Schema Vertrag PDF

Title Schema Vertrag
Course Bürgerliches Recht
Institution Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg
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schema vertrag zum Aufgaben...


Description

Hat Gläubiger einen Anspruch aus Kaufvertrag § 433 I, II, auf Primäranspruch, Leistung des Schuldners bei Gegenleistung 1. Angebot (Ein Angebot ist die Bereitschaft Eigentum abzutreten) 2. Annahme (Ist die Willenserklärung das Eigentum zu bestehenden Konditionen anzutreten) 3.  Konsens/Dissens bei Handlungswille Erklärungsbewusstsein Geschäftswille 4. Obj. Subj. Übereinstimmend (Die Ebenen müssen übereinstimmen) 5. Es liegt ein Vertrag nach § 433 I, II liegt vor (dieser Vertrag ist vorläufig eine Anspruchsgrundlage) Es entsteht nach § 433 I, II, ein Primäranspruch auf Leistung von Schuldner bei Gegenleistung von Gläubiger Rechtshindernde Einwendungen negative Voraussetzung? (Rechtshindernde Einwände verhindern bereits das Entstehen eines Primäranspruches aus dem vorliegenden Vertrag) 1. § 105 (Geschäftsunfähigkeit) (zum Beispiel bei jemandem der unter dem 7. Lebensjahr) 2. § 125 (Formnichtigkeit)(zum Beispiel ein Grundstücksverkauf ohne Notar) 3. § 134 (Verstoß gegen gesetzliche Verbote)(zum Beispiel der Verkauf von Staatseigentum) 4. § 138 (Verstoß gegen die guten Sitten)(zum Beispiel ein Wucherzins) Negative Voraussetzung nicht gegeben  bestehender Kaufvertrag nach § 433 I, II; (Der Primäranspruch aus Vertrag kommt also zustande, da keine rechtsverhindernden Einsprüche vorliegen) KAUFVERTRAG IST GÜLTIG Rechtsvernichtende Einwendungen bei bestehendem Kaufvertrag § 433 I, II?( Die Anspruchsgrundlage auf den Primäranspruch aus Vertrag besteht bereits) 1. § 362Erlöschen durch Leistung (hat ein Schuldner geleistet besteht kein weiterer Anspruch) a) Geschuldete Leistung bewirkt? b) An Gläubiger bewirkt? 2. § 389Wirkung der Aufrechnung (Schulden können gegeneinander ordnungsgemäß aufgewogen werden) 3. § 398Abtretung (Bei der Abtretung kann der Gläubiger an einen weiteren Gläubiger den Anspruch abtreten bei Unterrichtung und ordnungsgemäßer Durchführung) a) Forderung zwischen Zedent (Gläubiger) und Schuldner (Es besteht ein gültiger Primäranspruch) b) Abtretungsvertrag zwischen Zedent (alter Gläubiger) und Zessionär (neuer Gläubiger) c) Kein Abtretungsverbot § 399 d) Schuldner fristgerecht in Kenntnis gesetzt

4. § 414 f. Schuldübernahme (Bei der Schuldübernahme des bestehenden Schuldners an einen anderen Schuldner führt dies zur Verpflichtung des neuen Schuldners die Gegenleistung zu erbringen, mit einer bestehenden Genehmigung des Gläubigers) a) Entweder nach § 414 durch Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer b) Nach § 415 Ba) durch Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer Bb) Genehmigung des Gläubigers 5. § 323Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung (Rücktritt ist ein einseitiges Gestaltungsmittel bei Unmöglichkeit, welches nach dem in Kraft treten das bestehende Rechtsgeschäft verändert) 6. § 275 IAusschluss der Leistungspflicht (Der Ausschluss der Leistungspflicht besteht subjektiv, wenn die Leistung für den bestimmten Schuldner unmöglich ist und objektiv, wenn die Leistung für jedermann unmöglich ist. Sollte dies der Fall sein können Sekundäransprüche entstehen da die Primäransprüche untergehen.) a) Vertrag entstanden (Es besteht ein gültiger Primäranspruch) b) Subjektive oder objektive Unmöglichkeit vorliegend? c) Leistungsinhalt nach § 929 BGB Einigung und Übergabe d) Stückschuld oder Gattungsschuld (der Unterschied zwischen Gattungsund Stückschuld ist gegeben) e) Konkretisierung einer Gattungsschuld (Durch Vereinbarung und auf Wunsch des Gläubigers, eine abweichende Bestimmung des Leistungsund Erfolgsort führt zu der Konkretisierung. Eine Abweichende Bestimmung wäre die Bring oder Schickschuld, hierbei gibt es einen Gefahrenübergang oder Sachnähe an den Gläubiger § 446 § 447) f) Anfängliche, nachträglich Unmöglichkeit (es wird unterschieden zwischen den Zeitpunkten vor und nach Vertragsschluss) g) Liegt subjektive oder objektive Unmöglichkeit anfänglich oder nachträglich vor? Ga) bei subjektiver Unmöglichkeit § 275 II (wirtschaftliche Unmöglichkeit) 7. § 326 IBefreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht a) Vertag entstanden (Es besteht ein gültiger Primäranspruch) b) § 275 I (Der Umstand der Unmöglichkeit ist bestehend) c) Ausnahme des Annahmeverzug (Der Annahmeverzug bewirkt eine Veränderung der bestehenden Rechtsgrundlage, da der Gläubiger dem Schuldner die Gefahr der Unmöglichkeit aufbürdet) Ca) Angebot § 299, 294 Cb) zur rechten Zeit § 271 Cc) am rechten Ort § 269 Cd) in der rechten Weise § 433 II  Es Besteht Anspruch auf Gegenleistung aber nicht auf Leistung bei nachträglicher Unmöglichkeit, wenn der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat nach § 300 I (Die Veränderung bezieht sich auf Fahrlässigkeit, Mutwilliges oder grob Fahrlässiges Handeln ist ausgeschlossen) 8. § 314Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

Negative Voraussetzung nicht gegeben  bestehender Kaufvertrag nach § 433 I, II; (Sollten keine Rechtsvernichtenden Einwände entstehen, kann es zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Realaktes kommen. Das Dingliche und Verfügungsgeschäft können stattfinden) Rechtshemmende Einwände negative Voraussetzung (Rechtshemmende Einwände sind nachträglich und beinhalten Verjährung § 214, zu großer Aufwand § 275 II, persönliche Unzumutbarkeit 275III etc.)

KAUFVERTRAG BESTEHT OHNE RECHTSHINDERNDE ODER RECHTSVERNICHTENDE EINWENDE

Bestehen eines Anspruchs  Unmöglichkeit des Anspruchs  Primär wird zu Sekundäranspruch Entstehung eines Sekundäranspruchs aufgrund von Nichteintreten des Primäranspruchs durch Unmöglichkeit nach § 275 I Rücktritt als einseitiges Gestaltungsrecht (Rücktritt ist ein einseitiges Gestaltungsmittel bei Unmöglichkeit, welches nach dem in Kraft treten das bestehende Rechtsgeschäft verändert) 1. Vertrag(Es besteht ein gültiger Primäranspruch) 2. Rücktrittsrecht wegen Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 I-III BGB (Wenn ein Anspruch auf eine Leistung nicht erfüllt wird, kann vom Vertrag zurückgetreten werden) 3. Kein Ausschluss, insbesondere nach § 323 VI (Vertretenmüssen des Gläubigers, Annahmeverzug) (Nur wenn der Gläubiger ausdrücklich nicht verantwortlich ist für die Unmöglichkeit, kann zurück getreten werden, solange er die Unmöglichkeit nicht verschuldet) 4. Rücktrittserklärung dem anderen Teil gegenüber § 349( Diese muss klar gemacht werden) Rückforderung des Geleisteten: §§ 326 IV V, 323 I, 346 BGB( Bei Vorausleisten der Gegenleistung und einem Rechtsgültigen Rücktritt kann die Forderung nach dem Geleisteten gestellt werden) 1. Vertrag (Es besteht ein gültiger Primäranspruch) 2. Rücktrittsrecht wegen Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 I-III BGB(Wenn ein Anspruch auf eine Leistung nicht erfüllt wird, kann vom Vertrag zurückgetreten werden und bei geleisteter Gegenleistung diese zurück gefordert werden) 3. kein Ausschluss, insbes. nach § 323 VI (Vertretenmüssen des Gläubigers, Annahmeverzug) (Nur wenn der Gläubiger ausdrücklich nicht verantwortlich ist für die Unmöglichkeit, kann zurück getreten werden und das bereits

Geleistete zurück gefordert werden, solange er die Unmöglichkeit nicht verschuldet) 4. Rücktrittserklärung dem anderen Teil gegenüber, § 349 5. Gegenleistung bereits bewirkt Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit: § 311 a II (Schadensersatz entsteht bei einem unfreiwilligen Vermögensopfer, bei anfänglicher Unmöglichkeit) 1. Vertrag (Es besteht ein gültiger Primäranspruch) 2. Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 I-III (Der Primäranspruch bestehend aus der Anspruchsgrundlage eines gültigen Kaufvertrags ist untergegangen) 3. Bereits bei Vertragsschluss (Der Untergang, also die Unmöglichkeit bestand bereits vor Abschluss) 4. Kenntnis oder Kennenmüssen des Leistungshindernisses, § 276 (Besteht eine Kenntnis über das Leistungshindernis und es kommt trotzdem zu Vertragsabschluss, so ist der Gläubiger zum Schadensersatz verpflichtet) 5. Schaden § 249 = unfreiwilliges Vermögensopfer (Der Schadensersatz der zu leisten ist, steht im Verhältnis zum eigentlichen Zustand, der eingetreten wären, wenn die Leistung erbracht worden wäre, dementsprechend müssen auch zukünftige Umsätze die im Zusammenhang mit der Leistung entstanden wären, erstattet werden) Aufwendungsersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit: §§ 311a II, 284 BGB (Aufwendungsersatz entsteht bei einem freiwilligen Vermögensopfer, bei anfänglicher Unmöglichkeit) 1. Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegeben? a) Vertrag(Es besteht ein gültiger Primäranspruch) b) Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 I-III (Der Primäranspruch bestehend aus der Anspruchsgrundlage eines gültigen Kaufvertrags ist untergegangen) c) Bereits bei Vertragsschluss (Der Untergang, also die Unmöglichkeit bestand bereits vor Abschluss) d) Kenntnis oder Kennenmüssen des Leistungshindernisses, § 276 (Besteht eine Kenntnis über das Leistungshindernis und es kommt trotzdem zu Vertragsabschluss, so ist der Gläubiger zum Aufwendungsersatz verpflichtet) 2. Aufwendung nach § 284 BGB = freiwilliges Vermögensopfer (Der Aufwendungsersatz der zu leisten ist, bezieht sich auf die Aufwendungen, die der Gläubiger erbracht hat, um ordnungsgemäß am Leistungs- oder Erfüllungsort den Realakt stattfinden zu lassen) Schadensersatz statt der Leistung bei nachträglicher Unmöglichkeit: §§ 280 I, III, 283 BGB (Schadensersatz entsteht bei einem unfreiwilligen Vermögensopfer, bei nachträglicher Unmöglichkeit) 1. Schuldverhältnis (Es besteht ein gültiger Primäranspruch) 2. Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 I-III (Der Primäranspruch bestehend aus der Anspruchsgrundlage eines gültigen Kaufvertrags ist untergegangen)

3. Nach Vertragsschluss (Der Untergang, also die Unmöglichkeit besteht nach Vertragsabschluss) 4. Pflichtverletzung § 280 I 1 (Es muss eine bestehende Pflichtverletzung nach Vertragsschluss vorliegen, die zu einem Schaden führt) 5. Vertretenmüssen der Pflichtverletzung § 280 I 2, 276(Besteht der Schaden aufgrund einer Pflichtverletzung, kann sowohl Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung nach § 286 verlangt werden, oder Schadensersatz statt der Leistung nach § 281, 282, 283) 6. Schaden, § 249 = unfreiwilliges Vermögensopfer (Der Schadensersatz der zu leisten ist, steht im Verhältnis zum eigentlichen Zustand, der eingetreten wären, wenn die Leistung erbracht worden wäre, dementsprechend müssen auch zukünftige Umsätze die im Zusammenhang mit der Leistung entstanden wären, erstattet werden) Aufwendungsersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit: §§ 280 I, III, 283, 284 BGB 1. Schadensersatz dem Grunde nach gegeben ? a) Schuldverhältnis(Es besteht ein gültiger Primäranspruch) b) Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 I-III (Der Primäranspruch bestehend aus der Anspruchsgrundlage eines gültigen Kaufvertrags ist untergegangen) c) Nach Vertragsschluss(Der Untergang, also die Unmöglichkeit besteht nach Vertragsabschluss) d) Pflichtverletzung § 280 I 1(Es muss eine bestehende Pflichtverletzung nach Vertragsschluss vorliegen, die zu einem Schaden führt) e) Vertretenmüssen der Pflichtverletzung § 280 I 2, 276(Besteht eine Kenntnis über das Leistungshindernis und es kommt trotzdem zu Vertragsabschluss, so ist der Gläubiger zum Aufwendungsersatz verpflichtet) 2. Aufwendungen nach § 284 = freiwilliges Vermögensopfer (Der Aufwendungsersatz der zu leisten ist, bezieht sich auf die Aufwendungen, die der Gläubiger erbracht hat, um ordnungsgemäß am Leistungs- oder Erfüllungsort den Realakt stattfinden zu lassen) Herausgabe des Surrogates § 285 (Ersatzleistung für den bestehenden Primäranspruch) 1. Schuldverhältnis (Es besteht ein gültiger Primäranspruch) 2. Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 I-III (Der Primäranspruch bestehend aus der Anspruchsgrundlage eines gültigen Kaufvertrags ist untergegangen) 3. Surrogat erlangt (Der Ersatzanspruch, der durch den Gläubiger gefordert wird ist geleistet) 4. ggf Anrechnung nach § 285 II (Das Surrogat kann mit noch bestehenden Leistung die verlangt werden verrechnet werden)

Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung (164ff): 1. Handeln des Vertreters durch eine Abgabe der Willenserklärung 2. in fremdem Namen, nämlich im Namen des Vertretenen (Offenkundigkeitsprinzip) 3. mit Vertretungsmacht, § 167 falls keine Vertretungsmacht vorliegt, ist der Vertrag schwebend unwirksam Überwindung möglich durch 1. Genehmigung des Rechtsgeschäfts nach § 177 I b) Genehmigung des Rechtsgeschäfts nach § 177 II a) Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung durch den anderen Teil b) Genehmigung innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Aufforderung 2. Fortwirkung der Vollmacht nach § 170 a) b) c) d)

Außenvollmacht Widerruf gegenüber Vertreter keine Erlöschensanzeige dem Dritten gegenüber keine Kenntnis/kein Kennenmüssen des Dritten vom Erlöschen der

Vertretungsmacht, § 173 (= Schutzwürdigkeit des Dritten) 1. Zurechnung der Willenserklärung über die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn (1) der Vertretene Kenntnis davon hat, dass ein anderer für ihn ohne Vollmacht handelt, (2) er in zurechenbarer Weise aber nichts dagegen unternimmt. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn (1) der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters zwar nicht kennt, (2) er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können. In beiden Fällen muss (3) das Vertrauen des Dritten schutzwürdig sein; der Dritter darf keine Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis von der fehlenden Bevollmächtigung haben....


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