Title | Übungen - fall costa / enel |
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Course | Europarecht I |
Institution | Leibniz Universität Hannover |
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Fall Costa / ENEL...
Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europarecht und Rechtsphilosophie Europarecht I
Vorrang
• •
bereits in
Van Gend & Loos
vorentschieden.
≠ VölkerR), effet
2 Strategien des EuGH: EU-Recht = neue Rechtsordnung ( utile.
Fall Costa / ENEL
Dimension 1: Normenhierarchie
→
absoluter Vorrang, sogar Sekundärrecht geht den nationalen Verfassungen vor.
Dimension 2: Zeit (lex posterior)
→
absoluter Vorrang, das EU-Recht geht auch späteren nationalen Gesetzen vor.
Dimension 3: Verwerfungskomp.
→
gemäßigt zentral: nat. Gerichte dürfen nationales Recht, das gegen EU-Recht verstößt, außer Acht lassen (entgegen Art. 100 I GG!) – EU-Recht hingegen darf nur vom EuGH verworfen werden (Foto-Frost-Rspr.).
Dimension 4: Rechtsfolgen
→
relativer Vorrang: nur Anwendungsvorrang, kein Geltungsvorrang.
Dimension 5: Komp.-Kompetenz
→
(P) sehr umstritten! EuGH: absoluter Vorrang, EuGH entscheidet. BVerfG:
Maastricht-Urteil,
BVerfG hat Reser-
vekompetenz.
•
Begründung zum Vorrang:
≠ VölkerrR).
(1) Unionsrecht = neue Rechtsordnung (
(2) Legitimation: Mitgliedstaaten haben ihre Souveränität selbst beschränkt. (3) Telos: Geist und Ziele der Verträge. (4) Telos: Pragmatik und Funktion dem Unionsrechts. (5) Wortlaut des Art. 288 II AEUV [249 II EG] (schwach, da nur bzgl. VO).
1
•
weitere Fälle:
Internationale Handelsgesellschaft (Solange I), Foto-Frost,
Simmenthal II.
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Reaktion in den Mitgliedstaaten: erstaunlich schwach! Möglicher Grund: 1964 galt noch das Einstimmigkeitsprinzip, so dass die vorrangigen Regeln ohnehin von allen angenommen worden waren.
• •
Reaktion der nationalen Gerichte: sehr problematisch! BFH rebelliert.
BVerfG rebelliert erst (Solange
I),
nähert sich dann wieder an (Vielleicht,
Eurocontrol, Solange II / Wünsche, Kloppenburg).
•
BVerfG rebelliert erneut, diesmal weil Art. 352 AEUV zu großzügig angewendet wird und EuGH das billigt:
Maastricht-Urteil.
→ Art. 352 AEUV wird weniger angewendet, Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 III EUV [Art. 5 EG]) wird eingeführt.
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neuste Entwicklungen:
Lissabon-Urteil
des BVerfG (2009): ultra-vires-Kontrolle bei sog. „ausbrechen-
den Rechtsakten“ Honeywell-Urteil
und „Identitätskontrolle“ der deutschen Verfassung. des BVerfG (2010): Kontrollanspruch zurückgenommen, ult-
ra-vires-Kontrolle nur noch, wenn Kompetenzverstoß „hinreichend qualifiziert“, d.h. wenn „offensichtlich“ und dadurch „strukturell bedeutsame“ Kompetenzverschiebung zwischen EU und Mitgliedstaaten.
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