Zustellgsgesetz - das wichtigste zum Zustellgesetz zusammengefasst PDF

Title Zustellgsgesetz - das wichtigste zum Zustellgesetz zusammengefasst
Author Kevin Omerovic
Course Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz
Institution Wirtschaftsuniversität Wien
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Summary

das wichtigste zum Zustellgesetz zusammengefasst...


Description

Zustellungen Zustellverfügung muss gem. § 5 ZustG enthalten:  

Bezeichnung des Empfängers Die für die Zustellung sonstigen erforderlichen Angaben (z.B. Zustelladresse)

Zustelladresse kann sein:     

Abgabestelle des Empfängers § 2 Z 4 Elektronische Zustelladresse § 2 Z 5 Jeder Ort an dem der Empfänger angetroffen wird § 24a Z 2 ZustG Unmittelbare Ausfolgung  unmittelbare Ausfolgung bei der Behörde Anschlag an der Amtstafel § 25

Die Zustellung an einer Adresse darf nicht verfügt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass sich der Empfänger nicht regelmäßig dort aufhält. Wenn sich eine Abgabestelle während eines Verfahrens ändert, ist dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen § 8 Abs 1. Wird diese Mitteilung unterlassen, ist eine Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch gem. § 23 möglich. Die Behörde muss versuchen die neue Abgabestelle auszuforschen bevor sie dies tut. Zustellbevollmächtigte können gem. § 9 gegenüber den Behörden bestellt werden. Diese sind dann von den Behörden als Empfänger zu bezeichnen. Natürliche Personen müssen ihren Hauptwohnsitz in einem EWR-Staat habe und jur. Pers. müssen einen zum Empfang von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz in einem EWR-Staat haben. Zustellung mit Zustellnachweis RSSb an den Empfänger, einen Bevollmächtigten oder befugten Vertreter Ersatzzustellungen kommen in Betracht § 16 wenn der Empfänger nicht an der Abgabestelle angetroffen wird, Grund zur Annahme besteht, dass er sich regelmäßig dort aufhält (bei längerem Fernbleiben z.B. aufgrund von Karenz ist eine Ersatzzustellung nicht möglich) und ein Ersatzempfänger anwesend ist. Ein Ersatzempfänger kann jede mündige Person sein, die nicht von der Empfangnahme ausgeschlossen wurde und die zur Annahme bereit ist. Die Ersatzzustellung gilt nicht als bewirkt, wenn der Empfänger wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig von der Zustellung erfährt. In dem Fall wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam § 16 Abs 5.

Zustellung zu eigenen Handen RSa:

Wenn eine vorgesehen ist aber eine normale Zustellung durchgeführt wird, dann gilt das Schreiben nicht als zugestellt. Ersatzzustellungen sind ausgeschlossen. Es darf nur an den in der Zustellverfügung angeführten Empfänger (also auch Bevollmächtigte) oder an Angestellte eines berufsmäßigen Parteienvertreters zugestellt werden. Ist eine Zustellung an den Empfänger nicht möglich, muss eine Hinterlegung nach § 17 durchgeführt werden. Voraussetzungen für eine Hinterlegung nach § 17 sind ein Zustellversuch und Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an dem Ort aufhält. Die Zustellung gilt ab dem Tag als erfolgt, an dem die Abholung erstmals möglich ist. Wenn der Empfänger allerdings abwesend war und deshalb keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen konnte tritt keine Zustellwirkung ein. In dem Fall gilt die Zustellung einen Tag nach der Rückkehr zur Abgabestelle als erfolgt. Zustellung ohne Zustellnachweiß § 26: Die Zustellung wird durch Einlegen des Dokuments in die Abgabeeinrichtung iSd § 17 Abs 2 oder durch Zurücklassen an der Abgabestelle bewirkt. Nach § 26 Abs 2 gilt als Zustellzeitpunkt der dritte Werktag nach Übergabe des Dokuments. War der Empfänger Abwesend und hat deshalb keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt, wird die Zustellung erst am Tag nach der Rückkehr an die Abgabestelle rechtswirksam § 26 Abs 2. Die Verweigerung der Annahme von Ersatzempfängern die im gemeinsamen Haushalt leben verhindert nicht die Zustellung § 20 Abs 3. Bei Verweigerung der Annahme ist das Dokument an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, nach § 17 ohne die dort vorgesehene schriftliche Verständigung zu hinterlegen. Mit dem Zurücklassen gilt das Dokument als zugestellt. Elektronische Zustellungen können grundsätzlich nur über Zustelldienste erfolgen, eine Ausnahme bilden die Zustellungen ohne Zustellnachweis an eine elektronische Zustelladresse.

Zustellmängel und Heilung: Sind Mängel beim Zustellvorgang oder bei der Zustellverfügung. Mangelhafte Zustellungen entfalten normalerweise keine Rechtswirksamkeit. Die Heilung von Mängeln ist möglich wenn das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt § 7. Das tatsächliche Zukommen hat im Sinne einer körperlichen Übergabe zu erfolgen, denn die bloße Kenntnis vom Inhalt des Schreibens genügt nicht. Bei elektr. Zust. kommt es dabei an ob die E-Mail geöffnet wurde. Keinesfalls heilbar sind: Falscher Empfänger in der Zustellverfügung, prozessunfähiger Empfänger und Verstoß gegen Zustellvorschriften aus Staatsverträgen.

Fristberechnung: Wenn nach Tagen berechnet § 32 Abs 1 AVG beginnen am Tag nach dem fristauslösenden Ereignis und enden am letzten Tag um 24 Uhr

Nach Wochen/Monaten/Jahren § 32 Abs 2 AVG Beginnen an dem Tag des fristauslösenden Ereignisses und enden mit dem Ablauf des Tages mit derselben Benennung (bei Wochen z.B. Dienstag – Dienstag; bei Monaten z.B. 15. – 15.) Fällt das Ende einer Frist auf Samstag, Sonntag oder Feiertag so ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist....


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