1838 - Vorlesungsnotizen Hemmer Rep. PDF

Title 1838 - Vorlesungsnotizen Hemmer Rep.
Author Jan Hlb
Course Grundkurs BGB I
Institution Leibniz Universität Hannover
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Summary

Fall 1838...


Description

Rücktritt nach §§ 346 I, 323 I Alt. 1 oder 2 BGB Prüfschema: A. Anspruch des Wirschl ausRücktritt gegen die KG nach

§§ 346 I, 323 I Alt.

2 BGB

I. Entstehen und Bestehen einer rechtsfähigen Kommanditgesellschaft Ein Anspruch gegen eine Gesellschaft setzt zunächst voraus, dass diese Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Die Friedel Frisch & Co. KG muss also nach außen hin wirksam entstanden sein. Vom Abschluss eines auf Gründung einer KG gerichteten Gesellschaftsvertrages ist hier auszugehen. Die für die Außenwirksamkeit nach §§ 123 Abs. 1 und 161 Abs. 2 HGB erforderliche Eintragung der KG in das Handelsregister ist ebenfalls erfolgt. Eine solche Gesellschaft ist nach §§ 124 und 161 Abs. 2 HGB rechtsfähig. I. Bestehen eines Rücktrittsrechtes nach § 323 I BGB 1. Gegenseitiger Vertrag, § 320 BGB Zwischen Wirschl und der KG müsste ein gegenseitiger Vertrag geschlossen worden sein. Vorliegend käme typengemischter Vertrag zwichen Werkvertrag nach § 631 BGB und Kaufvertrag nach § 433 BGB in Frage. Wirschl möchte einerseits 10.000 Weinkorken erwerben, andererseits jedoch auch den Aufdruck seines Weinguts auf diesen Korken haben. In dem Aufdruck des Namens kann ein Werk im Sinne des § 631 BGb gesehen werden. In dem Kauf der Korken als solche ein Kaufvertrag.

a) Erklärte Willenseinigung Wirtschl hat mit Fritsch über den Abschluss eines solchen Vertrags geeinigt. Zwei übereinstimmende Willenserklärungen liegen vor.

b) Wirksame Vertretung der Gesellschaft Es fragt sich jedoch, ob das auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärungsverhalten des Frisch der Friedel Frisch & Co. KG zuzurechnen ist. Hierfür müsste Frisch Vertretungsmacht für die Gesellschaft gehabt haben (§ 164 BGB). Gemäß § 125 HGB sind die Komplementäre für die KG vertretungsbefugt. Frisch ist Komplementär. Die Friedel Frisch KG wurde demnach wirksam von Frisch vertreten.

2. Schlechtleistung

trotz fälliger und einredefreier Leistungspflicht

Weiterhin müsse ein Schlechtleistung der KG vorliegen. Demnach hätte die KG die Leistung nicht wir geschluldet erbringen müssen. Geschuldet waren 10.000 Stück Weinkorken der Katergorie Superior. Geliefert wurden jedoch Weinkorken der Sorte Gastro. Demnach wurde nicht die geschuldete Ware geliefert. Die Leistung war auch fällig und einredefrei.

3. Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 323 II BGB Fraglich ist, ob Wirschl zuerst hätte eine nachfrist setzen müssen. Dies könnte jedoch § 323 II Nr. 1 entbehrlich sein, da die KG eine Nachlieferung "entschieden" ablehnt. Dies ist als endgültiges und ernsthaftes Verweigern zu deuten. Demnach ist eine Fristsetzung entbehrlich.

4. Keine Unerheblichkeit der Pflichtverletzung bei Schlechtleistung (§ 323 V 2 BGB) bzw. kein Interesse des Gläubigers an Teilleistung bei Teilleistung (§ 323 V 1 BGB) Fraglich ist, inwieweit die Schlechtleistung unerheblich ist. 5. Kein Ausschluss nach § 323 VI BGB (Ausschluss, wenn überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers bzw. wenn Annahmeverzug und kein Vertretenmüssen des Schuldners) II. Rücktrittserklärung, § 349 BGB III. Keine Unwirksamkeit des Rücktritts, § 218 BGB IV. Rechtsfolge: § 346 I BGB...


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