Title | Öffentlich - rechtlicher Vertrag |
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Course | Verwaltungsrecht AT |
Institution | Westfälische Wilhelms-Universität Münster |
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Öffentlich - rechtlicher Vertrag Zusammenfassung...
Öffentlich – rechtlicher Vertrag Allgemeines -
Ganz anders als VA zielt auf Konsens und Kooperation mit dem Bürger ab
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Geeignet um Rechtsfrieden zu wahren Flexibles Handlungsinstrument Allgemeine Regelungen in §§ 54 – 62 VwVfG; Spezialgesetzlich v.a. Baurecht
Arten -
Koordinationsrechtliche Verträge o Vertragspartner sind gleichgeordnet o V.a. Verträge zwischen Hoheitsträgern o
Bsp.: Vertrag zwischen zwei Gemeinden (z.B. über Schaffung eines interkommunalen Gewerbegebietes)
o
Vertrag zwischen Verwaltungsträger und Privatem, sofern keine hoheitlichen Einwirkungsbefugnisse bestehen (Bspw.: vertragliche Übernahme der gemeindlichen Tierkörperbeseitigung durch einen Unternehmer)
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Subordinationsrechtliche Verträge o Zwischen Vertragspartnern im Über- und Unterordnungsverhältnis Der Vertrag tritt an Stelle eines VA (§ 54 S. 2 VwVfG) das Verhältnis der Vertragspartner zueinander ist durch die Möglichkeit einseitig-hoheitlichen Handelns gekennzeichnet Besondere Untergruppen subordinationsrechtlicher Verträge o Vergleichsvertrag § 55 VwVfG Richtet sich auf Beseitigung der bestehenden Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben bei einer verständigen Würdigung des SV oder der Rechtslage Voraussetzungen Ungewissheit bzgl. tatsächlicher oder rechtlicher Gegebenheiten Ungewissheit nicht oder nur aufwändig zu beseitigen Kompromisshaftigkeit Insbes. Vergleiche beim Widerspruchverfahren o Austauschvertrag § 56 VwVfG Vertragspartner verpflichtet sich ggü. der Behörde zu einer Gegenleistung Auf Leistung und Gegenleistung ausgerichtete synallagmatische Vereinbarungen Gegenleistung kann auch als Bedingung oder Geschäftsgrundlage ausgestaltet sein (hinkender Austauschvertrag) Voraussetzungen: die Gegenleistung muss Für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart sein Der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen Den gesamten Umständen nach angemessen sein Im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen Eingeschränktes Kopplungsverbot: Durch Austauschvertrag darf nur etwas verknüpft werden, was ohnehin in inneren Zusammenhang steht o o
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Anspruch aus öffentlich – rechtlichem Vertrag I.
II.
Zulässigkeit o Grds. immer dann zulässig, wenn auch VA zulässig wäre § 54 S.1, S.2 VwVfG Verwaltung kann grundsätzlich Verträge schließen o Ausnahme nur bei bereichsspezifischen Vertragsformverboten: Rechtsfolgen, die zwingend durch Satzung oder VA angeordnet werden müssen o Ausnahme von der Regel setzt einen deutlichen Anhaltspunkt in Wortlaut, Zweck oder Systematik der einschlägigen Rechtsnorm voraus Dass eine Rechtsnorm bloß von VA spricht („Bescheid“, „Verfügung“), reicht für sich genommen nicht aus, um die gesetzliche Regel umzukehren o
Beispiele für Vertragsformverbote: Bewertung von Prüfungen: § 2 III Nr. 2 VwVfG erklärt §§ 54 ff. VwVfG explizit für unanwendbar Ernennung von Beamten: besondere, nur durch VA erfüllbare Formenstrenge, § 8 BeamtStG, § 10 BBG Festsetzung von Steuern: § 155 I AO Aufstellen der Bauleitpläne: § 1 III 2 BauGB mit expliziter Festlegung auf Satzung als Handlungsinstrument
o
Verstoß gegen Vertragsformverbot ist Verstoß gegen rechtliches Verbot, also Nichtigkeit des Vertrags (§ 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 134 BGB – Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) Anspruch entstanden 1. Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages a. Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts [idR. schon beim Verwaltungsrechtsweg geprüft] (1) Regelung Auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet (2) Auf dem Gebiet des öffentlichen Recht wenn kein normakzessorisches Handeln und keine anderen Abgrenzungskriterien einschlägig (z.B. Zweistufentheorie), dann Sachzusammenhang: Für die Abgrenzung ist auf den Vertragsgegenstand abzustellen. Bezieht sich dieser auf ein Sachgebiet, dass nach öffentlichrechtlichen Regelungen zu beurteilen ist, so ist auch der Vertrag öffentlich-rechtlicher Natur. Dient der Vertrag dem Vollzug einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift, so ist der Vertragsgegenstand ebenfalls öffentlichrechtlich. Entscheidend ist der Gesamtcharakter bzw. Schwerpunkt des Vertrages Dabei die einzelnen Abreden auf ihren öffentlich-rechtlichen Charakter untersuchen Geldzahlungen sind neutral! Für die Zuordnung zum öffentlich Recht reicht es bereits, wenn ein nicht unwesentlicher Teil des Vertrages öffentlich-rechtlich ist Der Parteiwille ist grundsätzlich unbeachtlich
Bei umfangreichen Vertragswerken ggfs. getrennte rechtliche Behandlung möglich: Aufteilung in öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Teil, sofern die Leistungspflichten nicht voneinander abhängig sind b. Vertragliche (also zweiseitige) Regelung Beide Parteien konnten gleichermaßen auf die inhaltliche Vertragsgestaltung Einfluss nehmen. Abgrenzung zur Zusicherung gem. § 38 VwVfG Angrenzung zum mitwirkungsbedürftigen VA Öffentlich-rechtlicher Vertrag: zwei übereinstimmende, korrespondierende Willenserklärungen, § 62 S. 2 VwVfG, §§ 145 ff. BGB Mitwirkungsbedürftiger VA: Antragstellung und nachfolgender einseitig-hoheitlicher VA (Beispiel: Verbeamtung (nur auf Antrag
möglich)
Eine vertragliche Regelung liegt daher nur vor, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Bürger rechtlich einen gleichberechtigten Einfluss auf den Inhalt der Regelung nehmen kann Eine vertragliche Regelung liegt daher nur vor, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Bürger rechtlich einen gleichberechtigten Einfluss auf den Inhalt der Regelung nehmen kann o unerheblich, ob der Einfluss tatsächlich bestand 2. Wirksamkeit des Vertrages a. Einigung, § 62 S. 1; § 62 S. 2 VwVfG iVm. §§ 145 ff. BGB b. Schriftform, § 57 VwVfG c. Beteiligung Dritter, § 58 VwVfG - Schwebende Unwirksamkeit wegen fehlender Zustimmung eines Dritten („kein Vertrag zulasten Dritter“), § 58 I VwVfG/einer Behörde (z.B. Einvernehmen gem. § 36 BauGB), § 58 II VwVfG. d. Keine Nichtigkeit, § 59 VwVfG Spezielle Nichtigkeitsgründe für subordinationsrechtliche Verträge iSv. § 54 S. 2 VwVfG (= jeder Vertrag zwischen Verwaltung u. Bürger) (Abs. 2) Prüfen ob ein subordinationsrechtlicher Vertrag vorliegt! - Nr. 1: Nichtigkeit eines hypothetischen inhaltsgleichen VA gem. § 44 VwVfG - Nr. 2: Rechtswidrigkeit (außer § 46 VwVfG) + Kenntnis beider Parteien - Durch diese Voraussetzung soll verhindert werden, dass die Vertragsschließenden in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken (sog. Kollusion) auf dem Umweg über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag einen (auch im Ergebnis) rechtswidrigen Erfolg herbeiführen. - Es genügt eine „Parallelwertung in der Laiensphäre“. (keine Kenntnis im Rechtssinne) - Nr. 3: Rechtswidrigkeit (außer § 46 VwVfG) + Verstoß gegen § 55 VwVfG - Nr. 4: Verstoß gegen § 56 VwVfG ii. Allgemeine Nichtigkeitsgründe analog dem BGB (Abs. 1)
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Formverstöße (§ 125 BGB), Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners (§ 105 BGB), Anfechtung (§§ 119, 120, 123, 142 BGB) oder Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) - P.: Ein Verstoß gegen gesetzliches Verbot nach § 134 führt nach BGB zur Nichtigkeit Jeder Verstoß der zur Rechtswidrigkeit führt, führt dann automatisch zur Nichtigkeit. Das kann vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein. - § 59 VwVfG möchte augenscheinlich nicht aus jedem Rechtsverstoß/jeder Rechtswidrigkeit die Nichtigkeit des Vertrags folgen lassen: differenziertes Rechtsfolgenregime (ähnliche Wertung wie beim VA) - § 59 S. 1 VwVfG i.V.m. § 134 BGB würde dieses Ziel aber konterkarieren, wenn jeder Verstoß gegen formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gewertet würde: hätte durchgängig die Nichtigkeit zur Folge (Wertungswiderspruch zu § 59 II VwVfG) - Auflösung des Problems nach BVerwG: Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB für öffentlich-rechtliche Verträge nur bei Vorliegen eines qualifizierten, besonders schwerwiegenden Verstoßes: Eine zwingende Rechtsnorm muss den Vertragsinhalt und seinen Erfolg verbieten und der Normzweck muss die Nichtigkeit im öffentlichen Interesse begründen (auch EU-Recht, aber keine Verwaltungsvorschriften) a. Jedenfalls alle Vertragsformverbote (z.B. § 1 III 2 a.E. BauGB) [nicht schon nach § 54 S. 1 a.E. VwVfG], jedenfalls nicht Form- und Verfahrensfehler. b. Beachte evtl. Gesamtnichtigkeit, § 59 III VwVfG 3. Rechtsfolgen aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag III. Keine rechtsvernichtenden Einwendungen, § 62 S. 2 VwVfG - Erfüllung, Erfüllungssurrogate, § 62 S. 2 VwVfG i.V.m. §§ 362 ff. BGB - Leistungsstörung, § 62 S. 2 VwVfG i.V.m. §§ 275 ff. BGB IV. Einredefreiheit, § 62 S. 2 VwVfG - Verstoß gegen Treu und Glauben, § 62 S. 1 VwVfG i.V.m. § 242 BGB - § 62 S. 2 VwVfG i.V.m. §§ 214, 273, 320 BGB Hinweis: Ein Anspruch beider Vertragsparteien kann nur mittels Allgemeiner Leistungsklage durchgesetzt werden. Arg.: Behörde hat sich auf gleichgeordnete Ebene „hinabgelassen“ und kann daher keine Vertragsleistung mittels Leistungsbescheid einfordern. Fehler und Fehlerfolgen -
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Rechtswidrigkeit und Rechtsunwirksamkeit Wie beim VA § 59 Unter den Voraussetzungen in § 59 Nichtig, ansonsten nur rechtswidrig Unterschied: Im Fall der Rechtswidrigkeit kommt es nicht zur Aufhebbarkeit löst kein Kündigungs-, Anfechtungs- oder Rücktrittsrecht aus Nichtigkeitsgründe, § 59 VwVfG (s.o.) Fehlerfolgen: Nichtiger Vertrag entfaltet keine Rechtswirkung
Gleichwohl erbrachte Leistungen sind rechtsgrundlos erfolgt Rückabwicklung von gleichwohl erbrachten Leistungen über den öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch: Parallele zum Kondiktionsrecht nach §§ 812 ff. BGB Öffentlich-rechtlicher Vertrag in der Klage I. II.
Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg - Abgrenzungsschwierigkeit zum Zivilrecht (s.o.) Statthaftigkeit der Klage - Abgrenzung von der Zusicherung nach § 38 VwVfG - Abgrenzung zum mitwirkungsbedürftigen VA Wenn aber im SV mehrmals von Vertrag die Rede, nicht ansprechen Es ist davon auszugehen, dass die Parteien gleichermaßen auf den Inhalt Einfluss genommen haben, folglich liegt ein Vertrag vor...