Familienrecht FSS 2018 PDF

Title Familienrecht FSS 2018
Course Familienrecht
Institution Universität Mannheim
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Familienrecht FSS 2018 A. Begrifflichkeiten I. Verlöbnis (§§ 1297 ff. BGB) 1. Entstehung = Vertrag/gegenseitiges Versprechen künftiger Eheschließung 2. Auflösung a) Schadensersatz (§§ 1298 oder 1299) (1) Rückforderung von Geschenken (§ 1301) (2) Unwirksamkeit letztwilliger Verfügung (§ 2077) III. Eheschließung (§§ 1310f ff. BGB) 1. Ehefähigkeit = Ehefähigkeit ab dem Eintritt der Volljährigkeit (§§ 1303, 1304) 2. Entstehung a) Eheschließungserklärung (§ 1310 I 1) b) Form (§ 1311) 3. Rechtswirkungen a) Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357) (1) Außenverhältnis: Haftung als Gesamtschuldner (§§ 1357 I 2, 421) -> Meinungsstreit hM.: Jeder Ehegatte kann als Gesamtgläubiger (§ 428) die Leistung fordern aM.: § 432 findet Anwendung bei Anspruch auf unteilbare Leistung (2) Innenverhältnis: Ausgleich n ach Maßgabe des jeweiligen Beitrags zum Familienunterhalt b) Namensführung (§ 1355) = Ehename ist der von den Ehegatten gemeinsam geführte Familienname (§ 1355 I 1,2) -> Keine Doppelnamenbildung (§ 1355 IV 1) c) Haftung untereinander = Haftung beschränkt sich auf die eigenübliche Sorgfalt (§ 1359) -> nach hM. auch auf deliktische Ansprüche, soweit sie unmittelbar im Zusammenhang mit der ehelichen Lebensgemeinschaft steht

4. Ehevertrag a) Grundsatz der Vertragsfreiheit im Güterrecht (§ 1408 I) (1) Vereinbarung eines Güterstandes (Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder Zugewinngemeinschaft) (2) Modifikationen auch innerhalb möglich b) Vereinbarungen auch beim Versorgungsausgleich (§§ 6,8 VersAusglG) (1) Unterhaltsvereinbarungen (2) Modifikationen möglich jedoch dürften gesetzliche Regelungen nicht zu weit herab gesetzt werden c) Form (§§ 1410, 1585c) d) Kontrolle (1) Wirksamkeitskontrolle (§ 138) (2) Ausübungskontrolle (§§ 242, 313) 5. Aufhebung (§ 1313 ff. BGB) a) Minderjährigkeit (§1314 I 1) b) Verstoß gegen Eheverbot/Formverstoß (§§ 1304, 1306, 1307) c) Rechtsfolge: § 1318 6. Ehescheidung (§§ 1564 - 1568) -> auf Antrag eines/beider Ehepartner -> ex nunc Wirkung, (§§ 1361, 1671, 1684, 1601) III. Gesetzlicher Güterstand Grundsätze der Zugewinngemeinschaft 1. Getrennte Vermögen: Jeder Ehegatte bleibt Alleineigentümer seiner Vermögensgegenstände die er selbst verwaltet (§ 1364) 2. Keine Haftung für die Schulden des anderen 3. endet durch: a) ehevertragliche Aufhebung (§ 1408 I, 1414) b) Rechtskraft des Beschlusses über vorzeitige Zugewinnausgleich (§§ 1388, 1386, 1385) (1) Berechnung (a) Zugewinn (§ 1373) = Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt (b) Überschuss des höheren über den niedrigeren Zugewinn wird hälftig ausgeglichen

(2) Anfangsvermögen (§ 1374) -> Aktiva - Passiva (3) Endvermögen (§ 1375) -> Aktiva - Passiva c) Scheidung, Eheaufhebung oder Tod des Ehegatten (§§ 1372, 1371) (1) Ausgleichsanspruch (§ 1378) (2) Anrechnung von Vorausempfängen (§ 1380) (3) Leistungsverweigerung bei grober Unbilligkeit (§ 1381) 4. Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen (§ 1365) a) über das Vermögen = Erhalt des Familienvermögens und zur Sicherung seines Zugewinnausgleichsanspruchs -> Erfordernis der Zustimmung des anderen Ehegatten -> VSS: (1) Wirksame Ehe (Getrenntleben schadet nicht) (2) Güterstand der Zugewinngemeinschaft (3) Verfügungsgeschäft (4) Verfügungsgegenstand: ganzes Vermögen (Aktivvermögen, einzelner Vermögensgegenstand) b) über Haushaltsgegenstände (§1369) = Bestand der Haushaltsgegenstände soll gesichert werden -> VSS: (1) Wirksame Ehe (Getrenntleben schadet nicht) (2) Güterstand der Zugewinngemeinschaft (3) Verfügung über einen Haushaltsgegenstand (4) Haushaltsgegenstand im Eigentum des Verfügenden

B. Unterhalt I. Unterhaltsrecht (Verwandtenunterhalt) 1. Unterhaltstatbestand a) Unterhaltsverpflichteter muss leistungsfähig sein b) Unterhaltsberechtigter muss versuchen seinen Bedarf selbst zu erwirtschaften c) gegeben falls gradlinig verwandt (§ 1601) d) Haftungsreihenfolge (§ 1606)

2. Bedürftigkeit des Berechtigten a) minderjähriges Kind idR bedürftig (§ 1602) b) volljähriges Kind, grds verpflichtet sei denn es befindet sich in der Ausbildung, ist Arbeitslos oder erwerbsunfähig 3. Bedarf und Höhe des Anspruchs -> Düsseldorfer Tabelle 4. Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (§ 1603) a) gesteigerte Leistungsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern b) bei Obliegenheitensverstoß: fiktive Einkünfte c) gegenüber volljährigen Kinder: angemessener Selbstbehalt (1300 Euro) d) gegenüber Eltern (1800 Euro und 50% des darüber hinaus gehenden Einkommens 5. Ausschlussgründe a) Verwirkung (§§ 1611, 242) b) Verzicht (§ 1614) II. Unterhalt nach §1615 I BGB 1. Unterhalt anlässlich der Geburt 2. Anspruch auf Ersatz von Schwangerschafts- und Entbindungskosten 3. Erweiterter Unterhalt wegen Schwangerschaft oder Krankheit 4. Betreuungsunterhalt -> Verweisung auf die Vorschriften des Verwandtenunterhalts -> Analogien zum Ehegattenunterhalt (BGH Entscheidung) III. Unterhalt nach § 1360 BGB (Familienunterhalt) 1. Wechselseitige Ansprüche der Ehegatten ! Abgrenzung zu einem Unterhaltsanspruch, der auf die Deckung des gesamte Lebensbedarfs gerichtet ist, ohne dass ein Gegenanspruch gegen den Unterhaltsberechtigten besteht (§ 1610) 2. Bestehen in voller Höhe nebeneinander 3. Zur Deckung des angemessenen Familienunterhalts (Wohnung, Nahrung, Altersvorsorge, Urlaub..) IV. Trennungs- und nachehelicher Unterhalt 1. Einseitige Verpflichtung zur Zahlung einer grundsätzlichen Geldrente (§§ 1361 IV 1, 1585 I 1, 1612 I 1) 2. Monatlich im Voraus (§§ 1361 IV 2, 1585 I 2, 1612 III 1)

3. Höhe nach den Lebensverhältnissen angemessen (vgl. § 1578) a) bei Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578) b) beim Verwandtenunterhalt nach der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten (§ 1610) 4. Berechnung und Einkommen a) Einkommen (weiter Begriff) = erzieltes Einkommen, Nutzungsvorteile, Wohnwert auch Lohnersatzleistungen, nicht aber Sozialleistungen (1) Bruttoerwerbseinkommen - Steuern - Sozialangaben - berufsbedingter Aufwendungen beim Nichtselbständigen (pauschal 5%) - Schulden b)= bereinigtes Nettoeinkommen b) Bedarf = Eheliche Lebensverhältnisse werden durch die während der Ehe nachhaltig erzielten Einkünfte der Ehegatten geprägt, soweit diese dazu bestimmt waren, den laufenden Lebensunterhalt zu decken (1) Wohnen (2) Haushaltsgeld (3) Kleidung (4) Urlaub (5) Kosmetik (105€/monatl., keine Schönheits-OP) (6) Sport (7) kulturelle Bedürfnisse (8) Pkw (9) Versicherungen 5. Leistungsfähigkeit a) Höhe der Selbstbehalte (Düsseldorfer Tabelle) b) Berücksichtigung des Selbstbehalts des Ehegatten des Verpflichtenden 6. Ausschlussgründe a) Verwirkung (§§ 1361 III, 1579 Nr.2-8) b) kein Verzicht möglich (§§ 1361 IV, 1360a III, 1614 I) (1) Unterhaltsverträge möglich, jedoch mit richterlicher Inhaltskontrolle (§ 1585 c) (2) Begrenzung und Befristung (§ 1578 b) c) Rang

-> reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, kommt es auf den Rang an -> Reihenfolge: Minderjährige&priviligierte volljährige Kinder, Ehegatten, Volljährige Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern 7. Arten -> stehen im Verhältnis der Anspruchsnormenkonkurrenz zueinander -> §1573 I, II sind subsidiäre zu §§ 1570- 1572 a) Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff BGB) b) Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) c) Alters- und Krankheitsunterhalt (§§ 1571, 1572 BGB) (1) Alter = grds. besteht Erwerbspflicht bis zur Altersgrenze, falls vorher prüfen ob Tätigkeit noch zumutbar ist (2) Krankheit = muss nicht ehebedingt sein, Obliegenheit zur Behandlung (3) Beweislast des Berechtigten d) Erwerbslosen- und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB) (1) Unterhalt wegen Nichterlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1573 I) -> intensive und nachhaltige Erwerbsbemühungen müssen vorgetragen und belegt werden (2) Aufstockungsunterhalt zum Erhalt des Lebensstandards bei Einkommensgefälle (§ 1573 II) (3) Einsatzzeitpunkte (§ 573 III) (4) Verlust einer nicht nachhaltig gesicherten Erwerbstätigkeit (§1573 IV) e) Ausbildung, Fortbildung, Umschulung (§ 1575 BGB) (1) Ausbildungsunterhalt (§ 1575 I) (a) Nichtaufnahme oder Abbruch einer Ausbildung in Erwartung der Ehe oder während dieser (b) Keine Kausalität zwischen Ehe und fehlender Ausbildung (c) Ehestmögliche Aufnahme der abgebrochenen oder einer neuen Ausbildung auf gleichem Niveau (d) Erfolgreicher Abschluss muss erwartbar sein (e) Anspruch für den Zeitraum der Ausbildung (2) Fortbildung und Umschulung zum Nachteilsausgleich (§ 1575 II)

f) Billigkeitsunterhalt (§ 1576 BGB) (1) Schwerwiegender Grund steht der Erwerbstätigkeit entgegen (2) Ehebedingtheit des schwerwiegenden Grundes (3) Grobe Unbilligkeit der Versagung von Unterhalt (4) Kein Einsatzzeitpunkt

C. Sachenrecht -> Ehewohnung und Haushaltsgegenstände während der Trennung (§ 1361) a) Getrennt leben (i.S.v. § 1361a) b) Ein Ehegatte muss für die Scheidung sein c) Haushaltsgegenstand = alle Gegenstände, die nach den ehelichen Lebensverhältnisse der gemeinsamen Lebensführung dienten, auch Luxus und Kunst, nicht persönliche Sache, Pkw (strittig) d) Rechtsfolge: Herausgabeanspruch der Gegenstände im Alleineigentum (§ 1361a I, lex specialis), Verteilung der Gegenstände im Miteigentum (§ 1361a II) e) Überlassung der Ehewohnung (§ 1361) -> muss zur Vermeidung einer unbilligen Härt erforderlich sein (Kindeswohl, Gewalt und Drohung..) -> Nutzungsvergütung (§ 1361 b III 2)

D. Verwandtschaft (§§ 1589 ff. BGB) I. Elterliche Sorge (§§ 1638 ff.) II. Umgang (§§ 1684 ff.) III. Name des Kindes 1. Wird vom Sorgeberechtigten festgelegt, bei Dissens (§ 1628) 2. Familienname: Ehenamen der Eltern (§§ 1616, 1617) 3. Namensänderung (§§ 1617, 1618) IV. Adoption (§§ 1741 ff.) V. Vormundschaft (§§ 1773 ff.) VI. Pflegschaft (§§ 1909 ff.) VII. Betreuung (§§ 1896 ff.)...


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