3 Bewertungsfragen - 3 Bewertungsfrage Antworten PDF

Title 3 Bewertungsfragen - 3 Bewertungsfrage Antworten
Author Hellena Valita
Course Vertiefungskolloquium Strafrecht Allgemeiner Teil
Institution Johannes Kepler Universität Linz
Pages 2
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Summary

3 Bewertungsfrage Antworten...


Description

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Einhard Steininger, Hier die Beantwortung der Bewertungsfragen. Ich wünschen Ihnen noch einen schönen Tag! Frage bzw Fall 1: A schießt auf B, er verfehlt ihn, die Kugel prallt ab und trifft den auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Weges kommenden C. - Es steht fest, dass A durch den Schuss mit seiner Waffe nicht den B sondern den C mit der Kugel getroffen hat, ob C tot oder Verletzt ist, ist im SV nicht angegeben. In casu handelt es sich hier um einen Fall des aberratio ictus. Die Tathandlung in concreto das Abfeuern der Waffe auf B, irrt ab und trifft den C. C war also nicht in seiner Vorstellung eingeplant. Nach der Konkretisierungstheorie hat A einen kein Tötungs- Verletzungsvorsatz gegen C jedoch muss man prüfen ob A mit seiner Tathandlung wegen Fahrlässigen Tötungs- oder Verletzung belangt werden kann. Weiters muss man prüfen ob A sich vorsätzlich gegen B gehandelt hat. Nach der Generalisierungstheorie ist die Handlung des A dann vorsätzlich, wenn das getroffene Objektiv also C mit dem anvisierten Objektiv rechtlich gleichwertig ist. Da B und C beide Menschen sind und der Schuss auf einen Menschen zu einem Delikt gegen Leib und Leben führt, da es ein Verletzungs- und Tötungsrisiko besteht. Hat A auch hier vorsätzlich gehandelt. Frage bzw Fall 2: A schießt auf den B, den er auch trifft und tötet. Zu seinem Erstaunen verbirgt sich hinter Gestalt des B aber nicht der verhasste Nachbar, den er töten wollte, sondern jemand anderer. - Es steht fest das A einen anderen Menschen tötet, somit ist der objektive Tatbestand des § 75 StGB erfüllt. A erkennt, dass er einen Menschen tötet, denn er trifft diesen mit einer Waffe und tötet diesen. Er glaubt zu wissen, dass er auf seinen verhassten Nachbar schießt, aber in Realität ist dies nicht der Fall. Er erkennt nicht (im Tathandlungszeitpunkt), dass die Person die er trifft ihm unbekannt ist. Er unterliegt also einem Irrtum über die Identität der Person es liegt also in casu ein error in persona vel objecto vor. Es ist fraglich ob es notwendig ist die Identität des Opfers zu kennen um vorsätzlich zu handeln. Der Vorsatz ist vorhanden, wenn der Täter das Tatobjekt anvisiert hat und er eine Tathandlung gesetzt hat, die auch zu seinem Ziel („Tod der anvisierten Person“) führen würde. Laut SV hat A auf B geschossen, dass setzt voraus dass A auch auf B gezielt hat, also hat er eine spezielle Person anvisiert, in dem Fall seinen verhassten Nachbarn. Weiters muss das Vorgestellte Tatobjekt mit dem tatsächlichen rechtlich gleichwertig sein. Da der B (verhasste Nachbar) und die andere Person beide Menschen sind, ist das Tatobjektiv auch hier als gleichwertig zu qualifizieren und der A hat mit Vorsatz gehandelt. Frage bzw Fall 3: A sendet B zum Geburtstag eine Flasche vergifteten Weines. Er geht davon aus, dass B den Wein trinken werde, wobei er es auch als naheliegend ansieht und sich damit abfindet, dass auch dessen Ehefrau kosten und am Gift sterben werde. Tatsächlich stellt A den Wein in seinem Keller ab, in dem ein Handwerker Tage später arbeitet und sich (unerlaubterweise, aber darauf kommt es für die Aufgabenstellung nicht an) einen Schluck vom Wein gönnt und daran stirbt. - A unterliegt hier nicht nur einem Irrtum über den Kausalverlauf sondern auch gleichzeitig einem error in persona vel objecto/aberratio ictus A hat einen konkreten Plan, dieser ist es B mit einer vergifteten Flasche Wein zu töten. B soll diese zu seinem Geburtstag trinken, A hat sich verschiedene Szenarien überlegt, wie der Kausalverlauf eintreten könnte. Ihm ist bewusst, dass auch B’s Ehefrau von der vergifteten Flasche Wein trinken könnte und auch so sterben könnte. Er hat also verschiedene Kausalverläufe in seinem Kopf. Somit ist B mit vorsätzlicher Tötungsabsicht und bei B’s Frau mit bedingter Tötungsvorsatz. Da diese jedoch nicht den Wein getrunken haben sondern der Handwerker ist hier nur der Versuche Mord zu prüfen.

Der Erfolg mit seiner Flasche Wein einen Menschen zu töten tritt ein. Jedoch nicht in der Art und Weise wie sich A das vorgestellt hat, denn die Person die stirbt ist nicht die anvisierte Person sondern C. C liegt also nicht im Tötungsvorsatz des A. Der tatsächliche Kausalverlauf weicht also vom vorgestellten ab. Es liegt hier ein atypischer Kausalverlauf vor, da der Täter angenommen hat, dass B und seine Frau das Geburtstagsgeschenk, den Wein, sofort aufmachen und trinken anstatt diesen in den Keller zu geben und einen Handwerker zu vergiften, der unerlaubter Weise sich am Weinvorrat des Ehepaars zu schaffen macht. Deswegen muss man prüfen ob sich A wegen fahrlässiger Tötung des C strafbar gemacht hat

Frage bzw Fall 4: Bei einer Treibjagt schießt der Jäger A vermeintlich in Richtung eines Wildschweines, trifft aber tatsächlich den Jagdkollegen B. - Der A hat ein Ziel das er treffen möchte, in seinen Augen ein Wildschwein in Wirklichkeit aber ist sein anvisiertes Ziel ein Mensch. A hat also nicht alle Umstände des Tatbestands erfasst, da sein vorgestelltes und tatsächliches Testobjekt rechtlich nicht gleichwertig sind. Jäger A erkennt nicht, dass er mit seinem abgefeuerten Schuss einen Menschen treffen und töten könnte. Seine Wissenskomponente ist hier also stark betroffen. Wenn ein Täter einem Tatbildirrtum unterliegt, dann schließt man nach heutiger Meinung den Vorsatz aus. Es fehlt am Tötungsvorsatz jedoch ist zu prüfen ob er sich mit seiner Tathandlung, den Tod einer anderen Person fahrlässig herbeigeführt hat.

Mit freundlichen Grüßen, Hellena Valita K12008717...


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