Zusammenfassung - Vertragsrecht PDF

Title Zusammenfassung - Vertragsrecht
Author Leon L.
Course Vertragsrecht
Institution Technische Universität Darmstadt
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VERTRAGSRECHT SS 2020

Prof. Dr. Jochen Marly TU Darmstadt 0

Inhaltsverzeichnis Aufbau des BGB ...................................................................................................................................... 3 1. BGB Allgemeiner Teil .......................................................................................................................... 4 1.1 Was ist Recht? ............................................................................................................................... 4 1.2 Die Verjährung............................................................................................................................... 7 1.3 Grundbegriffe ................................................................................................................................ 8 1.4 Rechts- und Geschäftsfähigkeit ..................................................................................................... 8 1.5 Willenserklärung.......................................................................................................................... 11 1.6 Die Stellvertretung ...................................................................................................................... 12 1.7 Funktionen der Formvorschriften ............................................................................................... 13 1.8 Der Vertrag .................................................................................................................................. 13 1.9 Irrtumsanfechtung....................................................................................................................... 14 1.10 Sittenwidrigkeit ......................................................................................................................... 17 2. BGB Schuldrecht AT .......................................................................................................................... 18 2.1 Bestimmung der Leistung ............................................................................................................ 18 2.2 Hol-, Bring- und Schickschuld ...................................................................................................... 19 2.3 Das Erlöschen eines Schuldverhältnisses .................................................................................... 20 2.4 Störung im Schuldverhältnis I ...................................................................................................... 21 2.5 Störung im Schuldverhältnis II ..................................................................................................... 24 2.6 Störung im Schuldverhältnis III.................................................................................................... 27 3. Schuldrecht Besonderer Teil ............................................................................................................ 28 3.1 Kaufvertragsrecht ........................................................................................................................ 28 3.2 Werkverträge............................................................................................................................... 33 3.3 Dienstverträge ............................................................................................................................. 36 3.4 Gebrauchsüberlassungsverträge ................................................................................................. 36 3.4.1 Mietverträge ......................................................................................................................... 37 3.4.2 Pachtverträge ....................................................................................................................... 38 3.4.3 Die Leihe ............................................................................................................................... 38 3.4.4 Das Sachdarlehen ................................................................................................................. 39 3.4.5 Das Darlehen ........................................................................................................................ 39 3.5 Sonstige Verträge ........................................................................................................................ 39 3.5.1 Bürgschaft............................................................................................................................. 39 3.5.2 Leasingverträge .................................................................................................................... 40 3.5.3 Factoring ............................................................................................................................... 41 3.5.4 Franchising............................................................................................................................ 41 3.5.5 Lizenzverträge ...................................................................................................................... 41 1

3.6 Außervertragliche Schuldverhältnisse......................................................................................... 41 3.6.1 Ungerechtfertigte Bereicherung .......................................................................................... 41 3.6.2 Unerlaubte Handlungen ....................................................................................................... 42 3.7 Internetverträge .......................................................................................................................... 42 3.8 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)................................................................................... 44 4. Sachenrecht ...................................................................................................................................... 49 4.1 Prinzipien des Sachenrechts ........................................................................................................ 49 4.2 Besitz ........................................................................................................................................... 50 4.3 Eigentum ..................................................................................................................................... 51 4.4 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis .................................................................................................. 51 4.5 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen ...................................................... 53 4.6 Verbindung, Vermischung, Verarbeitung .................................................................................... 54

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Aufbau des BGB §§ 1–240 BGB

1: BGB AT Allgemeiner Teil → wesentliche Grundregeln

§§ 241–853 BGB

2: Schuldrecht →Recht der Schuldverhältnisse → BGB SchR- AT Enthält Regelungen, die grundsätzlich für alle Schuldverhältnisse Anwendung finden sollen, z.B. Regelung über Pflichtverletzungen (Leistungsstörung), Vertragsstrafen, Rücktritt vom Vertrag → BGB SchR- BT Sind Vorschriften über die meisten Vertragstypen enthalten, die tägl. geschlossen und vollzogen werden: Kauf, Miete, Pacht, Darlehen

§§ 854–1296 BGB

3: BGB SachR Sachenrecht → Wichtigste und umfassendste Sachenrecht ist das Eigentum → enthält Regelungen über die Übertragung des Eigentums an bewegl. und unbewegl. Sachen, die Belastung des Eigentums mit Pfandrechten (z.B. Hypotheken) und den Besitz an Sachen

§§ 1297–1921 BGB

4: Familienrecht → wesentlichen Regelungen über Ehe und Familie

§§ 1922–2385 BGB

5: Erbrecht → Regelungen zu Testament, Erbfolge und Erben

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1. BGB Al Allgemeiner lgemeiner Teil 1.1 Was ist Recht? Recht: Der Begriff des Rechts ist nirgends gesetzlich definiert. In funktionaler Hinsicht kann Recht als Ordnung menschlichen Zusammenlebens umschrieben werden, deren Ziel Gerechtigkeit ist. Letztere entzieht sich aber einer inhaltlichen Bestimmung. Systematisierung des Rechts Öffentliches Recht Über-/Unterordnung z.B. Polizei steht über die Bürger Das Öffentliche Recht umfasst demgegenüber im Wesentlichen die Gebiete des Staats-, Verwaltungs-, Straf-, Verfahrens-, und Völkerrecht. Ein Kennzeichen des Öffentlichen Rechts ist demgegenüber in vielen Fällen das Bestehen einer Über- und Unterordnungsverhältnisses mit hoheitlichem Handeln des Staates und seinen Institutionen. Materielles Recht

Privatrecht (Zivilrecht) Gleichordnung

Zwingendes Recht Die gesetzlichen Regelungen, die nicht von den Parteien abgeändert werden können und die unabhängig vom Parteiwillen gelten, werden als zwingendes Recht (ius cogens) bezeichnet.

Nachgiebiges Recht / Dispositives Recht Soweit es zugelassen ist, dass die Parteien von Gesetz abweichende Vereinbarungen treffen, spricht man hinsichtlich der betreffenden gesetzlichen Regelungen von abdingbarem, nachgiebigem oder dispositivem Recht (ius dispositivum). Die Regelugen stehen quasi zur Disposition der Parteien.

Als Privatrecht bezeichnet man den Teil der Rechtsordnung, der die Beziehungen einzelner Personen als Bürger zueinander regelt. Das Bürgerliche Recht bildet den Kern des Privatrechts. Das Privatrecht beruht auf dem Gedanken der Privatautonomie und der Gleichberechtigung der Bürger.

Formelles Recht

Auslegung von Gesetzten Die Auslegung von Gesetzten: erfolgt mittels sogenannter Auslegungsmethoden. Die wichtigsten Methoden sind • • • •

grammatische Auslegung = Untersuchung der Wörter systematische Auslegung = Aufbau, Überschriften, Zusammenhänge historische Auslegung = wie hat der Gesetzesgeber das gemeint teleologische Auslegung = Zweck, Ziel der Vorschrift

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Privatautonomie kennzeichnet das Privatecht und stellt dessen grundlegendes Ordnungsprinzip dar. Sie ist vom BGB nicht definiert. Ihr Bestehen wird aber vorausgesetzt. Die Privatautonomie begründet sich durch die personale Selbstverantwortung der Bürger und überlässt diesen die Ausübung und Gestaltung ihrer Rechte in eigener, selbstbestimmter Entscheidung. Die Privatautonomie kann aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Grundgesetzt hergeleitet werden. Das Grundgesetzt ist aber jünger als das BGB (01.01.1900). Der Grundgedanke ist die Anerkennung der Selbstbestimmung des Menschen und die freie Gestaltung der eigenen Lebensverhältnisse Haupterscheinungsformen: •

• • •

Vertragsfreiheit o Abschlussfreiheit (man kann frei entscheiden ob man einen Vertrag abschließen will) o Gestaltungsfreiheit (Inhalt kann sich frei in relativ offenen Grenzen bewegen) o Formfreiheit (Verträge sind nicht an bestimmte Formen, z.B. Unterschriften, gebunden → z.B. Arm heben bei Auktionen) o Beendigungsfreiheit Vereinigungsfreiheit (man kann sich in Gruppen vereinigen, oder nicht) Testierfreiheit (einseitige Verfügung von Todes wegen den oder die Erben zu bestimmen) Eheschließungsfreiheit (man kann eine Ehe abschließen, oder nicht)

Aufbau einer Norm Normen gliedern sich grundsätzlich in Tatbestand und Rechtsfolge. Der Tatbestand beschreibt in generalisierter Form den Lebenssachverhalt, bei dessen Vorliegen die vom Gesetzgeber vorgesehenen Rechtszuweisungen (Rechtsfolge) eintreten sollen. 1. Tatbestand: Vorgänge, Tatsachen – Wenn? – Lebenssachverhalt 2. Rechtsfolge: rechtliche Konsequenzen – Dann! – Rechtszuweisungen •

• • •

Subsumption: Die Subsumption beschreibt einen Vorgang in dem ein Fall (Sachverhalt) einer Norm eingeordnet wird. Dabei wird geprüft, ob die in der Norm eine vorgegebene Rechtsfolge eingetreten ist. Obersatz (Rechtsnorm): Liegt ein Kaufvertrag vor, hat der Verkäufer das Gut dem Käufer zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen Untersatz (Sachverhalt): Person A (Verkäufer) Sache x an Person B (Käufer) Schlusssatz: A muss B das Gut übergeben und das Eigentum an diesem verschaffen

Rechtskraft Aus Gründen der Rechtssicherheit sowie des Rechtsfriedens ist es notwendig, dass jeder Rechtsstreit einmal beendet ist. Die sogenannte formelle Rechtskraft tritt ein, wenn eine gerichtliche Entscheidung (Urteil oder Beschluss) im Instanzenzug unanfechtbar ist. Damit der Streit nicht in einem neuen Prozess weitergeführt wird, werden andere Gerichte an den Inhalt einer formell rechtskräftigen Entscheidung gebunden. Diese sogenannte materielle 5

Rechtskraft setzt daher immer die formelle Rechtskraft voraus. Die Richtigkeit der Entscheidung kann nicht mehr bestritten werden. • • •

Formelle Rechtskraft = Urteil nicht mehr anfechtbar nach 3. Instanz Materielle Rechtskraft = Bindung anderer Gerichte Rechtskraft = eine Gerichtliche Entscheidung ist nicht mehr anfechtbar

Dieses konkretere Rechturteil ist nicht anfechtbar, aber in einem anderen Fall mit demselben Problem ist kein Gericht gebunden. Somit kann die Entscheidung komplett anders sein, Richter ist nicht an Entscheidungen anderer Gerichte gebunden. Die fünf Gerichtsbarkeiten Gerichtsbarkeit: Die durch Rechtspflegeorgane ausgeübte und auf Verwirklichung der Rechtsordnung gerichtete staatliche Tätigkeit. Sie wird in die Justizverwaltung und die rechtsprechende Gewalt (= Gerichtsbarkeit im engeren Sinn) unterteilt.

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1.2 Die Verjährung Bei der Verjährung entsteht durch Zeitablauf für den Schuldner das Recht, die Leistung zu verweigern. Gem. § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern (Leistungsverweigerungsrecht). Es handelt sich um eine Einrede. → Ansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden = Rechtsfrieden Alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche sind gemäß §§194 ff. der Verjährung (bei Mängeln §438) unterworfen und damit im Hinblick auf ihre Durchsetzbarkeit zeitl. begrenzt.

Regelmäßige Verjährungsfrist

§§ 195, 199 Abs. 1 BGB 3 Jahre • Da die Verjährung am Ende des Jahres beginnt, 3-4 Jahre

Ausnahmen

§199 Abs. 2 BGB §199 Abs. 3 BGB §199 Abs. 4 BGB §§ 200, 201 BGB Fristbeginn ab Lieferung zwei Jahre → Sachmängelhaftung

Besondere Verjährungsregeln Vereinbarung über die Verjährung Hemmung der Verjährung

Wirkung der Verjährung WICHTIG

§202 BGB §§ 203 ff. BGB bei Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner ist die Verjährung gehemmt, bis einer sich weigert weiter zu verhandeln §209 BGB Zeitraum während der die Verjährung gehemmt ist, zählt nicht zur Verjährungsfrist § 214 BGB (Leistungsverweigerungsrecht) • Der Anspruch verjährt nicht • Der Verklagte muss die Verweigerung allerdings deutlich aussprechen (→ Schuldner muss Verjährungseinrede erheben) • „wer nichts sagt, wird verurteilt“ • erhebt er Einrede, darf er die Leistung dauernd verweigern (dauernde, ausschließende (peremptorische) Einrede) = Keine Automatik Wirkung Diese Konstruktion als Einrede führt nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern belässt den Schuldner ein Wahlrecht. Er soll selbst entscheiden können, ob er sich auf die Verjährung berufen und damit den Anspruch abwehren will. Zum Verzicht auf die Verjährungseinrede können ihn etwa gute Geschäftsbeziehungen oder Kundenwerbung bewegen.

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1.3 Grundbegriffe • • • •

Subjektives Recht = Sämtliche einer einzelnen Person zustehenden Berechtigungen, gesamte Rechtstellung bestehend aus Einzelbefugnissen Objektives Recht = Gesamtbestand der Rechtsnormen Anspruch = Nach der Legaldefinition des § 194 Abs. 1 BGB das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen Forderung = Ansprüche (§ 194 Abs. 1 BGB) aus dem Bereich des Schuldrechts werden mit dem Begriff der Forderung belegt. Sinngemäß folgt dies aus § 241 Abs. 1 BGB.

Arten des subjektiven Rechts Absoluten Rechte Absolute Rechte gelten gegenüber jedermann und nicht nur gegenüber einer bestimmten Person bzw. in einer Personenrelation (relative Rechte). Zu den absoluten Rechten zählt etwa das Eigentum, Persönlichkeitsrechte

Originärer Rechtserwerb Das Recht entsteht beim Erwerber neu z.B. Produktion

Relative Rechte Relative Rechte wirken nur innerhalb einer bestimmten Personenrelation und nicht gegenüber jedermann wie die absoluten Rechte. Ein Kaufvertrag begründet etwa nur Rechte und Pflichten zwischen Verkäufer und Käufer (Ansprüche, Forderungen, Gestaltungsrechte) Derivativer Rechtserwerb Das recht geht vom Rechtsvorgänger auf den Rechtsnachfolger über.

Beispiel: A will den B unter Zuhilfenahme eines Messers berauben. B kann dies nur durch einen gezielten Handkantenschlag verhindern. A ist erheblich verletzt und möchte die Arztkosten ersetzt haben. • • • •

Frage: Kann A gegenüber B Anspruch nehmen? Voraussetzung: Körper oder Gesundheit verletzt, bewusste Verletzung des Körpers Regel und Ausnahme: § 227 Schlusssatz: Aufgrund §227 ist der Schadenersatz von §823 nichts rechtskräftig

1.4 Rechts- und Geschäftsfähigkeit Rechtssubjekt: Die Träger von Rechten und Pflichten werden als Rechtssubjekte bezeichnet. Das BGB unterscheidet natürliche Personen (Mensch) und juristische Personen. Unter letzteren werden Zusammenschlüsse von Personen oder Vermögensmassen zu rechtlich verselbständigten Organisationen verstanden, denen die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen hat. → Personen im rechtlichen Sinn ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann; Rechtsfähigkeit Rechtsfähigkeit: Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. → Natürliche und Juristische Personen (Beginn nach Vollendung der Geburt, Ende der Rechtsfähigkeit unklar) Rechtsobjekt: Rechtsobjekte sind die Gegenstände des Rechtsverkehrs (grundsätzlich Sachen und Rechte).

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Rechtsgeschäft: Das Rechtsgeschäft bezeichnet den Rahmen, in dem sich die rechtsgestaltende Wirkung des privatautonomen Willens manifestiert. Es besteht aus mindestens einer Willenserklärung sowie gegebenenfalls weiteren Tatbestandsmerkmalen und führt die gewollten Rechtsfolgen herbei. §§ 104 ff. BGB Geschäftsfähigkeit: Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstverantwortlich und allein wirksam vornehmen zu können. Die Regelungen hierzu finden sich in §§ 104 ff. BGB.

Rechtsgeschäftliches Handeln beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger §106 BGB - §104 Nr. 2 BGB Beschränkt geschäftsfähig sind gem. §106 BGB alle Minderjährigen zwischen 7-18 Jahren, sofern nicht nach §104 Nr. 2 BGB Geschäftsunfähigkeit vorliegt Zustimmungsbedürftige Verträge: • • •

vorherige Zustimmung (Einwilligung) der gesetzliche Vertreter (DIE Eltern) kann die Einwilligung für ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft (Bsp.: Kauf eine Modell-Lok) erteilen gesetzlicher Vertreter kann dem Minderjährigen aber nicht die Einwilligung für alle denkbaren Rechtsgeschäfte geben, da der Minderjährige dann wie ein voll Geschäftsfähiger handeln könnte und dies entgegen der gesetzlichen Schutzregelung wäre

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§110 BGB - Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind § 107 BGB - Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (DIE Eltern). § 183 BGB – Widerruflichkeit der Einwilligung Einwilligung: Gem. § 183 BGB die vorherige Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, das ein anderer vorgenommen hat.

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1.5 Willenserklärung Willenserklärung: Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Die Willenserklärung lässt sich umschreiben als Äußerung eines auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichteten Willens, weil diese Rechtsfolge nach dem Willen des Erklärenden eintreten soll. Die Willenserklärung setzt sich folglich aus zwei Bestandteilen ...


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