Gesetzesvorbehalt, Vorrang des Gesetzes PDF

Title Gesetzesvorbehalt, Vorrang des Gesetzes
Course Verwaltungsrecht
Institution Hamburger Fern-Hochschule
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Übung im Verwaltungsrecht für die Zwischenprüfung – WS 2017/2018 Anne Paschke – Lehrstuhl Prof. Dr. Dirk Heckmann

Einheit 05: Handlungsmaßstäbe der Verwaltung, Aufhebung von Verwaltungsakten Grundbegriffe I.

Der Vorrang des Gesetzes

 Verankert in Art. 20 Abs. 3 GG als Element des Rechtsstaatsprinzips („Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden“)  Besteht aus: Handlungspflicht (Verwaltung muss handeln wie es die Gesetze vorgeben) und Unterlassungspflicht (die Verwaltung darf gegen keine Gesetze verstoßen).  Bezieht sich auf formelle und materielle Gesetze. Hinweis: Die Unterscheidung zwischen formellen und materiellen Gesetzen Formelle Gesetze: Werden vom Gesetzgeber innerhalb dessen Kompetenzen von den in der Verfassung festgelegten Organen in einem dort festgelegten Verfahren erlassen. (Beispiele: Gesetze des Bundes- oder Landesgesetzgebers) Materielle Gesetze: Sind abstrakt-generelle Regelungen mit Außenwirkung Unterschied zum formellen Gesetz: Materielle Gesetze werden nicht in einem Gesetzgebungsverfahren erlassen. (Beispiele: Rechtsverordnungen und Satzungen [z.B. Bebauungspläne])  Die meisten Gesetze sind solche im formellen und materiellen Sinn!  Ausnahme: Das Haushaltsgesetz ist ein bloßes Gesetz im formellen Sinn (verfügt über keine Außenwirkung).

II.

Der Vorbehalt des Gesetzes

 Ebenfalls verankert in Art. 20 Abs. 3 GG als Element des Rechtsstaatsprinzips  Besagt, dass das Handeln der Verwaltung immer einer Rechtsgrundlage bedarf, wenn dadurch in Rechte des Bürgers eingegriffen wird.  Hinzu kommt die Wesentlichkeitstheorie: der Gesetzgeber muss wesentliche (im Sinne von grundrechtsrelevanten) Entscheidungen selbst treffen und darf sie nicht an die Verwaltung abgeben.

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Übung im Verwaltungsrecht für die Zwischenprüfung – WS 2017/2018 Anne Paschke – Lehrstuhl Prof. Dr. Dirk Heckmann

 Anwendbarkeit des Vorbehalts des Gesetzes  Bei der Eingriffsverwaltung (+)  Bei der Leistungsverwaltung (Beispiel: Subventionen) (+/-) - Es sind keine grundrechtsrelevanten Bereiche betroffen: bloße Ausweisung der Mittel in einem Haushaltsplan/Satzung reicht aus - Es wird in grundrechtsrelevante Bereiche eingegriffen (z.B. Pressefreiheit, Meinungsfreiheit): eine Rechtsgrundlage ist erforderlich

Hinweis: Meinungsstand zum Vorbehalt des Gesetzes in der Leistungsverwaltung  e.A.: ausreichend ist eine Ausweisung in einem Haushaltsplan oder in einer dementsprechenden Satzung  a.A.: es sind besondere Gesetze zur Gewährung der Leistung nötig, z.B. Subventionsgesetze (= Totalvorbehalt)  a.A.: zur Beurteilung, ob Leistungen einer Rechtsgrundlage bedürfen, sind die Ansätze der Wesentlichkeitstheorie entscheidend; nur nicht wesentliche (= solche ohne Grundrechtsrelevanz) Leistungen bedürfen keiner Rechtsgrundlage

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