1848 - Informationen zur Paulskirchenverfassung bezogen auf die Verfassungsgeschichte PDF

Title 1848 - Informationen zur Paulskirchenverfassung bezogen auf die Verfassungsgeschichte
Course Verfassungsgeschichte
Institution Humboldt-Universität zu Berlin
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Summary

Die Zusammenfassung behandelt überblicksartig die zentralen Informationen zum zur Bedeutung der Paulskirchenverfassung in der Verfassungsgeschichte....


Description

13.02.21 Nachbereitung Verfassungsgeschichte Zur Parteienbildung •

Opposition erlangte in den 1840er Jahren immer mehr an Stärke ‣ Dies war auf darauf zurückzuführen, dass die Opposition nicht derartig stark zusammenstehen musste, wie es früher der Fall war ‣ Sie konnte nun auch evidente Meinungsverschiedenheiten geltend machen Es entstanden insbesondere zwei Hauptströmungen: sog. Radikaldemokraten Liberale „Republikaner“

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Beide „Parteien“ schufen (den heutigen Parteiprogrammen ähnliche) Programme, die über eigene Pressen publiziert wurden Letztendlich zwei Versammlungen: ‣ Republikaner Offenburg ‣ Liberale Heppenheim Diese Veranstaltungen waren mit den früher durchgeführten Festen wohl nicht zu vergleichen, es ging hier nicht mehr um bloße Sympathiebekenntnisse, sondern um eine Zusammenkunft, um den Parteiführern konkrete politische Ziele vorzulegen Vergleich beider Versammlungen Offenburg

Heppenheim

Deutschland sollte Anschluss an westliche Verfassungstradition wiedergewinnen

Hier wurde sog. Abschlusskommuniqué geschaffen ‣ Insb. nationale Einheit und Freiheit - aber auch soziale Frage

Bsp. Bsp. „Art. 2. Wir verlangen Pressefreiheit: das unveräußerliche Recht des menschlichen Geistes, seine Gedanken umverstümmelt mitzuteilen, darf uns nicht länger vorenthalten werden.“

„Unbestritten blieb, daß die Mitwirkung des Volkes durch gewählte Volksvertreter unerläßlich sei“

Von der Heidelberger Versammlung bis zum Vorparlament •

Alles begann in Frankreich, wo 1848 (mal wieder) eine Revolution ausbrach ‣ Einführung des allg. Wahlrechts, Gewaltenteilung als Verfassungsgrundsatz

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Auch in Deutschland forderten wie in vielen anderen Staaten Europas Menschen die Revolution (So beispielsweise in Österreich, wo der Staatskanzler Metternich gewaltsam abgesetzt wurde und nunmehr nach England fliehen musste) Wenige Tage später auch Übergriff auf Berlin, wo es am Nachmittag des 18. 03. 1848 zu schweren Kämpfen zwischen Regierungstruppen und bürgerlichen Verbänden kam, die rund 300 Opfer forderten sog. Märzgefallenen ‣ Wenige Tage später erklärte sich Friedrich Wilhelm IV. zu Verhandlungen bereit und berief tatsächlich noch am selben Tag ein liberales Ministerium ein ‣ Außerdem weitere Zusicherungen: ✓ „Preußen geht fortan in Deutschland auf“ ✓ Einführung einer Verfassung im Sinne „wahrer constitutioneller Verfassungen“

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13.02.21 Zu den Geschehnissen in Frankfurt a.M. •



Hier standen drei Gremien mit unterschiedlicher demokratischer Legitimation nebeneinander: (1) Seit Ende März arbeite das Vorparlament (2) Auch der Bundestag existierte weiter; Dieser setzte jedoch ein: (3) Sog. „Siebzehner-Ausschuss“ ‣ Verfassungvorbereitender Ausschuss ‣ Mitglieder waren „Männer des öffentlichen Vertrauens“ Bundestag war durchaus in Eile, den revolutionären Forderungen Rechnung zu tragen ‣ Herstellung einer „ […] Brücke zwischen Revolution und Legitimation“ ‣ Am 3. März wurde Einzelstaaten das Recht eingeräumt, Pressefreiheit gesetzlich zu sichern ‣ Am 9. März wurden die Flagge Schwarz-Rot-Gold als Bundesfarbe anerkannt ‣ Am 2. April wurde Aufhebung aller seit 1819 erlassenen Bundesausnahmegesetze beschlossen ‣ Am 7. April wurde durch den Bundestag die Entschließung des Vorparlaments bezüglich der Wahlberechtigung übernommen

↓ Dies basierte insbesondere auch darauf, dass einzelstaatliche Regierungen bereits infolge der Aufstände umgebildet worden waren und ihr Personal entsprechend in den Bundestag entsandten •

Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist hier insbesondere interessant, weil das eigentlich revolutionäre Organ - das Vorparlament - auf diese Weise nicht die alleinige Führung übernehmen konnte ‣ Vorhaben der Radikaldemokraten [Republikaner], Bundestag und „SiebzehnerAusschuss“ auszuschalten scheiterte entsprechend ‣ Weiter brachen auch die Linken des Parlaments an Frage nach der Stellung der Nationalversammlung auseinander Beschlüsse des Vorparlaments

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Ablehnung des Antrags, die erbliche Monarchie abzuschaffen Auch Antrag, das Vorparlament permanent einzurichten, blieb ohne Mehrheit ‣ Gemäßigten Kräfte waren klar in der Mehrheit Vorparlament stellte entschieden demokratische Wahlrechtsgrundsätze auf, die von der Bundesversammlung übernommen und von den meisten deutschen Staaten durch Gesetz für verbindlich erklärt wurden ‣ Aktives und passives Wahlrecht war für alle volljährigen und selbstständigen Staatsangehörigen Weiter wählte das Vorparlament aus seiner Mitte einen Fünfziger-Ausschuss, der die Bundesversammlung beraten sollte ‣ Durchaus revolutionäres Vorgehen seitens der Mitglieder des Vorparlaments - dennoch freilich gemäßigter Ansatz, wenn man bedenkt, dass diesem Fünfziger-Ausschuss lediglich beratene Funktion zukommt



Letztendlich endete Vorparlament mit umfassendem Beschluss, der die „Grundrechte und Forderungen des deutschen Volkes“ zusammenfassen sollte

Die Zusammensetzung der Nationalversammlung •

Am 18. Mai 1848 trat die Nationalversammlung zusammen ‣ Heinrich von Lagern war Präsiden und eröffnete mit folgenden Worten: „Deutschland will eins sein, ein Reich, regiert vom Willen des Volkes, unter der Mitwirkung aller seiner Gliederungen“



Deutsche Nationalversammlung wurde oft als sog. Honoratiorenparlament bezeichnet ‣ ca. 37,5% aller Mitglieder waren Juristen, 75% insgesamt Akademiker ‣ Mäßigender Einfluss auf die Revolution Auch in Parlament bildeten sich Parteien heraus ‣ Zunächst Fraktionen, die sich nach ihren Frankfurter Tagungslokalen benannten



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13.02.21 ‣ ‣ ‣ ‣ ‣ ‣ ‣

Donnersberg - Linksextrem Deutscher-Hof - gemäßigte Linke Café Milani - Monarchisten Württemberger Hof - linkes Zentrum Westend Hall - rechtes Zentrum „Wilden“ - Fraktionslose Abgeordnete

Fraktionen hier aber bloße Vorläufer der heutigen Fraktionen ‣ Häufige Fraktionswechsel ‣ Schwache Fraktionsdisziplin ‣ Dafür hohe Prinzipientreue der Abgeordneten ‣

Keine Anerkennung der Fraktionen in der GO der Nationalversammlung

Die provisorische Zentralgewalt ↳ Reichsgesetz über die Einführung der provisorischen Zentralgewalt für Deutschland vom 28. Juni 1848 •





Dieses Gesetz zeigt auf, dass sich die Nationalversammlung nicht nur als verfassungsgebende Versammlung, sondern auch als oberste Reichsgewalt ansieht, die andere Gewalten einsetzt und zur Ausübung der Reichsgewalt ermächtigt ‣ Anerkenntnis des Prinzips der Volkssouveränität, da Nationalversammlung ja durch Wahl legitimiert ist Auf Grundlage dieses Gesetzes wurde am 29. Juni 1848 der Reichsverweser gewählt, also zum provisorischen Staatsoberhaupt, gewählt ‣ Erzherzog Johann von Österreich ‣ Dieser berief ein Kabinett ein (damals Ministerium) ‣ Leitung durch Fürst Karl zu Leiningen Bundesversammlung übertrug Reichsverweser am 12. Juli 1848 „namens der deutschen Regierungen“ die Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Befugnisse und Verpflichtungen ‣ Sie beendete damit ihre Tätigkeit

Herbst 1848 - Krise und Rückschlag ↳ Auslösung durch Waffenstillstand von Malmö vom 26. August 1848 •



Preußen wollte hierdurch den Bundeskrieg gegen Dänemark und Erhebung der schleswig-holsteinischen Herzogtümer beenden ‣ Aber: ‣ Regierungskrise ‣ Parlamentskrise Der Waffenstillstandsvertrag bedurfte nämlich der Ratifikation durch die Reichszentralgewalt und die Nationalversammlung ‣ Nr. 4 des Reichsgesetz über die Einführung der provisorischen Zentralgewalt für Deutschland



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Reichskabniett Leiningen lehnte zunächst ab, beugte sich dann jedoch der Macht der Tatsachen Mehrheit der Nationalversammlung stimmte jedoch für Sistieren, also den Aufschub aller zur Ausführung des Malmöer Vertrags ergriffenen militärischen und sonstigen Maßnahmen ‣ Rücktritt des Reichskabinetts Leiningen ‣ Dies war in der Geschichte tatsächlich einzigartig: Das Kabinett wollte sich nicht der Auffassung des Parlaments anschließen und wollte auch nicht gegen den Willen der parl. Mehrheit regieren ‣ Ablehnungsmehrheit war sich in der Sache jedoch nur bzgl. Der Ablehnung einig, im übrigen bildete sie keine regierungsfähige Mehrheit Am 16. September 1848 jedoch einlenken der Nationalversammlung ‣ Beschluss der Rechten und eines Teils der Mitte: Malmöer Abkommen wird ratifiziert ‣ Abwendung der Krise

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13.02.21 •

Diese Ereignisse schädigten den Ruf der Nationalversammlung jedoch schwer: ‣ Die Mehrheit der Bevölkerung fasste den Zustimmungsbeschluss als Verrat am schleswig-holsteinischen Befreiungskampf und damit zugleich als „Verrat an der deutschen Sache“ auf ‣ Auch zeigten die Ereignisse ein gewisses Zurückweichen vor der preußischen fürstlichen Gewalt in Berlin ‣ Schon damals Bezeichnung als Beerdigung des „Siebenmonatskindes“ der deutschen Einheit



Die Linken wollten sich mit der Niederlage im Parlament nicht abfinden und suchten letztendlich vom 16. September an die Entscheidung außerhalb des Parlaments ‣ Noch am Tag der Billigung kam es vor er Paulskirche zu Demonstrationen der Linken sowie zu Ausschreitungen ‣ Auf einer Versammlung vom 17. September werden die 257 Abgeordneten, die für die Ratifikation gestimmt hatten als „Verräter am deutschen Volk“ gebrandmarkt, es wird weiterhin eine bewaffnete Volksversammlung für den nächsten Tag beschlossen ‣ Nationalversammlung rief daraufhin Militär in die Stadt, dass das Paulskirchenparlament schützen sollte ↓ ↓ ↓



„Frankfurter-Spetember-Aufstand“ ↳ Niederwurf durch kurze und heftige Straßenkämpfe •





Verfassungsgeschichtlich interessant, weil die Revolution, die zu Beginn trotz einiger Differenzen eine Einheit gebildet hatte, nun endgültig gespalten war ‣ Radikaldemokraten waren nun verbannt ‣ Demokratischer Gedanke entbehrte in den folgenden Generationen mehr oder minder jeder politischen Wirksamkeit ‣ Volkssouveränität verlor den Kampf gegen das monarchische Prinzip, denn die verbleibenden Abgeordneten arbeiteten eher für die Einheit als für eine Demokratie ‣ Liberalismus wurde eher zur Partei des Bildungs- und Besitzbürgertums Hiermit beginnt nun auch Gegenrevolution - Am 31. Oktober 1848 nahm der kaiserliche Feldmarschall Fürst Windischgrätz das von aufständischen besetzte Wien ein ‣ Großösterreichische Restauration begann Zeitgleich auch Gegenrevolution in Preußen ‣ König Friedrich Wilhelm IV. Berief Anfang November wegen den Widerstand der preußischen Nationalversammlung das konservative Kabinett Graf von Brandenburg ‣ Offizielle Aufgabe: „[…] die Märzrevolution entschieden und siegreich zu stürzen:“ ‣ Belagerungszustand über Berlin ‣ Politische Opposition wurde gewaltsam unterdrückt ‣ „Gegen Demokraten helfen nur Soldaten“ ‣ Am 5. Dezember 1848 Auflösung der preußischen Nationalversammlung und Oktroyieren einer Verfassung ‣ Heftiger Proteste der Paulskirchenverfassung waren die Folge ‣ Die Verfassung war inhaltlich jedoch recht liberal und zeichnete sich durch einen Umfangreichen Grundrechtskatalog aus ‣ Ziel: Gewinnung der Liberalen für die Krone ‣ Nach dem Gelingen der Verfassung hätte Friedrich Wilhelm IV. Sie am liebsten wieder abgeschafft

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13.02.21 Die Paulskirchenverfassung ↳ Hauptforderung des Liberalismus: Versorgung von Grundrechten •



Bürgertum strebte nach einer staatsfreien gesellschaftlichen Sphäre, in der sich „Freiheit und Eigentum“ entfalten konnten ‣ Staat sollte zwar regulieren eingreifen können, aber eben nur durch Gesetz ‣ Folglich wurde auch vorrangig an eben diesen Grundrechten gearbeitet, insbesondere wurde aber auch größere Übereinstimmung gefordert Intensive Beratungen führten letztendlich zum Anschluss an den Grundrechtsstandard der westlichen Welt ‣ Reichsgesetz betreffend die Grundrechte des deutschen Volkes vom 27. Dezember 1848 ‣ §§ 130-189 der Paulskirchenverfassung

↳ Aber auch Staatsorganisationsrecht musste geregelt werden

Hier musste eine völlige Neukonstruktion geschaffen werden ‣ Unklarheit, aber viele neue Optionen Bspw.: Monarchisch, Republikanisch, Föderalistisch, Unitarisch • Gravierende Probleme bereite auch die Frage nach Österreich: ‣ Letztendlich Entscheidung für kleindeutsche, Österreich ausschließende Lösung ‣ 27. März 1849 Annahme der Paulskirchenverfassung ‣ 28. März 1849 Verkündung ➡ Paulskirchenverfassung war erste vollentwickelt Konzeption einer deutschen Gesamtsstaatsverfassung national-bürgerlicher Prägung ➡ Alle folgenden Verfassungen - auch das Grundgesetz - orientierten sich an ihr •

Inhalt der Paulskirchenverfassung 1. Bundesstaat ↳ Verhältnis zwischen Reich und Ländern war nach bundesstaatlichem Muster geordnet • ‣

Deutsche Reich hatte selbst Staatsqualität, ohne dass die Staatsqualität der Länder aufgehoben wurde Ansonsten zahlreiche Merkmale eines Bundesstaats auch hier ausgeprägt ‣ Gesamte Staatsgewalt war zwischen Bund und Ländern aufgeteilt ‣ Gesetzgebungskompetenzen ähnlich wie heute ‣ Beim Reich: Wehrverfassung, Verkehrswesen, Wirtschafts- und Steuerrecht usw. ‣ Verwaltungskompetenzen aber eher bei den Ländern ‣ Einfluss der Gliedstaaten vor allem durch das Staatenhaus, deren 192 Mitglieder sollten zur Hälfte der Regierung und zur Hälfte dem Parlament der Mitgliedsstaaten entstammen ‣ Reichsoberhaupt und Reichstag ‣ Das deutsche Reich war insbesondere eine Monarchie, §§ 68-70 ‣ Aber auch die Linke hat mit dem aus Allgemeinen Wahlen hervorgehenden Volkshaus einen Erfolg zu verbuchen, §§ 93 f. ‣ Volkshaus und Staatenhaus bildeten gemeinsam den Reichstag, § 85 Staatsgewalt war nun zw. Kaiser und Reichstag aufgeteilt ‣ ‣ Bei Gesetzgebung und Regierung wirkten beide zusammen ‣ Bei der Gesetzgebung konnte sich letztendlich aber Reichstag durchsetzen, weil die Reichsregierung nur ein suspensives Veto hatte ‣ Einfluss des Reichstags auf die Regierung hingegen nur schwach, Kaiser ernannte und kontrollierte Regierung allein ‣ Kein parlamentarisches System in der Paulskirchenverfasung ‣ Reichsgerichtsbarkeit ‣ Bei dem Reichsgericht handelte es sich um ein Gericht nach Vorbild des Supreme Court der Vereinigten Staaten ‣ Umfangreicher Kompetenzkatalog ‣ Bspw. schon damals Reichs-Länder-Streit gem. § 126 lit. a)

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13.02.21 ‣ ‣



Auch Verfassungsbeschwerde gem. § 126 lit. g)

Grundrechte ‣ Unmittelbarer Gedanke kommt in § 130 zum Ausdruck, der die unmittelbare Verbindlichkeit der Grundrechte - auch in den Einzelstaaten - festlegt ‣ Aber auch wird hier wieder deutlich, dass kein naturalistischer Ansatz gewählt wurde, vielmehr handelte es sich um staatsbürgerliche Rechte ‣ § 130 S. 1: „Dem deutschen Volke sollen die nachstehenden Grundrechte gewährleistet seyn.“ ‣ § 137 - staatsbürgerliche Gleichheit ‣ § 143 - Meinungs- und Pressefreiheit ‣ § 159 - Petitionsrecht ‣ § 161 - Versammlungsfreiheit ‣ § 162 - Vereinigungsfreiheit ‣ § 138 II - Richtervorbehalt ‣ Effektiver Rechtsschutz durch Abschaffung der Administrativjustiz gem. § 182

Einführungsgesetz vom 27. Dezember 1848 schrieb eigentlich sofortige Umsetzung vor, jedoch war die Gegenrevolution schon derartig stark fortgeschritten, dass Österreich und Preußen die Publizierung der Rechte ablehnten ‣ De facto erlangten diese Rechte also nie die intendierte Wirkung

Das Scheitern der Revolution ↳ Am Tag der Verkündung wählte die Nationalversammlung mit 290 Stimmen bei 248 Enthaltungen den preußischen König Friedrich Wilhelm IV. zum Kaiser der Deutschen •



Feierliche Abtragung der Kaiserwürde durch Deputation wurde durch Ablehnungsschreiben des Kaisers nie durchgeführt - dieser bezeichnete die Krone als „Reif aus Dreck und Lecken [=Schlamm]“ ‣ Letztendlich wurde Verfassung durchaus in 30 kleineren Staaten verkündet, die größeren - wie etwa Preußen - lehnten dies jedoch ab ‣ Ablehnung löste nationalrevolutionäre Bewegung aus, die die Verfassung gewaltsam durchsetzen wollte ‣ Unterstützung durch Aufruf der Nationalversammlung, „Verfassung zurr Anerkennung und Geltung“ zu bringen ‣ Gewaltsame Aufruhen in Baden, Sachsen und in der Rheinpfalz wurden durch preußisches Militär unterdrückt ‣ Diese verschreckten zeitgleich das gemäßigte Bürgertum ‣ Viele Beamten der Nationalversammlung folgten schließlich der Anweisung, heimzukehren ↓ ↓ ↓ Nur ca. 100 Abgeordnete verblieben und zogen sich nach Stuttgart zurück, sog. Rumpfparlament









Auflösung am 18. Juni 1849, Ausweisung der Abgeordneten ↓







2. September 1850: Wiederaufnahme des Betriebs der Bundesversammlung (des Bundestags); Revolution war nun endgültig gescheitert

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