Fahrlässige Tötung - Prüfungschema im Gutachtenstil PDF

Title Fahrlässige Tötung - Prüfungschema im Gutachtenstil
Course Strafrecht; Öffentliches Recht
Institution Frankfurt University of Applied Sciences
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Summary

Prüfungschema im Gutachtenstil...


Description

Strafrecht: Fahrlässige Tötung A. Strafbarkeit des A A könnte sich wegen/dadurch …wegen fahrlässiger Tötung gemäß §222 StGB strafbar gemacht haben. I.

Tatbestand 1. Täterhandeln inkl. tatbestandlichem Erfolgseintritt Dazu müsste der tatbestandliche Erfolg, der Tod eines Menschen, durch eine Handlung des A eingetreten sein. -SubsumtionDamit sind eine strafrechtlich relevante Handlung und der Taterfolg gegeben. 2. Kausalität Des Weiteren muss zwischen dem Taterfolg und der Tathandlung des A eine Kausalität bestehen. Die insoweit erforderliche einfache Kausalität zwischen Tathandlung und Deliktserfolg bestimmt sich nach der sogenannten Bedingungstheorie. Die Handlung des Täters ist demnach dann ursächlich im Sinne des Strafrechts, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. -SubsumtionDie Handlung des A war demnach ursächlich im Sinne der Bedingungstheorie. 3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung a) Objektive Sorgfaltswidrigkeit A müsste eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten sein. Eine solche liegt bei einem Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und objektiver Vorhersehbarkeit des tatbestandlichen Erfolges vor. Für die Beurteilung von Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt ist auf einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Handelnden aus der Sicht „ex ante“ abzustellen. -SubsumtionDas Verhalten des A war sorgfaltswidrig. b) Objektive Vorhersehbarkeit Fraglich ist, ob es vorhersehbar war, dass… -SubsumtionSomit waren der Kausalverlauf und der Erfolgseintritt vorhersehbar. c) Objektive Vermeidbarkeit Der Taterfolg müsste vermeidbar gewesen sein. -SubsumtionDer Taterfolg wäre bei einem Alternativverhalten somit vermeidbar gewesen.

4. Objektive Zurechnung Die Tat müsste A auch objektiv zurechenbar sein. Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg nur dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Taterfolg später auch realisiert hat. -SubsumtionDie Tat ist dem A objektiv zurechenbar. Der Tatbestand ist somit erfüllt. II.

Rechtswidrigkeit A hat auch rechtswidrig gehandelt.

III.

Schuld Das Verhalten des A müsste auch subjektiv vorhersehbar, vermeidbar und sorgfaltspflichtwidrig gewesen sein. -SubsumtionDamit liegt auch subjektiv eine Sorgfaltspflichtverletzung vor. A hat schuldhaft gehandelt.

IV.

Ergebnis A hat sich nach §222 strafbar gemacht....


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