Öffentlich - rechtlicher Vertrag PDF

Title Öffentlich - rechtlicher Vertrag
Course Verwaltungsrecht AT
Institution Westfälische Wilhelms-Universität Münster
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Summary

Öffentlich - rechtlicher Vertrag Zusammenfassung...


Description

Öffentlich – rechtlicher Vertrag Allgemeines -

Ganz anders als VA  zielt auf Konsens und Kooperation mit dem Bürger ab

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Geeignet um Rechtsfrieden zu wahren Flexibles Handlungsinstrument Allgemeine Regelungen in §§ 54 – 62 VwVfG; Spezialgesetzlich v.a. Baurecht

Arten -

Koordinationsrechtliche Verträge o Vertragspartner sind gleichgeordnet o V.a. Verträge zwischen Hoheitsträgern o

Bsp.: Vertrag zwischen zwei Gemeinden (z.B. über Schaffung eines interkommunalen Gewerbegebietes)

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Vertrag zwischen Verwaltungsträger und Privatem, sofern keine hoheitlichen Einwirkungsbefugnisse bestehen (Bspw.: vertragliche Übernahme der gemeindlichen Tierkörperbeseitigung durch einen Unternehmer)

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Subordinationsrechtliche Verträge o Zwischen Vertragspartnern im Über- und Unterordnungsverhältnis Der Vertrag tritt an Stelle eines VA (§ 54 S. 2 VwVfG) das Verhältnis der Vertragspartner zueinander ist durch die Möglichkeit einseitig-hoheitlichen Handelns gekennzeichnet Besondere Untergruppen subordinationsrechtlicher Verträge o Vergleichsvertrag § 55 VwVfG  Richtet sich auf Beseitigung der bestehenden Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben bei einer verständigen Würdigung des SV oder der Rechtslage  Voraussetzungen  Ungewissheit bzgl. tatsächlicher oder rechtlicher Gegebenheiten  Ungewissheit nicht oder nur aufwändig zu beseitigen  Kompromisshaftigkeit  Insbes. Vergleiche beim Widerspruchverfahren o Austauschvertrag § 56 VwVfG  Vertragspartner verpflichtet sich ggü. der Behörde zu einer Gegenleistung  Auf Leistung und Gegenleistung ausgerichtete synallagmatische Vereinbarungen  Gegenleistung kann auch als Bedingung oder Geschäftsgrundlage ausgestaltet sein (hinkender Austauschvertrag)  Voraussetzungen: die Gegenleistung muss  Für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart sein  Der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen  Den gesamten Umständen nach angemessen sein  Im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen  Eingeschränktes Kopplungsverbot: Durch Austauschvertrag darf nur etwas verknüpft werden, was ohnehin in inneren Zusammenhang steht o o

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Anspruch aus öffentlich – rechtlichem Vertrag I.

II.

Zulässigkeit o Grds. immer dann zulässig, wenn auch VA zulässig wäre § 54 S.1, S.2 VwVfG  Verwaltung kann grundsätzlich Verträge schließen o Ausnahme nur bei bereichsspezifischen Vertragsformverboten: Rechtsfolgen, die zwingend durch Satzung oder VA angeordnet werden müssen o Ausnahme von der Regel setzt einen deutlichen Anhaltspunkt in Wortlaut, Zweck oder Systematik der einschlägigen Rechtsnorm voraus  Dass eine Rechtsnorm bloß von VA spricht („Bescheid“, „Verfügung“), reicht für sich genommen nicht aus, um die gesetzliche Regel umzukehren o

Beispiele für Vertragsformverbote:  Bewertung von Prüfungen: § 2 III Nr. 2 VwVfG erklärt §§ 54 ff. VwVfG explizit für unanwendbar  Ernennung von Beamten: besondere, nur durch VA erfüllbare Formenstrenge, § 8 BeamtStG, § 10 BBG  Festsetzung von Steuern: § 155 I AO  Aufstellen der Bauleitpläne: § 1 III 2 BauGB mit expliziter Festlegung auf Satzung als Handlungsinstrument

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Verstoß gegen Vertragsformverbot ist Verstoß gegen rechtliches Verbot, also Nichtigkeit des Vertrags (§ 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 134 BGB – Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) Anspruch entstanden 1. Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages a. Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts [idR. schon beim Verwaltungsrechtsweg geprüft] (1) Regelung  Auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet (2) Auf dem Gebiet des öffentlichen Recht  wenn kein normakzessorisches Handeln und keine anderen Abgrenzungskriterien einschlägig (z.B. Zweistufentheorie), dann Sachzusammenhang:  Für die Abgrenzung ist auf den Vertragsgegenstand abzustellen. Bezieht sich dieser auf ein Sachgebiet, dass nach öffentlichrechtlichen Regelungen zu beurteilen ist, so ist auch der Vertrag öffentlich-rechtlicher Natur.  Dient der Vertrag dem Vollzug einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift, so ist der Vertragsgegenstand ebenfalls öffentlichrechtlich.  Entscheidend ist der Gesamtcharakter bzw. Schwerpunkt des Vertrages  Dabei die einzelnen Abreden auf ihren öffentlich-rechtlichen Charakter untersuchen  Geldzahlungen sind neutral!  Für die Zuordnung zum öffentlich Recht reicht es bereits, wenn ein nicht unwesentlicher Teil des Vertrages öffentlich-rechtlich ist  Der Parteiwille ist grundsätzlich unbeachtlich

Bei umfangreichen Vertragswerken ggfs. getrennte rechtliche Behandlung möglich: Aufteilung in öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Teil, sofern die Leistungspflichten nicht voneinander abhängig sind b. Vertragliche (also zweiseitige) Regelung Beide Parteien konnten gleichermaßen auf die inhaltliche Vertragsgestaltung Einfluss nehmen.  Abgrenzung zur Zusicherung gem. § 38 VwVfG  Angrenzung zum mitwirkungsbedürftigen VA  Öffentlich-rechtlicher Vertrag: zwei übereinstimmende, korrespondierende Willenserklärungen, § 62 S. 2 VwVfG, §§ 145 ff. BGB  Mitwirkungsbedürftiger VA: Antragstellung und nachfolgender einseitig-hoheitlicher VA (Beispiel: Verbeamtung (nur auf Antrag 

möglich)

Eine vertragliche Regelung liegt daher nur vor, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Bürger rechtlich einen gleichberechtigten Einfluss auf den Inhalt der Regelung nehmen kann  Eine vertragliche Regelung liegt daher nur vor, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Bürger rechtlich einen gleichberechtigten Einfluss auf den Inhalt der Regelung nehmen kann o unerheblich, ob der Einfluss tatsächlich bestand 2. Wirksamkeit des Vertrages a. Einigung, § 62 S. 1; § 62 S. 2 VwVfG iVm. §§ 145 ff. BGB b. Schriftform, § 57 VwVfG c. Beteiligung Dritter, § 58 VwVfG - Schwebende Unwirksamkeit wegen fehlender Zustimmung eines Dritten („kein Vertrag zulasten Dritter“), § 58 I VwVfG/einer Behörde (z.B. Einvernehmen gem. § 36 BauGB), § 58 II VwVfG. d. Keine Nichtigkeit, § 59 VwVfG  Spezielle Nichtigkeitsgründe für subordinationsrechtliche Verträge iSv. § 54 S. 2 VwVfG (= jeder Vertrag zwischen Verwaltung u. Bürger) (Abs. 2)  Prüfen ob ein subordinationsrechtlicher Vertrag vorliegt! - Nr. 1: Nichtigkeit eines hypothetischen inhaltsgleichen VA gem. § 44 VwVfG - Nr. 2: Rechtswidrigkeit (außer § 46 VwVfG) + Kenntnis beider Parteien - Durch diese Voraussetzung soll verhindert werden, dass die Vertragsschließenden in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken (sog. Kollusion) auf dem Umweg über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag einen (auch im Ergebnis) rechtswidrigen Erfolg herbeiführen. - Es genügt eine „Parallelwertung in der Laiensphäre“. (keine Kenntnis im Rechtssinne) - Nr. 3: Rechtswidrigkeit (außer § 46 VwVfG) + Verstoß gegen § 55 VwVfG - Nr. 4: Verstoß gegen § 56 VwVfG ii. Allgemeine Nichtigkeitsgründe analog dem BGB (Abs. 1) 

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Formverstöße (§ 125 BGB), Geschäftsfähigkeit des Vertragspartners (§ 105 BGB), Anfechtung (§§ 119, 120, 123, 142 BGB) oder Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) - P.: Ein Verstoß gegen gesetzliches Verbot nach § 134 führt nach BGB zur Nichtigkeit  Jeder Verstoß der zur Rechtswidrigkeit führt, führt dann automatisch zur Nichtigkeit. Das kann vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein. - § 59 VwVfG möchte augenscheinlich nicht aus jedem Rechtsverstoß/jeder Rechtswidrigkeit die Nichtigkeit des Vertrags folgen lassen: differenziertes Rechtsfolgenregime (ähnliche Wertung wie beim VA) - § 59 S. 1 VwVfG i.V.m. § 134 BGB würde dieses Ziel aber konterkarieren, wenn jeder Verstoß gegen formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gewertet würde: hätte durchgängig die Nichtigkeit zur Folge (Wertungswiderspruch zu § 59 II VwVfG) - Auflösung des Problems nach BVerwG: Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB für öffentlich-rechtliche Verträge nur bei Vorliegen eines qualifizierten, besonders schwerwiegenden Verstoßes: Eine zwingende Rechtsnorm muss den Vertragsinhalt und seinen Erfolg verbieten und der Normzweck muss die Nichtigkeit im öffentlichen Interesse begründen (auch EU-Recht, aber keine Verwaltungsvorschriften) a. Jedenfalls alle Vertragsformverbote (z.B. § 1 III 2 a.E. BauGB) [nicht schon nach § 54 S. 1 a.E. VwVfG], jedenfalls nicht Form- und Verfahrensfehler. b. Beachte evtl. Gesamtnichtigkeit, § 59 III VwVfG 3. Rechtsfolgen aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag III. Keine rechtsvernichtenden Einwendungen, § 62 S. 2 VwVfG - Erfüllung, Erfüllungssurrogate, § 62 S. 2 VwVfG i.V.m. §§ 362 ff. BGB - Leistungsstörung, § 62 S. 2 VwVfG i.V.m. §§ 275 ff. BGB IV. Einredefreiheit, § 62 S. 2 VwVfG - Verstoß gegen Treu und Glauben, § 62 S. 1 VwVfG i.V.m. § 242 BGB - § 62 S. 2 VwVfG i.V.m. §§ 214, 273, 320 BGB  Hinweis: Ein Anspruch beider Vertragsparteien kann nur mittels Allgemeiner Leistungsklage durchgesetzt werden.  Arg.: Behörde hat sich auf gleichgeordnete Ebene „hinabgelassen“ und kann daher keine Vertragsleistung mittels Leistungsbescheid einfordern. Fehler und Fehlerfolgen -

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Rechtswidrigkeit und Rechtsunwirksamkeit  Wie beim VA  § 59  Unter den Voraussetzungen in § 59  Nichtig, ansonsten nur rechtswidrig  Unterschied: Im Fall der Rechtswidrigkeit kommt es nicht zur Aufhebbarkeit  löst kein Kündigungs-, Anfechtungs- oder Rücktrittsrecht aus  Nichtigkeitsgründe, § 59 VwVfG (s.o.) Fehlerfolgen:  Nichtiger Vertrag entfaltet keine Rechtswirkung

 Gleichwohl erbrachte Leistungen sind rechtsgrundlos erfolgt  Rückabwicklung von gleichwohl erbrachten Leistungen über den öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch:  Parallele zum Kondiktionsrecht nach §§ 812 ff. BGB Öffentlich-rechtlicher Vertrag in der Klage I. II.

Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg - Abgrenzungsschwierigkeit zum Zivilrecht (s.o.) Statthaftigkeit der Klage - Abgrenzung von der Zusicherung nach § 38 VwVfG - Abgrenzung zum mitwirkungsbedürftigen VA  Wenn aber im SV mehrmals von Vertrag die Rede, nicht ansprechen Es ist davon auszugehen, dass die Parteien gleichermaßen auf den Inhalt Einfluss genommen haben, folglich liegt ein Vertrag vor...


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