtet, wenn seine Produktion nicht ausreichen sollte, sondern lediglich die Leistung aus seiner Produktion schuldet.

Leistungszeit

-

Sofortige Fälligkeit § 271 I Spätere Fälligkeit § 271 II

Unmöglichkeit nach § 275 BGB

1. -

Erbringung der Leistung nicht mehr möglich Verschiedene Arten: Echte Unmöglichkeit, § 275 I BGB Erbringung der Leistung absolut nicht möglich; Schuldner kann die Leistungspflicht nicht erfüllen, selbst wenn er wollte

a. -...


Similar Free PDFs