Prüfung Mangelfolgeschaden im Gutachtenstil - Jura Individuell PDF

Title Prüfung Mangelfolgeschaden im Gutachtenstil - Jura Individuell
Author Sunny Sunshine
Course Rechnungswesen
Institution Duale Hochschule Baden-Württemberg
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Prüfung Mangelfolgeschaden im Gutachtenstil - Jura Individuell

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PRÜFUNG MANGELFOLGESCHADEN IM GUTACHTENSTIL am 15.03.2018 von I. Richter in Kaufvertrag, Schuldrecht BT, Zivilrecht

Das folgende, kommentierte Prüfungsschema bezieht sich auf die Prüfung eines Mangelfolgeschadens gem. §§ 280 I, 241 II, 433, 439 I 1 1.Alt, 2.Alt., 437 Nr.3 BGB. Es soll dabei helfen die Problematik des Mangelfolgeschadens nicht nur abstrakt, sondern vielmehr im Rahmen eines Gutachtens lösen zu können. Die dazu vorgenommenen Erklärungen dienen lediglich dem besseren Verständnis und sind entsprechend nicht ins Gutachten aufzunehmen.

I. WIRKSAMES SCHULDVERHÄLTNIS Wie

bei

der

Prüfung

eines

gängigen

Schadensersatzanspruchs ist zunächst das Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses notwendig. Aus einem Schuldverhältnis ist ein Gläubiger berechtigt vom Schuldner eine

Leistung

zu

verlangen,

vgl.

§

241

I

BGB.

Schuldverhältnisse sind dabei nicht nur Verträge, sondern können auch Ansprüche sein. Ein solches Schuldverhältnis lässt

sich

grundsätzlich

aus

einem

Anspruch

aus

Kaufvertrag herleiten. Im Gewährleistungsrecht und bei Anwendung des § 437 Nr.3 BGB gilt dies aber nicht. Hier ist der

Anspruch

aus

einem

Nacherfüllungsanspruch

herzuleiten.

1. ANSPRUCH (NACHERFÜLLUNGSANSPRUCH) ENTSTANDEN Im Gewährleistungsrecht wird das Schuldverhältnis aus § Diese Website verwendet Cookies. Wenn du die Website 4 weiterhin nutzt, gehen wir von deinem Einverständnis aus. e (

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mangelfreie Lieferung einer Sache) verlangen. Damit ist die Nacherfüllung als Schuldverhältnis einzustufen. Wie ein Nacherfüllungsanspruch

entsteht,

wird

unterschiedlich

beurteilt.

1. ANSICHT = GEWÄHRSCHAFTSTHEORIE / GEWÄHRLEISTUNGSTHEORIE Nach der Gewährleistungs- oder Gewährschaftstheorie ist Gegenstand des Kaufvertrages die vereinbarte Sache, wobei die Mangelfreiheit der Sache nicht dazugehört. Geschuldet ist die Sache so wie sie ist, und nicht so, wie sie ohne Mangel wäre. Die Gewährschaftstheorie geht also davon aus, dass das Gewährleistungsrecht ein eigenes Recht

ist.

Gegenleistung

Wegen ist

der

fehlenden

diesbezüglich

§

Leistung 320

und

BGB

nicht

ist

der

anwendbar.

2. ANSICHT = ERFÜLLUNGSTHEORIE (H.M) Nach

der

Erfüllungstheorie

hingegen

Nacherfüllungsanspruch aus § 439 BGB

kein eigenes

Rechtsinstitut sondern nichts anderes als der ursprüngliche Erfüllungsanspruch, der modifiziert wird und dann als fortgeführter Anspruch aus § 433 I 2 BGB fortwirkt. Der Nacherfüllungsanspruch hat demnach denselben Inhalt wie der § 433 BGB, enthält folglich die Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache seitens des Verkäufers. Aus dem Nacherfüllungsanspruch lässt sich somit auch die Einrede aus § 320 BGB ableiten.

Damit ein wirksamer Nacherfüllungsanspruch und ein wirksames Schuldverhältnis angenommen werden kann, bedarf es eines wirksamen Kaufvertragsanspruchs aus § 433 BGB der sich bezüglich des § 433 I 1,2 BGB im N

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BB.) ANSPRUCH UNTERGEGANGEN

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Zu beachten ist, dass ein Kaufvertrag wirksam entstanden und

nicht

untergegangen

ist.

Die

Prüfung

der

Durchsetzbarkeit des Kaufvertrages ist hingegen nicht relevant und dessen Prüfung an dieser Stelle sogar fehlerhaft. Nach der herrschenden Erfüllungstheorie kommt es ab dem Gefahrübergang im Sinne des § 446 I BGB nicht mehr auf den ursprünglichen Kaufvertrag, sondern auf die Nacherfüllung an. Eine Verjährung des Kaufvertrages beispielsweise

würde

die

Entstehung

eines

Nacherfüllungsanspruchs aber nicht verhindern. Insofern ist die Durchsetzbarkeit des Kaufvertrages unerheblich!

B.) SACHMANGEL, § 434 BGB Weiterhin bedarf es des Vorliegens eines Sachmangels. Ein Sachmangel ist grundsätzlich das Abweichen der Ist- von der Sollbeschaffenheit gem. § 434 I 1 BGB. Ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob vertraglich eine Verwendung vereinbart und vorausgesetzt wurde. Wenn eine solche Vereinbarung gegeben ist und die Sache nicht für diese Verwendung möglich ist, liegt ein Sachmangel im Sinne des § 434 I 2 Nr.1 BGB vor. Erst wenn auch dies nicht der Fall sein sollte, kann der letzte Sachmangel ! gemäß § 434 I 2 Nr.2 BGB eingreifen, der immer dann vorliegt, wenn sich die Sache nicht für die gewöhnliche Verendung eignet.

C.) BEI GEFAHRÜBERGANG, § 446 BGB / § 474 BGB Letztlich

ist

die

abdingbare

Voraussetzung

des

Gefahrübergangs zu prüfen. Das bedeutet, dass bereits bei Gefahrübergang im Sinne des § 446 I BGB, also bei Ablieferung der Sache, die Sache mangelhaft gewesen sein muss.

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wird für die ersten sechs Monate nach Erhalt der Ware vermutet, dass dieser Mangel nicht erst beim Käufer entstanden ist, sondern bereits bei Ablieferung der Sache vorlag.

Zu beachten ist, dass die Prüfung des Gefahrübergangs eine

abdingbare

Voraussetzung

ist.

Ein

Nacherfüllungsanspruch kommt daher auch dann zustande, wenn der Sachmangel nicht bereits bei Übergabe der Sache vorlag. Diese Interpretation ist deshalb notwendig, weil anderenfalls der § 439 IV BGB nicht anwendbar wäre. Dann könnte sich der Verkäufer im Falle der Lieferung einer mangelhaften Sache und der Möglichkeit der Nacherfüllung nicht auf deren Unverhältnismäßigkeit berufen. Zudem wäre die allgemeine Verjährung (§ 195 BGB) und nicht die kurze Verjährungsfrist aus § 438 I Nr.3 BGB anzuwenden. Um diese Nachteile für den Verkäufer verhindern zu können, besteht die Notwendigkeit die Gewährleistungsrechte auch bereits vor Gefahrübergang eingreifen zu lassen.

2. ANSPRUCHSUMFANG DES NACHERFÜLLUNGSANSPRUCHS Hinsichtlich

des

Anspruchsumfangs

des

Nacherfüllungsanspruchs ist zwischen der Nachbesserung (§ 439 I 1.Alt. BGB) und der Neulieferung (§ 439 I 2. Alt. BGB) zu differenzieren. Für jede Form der Nacherfüllung ist anschließend zu klären, ob der von dem Gläubiger (= Käufer)! geltend gemachte Schadensposten im Wege einer Nacherfüllung beseitigt werden kann. Nur wenn eine Nacherfüllung nicht möglich ist, können die zusätzlichen Voraussetzungen des § 437 Nr. 3 BGB hinzugezogen werden.

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sondern ist lediglich als Folge des Sachmangels an anderen Rechtsgütern des Käufers aufgetreten. Insofern liegt

hier

kein

Mangelschaden,

sondern

ein

sog.

Mangelfolgeschaden vor. Das hat jedoch zur Folge, dass selbst bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung durch den Verkäufer die Integritätsschäden aus § 241 II BGB nicht beseitigt werden können. Das Recht des Verkäufers auf zweite Andienung wäre damit nicht zielführend. Insofern ist davon auszugehen, dass sich der Nacherfüllungsanspruch grundsätzlich nur auf das Äquivalenzinteresse beziehen kann und Integritätsschäden von vornherein nicht vom Nacherfüllungsanspruch Mangelfolgeschäden

umfasst sind

als

werden.

Integritätsschäden

einzustufen. Dies hat allerdings zur Folge, dass die weiteren Rechte aus § 437 Nr.3 BGB direkt, also ohne vorherige Nacherfüllungspflicht, anwendbar sind.

An dieser Stelle muss bei einem Mangelfolgeschaden daher die Prüfung des Nacherfüllungsanspruchs beendet werden.

II. PFLICHTVERLETZUNG Sofern

ein

Nacherfüllungsanspruch

entstanden

aber

unmöglich geworden ist, müssen für die Geltendmachung eines

Schadensersatzanspruchs

zusätzliche

Voraussetzungen gegeben sein. Je nachdem, ob der Käufer Schadensersatz neben der Leistung verlangt (§ 280 I BGB) oder Schadensersatz statt der Leistung wegen Unmöglichkeit (§ 283 BGB) oder wegen Verzugs (§ 281 BGB), sind die Voraussetzungen der entsprechenden Normen zu prüfen. Hinsichtlich des Mangelfolgeschadens ist aber gerade problematisch, aus welchen Normen sich der Anspruch auf Schadensersatz ergeben soll, aus w

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werden können, ohne den Gutachtenstil zu brechen. Hierfür hat sich folgender Ansatz bewährt:

1. PFLICHTVERLETZUNG AUS § 282 BGB Zunächst könnte sich eine Pflichtverletzung aus § 282 BGB ergeben, wenn eine Nebenpflichtverletzung aus § 241 II BGB verletzt ist. Durch die Lieferung einer mangelhaften Sache hat der Verkäufer das Integritätsinteresse des Käufers verletzt. Aus einem Kaufvertrag erwächst nicht nur die Primärpflicht des Verkäufers eine mangelfreie Sache zu liefern, sondern auch die Nebenpflicht die Rechtsgüter des Käufers zu achten und zu schützen. Insofern würde grundsätzlich § 282 BGB für die Geltendmachung des Schadensersatzes eingreifen. Fraglich ist aber, ob dies möglich ist. Aus § 437 Nr.3 BGB geht hervor, nach welchen zusätzlichen

Vorschriften

der

Käufer

Schadensersatz

geltend machen kann. Zu beachten ist dabei, dass § 282 BGB nicht explizit aufgeführt wurde. Dies spricht dafür, dass ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung im Falle einer

Nebenpflichtverletzung

vom

Gesetzgeber

ausgeschlossen werden sollte. Insofern ist eine Herleitung der Pflichtverletzung aus § 282 BGB nicht möglich.

2. PFLICHTVERLETZUNG AUS § 281 I 1 2. ALT. BGB Eine Pflichtverletzung könnte sich aber aus § 281 I 1 2.Alt. BGB ergeben. Dann müsste ein Mangelfolgeschaden von der Alternative der „nicht wie geschuldeten“ Leistung umfasst sein. Liefert der Verkäufer eine mangelhafte Sache, die aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit einen Schaden an anderen Rechtsgütern des Käufers verursacht, so beruht der Schaden grundsätzlich auf einer nicht wie geschuldeten Leistung. Fraglich ist aber, ob der Mangelfolgeschaden tatsächlich

von

dieser

Alternative

und

damit

vom

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Bei ausschließlicher Betrachtung des Wortlauts des § 281 I 1 2.Alt BGB („nicht wie geschuldet“), lässt sich durchaus begründen, dass sich die nicht wie geschuldete Leistung auch auf die Nebenpflicht der Nacherfüllung aus § 241 II BGB bezieht. Demnach wäre auch das Integritätsinteresse vom Schadensersatz statt der Leistung umfasst. Für den Fall hätte dies zur Folge, dass sich die Pflichtverletzung aus § 280 I, III, 281 I 1 2.Alt. BGB ableiten ließe.

B.) SYSTEMATIK DES GESETZES Gegen die Annahme des § 281 I 1 2. Alt. BGB spricht aber die

Gesetzessystematik.

Würden

unter

„nicht

wie

geschuldet“ bereits stets auch die Nebenpflichten aus dem Schuldverhältnis und damit die Pflichten aus § 241 II BGB zu subsumieren sein, gebe es keinen Bedarf für den § 282 BGB, der gerade den Schadensersatz statt der Leistung bei Nebenpflichtverletzungen regelt.

C.) WORTLAUT DES § 437 NR.3 BGB Bei genauer Betrachtung des § 437 Nr.3 BGB lässt sich nun aber feststellen, dass der Schadensersatz statt der Leistung für Nebenpflichten gem. § 282 BGB gerade nicht über das Gewährleistungsrechts abzuwickeln sind. Der Gesetzgeber hat diese Norm vielmehr aus der Aufzählung in § 437 Nr.3 BGB

ausgelassen.

Das

bedeutet

aber,

dass

der

Gesetzgeber das Integritätsinteresse gerade nicht unter den Schadensersatz statt der Leistung fallen lassen wollte. Vielmehr soll die Nebenpflichtverletzung von § 280 I i.V.m. § 241 II BGB und damit vom Schadensersatz neben der Leistung umfasst sein.

D.) STELLUNGNAHME Der klare Ausschluss des § 282 BGB von § 437 Nr.3 BGB m I n

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führen, dass der § 282 BGB unterlaufen würde, der letztlich spezieller wäre, aber wegen § 437 Nr.3 BGB keine Anwendung finden kann. Lässt man Mangelfolgeschäden hingegen unter §§ 280 I, 241 II BGB laufen, so besteht lediglich ein Schadensersatz neben der Leistung und eine Konkurrenz zu § 282 BGB ist nicht gegeben. § 280 BGB findet in § 437 Nr.3 BGB zudem ausdrücklich Erwähnung, so dass

ein

Mangelfolgeschaden

problemlos

daran

angeknüpft werden kann. Weiterhin hält der Käufer an dem geschlossenen Vertrag fest, so dass dem Grundsatz pacta sunt servanda Rechnung getragen wird und dem Verkäufer keinerlei Nachteile entstehen, sofern dem Käufer bei Verletzung des Integritätsinteresses Schadensersatz neben der

Leistung

gewährt

wird.

Folglich

sind

Mangelfolgeschäden nicht von § 280 I, III, 281 I 1 2.Alt. BGB umfasst.

Eine Pflichtverletzung gem. §§ 280 I, III, 281 I 1 2.Alt. BGB liegt nicht vor.

E.) ZWISCHENERGEBNIS Eine Pflichtverletzung aus § 281 I 1 2. Alt. BGB lässt sich nicht ableiten. Damit besteht aber auch kein Anspruch aus §§ 280 I, III, 281 I 1 2.Alt., 437 Nr.3, 433, 439 BGB.

3. PFLICHTVERLETZUNG AUS § 280 I I.V.M. § 241 II BGB Möglicherweise lässt sich aber eine Pflichtverletzung aus § 280 I i.V.m § 241 II BGB herleiten. § 280 I BGB umfasst jede Pflichtverletzung und damit grundsätzlich auch solche Verletzungen aus § 241 II BGB. Fraglich ist aber, ob dieser Weg vom Gesetzgeber gewollt ist. Grundsätzlich sollen Nebenpflichtverletzungen über den § 282 BGB abgewickelt w

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erwähnt

allerdings

angenommen

§

241

II

werden

BGB

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nicht,

könnte,

so

dass

dass die

Nebenpflichtverletzungen nicht von § 280 I BGB umfasst werden sollen. Zu beachten ist jedoch, dass § 282 BGB den Schadensersatz

statt

der

Leistung

bei

Nebenpflichtverletzungen umfasst; § 280 I BGB hingegen regelt den Schadensersatz neben der Leistung. Insofern spricht sehr viel dafür, dass der Gesetzgeber durch die Herausnahme des § 282 BGB aus dem Katalog des § 437 Nr.3 BGB bei Nebenpflichtverletzungen lediglich den Schadensersatz statt der Leistung ausschließen wollte, nicht aber den Schadensersatz neben der Leistung. Wenn der Käufer durch das Festhalten am Vertrag Nachteile an seinen anderen Rechtsgütern erleidet, so müssen diese ersetzt werden. Wenn der Käufer jedoch kein Interesse mehr an der ursprünglichen Leistung hat und Schäden an seinen Rechtsgütern erleidet, so würde er letztlich besser stehen, wenn diese Nebenpflichtverletzungen zusätzlich entschädigt

werden

würden.

Insofern

wollte

der

Gesetzgeber nur den Schadensersatz statt der Leistung und

nicht

den

Nebenpflichtverletzungen

neben

der im

Leistung Rahmen

für des

Gewährleistungsrechts ausschließen. Damit ist § 280 I i.V.m § 241 II BGB für Nebenpflichtverletzungen anwendbar.

-> Es ist zu erkennen, dass sich mit diesem Aufbau der Gutachtenstil

einhalten

lässt

und

gleichzeitig

die

verschiedenen Varianten der möglichen Pflichtverletzung dargestellt werden können. Wichtig ist, dass sich die Pflichtverletzung auf die Nebenpflicht aus § 241 II BGB bezieht und nicht auf den Kaufvertrag noch auf die Nacherfüllung.

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Nebenpflichtverletzung

zu

prüfen.

Anders

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beim

klassischen Aufbau kann das Vertretenmüssen bereits in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehen, die wenigstens fahrlässig im Sinne des § 276 II BGB zur Nebenpflichtverletzung geführt hat.

IV. RECHTSFOLGE Als Rechtsfolge ist gem. § 249 I BGB Schadensersatz zu leisten. Ein Schaden umfasst dabei alle unfreiwilligen Vermögensopfer,

die

nicht

entstanden

wären,

wenn

vertragsgemäß geleistet worden wäre.

V. VERJÄHRUNG, § 438 BGB Am Ende i...


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