§3 Lediglich rechtlicher Vorteil PDF

Title §3 Lediglich rechtlicher Vorteil
Author Christina Gugel
Course Jura
Institution Universität Augsburg
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Summary

BGB I AT Wintersemster 17/18...


Description

BGB AT GKI – Prof. Dr. Martin Maties - §3 Lediglich rechtlicher Vorteil gem. §107 / Minderjährigenrecht (beschränkte Geschäftsfähigkeit) Lediglich rechtlicher Vorteil = ein Rechtsgeschäft ist dann lediglich rechtlich vorteilhaft (§107 BGB), wenn der Minderjährige in seiner Rechtsstellung verbessert wird. Ob etwas lediglich rechtlich vorteilhaft ist, ist für jedes Rechtsgeschäft und für jede abgegebene Willenserklärung isoliert zu prüfen!  Auf Trennungs- und Abstraktionsprinzip achten! (§139 BGB)

Bei der Bestimmung der Vorteilhaftigkeit muss Folgendes beachtet werden:  Sofern Nachteile für den beschränkt Geschäftsfähigen eintreten, müssen diese unmittelbar (direkt) und zivilrechtlich sein.

Nachteile Unmittelbar

Öffentlich rechtlich

zivilrechtlich

Gleichgültig

bedeutsam

mittelbar

gleichgültig

§107 öffentlich rechtliche Lasten Sie treffen jedermann, der den gesetzlichen Tatbestand der entsprechenden öff.-rechtl. Norm erfüllt! z.B. Steuern, Abgaben und Gebühren z.B. sollte eine Minderjähriger (beschr. Geschäftsfähig) ein unbebautes Grundstück geschenkt bekommen, dann ist Schenkung nicht wegen §108 BGB unwirksam.

§107 BGB zivilrechtlich rechtliche Nachteile Nachteile, die den Minderjährigen nicht direkt betreffen, sondern nur den Gegenstand, den er „erhält“, bleiben außer Betracht. z.B. Minderjähriger bekommt Grundstück übereignet, auf dem eine Hypothek lastet.

 WARUM IST DAS SO?  für Minderjährigen besteht keine Gefahr! (Schutz des Minderjährigen) Vorher hatte er in seinem Vermögen die Summe X. Nach der Verfügung hat er die Summe X + Y. Sollte das Grundstück wegen der Hypothek versteigert werden, so fällt er im schlimmsten Fall auf die Summer X zurück (also kein Nachteil)

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BGB AT GKI – Prof. Dr. Martin Maties - §3 Lediglich rechtlicher Vorteil gem. §107 / Minderjährigenrecht (beschränkte Geschäftsfähigkeit)  Entscheidend ist die Gefahr, dass der Minderjährige persönlich haftet! z.B. Minderjährige M bekommt ein Grundstück samt Haus darauf übereignet. Im Haus wohnt R, der monatlich 600 Euro Mietzins an den Veräußerer bezahlt. ABER §566 BGB: bei dem Erwerb von Wohnungen tritt der Erwerber des Eigentums automatisch (kraft Gesetzes) in das Mietverhältnis ein. Minderjährige ist nur zur Überlassung der Wohnung verpflichtet und muss gem. §535 Abs.1 BGB die Wohnung in ordnungsgemäßem Zustand erhalten. M wird persönlich verpflichtet, zu überlassen und zu erhalten. Das kann teuer werden, da er Mängel der Wohnung auf seine Kosten beseitigen muss.

Es besteht mithin die Gefahr, dass das Vermögen des Minderjährigen die Summe X betrug, durch das Grundstück zu X + Y wird, aber aufgrund der persönlichen Verpflichtung die Kosten Z auf ihn zukommen. Falls Z auf die Dauer größer als Y wird, so ist das Vermögen im Vergleich zu X gemindert.

Konsequenz des §107 Sollte das RG gem. §107 BGB lediglich rechtlich vorteilhaft sein, so kommt es auf die Meinung der Eltern nicht an.

Neutrale Geschäfte Ein neutrales Geschäft im Rechtssinne liegt vor, wenn ein RG aus rechtlicher Sicht weder Vor- noch Nachteile bringt. Gem. §107 BGB sind neutrale Geschäfte für Minderjährige zustimmungsfrei, da der Minderjährige in diesem Fall keinem rechtlichen Schutz bedarf.  Neutrale Geschäfte werden auch vom Anwendungsbereich des §107 BGB erfasst, weil der Sinn und Zweck sonst verfehlt würde (teleologisch Extension). Nach dem Wortlaut des §107 BGB werden nur solche RGe von dem Erfordernis einer Einwilligung der gesetzlichen Vertreter befreit, die lediglich rechtlich vorteilhaft sind. Der Minderjährige soll nicht Gefahr laufen, seine Rechtslage zu verschlechtern. D.h., neutrale Geschäfte werden nicht unter den Vorbehalt der Zustimmung der gesetzl. Vertreter gestellt.

Paradox: Veräußerung durch Minderjährigen – neutrales Geschäft Minderjähriger, der über eine fremde Sache verfügt (z.B. Eigentum, das er selbst gar nicht hat), verliert nichts, sondern der alte Eigentümer, wenn der Erwerber gutgläubig ist.  Negative Folgen treffen hier IMMER einen anderen!

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