Fall 10 Lösungsskizze PDF

Title Fall 10 Lösungsskizze
Course Rechtswissenschaften
Institution Universität Greifswald
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Deliktsrecht...


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Vorlesungsbegleitendes Kolloquium Grundkurs Privatrecht III – Schuldvertragsrecht/ Deliktsrecht Wissenschaftliche Mitarbeiterin Wintersemester 2017/ 2018

Fall 10: Der Verkehrsunfall Lösungsskizze Schwerpunkte: Ansprüche gegen Kfz-Halter und –Führer; Schadensabwicklung bei Totalschaden; Bemessung des Wertinterresses; Abzug des Schrottwerts; vorübergehender Nutzungsverlust; Kürzung des Anspruches nach Verursachungsbeitrag; Anspruch auf Verdienstausfall; Anspruch wegen Ausfalls der Hausfrau im Haushalt

1. Frage

A. Anspruch E gegen K auf Schadensersatz gemäß § 7 I StVG (wegen des Totalschadens)

Anmerkung: Die Gefährdungshaftung aus § 7 StVG kann neben der Unrechtshaftung aus § 823 I BGB eingreifen. Hinsichtlich der Prüfungsreihenfolge sollte mit der Gefährdungshaftung begonnen werden, weil sie kein Verschulden voraussetzt.

E könnte gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 7 I StVG haben.

I. Haftungsbegründender Tatbestand 1. Halter = Anspruchsverpflichteter K muss Halter des am Unfall beteiligten Kfz sein. Halter ist, wer das Kfz zur Unfallzeit auf eigene Rechnung besitzt, d.h. die Kosten bestreitet und den Verwendungsnutzen zieht, und die Verfügungsgewalt darüber hat. Verfügungsgewalt besitzt, wer Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten bestimmt. Wer in diesem Sinne verfügungsberechtigt ist, ist auch dann Halter, wenn die „fixen“ Kosten der Fahrzeughaltung von einem Dritten getragen werden, auf dessen Namen das Fahrzeug zugelassen ist.

2. Rechtsgutsverletzung i.S.v. § 7 I StVG Gemäß § 7 I StVG müsste ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt worden sein. Im vorliegenden Fall ist der Wagen von E zerstört. Demnach ist eine Sache beschädigt.

3. Beim Betrieb (Kausalität zwischen Betrieb des Kfz und Rechtsgutsverletzung) 1

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Die Rechtsgutsverletzung muss beim Betrieb des Kfz geschehen sein. Das ist dann der Fall, wenn sie durch die dem Kfz-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit kausal verursacht wurde (Realisierung des Betriebsrisikos). Der Begriff ist weit auszulegen und wird überwiegend in verkehrstechnischem Sinne verstanden (a.A.: maschinentechnisch). Danach ist ein Kfz in Betrieb, wenn es sich im öffentlichen Verkehrsbereich bewegt oder in verkehrsbeeinflussender Weise darin ruht. D.h. der Betrieb beginnt mit dem Ingangsetzen des Motors und endet mit Motorstillstand außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs (siehe auch BGHZ 29, 163; BGH VersR 1967, 562; BGHZ 105, 65; 113, 164). K bewegte sich zum Zeitpunkt des Unfalls mit seinem Wagen im öffentlichen Verkehr. Der Betrieb des Wagens des K führte auch zur Beschädigung des Kfz von E. Zu der Rechtsgutsverletzung kam es somit beim Betrieb des Wagens des K. 4. Kein Haftungsausschluss Weiterhin dürfte die Halterhaftung aus § 7 I StVG nicht ausgeschlossen sein. Mögliche Ausschlusstatbestände sind die §§ 7 II, III, 17 III und 8 StVG sowie ein vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss (Grenze des § 8a StVG beachten). In Betracht kommen vorliegend allenfalls die Ausschlusstatbestände des § 7 II (fast schon abwegig) und § 17 III StVG.

a) § 7 II StVG (Höhere Gewalt) Gemäß § 7 II StVG tritt die Haftung nicht ein, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter (betriebsfremder) Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Der von K durch das Nichtbeachten der roten Ampel verursachte Unfall stellt demnach keineswegs eine die Gefährdungshaftung ausschließende höhere Gewalt dar.

Anmerkung: Von „außen“ wirken etwa Naturereignisse, wie Erdrutsch oder Blitzschlag; Eingriffe nicht bei Betrieb angestellter oder tätiger dritter Personen, wie Attentate oder Sabotageakte (darunter würde wohl auch eine sabotierte Ampel fallen), aber auch Selbsttötung

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durch Überfahrenlassen; hinzukommen muss in jedem Fall aber noch, dass die Ereignisse außergewöhnlich und unabwendbar sind!!!)

b) § 17 III StVG (Unabwendbares Ereignis) Wird der Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und ist der Schaden einem der beteiligten Kraftfahrzeughalter entstanden, so ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird (§ 17 III i.V.m II und I StVG). Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BGHZ 117, 337, 340; OLG Hamm VersR 1993, 711; Medicus Jura 1996, 561). Das bedeutet, dass der Unfall auch von einem (hypothetischen) Idealfahrer mit einem (hypothetischen) Idealfahrzeug nicht hätte abgewendet werden können. Der von K durch das Nichtbeachten der roten Ampel verursachte Unfall stellt kein unabwendbares Ereignis dar.

5. Zwischenergebnis Die Haftung des K gemäß § 7 I StVG ist damit dem Grunde nach gegeben.

II. Haftungsausfüllender Tatbestand 1. Ersatzfähiger Schaden E hat an seinem Pkw einen Totalschaden erlitten Die Art des Schadensersatzes bestimmt sich nach §§ 249-253 BGB, bei einem Anspruch aus dem StVG modifiziert durch §§ 8 ff. StVG.

Anmerkung: Die §§ 249-253 BGB unterscheiden zwei Arten des Schadensersatzes: Naturalrestitution (§§ 249, 250 BGB) und Schadenskompensation (§ 251 BGB). Unter den beiden Schadensarten hat die Naturalrestitution den Vorrang. Die Schadenskompensation greift nur, wenn die Voraussetzungen des § 251 BGB vorliegen.

a) § 249 II 1 BG E könnte wegen der Beschädigung seines Kfz einen Anspruch in Geld zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 249 II 1 BGB haben. Da es sich bei dieser Vorschrift ihrer Funktion nach um einen Herstellungsanspruch handelt, greift sie nur, wenn die Herstellung der Sache überhaupt noch möglich ist (BGH NJW 1984, 2282; MüKo/Grunsky (3.A.), § 249 BGB Rn 14). Anstelle der in erster Linie in Betracht kommenden Naturalrestitution tritt die Schadenskompensation, wenn die Herstellung unmöglich ist, § 251 I Alt.1. BGB. 3

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Nach der Rspr. und einem Teil der Literatur beschränkt sich das Ziel der Naturalrestitution nicht auf die (Wieder-)Herstellung der beschädigten Sache: es bestehe vielmehr ein umfassender Anspruch in der Weise, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspräche (BGHZ 115, 364,368 = JZ 1992, 477 mit Anm. Lange, S. 480; BGHZ 115, 375, 378 = JZ 1992, 481 mit Anm. Lange, S. 482; BGH NJW 1992, 1618, 1619 = JZ1992, 805 mit Anm. Grunsky, S. 806 f.; Schopp MDR 1993, S. 313 ff: MüKo/Grunsky, § 249 BGB Rn. 7). Dem Geschädigten stünden danach bei der Naturalrestitution grundsätzlich zwei Formen der Naturalrestitution gemäß § 249 II 1 BGB offen:

1. Geschädigter kann entweder den erforderlichen Reparaturaufwand ersetzt verlangen oder 2. die Kosten für die Anschaffung einer gleichwertigen Sache fordern (Wiederbeschaffungsaufwand = Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert der beschädigten Sache)

Allerdings wird die Wahl beschränkt durch das sog. Wirtschaftlichkeitspostulat (vgl. § 251 II 1 BGB): es scheidet eine der Möglichkeiten aus, wenn sie wirtschaftlich unzweckmäßig und unangemessen ist (BGHZ 115, 364, 368 m.w.N.). Bei einem Totalschaden scheidet eine Reparatur aus. Dem Geschädigten verbleibt dann aber nach Ansicht des BGH der auf Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes gerichtete Herstellungsanspruch aus § 249 II BGB, wenn es möglich ist, sich mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Dies gilt nicht nur bei Zerstörung eines neuen Kfz, sondern auch bei gebrauchten Kfz (BGHZ 115, 375, 377).

b) § 251 I BGB Gegen diese Ansicht wird eingewendet, dass ein nach der Verkehrsanschauung gleichartiger Zustand nur bei Lieferung einer iSv § 91 BGB vertretbaren Sache hergestellt werden kann (vgl. MüKo/Oetker, § 251 Rn. 3). Bei einem gebrauchten Pkw handele es sich aber nicht um eine vertretbare Sache, da aufgrund des unterschiedlichen Abnutzungsgrades im Verkehr sowie der individuellen Pflege eine Bewertung nach allgemeinen Art- und Gattungsmerkmalen nicht getroffen werden kann. Die Wiederbeschaffungskosten für einen beschädigten gebrauchten Pkw seien daher nicht nach § 249 II 1 BGB, sondern nach § 251 BGB zu ersetzen. Das danach zu beurteilende Wertinteresse bestehe bei einem Kfz aber nicht 4

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im Zeitwert oder im Verkaufswert (also dem Betrag, den der Eigentümer durch den Verkauf des unbeschädigten Fahrzeugs hätte erzielen können), sondern es sei auf der Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes abzurechnen.

c) Streitentscheid Letztlich kommt man bei der Frage, wie der Schadensersatz bei einem Totalschaden am Kfz zu berechnen ist, unabhängig von der Einordnung des Ersatzanspruchs als Naturalrestitution nach § 249 II 1 BGB oder als Schadenskompensation nach § 251 BGB zum gleichen Ergebnis: zu ersetzen ist der Wiederbeschaffungsaufwand. Wiederbeschaffungsaufwand ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich des beim Geschädigten verbleibenden Restwertes.

Anmerkung: Dieser Streit muss wegen seiner mangelnden Relevanz nicht so ausführlich dargestellt werden und kann deutlich kürzer gehalten werden.

2. Schadensberechnung a) Schadensumfang Der Umfang des Schadensersatzes wegen der Gefährdungshaftung ist auf das Erhaltungsinteresse des Geschädigten gerichtet, d.h. auf den Schutz der – wirtschaftlichen – Erhaltung des status quo, der sich ohne Unfallergeben hätte.

aa) Wiederbeschaffungswert Als Wiederbeschaffungswert steht dem Geschädigten der Betrag zu, den er für den Erwerb eines gleichartigen Gebrauchtwagens aufwenden müsste. Nach neuerer Ansicht ist von den Gebrauchtwagenpreisen der Schwacke-Liste auszugehen (Staudinger/Schiemann, § 251 BGB Rn. 44). Danach beträgt der Wiederbeschaffungswert hier 7.350 €.

bb) Restwert Der vom Wiederbeschaffungswert abzuziehende Restwert ist hier gleich dem Schrottpreis i.H.v. 250 €.

b) Zwischenergebnis

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Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass E gemäß § 7 I StVG i.V.m. § 249 II 1 BGB bzw. § 251 I BGB einen Wiederbeschaffungsaufwand i.H.v. 7.100 € verlangen kann.

c) Schadenskürzung Der Anspruch könnte i.R.d. im § 17 II i.V.m. I StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge zu kürzen sein. Da E kein Verschulden trifft, kann nur auf die von ihm gesetzte Betriebsgefahr abgestellt werden. Diese ist grundsätzlich wegen des Rechtsgedankens des § 7 StVG (verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung) zu berücksichtigen. Davon gibt es allerdings Ausnahmen. Auch dann, wenn der Unfall für E keine „höhere Gewalt“ (§ 7 II StVG) und kein „unabwendbares Ereignis“ (§ 17 III StVG) war – in diesen beiden Fällen ist die Anrechnung immer ausgeschlossen – unterbleibt eine Anrechnung, wenn das Verschulden des Schädigers und die Betriebsgefahr seines Kfz so sehr überwiegen, dass dahinter die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Geschädigten zurücktritt. Bei Missachtung des Rotlichts handelt es sich um eine besonders grobe Verkehrswidrigkeit. Das Missachten der auf „Rot“ geschalteten Lichtzeichenanlage ist in aller Regel als objektiv grob fahrlässig zu werten (BAG BB 1999,534): Die Missachtung des Rotlichts wiegt so schwer, dass dahinter die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs vollständig zurücktritt (BGH NJW 1882, 1756; OLG Hamm VersR 1972, 378). Demnach ist keine Haftungsquotelung vorzunehmen und der K hat dem E den gesamten Schaden zu ersetzen.

Anmerkung: § 17 II StVG verdrängt den § 254 BGB. Ist der Schaden aber nicht durch mehrere Kfz verursacht worden, ist im Rahmen der Haftungsquote über § 9 StVG das eventuelle Mitverschulden des geschädigten Anspruchstellers nach § 254 BGB zu berücksichtigen.

III. Ergebnis E kann von K gemäß § 7 I StVG i.V.m. § 249 II 1 BGB bzw. § 251 I BGB für die Beschädigung seines Wagens 7.100 € verlangen.

B. Anspruch E gegen K auf Schadensersatz gemäß § 18 I StVG E könnte gegen K auch einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 18 I StVG haben.

I. Tatbestand 6

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Dann müsste ein Fall des § 7 I StVG vorliegen und K auch Führer des Kfz gewesen sein. Führer eines Kfz ist, wer das Fahrzeug verantwortlich in Bewegung setzt, anhält, parkt oder nach Fahrtunterbrechung weiterfährt. Im Allgemeinen ist der Fahrzeuglenker auch der Fahrzeugführer. K hat als Fahrer des am Unfall beteiligten Fahrzeuges bei dem Betrieb des Fahrzeugs den Pkw beschädigt; dies war für K weder höhere Gewalt noch ein unabwendbares Ereignis.

Hinweis zum Fahrzeugführerbegriff: Zweifelhaft ist, ob derjenige Fahrer ist, der ein Kfz versehentlich in Gang setzt (dazu Burmann, ZfS 98, 411). Beim Fahrschulbetrieb gilt nach § 2 XV 2 StVG der Fahrlehrer als Führer des Fahrschulfahrzeugs. Bei einem Unfall kann der Fahrschüler aber neben ihm aus § 823 I BGB haftpflichtig sein. II. Rechtswidrigkeit Die Erfüllung des Tatbestandes indiziert die Rechtswidrigkeit. Ein Rechtfertigungsgrund (etwa verkehrsgerechtes Verhalten; BGHZ 24, 21; 36, 242; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1402) liegt nicht vor.

III. Verschulden Das Verschulden des Fahrzeugführers gemäß § 18 I 2 StVG vermutet. Hier lässt sich sogar grobe Fahrlässigkeit des K feststellen.

IV. Schaden E hat am Kfz einen Schaden erlitten, den er, wie oben berechnet, ersetzt verlangen kann.

V. Ergebnis E kann von K gemäß § 18 I StVG für die Beschädigung des Kfz 7.100 € verlangen.

C. Anspruch E gegen K auf Schadensersatz gemäß § 823 I BGB E könnte gegen K auch einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 I BGB haben.

I. Rechtsgutsverletzung; Handlung; Kausalität Das Eigentum des E wurde durch eine Handlung des K in zurechenbarer Weise verletzt.

II. Rechtswidrigkeit 7

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Die Rechtswidrigkeit wird indiziert. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.

III. Verschulden K hat grob fahrlässig das rote Lichtsignal nicht beachtet und handelte daher schuldhaft.

IV. Schaden; haftungsausfüllende Kausalität E hat durch die Rechtsgutsverletzung kausal einen Schaden an seinem Kfz erlitten. Er kann – wie bei § 7 StVG bereits berechnet – für die Beschädigung des Kfz 7.100 € verlangen.

V. Ergebnis E hat gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 7.100 € gemäß § 823 I BGB.

D. Anspruch E gegen K auf Schadensersatz gemäß § 823 II BGB i.V.m. § 303 StGB Zwar ist § 303 StGB ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB, jedoch handelte K fahrlässig und die fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar.

E. Anspruch E gegen K auf SE gemäß § 823 II BGB i.V.m. § 37 II Nr. 1 Satz 7 StVO (+) 2. Frage

Ansprüche des E gegen K wegen Verlustes der Nutzungsmöglichkeit E könnte gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz aus den Anspruchsgrundlagen § 7 I StVG, § 18 I StVG, § 823 I BGB, § 823 II BGB i.V.m. § 37 II Nr. 1 S. 7 StVO haben. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen sind erfüllt (s.o.).

Fraglich ist jedoch, ob der Verlust der Nutzungsmöglichkeit ein ersatzfähiger Schaden ist und nach welcher Art Schadensersatz zu leisten ist.

Das nach den o.g. Vorschriften geschützte Erhaltungsinteresse könnte einen Ersatzanspruch nach § 251 BGB auslösen. Dann müsste der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Pkw einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen.

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Ein Nutzungsausfall ist dann als zu ersetzender Vermögensschaden anzusehen, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, auf dessen Verfügbarkeit der Berechtigte für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist (BGHZ 98, 212, 215; BGH NJW 1994, 412). Ein ersatzfähiger Vermögensschaden ist daher grundsätzlich bei Nutzungsausfall eines Kfz zu bejahen (BGHZ 66, 239, 249; 98, 212, 216; Palandt/Heinrichs, Vorbem v § 249 BGB Rn 20; zu Begründungsansätzen Bamberger/Roth/Schubert, § 249 Rn. 24; kritisch Larenz, Schuldrecht I (14.A.), § 29 II c). Der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeiten ist für den Geschädigten allerdings nur dann ein ersatzfähiger Schaden, wenn er für ihn fühlbar ist. Ein Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Geschädigte – auch aus unfallbedingten Gründen – an der Nutzung gehindert war (BGH NJW 1968, 1778; KG NJW-RR 1993, 1438). Das ist hier der Fall, da E vom Unfallzeitpunkt bis zur Anschaffung eines neuen Wagens im Krankenhaus war und sein Geschäft geschlossen hielt.

Ergebnis Ein Anspruch des E wegen des Nutzungsausfalls scheidet daher aus.

Anmerkung: Zwar könnte eventuell die Nutzungsbereitschaft einer dritten Person, z.B. der Ehefrau genügen, vgl. BGH NJW 1974, 33; BGH NJW 1975, 922; OLG Koblenz NJW-RR 2004, 747, 748, jedoch gibt es für eine solche keine Anhaltspunkte im Sachverhalt.

3. Frage

A. Anspruch E gegen K auf Schadensersatz gemäß § 7 I StVG und § 18 I StVG E könnte gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls gemäß § 7 I StVG und gemäß § 18 I StVG haben.

I. Voraussetzungen E hat beim Betrieb des Kraftfahrzeuges des Halters K eine Körperverletzung erlitten, sodass die Voraussetzungen des § 7 I StVG erfüllt sind. K war auch Fahrer und damit Führer des

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Kfz, hat rechtswidrig gehandelt und bezüglich seines Verschuldens keinen Entlastungsbeweis geführt, sodass auch die Voraussetzungen des § 18 I StVG erfüllt sind.

II. Rechtsfolgen Gemäß § 11 StVG sind bei Körper- und Gesundheitsverletzungen die Vermögensnachteile zu ersetzen, die dem Verletzten dadurch entstanden sind, dass seine Erwerbsfähigkeit zeitweise aufgehoben oder gemindert ist. Es stellt nicht bereits der Wegfall der Arbeitskraft, sondern erst die negative Auswirkung des Ausfalls der Arbeitsleistung im Vermögen des Verletzten einen Schaden dar (BGHZ 54, 45, 53; BGH NJW-RR 1992, 852). Bei einem Selbstständigen kann sich ein Vermögensschaden im Verlust bisher erzielter Gewinne zeigen (vgl. dazu Wussow, Unfallhaftpflichtrecht (14. A.)1996, Rn 1590 ff.).

1. Gewinnentgang i.d.Z. vom 30.9.2010 bis Ende Dezember 2010 (Betriebsschließung) a) Für den Schadensumfang ist gemäß § 252 S. 2 BGB darauf abzustellen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Verlauf erwartet werden konnte. § 252 S. 2 BGB enthält eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung. Es ist daher eine an der Wahrscheinlichkeit orientierte Schätzung vorzunehmen. Diese ist an den vor dem Unfall ...


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