Title | §2 Rechtshindernde Einwendungen Einreden |
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Author | Christina Gugel |
Course | Jura |
Institution | Universität Augsburg |
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BGB I AT Wintersemster 17/18...
BGB AT GK I – Prof. Dr. Martin Maties - §2 Einwendungen / Einreden
Rechtshindernde Einwendungen / Einreden Das reine Vorliegen von zwei korrespondierenden Willenserklärungen reicht nicht aus. Diese müssen: -
sich inhaltlich decken zugegangen sein wirksam sein, d.h. nicht aufgrund sonstiger Umstände unwirksam sein.
Eine WE ist grundsätzlich wirksam, wenn sie zugeht und nicht vorher oder gleichzeitig widerrufen wird (§130 BGB). Es kann aber sein, dass die WE zugunsten des Erklärenden oder zum Schutz des Rechtsverkehrs unwirksam sein müssen:
I.
Anspruch entstanden 1. Positive Faktoren (z.B. Übereinstimmen der WEen) 2. KEINE negativen Faktoren (rechtshindernde Einwendungen)
II.
Anspruch nicht untergegangen
III.
Anspruch durchsetzbar
Rechtshindernde Einwendungen: solche Rechte, die verhindern, dass ein (vertraglicher) Anspruch überhaupt entsteht (=Nichtigkeitsgründe) -
Gesetzgeber sieht hier zwingenden Schutzzweck Besonderes Schutzbedürfnis des Anspruchsgegners
Solche sind: a. b. c. d. e. f. g. h. i.
Mangelnde Geschäftsfähigkeit (§§104 ff. BGB) Bewusste Willensmängel (Schein- oder Scherzerklärung; §§116 – 118 BGB) Verletzung der gesetzlichen oder vertraglich vorgeschriebenen Form (§125 BGB) Verstoß gegen ein Verbotsgesetz (§134 BGB) Wucher (§138 II) Sittenwidrigkeit (§138 I BGB) (anfängliche) Unmöglichkeit (§§275, 326 I BGB) Vertrag über künftiges Vermögen oder Nachlass (§311b II, IV BGB) Unredlicher Erwerb einer eigenen Rechtsstellung (§242 BGB)
Rechtsvernichtende Einwendungen: solche Rechte, die einen bereits entstandenen Anspruch wieder zum Erlöschen bringen. Einwendungen: werden vom Richter berücksichtigt, soweit er im Prozess davon Kenntnis erlangt Einreden: werden im Prozess nur berücksichtigt, wenn der Berechtigte sich auf diese Einrede beruft!
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