03. Die Maßgeblichkeit PDF

Title 03. Die Maßgeblichkeit
Course Bilanzsteuerrecht
Institution Universität Bielefeld
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Die Maßgeblichkeit Der Maßgeblichkeitsgrundsatz §5 Abs.1 S.1 EStG: - Buchführende Gewerbetreibende haben für die Gewinnermittlung das Betriebsvermögen gem. §4 Abs.1 EStG anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen GoB auszuweisen ist - Es sei denn, das Steuerrecht schreibt etwas anderes vor oder lässt etwas anderes zu  Handelsgesetz ist maßgeblich, jedoch Möglichkeiten/Pflichten für Anpassungen durch Steuerrecht -

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Gilt nur für Gewerbetreibende, die verpflichtet sind, Bücher zu führen oder freiwillig Bücher führen o Freiwillig macht das jedoch eigentlich keiner Für diejenigen, die nach §4 Abs. 1 ihren Gewinn ermitteln gelten aber auch die allgemeinen Regeln der kaufmännischen Buchführung (HGB) o Diese sind jedoch nicht so streng

Beispiel: Damnum Kredit i.H.v. 100.000€; Laufzeit: 3 Jahre; Zinssatz 4% Auszahlung: 97.000€, Damnum: 3.000€ - Ein Damnum ist etwas wie vorweggenommene Zinsen. Es wird ein Kredit von 100.000€ aufgenommen, jedoch erhalten wir nur 97.000€. Die Zinsen werden trotzdem auf den Betrag von 100.000€ berechnet Handelsrecht (gewährt Spielraum): Damnum (Aufwand) darf, muss aber nicht aktiviert werden (als RAP), bei Aktivierung Verrechnung über Abschreibung [§250, Abs. 3 HGB] Aufwand HR Bei Aktivierung: Bei Nicht-Aktivierung:

01 5.000 7.000

02 5.000 4.000

03 5.000 4.000

∑ 15.000 15.000

Steuerrecht: Damnum muss aktiviert werden [§5 Abs. 5 S.1 Nr.1 EStG] 01 5.000

02 5.000

03 5.000

∑ 15.000

 würde Steuerrecht diese Regelung nicht treffen, könnten 2 Unternehmen in allen 3 Jahren trotz gleicher Voraussetzungen unterschiedliche Steuerbelastungen haben Vorteile des Maßgeblichkeitsgrundsatz: - Betriebsvermögen durch Handelsbilanz schon ermittelt (jedoch Korrekturen ausstehend) - Eigene steuerliche Kodifizierung von Regelungen (also „steuerliche GoB“) nicht notwendig Nachteile: - Handelsrechtliche und steuerrechtliche Gewinnermittlungen haben unterschiedliche Aufgaben o HR: Informationsfunktion zu Ausschüttungsbemessung o StR: Gewinnermittlung für Zwecke der Besteuerung  Konfliktpotenzial: z.B. hoher Gewinnausweis in HB  hohe steuerliche Belastung

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Grundsätzlich ist der HB-Ansatz sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach in der StB zu übernehmen, es sei denn o es besteht ein steuerliches Wahlrecht, welches so ausgeübt wird, dass der Ansatz der StB von dem der HB abweicht oder o es besteht eine eigene steuerliche Regelung, die eine abweichende Behandlung zwingend vorsieht (Durchbrechen der Maßgeblichkeit) Hat man ein Wahlrecht in der HB und für die StB gibt es keine eigenständige Regelung, muss man zwingend den Ansatz aus dem HB auch für die StB nehmen und kann nicht das Wahlrecht für die beiden Bilanzen unterschiedlich auslegen

HB Aktivierungspflicht Aktivierungswahlrecht Aktivierungsverbot Passivierungspflicht

Daraus folgt 

Passivierungswahlrecht Passivierungsverbot

StB i.d.R. Aktivierungsgebot (Gebot = Pflicht) i.d.R. Aktivierungsgebot (z.B. Damnum) Aktivierungsverbot i.d.R. Passivierungsgebot (Ausnahme: Rückstellungen für drohende Verluste) i.d.R. Passivierungsverbot Passivierungsverbot

i.d.R. = einige, wenige Ausnahmen liegen vor Bilanzierung der Höhe nach (insbes. §5 EStG) - Auch hier gelten grundsätzlich die Bewertungen aus dem HB für die Steuerbilanz - Aber nur gültig, soweit keine abweichenden bilanzsteuerrechtlichen Vorschriften existieren oder Wahlrechte ausgeübt werden o Mehr Abweichungen als bei der Bilanzierung dem Grunde nach - Durchbrechung der Maßgeblichkeit erfolgt insbesondere bei eigenen steuerlichen Vorschriften, zum Beispiel o Bewertung der Pensionsrückstellungen oder der Entnahmen und Einlagen o Absetzungen für Abnutzung  Betriebliche Nutzungsdauer ist im Steuerrecht genau geregelt für jede Art von Wirtschaftsgut Handelsrecht Steuerrecht Auswirkung des MG-Grundsatzes Verbindliche Regelung Keine Regelung Wert aus HB ist in die StB zu übernehmen Verbindliche Regelung oder Verbindliche Regelung Für die StB ist die steuerliche Wahlrecht Regelung verbindlich Wenn Verbindliche Regelung un Wahlrecht Dan Steuerliches Wahlrecht kann d n unabhängig vom Wert in HB ausgeübt werden Wahlrecht Keine Regelung Übernahme des Wertes der HB in die StB Wahlrecht Wahlrecht Wahlrecht in StB kann unabhängig vom Wahlrecht in HB ausgeübt werden Beispiel zu Verbindliche Regelung (HR) und Wahlrecht (StR)  Steuerliches Wahlrecht kann unabhängig vom Wert in HB ausgeübt werden - Niederstwertprinzip: Im Steuerrecht muss nicht der niedrigste Wert angesetzt werden

Zusätzliche Aufzeichnungspflichten bei steuerlichen Wahlrechten - Abweichende Wertansätze sind steuerlich in ein besonders, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen o Tag der Anschaffung/Herstellung o Anschaffungs- und Herstellungskosten o Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts o Vorgenommene Abschreibung laufend fortzuführen Zusammenfassung Maßgeblichkeitsgrundsatz - Gewerbetreibende, die freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Bücher führen - Ansatz des nach handelsrechtlichen GoB ermittelten Betriebsvermögen in der StB o Ausnahme: Bei steuerrechtlichen Ansatz- oder Bewertungsvorbehalten gem. §5 Abs. 6 EStG Spezialfall: Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Selbstständig nutzugsfähige, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit AHK ≤ 1.000€ (ohne USt) - Abschreibungsmöglichkeiten o Lineare Abschreibung o Sofortabschreibung o Sammelpostenbildung 1. Lineare Abschreibung nach §7 Abs. 1 EStG - Ansatz mit AHK - Lineare Abschreibung über die bND 2. Sofortabschreibung nach §6 Abs. 2 EStG - StR: AHK können sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn ≤ 410€ 3. Sammelpostenbildung nach §6 Abs. 2a EStG - Sofern 150€ ≤ AHK ≤ 1.000€ o Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens für Wirtschaftsgüter o Aufwandswirksame Auflösung gleichmäßig über 5 Jahre (20% p.a.) o Wenn man es für ein WiGü macht, muss man es jedoch für alle machen...


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