Vorsteuerabzug und Ermittlung der Zahllast PDF

Title Vorsteuerabzug und Ermittlung der Zahllast
Course Buchführung
Institution Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Pages 4
File Size 203.7 KB
File Type PDF
Total Downloads 61
Total Views 139

Summary

achte Woche; es geht um Vorsteuerabzug...


Description

15) Buchführung Vorsteuerabzug und Ermittlung der Zahllast

Zum Monatsende (Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum) ist der Saldo des Kontos Vorsteuer (=eine Forderung) auf das Konto Umsatzsteuer (=sonstige Verbindlichkeiten) zu übertragen, d.h. gegenzubuchen, um die Zahllast buchhalterisch zu ermitteln. Allgemein gilt: Bei den Konten Vorsteuer und Umsatzsteuer ist das kleinere der beiden Konten (mit kleinere Summe) zuerst abzuschließen, der dort entstehende Saldo ist dann auf das größere der beiden Konten gegenzubuchen. (meist Konto Vorsteuer das kleinere Konto) Normale Buchung; wird monatlich durchgeführt von Januar bis November (Dezember nicht, da Jahresabschluss)

Umsatzsteuer: ist eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt; wird auf der HAbenseite gebucht > zuerst das Konto 260 Vorsteuer abschließen, dort den Saldo bilden, dann gemäß Doppik → Sollbuchung auf Konto 480 USt vornehmen Buchungssatz: 480 Umsatzsteuer an 260 Vorsteuer

300€ 300€

Überweisung der Zahllast: Nach dieser Umbuchung weist nun der Saldo des Kontos Umsatzsteuer die Zahllast aus, die spätestens bis zum 10. des folgenden Monats an das Finanzamt abzuführen Buchungssatz bei Überweisung der Zahllast an das Finanzamt 480 USt 675€ an 280 Bank 675€ Wenn in einem Monat die Vorsteuer höher als die USt. ist (d.h. bei Vorsteuerüberhang), zuerst Konto Umsatzsteuer abschließen, indem auf dem Konto Umsatzsteuer der Saldo gebildet wird, dann diesen Saldo auf die gegenseite (d.h. auf die Habenseite) des Kontos Vorsteuer gegenbuchung. Buchung und Bilanzierung (d.h. Eintrag in die Schlussbilanzen) der Zahllast und des Vorsteuerüberhangs des Monats Dezember Die Zahllast ist in der Schlussbilanz des alten Jahres unter “sonstige Verbindlichkeiten” (d.h. auf der Passivseite der Bilanz) auszuweisen. Dies ist nötig, weil am 31.12. des alten Jahres die Umsatzsteuerlast noch nicht an das Finanzamt überwiesen wurden ist (die Überweisung erfolgt ja erst bis zum 10. Januar des neuen Jahres). Wir haben am Ende des alten Jahres daher noch eine “sonstige Verbindlichkeit” gegenüber dem Finanzamt, nämlich die noch nicht gezahlte Umsatzsteuerlast des Monats Dezember.

→ Bilanzierung der Zahllast und des Vorsteuerüberhangs - “Bilanzierung heißt Eintragen in die Bilanz - “Aktivierung” heißt auf die Aktivseite der Bilanz eintragen - “Passivierung” heißt auf Passivseite der Bilanz eintragen Passivierung der Zahllast Zum 31.12. ist die Zahllast des Monats Dezember als “sonstige Verbindlichkeit” auf der Passivseite der Schlussbilanz einzutragen, also zu passivieren.

Welches ist das kleinere Konto? 120 000€ → also das Konto 260 Vorsteuer zuerst abschließen, Saldo bilden, dann gegenbuchung auf Konto Umsatzsteuer 480 Umsatzsteuer an 260 Vorsteuer

120 000€ 120 000€

480 Umsatzsteuer an 801 SBK

20 000€ 20 000€

Schlussbilanz: Aktiva

Passiva

---

---

---

Sonst. Verbindlichkeit 20 000

Aktivierung des Vorsteuerüberhangs Entsprechend ist ein Vorsteuerüberhang (d.h. Vorsteuer >Umsatzsteuer) zum 31.12. als “sonstige Forderung” auf der Aktiv-Seite der Schlussbilanz auszuweisen, also zu aktivieren. In diesem Fall ist das Konto Umsatzsteuer über das Konto Umsatzsteuer über das Konto Vorsteuer abzuschließen. (erst das kleinere KOnto abschließen, dann das größere)

Vorsteuerüberhang: 480 Umsatzsteuer an 260 Vorsteuer

50 000€ 50 000€

Abschluss des Konto Vorsteuer: 801 SBK 30 000€ an 260 Vorsteuer 30 000€

Schlussbilanz: Aktiva

Passiva

---

---

Sonst. Forderungen 30 000€

---

Zum Bilanzstichtag (31.12.) ist eine Zahllast als “sonstige Verbindlichkeit” auszuweisen (zu passivieren), ein Vorsteuerüberhang ist als “sonstige Forderung” zu aktivieren. Umsatzsteuer bei Eigenverbrauch (Entnahme von Gegenständen und Leistungen) Der Geschäftsinhaber kann seinem Unternehmen außer Geld auch Gegenstände (z.B. Erzeugnisse) für den privaten Verbrauch bzw. Gebrauch entnehmen. Dieser Eigenverbrauch unterliegt, wie die Lieferung von Erzeugnissen der Umsatzsteuer (§1 Absatz 1 UStG). Der Entnahmebeleg muss den Eigenverbrauch (z.B. die Herstellungskosten der entnommenen Erzeugnisse) und die darauf entfallende Umsatzsteuer ausweisen.Der Eigenverbrauch ist aus steuerlichen Gründen buchhalterisch gesondert nachzuweisen (§22 UStG). Das geschieht auf dem Ertragskonto 542 “Entnahme von Gegenständen und sonstige Leistungen”. Beispiel Der Fabrikant entnimmt seinem Betrieb Fertigerzeugnisse für Privatzwecke zum Nettowert von 800€. Buchungssatz 3001 Privat 880€ an 542 Entnahme von Gegenständen 800€ und sonstige Leistungen an 480 Umsatzsteuer 80€ (Kont 542 wird, wie alle Erfolgskonten, über das GuV- Konto abgeschlossen.) → diese Buchung nicht bei Privatentnahmen von Geld verwenden, in einem solchen Fall würde gebucht: 3001 Privat an 288 Kasse Die private Inanspruchnahme von Leistungen des eigenen Betriebes gilt ebenfalls als steuerpflichtiger Eigenverbrauch, wie z.B. die Kosten der Dachreparatur am Haus des Unternehmers 800€ netto, wobei dafür Arbeitskräfte und Material des eigenen Unternehmens verwendet wurden (Buchung ebenfalls wie oben) Die private Nutzung eines Geschäftswagens ist ebenfalls umsatzsteuerpflichtig. Dabei ist zu beachten, dass nur die mit Vorsteuer belasteten Kfz-Kosten (z.b. Treibstoffe, Abschreibung u.a.) die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch bilden dürfen. Die vorsteuer freie Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung sind in Höhe des privaten Nutzungsanteils gesondert auf dem Ertragskonto (z,B, “steuerfreier Eigenverbrauch”) auszuweisen. Beispiel Der Unternehmer benutzt den Geschäftswagen laut Fahrtenbuch zu 25% privat. Die mit Vorsteuer belasteten Kfz- Kosten betragen insgesamt 8 000€. Die vorsteuer freien Kfz-Steuern und KfzVersicherungen betragen insgesamt 1 300€.

Buchungssätze Privat 2 200€ an steuerpflichtiger Eigenverbrauch 2 000€ an Umsatzsteuer 200€ Privat an steuerfreien Eigenverbrauch

325€ 325€

(=1300€*25%)

→ Die private Nutzung des Geschäftstelefons stellt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes keinen umstazsteuerpflichtigen Eigenverbrauch dar. Deswegen sind die gebuchten Telefongebühren und die Vorsteuer um den privaten Anteil zu korrigieren....


Similar Free PDFs