Goldene Bulle - Mitschriften PDF

Title Goldene Bulle - Mitschriften
Course Grundzüge der deutsche Rechts- und Verfassungsgeschichte
Institution Friedrich-Schiller-Universität Jena
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Mitschriften...


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Goldene Bulle - Entstehung - ursprüngl. nicht Aufgabe d. mittelalterlichen Herrscher, neues Recht in einem Gesetzgebungsverfahren zu schaffen - seit Zeit der Staufer Durchsetzung der Auffassung, König + zukünftige Kaiser Quelle des alten Rechtes, also Gesetzgebungsfunktion → da zunehmende Einflüsse aus römischen Rechts auf Rechtsauffassung im Reich - Ludwig IV ( 1281/1282-1347 ) - über dem Gesetz stehend – berechtigt, Recht zu schaffen / Gesetze auszulegen - Karl IV – setze Gesetzgebungskompetenz als selbstverständlich voraus – erließ die Goldene Bulle → dennoch verzichteten spätmittelalterliche Kaiser weitgehend auf dieses Machtmittel - Karl IV – berief Hoftag nach Nürnberg ein ( davor Italienzug , in Rom zum Kaiser gekrönt - Hoftag – grundlegende Dinge sollten mit den Fürsten des Reiches beraten werden - Karl IV – wollte vor allem Strukturen des Reiches stabilisieren ( nach mehreren Machtkämpfen um die Königswürde ) - Unruhen – sollten durch genaue Regelung der Thronfolge und des Wahlverfahrens ausgeschlossen werden - Kaiser / Kurfüsten schnell einig – auch Absage eines Mitspracherechts des Papstes bei dtsch. Königswahl - hier: Karl IV Zustimmung der Fürsten erkauft, gelang nicht bei mehreren Vorhaben zur Stärkung der Zentralmacht - im Gegenteil: musste Zugeständnisse an Macht der Fürsten in den Territorein machen - gleichzeitige Sicherung vieler Privilegien in seinem eigenen Herrschaftszentrum:

Böhme

- Ergebnis der Nürnberger Beratung: 10. Januar 1356 – später als „Goldene Bulle“ bezeichnet - wurde auf einem weiteren Hoftag in Metz Ende 1356 erweitert + ergänzt - daher beide Teile auch bezeichnet als Nürnberger bzw. Metzer Gesetzbuch - nicht für alle Punkten, die Karl regeln lassen wollte, traf der Hoftag jedoch Entscheidungen - kaum Entscheidungen in der Landfriedensfrage - Verhinderung der Entscheidung des Münz- / Geleit- / Zollwesens - durch die rheinischen Kurfürsten

Goldene Bulle - Inhalt - im Gunde kein neues Recht – Niederschrift der Verfahren / Grundsätze der Königswahlen der letzten Jahrhunderte - „kaiserliches Rechtsbuch“ – regelte ausführlich Modalitäten der Königswahl - Kurfürsten mussten Eid ablegen, Entscheidungen „ohne jede geheime Absprache, Belohnung od. Entgelt“ zu treffen - Stimmabgabe nach Rang - umfassend + auf Dauer – Besiegelung der Rechte / Pflichten der Kurfürsten bei Königswahl - Königswahl somit auch formell erklärt, von Zustimmgung des Papstes gelöst + volle Herrschaftsrechte für König - neu: König mit Mehrheit gewählt und nicht auf Zustimmung ALLER ( Kur-)Fürsten angewiesen - damit kein Krieg- fingiert, dass Minderheit sich der Stimme enthalte – so letztlich doch „alle zugestimmt“ - nach Wahl wurde König in der Regel vom Papst zum Kaiser gekrönt - Goldene Bulle legte jährliche Versammlung aller Kurfürsten fest – Beratungen mit dem Kaiser - Verbot der Goldenen Bulle: Bündnisse jeder Art, außer Landfriedensvereinigungen + Pfahlbürgtertum - Regelung für Kurfürsten:

Immunität der Kurfürsten / Vererbung des Titels / Münzrecht / Zollrecht / Recht auf Ausübung der unbeschränkten Rechtssprechung / Judenregal ( Pflicht, Juden gegen Zahlung von Schutzgeld zu beschützen ) / Gebiet Kurfürsten zu unteilbaren Territorien erklärt

- eigentliches Ziel der Bulle war, Thronfolgefeden, sowie die Aufstellung von Gegenkönigen, zu verhindern - der zweite Teil der Bulle, das „Metzer Gesetzbuch“, behandelte insbesondere protokollarische Fragen + Strafen für Verschwörungen gegen Kurfürsten

Goldene Bulle – unmittelbare Wirkung und langfristige Folgen - dokumentiert / formalisiert / kodifiziert über Jahrhunderte herausgebild. Praxis / Entwicklung → Territorialisierung - Etablierung der weltlichen / geistlichen Landesherrschaften vom 11. – 14. Jhd. + parallel dazu schleichender Machtverlust des Königs im Zuge der Territorialisierung - Norbert Elias: langfristige Entwicklung vom Konflikt zw. „Zentralgewalt“ / „zentrifugalen Kräften“ im Zuge der Entwicklung vom feudalen Personenverband zum administrativ-verrechtlichten Staat - gewohnheitsrechtliche Privilegien der Kurfürsten verfestig - Die Kurfürstenterritorien werden ungeteilt an den Erstgeborenen vererbt - Untertanen dürfen nur zum kurfürstl. Gericht geladen werden. / dürfen kein anderes Gericht anrufen - Regalien fallen an Kurfürsten - weitgehende Souveränität der einzelnen Territorien – Heiliges Römisches Reich kein Zentralstaat - keine sprachliche Einheitlichkeit + Nomierung → jeweiligen Territorien behalten Regiolekte + weitgehend autonome Entwicklung - Fortschreiten in folgenden Jhd. - Besiegelung der Aufspaltung Deutschlands 1648 im Westfählischen Frieden → 1806 – Zentralgewalt hat alle Kompetenzen verloren – ist formal beendet - bis heute Deutschland Föderalstaat, in dem die Länder erheblichen politischen Einfluss nehmen...


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