Grundfragen des Handelsrechts PDF

Title Grundfragen des Handelsrechts
Author Syed Arslan Ali
Course Private Business Law - Consolidation
Institution Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof
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Lecture Notes of Private Business Law - Consolidation...


Description

Prof. Dr. Lehmann

Stand: 01/ 2003

Grundfragen des Handelsrechts I. Abgrenzung des Handelsrechts vom sonstigen Privatrecht Das Handelsrecht ist ein Sonderprivatrecht der Kaufleute (Berufsrecht). Es enthält Sonderregeln für Handelsgeschäfte. Im Interesse einer schnellen Abwicklung (z. B. unverzügliche Rüge bei Mängeln, § 377 Abs. 1, 2 HGB) und eines größeren Vertrauensschutzes (z. B. in die Verfügungsmacht, § 366 HGB) wird beim Handelsgeschäft (Geschäft im weitesten Sinn - Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Realakt usw.- eines Kaufmanns, § 343 Abs. 1 HGB - § 344 HGB: Vermutung für Handelsgeschäft bei Kaufleuten) von den Normen des BGB abgewichen. Auch wenn nur eine Partei Kaufmann ist (einseitiges Handelsgeschäft), gelten grundsätzlich die Sonderregeln für Handelsgeschäfte (§ 345 ff HGB).

II. Handelsstand 1. Der Kaufmann und seine Firma a) Begriffe Kaufmann ist diejenige (natürliche oder juristische) Rechtsperson, die ein Handelsgewerbe selbst (unerheblich, ob für eigene Rechnung) betreibt (vgl. § 1 Abs. 1 HGB). Ein Handelsgewerbe ist jede erlaubte (gültig und durchsetzbar, z.B. nicht Heiratsvermittlung), rechtlich (nicht wirtschaftlich, z.B. Handelsvertreter) selbständige (nicht Arbeitnehmer, vgl. § 84 Abs. 1 HGB, Gesellschafter, Geschäftsführer, Insolvenzverwalter), auf Dauer angelegte, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit im Rahmen der §§ 1 bis 3, 5, 6 Abs. 1 HGB mit Ausnahme der freien Berufe (z. B. Rechtsanwalt, § 2 BRAO; Steuerberater, § 1 Abs. 2 SteuerBerG; Architekt; Künstler; vgl. § 18 EStG - historische Gründe !) und der Urproduktion. b) Arten von Kaufleuten Es wird vermutet, dass jeder, der einen Gewerbe betreibt, unabhängig davon, ob er sich ins Handelsregister (HR) eintragen lässt (§ 17 HGB – deklaratorische Wirkung), Kaufmann ist (Ist-Kaufmann), es sei denn, dass nach Art oder Umfang kein kaufmännischer Geschäftsbetrieb erforderlich ist ( § 1 Abs. 2 HGB). In letzterem Fall (abhängig vom Umsatz, Kapitaleinsatz, Mitarbeitern und entsprechenden Buchführungspflichten) wird der Kleingewerbetreibende mit der Eintragung ins HR ( konstitutive Wirkung) Kaufmann ( § 2 HGB – Kann-Kaufmann – auf Antrag ist Löschung möglich, § 2 Satz 3 HGB). Gleiches gilt für Land- und Forstwirte, einschließlich Nebenbetriebe (§ 3 HGB). Alle nicht eingetragenen Kleingewerbetreibende sind Nichtkaufleute. Soweit sie aber Handelsvertreter, Handelsmakler oder Kommissionäre sind, gelten nach §§ 84 Abs. 4, 93 Abs. 3, 383 Abs. 2 HGB die Regeln des HGBs. Für den Formkaufmann (§ 6 HGB, Handelsgesellschaften, Aktiengesellschaften, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gilt das HGB uneingeschränkt., auch wenn die Gesellschaft inhaltlich kein Gewerbe betreibt (z.B. Steuerberatungs-GmbH) Solange jemand im Handelsregister eingetragen ist, gilt er als Scheinkaufmann ( § 5 HGB unwiderlegliche Vermutung), auch wenn er das Gewerbe nicht mehr betreibt. Dies gilt nicht für zu Unrecht eingetragene Freiberufler (kein Gewerbe). Wer ohne Kaufmann zu sein ein kaufmännisches Unternehmen vorgibt wird wie ein Kaufmann behandelt (§ 242 BGB).

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2. Die Firma a) Die Bedeutung der Firma (Fa) Die Firma (Fa) ist der Name des Kaufmanns, unter dem er im Handelsverkehr tätig wird und seine Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB), und ist unlösbar mit dem Unternehmen verbunden (§ 23 HGB). Sie wird im Handelsregister eingetragen ( § 29 HGB). Demgegenüber kann die Geschäftsbezeichnung, die auf das Unternehmen hinweist, von jedermann geführt werden (z.B. Parkhotel, Fahrschule Astor). Die Firma ist nicht identisch mit dem Unternehmen. Das Unternehmen ist eine organisatorisch-wirtschaftliche Einheit (kein Rechtssubjekt), die auf Verbindung personeller und sachlicher Mittel beruht. b) Inhaltliche Grundsätze Firmenwahrheit = beliebige Wahl zwischen Personen-, Sach- oder Phantasiebezeichnungen, soweit Unterscheidungskraft (§ 18 Abs. 1 HGB), nicht irreführend (§ 18 Abs. 2 HGB) und mit Rechtsformzusatz (§ 19 HGB, § 4 GmbHG, § 4 AktG, § 2 PartGG) Beispiele: Brandmüller, Baustoffe, e.K.; Bankhaus Xaver AG; Bauunion KG; Fischer und Partner, Ärzte; irreführend: Fabrik, wenn kleiner Gewerbebetrieb oder europäisch, wenn nur lokal aktiv; Verwaltungs-KG, wenn selbst Handel betreibend.

Firmenausschließlichkeit = Unterscheidbarkeit innerhalb eines Ortes, § 30 HGB; Unterscheidbarkeit an verschiedenen Orten, § 16 UWG Firmenbeständigkeit = Fortführung, obwohl im Kern unrichtig, bei Namensänderung (§ 21 HGB - z.B. Heirat), beim Erwerb des Handelsgeschäfts mit oder ohne Nachfolgekennzeichnung (§ 22 HGB), bei Gesellschafterwechsel ( § 24 HGB), soweit nicht irreführend Firmeneinheit = ein Kaufmann hat nur eine Firma; Ausnahme: organisatorisch getrennte Unternehmen Die Firma ist bei Verstoß gegen §§ 17 bis 35 HGB gemäß § 37 Abs. 1 HGB öffentlichrechtlich (Ordnungsgeld durch Registergericht) und nach §§ 37 Abs. 2 HGB, 12 BGB, 1, 3, 16 UWG zivilrechtlich geschützt (Unterlassungs- und Schadensersatzklagen). Der Erwerber einer Firma haftet gemäß §§ 25 bis 28 HGB. Alle kaufmännischen Unternehmen und Partnerschaften (§ 2 Abs. 2 PartGG) haben auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen etc. die Firma mit Rechtsformzusatz , Ort der Niederlassung und das Registergericht und die Nummer der Handelsregistereintragung anzugeben ( §§ 37a, 125 a HGB, 80 AktG, 35a GmbHG).

c) Firmenfortführung und Haftung Erwerber darf mit Einwilligung des Veräußerers evtl. mit Nachfolgezusatz Firma zusammen mit dem Unternehmen (§ 23 HGB) fortführen (§§ 22,24 HGB). Der Erwerber haftet für alle Geschäftsverbindlichkeiten, es sei denn er schließt dies gegenüber den Gläubigern aus oder lässt den Ausschluss im Handelsregister eintragen (§§ 25, 26 HGB). Das gilt auch für Erben (§ 27 HGB). Die Forderungen gehen auf ihn über (§ 25 Abs. 1 Satz 2 HGB). Der Veräußerer haftet längstens 5 Jahre ab Eintragung des neuen Inhabers für gerichtlich geltend gemachte Verbindlichkeiten (§ 26 HGB) 2. Das Handelsregister (HR) und der Schutz des guten Glaubens (§§ 15, 5 HGB) a) Sinn und Zweck

3 Das HR ist ein beim Amtsgericht (§ 8 HGB, § 125 Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit) geführtes, für den Handelsverkehr bedeutsame Tatsachen (z. B. Firma, Prokura) enthaltendes öffentliches Verzeichnis, das von jedermann eingesehen werden kann (§ 9 HGB). Abteilung A enthält Tatsachen über Einzelkaufleute, OHG und KG, Abteilung B über Kapitalgesellschaften. Eintragungen sind im Bundesanzeiger und einer Tageszeitung öffentlich bekann zu geben (§ 10 HGB). Beispiel Nr. der a) Firma Eintragung b) Ort der Niederlassu ng, Gegenstand des Unternehme ns (bei jur. Personen) 1 a) Jürgen Lehman b) Hof 2

Geschäftsinhaber, Prokura persönlich haftender Gesellschafter, Vorstand

Jürgen Lehmann Kaufmann in Hof Friedrich Meyer

Rechtsverhältnisse a) Tag der Eintragung und Unterschrift b) Bemerkung en 2. Januar 2003 gez. Jobs 7.Januar 2003 gez Jobs

b) Wirkungen Eintragungspflichtige Tatsachen ( z.B. §§ 2, 29, 53 Abs. 1 HGB – nicht dagegen eintragungsfähige Tatsachen, z. B. § 25 Abs. 2, 28 Abs. 2 HGB), die nicht eingetragen sind und nicht bekannt gemacht wurden, gelten gegenüber einem gutgläubigen Dritten (nur positive Kenntnis schadet) im Verhältnis zu dem, der sich darauf beruft, als nicht existent (vgl. § 15 Abs. 1 HGB, sog. negative Publizität). Nicht nach § 15 Abs. 1 HGB geschützt ist der Fortbestand einer einmal richtig eingetragenen Tatsache. Beispiel: Meyer (M) wurde von Lehmann (L) wirksam Prokura erteilt. Der Widerruf wird nicht zum HR angemeldet. M schließt ein Geschäft mit Geyer (G) der von allem nichts weis. Das Geschäft zwischen L und G ist wirksam. Eintragungspflichtige Tatsachen, die richtig eingetragen und richtig bekannt gegeben wurden, wirken auch gegenüber einem gutgläubigen Dritten, allerdings erst 15 Tage nach der Bekanntgabe, wenn der Dritte seine Unkenntnis bis dahin beweisen kann (§ 15 Abs. 2 HGB, sog. positive Publizität). Beispiel: Der Widerruf wird korrekt eingetragen und veröffentlicht. 3 Wochen später schließt M das Geschäft. Es ist schwebend unwirksam. Ist eine eintragungspflichtige Tatsache falsch oder gar nicht eingetragen und/oder falsch bekannt gegeben, gilt sie im Geschäftsverkehr (nicht bei unerlaubten Handlungen) gegenüber einem gutgläubigen Dritten (§ 15 Abs. 3 HGB), allerdings nur gegenüber demjenigen der (wenigstens mittelbar, z.B. durch Antrag) den Rechtsschein gesetzt hat. Beispiel: Der Widerruf ist ordnungsgemäß angemeldet, aber durch das Registergericht fehlerhaft bekannt gemacht worden. L kann sich gegenüber G nicht auf den widerruf berufen. Das Geschäft

4 Ist lediglich die Eintragung falsch und die Bekanntmachung richtig oder unterblieben, greifen die allgemeinen Rechtsscheingrundsätze. 3. Wichtige Hilfspersonen a) Unselbständige Hilfspersonen In den §§ 48 ff. HGB sind gesetzlich umschriebene, gegenüber den allgemeinen Regeln des BGB (§§ 164 ff.) speziellere Vollmachten der unselbständigen Hilfspersonen geregelt. aa) Der Prokurist und die Prokura Prokura ( zeichnet mit ppa = per procura) ist eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, die von einem Kaufmann persönlich (oder seinem gesetzlichen Vertreter) und ausdrücklich (keine Duldungsvollmacht) erteilt werden muss und ins HR (deklaratorisch) eingetragen wird (§§ 48, 53 HGB). Sie ist nicht übertragbar (§ 52 Abs. 2 HGB). Der Prokurist darf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt, vornehmen. Ausgenommen sind sogenannte Prinzipialgeschäfte (Anmeldung der Firma zum Handelsregister, §§ 29, 31 HGB; Bilanzunterschrift, § 245 HGB; Prokura, § 48 Abs. 1 HGB), Grundlagengeschäfte (z. B. Veräußerung des Betriebs, Konkurseröffnung) und Verkauf und Belastung von Grundstücken (Ausnahme: § 49 Abs. 2 HGB). Beschränkungen im Innenverhältnis sind im Außenverhältnis unwirksam (§ 50 Abs. 1 HGB). Einschränkungen sind möglich für Gesamtprokura ( § 48 Abs. 2 HGB) und Filialprokura (§ 50 Abs. 3 HGB). Wirkt der Prokurist missbräuchlich mit dem Partner zu Lasten des Geschäftsherrn zusammen (Kollusion) entfällt die Bindung. Die Prokura erlischt mit Widerruf (§ 52 Abs. 1 HGB), Beendigung des Innenverhältnisses (§ 168 satz1 BGB, z.B. Arbeitsvertrag), bei Tod des Prokuristen (§ 52 Abs. 3 HGB), bei Einstellung oder Veräußerung des Handelsgeschäfts, bei Umwandlung oder Auflösung der Personengesellschaft. bb) Der Handlungsbevollmächtigte und die Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) Die Handlungsvollmacht (gezeichnet mit i.V. oder i.A . = in Vertretung oder im Auftrag) kann, wie eine normale Vollmacht, auch konkludent erteilt werden. Eine fehlgeschlagene Prokura kann in eine Handlungsvollmacht umgedeutet werden (§ 140 BGB). Sie ist nicht im HR eintragbar. Sie ist übertragbar (§ 58 HGB). Der Umfang richtet sich nach dem Inhalt der Vollmacht (z. B. General- oder Einzelvollmacht) und verbietet (zusätzlich zu den bei der Prokura ausgeschlossenen Geschäften) betriebsunübliche Geschäfte sowie Wechsel- und Darlehensgeschäfte (Ausnahme: § 54 Abs. 2 HGB). Sonstige Beschränkungen des Innenverhältnisses wirken auch gegenüber Dritten, wenn dieser sie kante oder kennen musste (§ 54 Abs. 3 HGB). cc) Vertretungsmacht des Ladenangestellten, § 56 HGB Der übliche Verkauf (nicht Ankauf) und die Entgegennahme von Waren durch einen Ladenangestellten (wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsinhabers im Laden tätig wird) im Verkaufslokal (mindestens örtlicher Zusammenhang mit Abschluss) ist gegenüber einem Gutgläubigen (analog § 54 Abs. 3 HGB) wirksam (keine tatsächliche Vollmacht, sondern gesetzlicher Fall der Anscheinsvollmacht). b) Selbständigen Hilfspersonen

5 Selbständige Kaufleute mit speziellem Tätigkeitsfeld sind im fremden Namen der Handelsvertreter und der Handelsmakler und im eigenen Namen der Kommissionär, der Spediteur, der Lagerhalter und der Frachtführer. Sie dienen der Absatzorganisation.

Handelsvertreter Während der Abschlussvertreter den Vertragsabschluss herbeiführen muss, trifft dem Vermittlungsvertreter lediglich die Vertragsvorbereitungen. Beispiele: Versicherungsvertreter, Anlagenberater; Reisebüro: es ist als Abschlussvertreter tätig, denn es schließt die Reiseverträge im Namen von Veranstaltern mit dem Reisekunden ab. Die ständige Betreuung erfolgt durch formfreien Handelsvertretervertrag (Agenturvertrag), er ist der Rechtsnatur nach ein Geschäftsbesorgungsvertrag über eine Dienstleistung (§ 675, 600 f BGB). Im Außenverhältnis wird ein Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Kunden abgeschlossen, sowie ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) zwischen dem Handelsvertreter und dem Kunden vorgenommen.

Soweit der Handelsvertreter Abschlussvertreter ist, hat er Handlungsvollmacht (§ 91 in Verbindung mit § 55, 54 HGB – im Gegensatz zum Vermittlungsvertreter, § 91 Abs. 2 HGB). Bei Überschreitung der Vertretungsmacht gilt die Genehmigung als erteilt, wenn der Unternehmer nicht unverzüglich nach Kenntnis des Geschäfts ablehnt (§ 91a HGB). Der Handelsvertreter kann auf Schadensersatz wegen CIC oder schuldhaften Vermittlungsfehlern nach § 675, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB haftbar gemacht werden. Der Handelsvertreter ist verpflichtet tätig zu werden (§ 86 Abs. 1 HGB), die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen (§ 86 Abs. 1 HGB), zu benachrichtigen (§ 86 Abs. 2 HGB), die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten (§ 86 Abs. 3 HGB), Auskunft und Rechenschaft zu geben (§ 666 BGB), Geheimnisse zu wahren (§ 90 HGB) und sich des Wettbewerbs zu enthalten (§ 90a HGB). Dem gegenüber ist der Unternehmer zur Unterstützung (§ 86 HGB: Muster, Kataloge, AGB, Werbung), zur Provisionszahlung (§ 87, 86 b, 354 HGB), zum Aufwendungsersatz bei Vereinbarung (§ 87 d HGB), zur Karenzentschädigung bei schriftlicher Wettbewerbsvereinbarung für höchstens 2 Jahre (§ 90 a Abs. 1 Satz 3 HGB), zum Schadensersatz bei allgemeinen Leistungsstörungen (z.B. Verzug, sonstige Pflichtverletzungen) und zu Zurückbehaltungsrechten (§ 88 HGB, 273 BGB, 369 HGB) verpflichtet. Der Handelsvertreter erhält eine Abschlussprovision für die Geschäfte, die ursächlich auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind und für die kein Anspruch eines ausgeschiedenen Handelsvertreters besteht. Für den Bezirksvertreter bedarf es generell keiner kausalen Mitwirkung; daher sind alle Geschäfte provisionspflichtig (§ 87 Abs. 2 HGB). Erfasst sind auch alle Nachbestellungen (§ 87 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative HGB) und Überhangprovisionen wenn der Abschluss erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt (§ 87 Abs. 3). Eine Delkredereprovision steht dem Handelsvertreter dann zu, wenn er im Agenturvertrag verpflichtet ist, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Kunden einzustehen (§ 86 b HGB), meistens ist mit dieser Risikoübernahme der Zahlung durch den Kunden eine Ausfallbürgschaft verbunden. Eine Inkassoprovision steht dem Handelsvertreter gemäß § 87 Abs. 4 HGB zu, wenn das Haftungsrisiko bei Umgang mit Fremdgeldern abgesichert wird. Alle weiteren Aufwendungen (Telefon, Porto, PKW) kann der Handelsvertreter als Selbständiger nicht vom Unternehmer verlangen, es sei denn, sie seien handelsüblich oder vereinbart (§ 87 d HGB). Sämtliche Ansprüche des Innenverhältnisses verjähren innerhalb von 4 Jahren am Schluss des Jahres der Fälligkeit (§ 88 HGB). Das Handelsvertreterverhältnis erlischt entweder durch ordentliche Kündigung (§ 89 HGB), außerordentliche Kündigung ( § 89a HGB), Aufhebungsvertrag, Zeitablauf, Tod des Handelsvertreters ( § 675, 673 BGB) und Insolvenz des Unternehmers (§ 115, 116 Insolvenzordnung). Wichtig ist der nicht im Voraus ausschließbare Ausgleichsanspruch für

6 den geschaffenen Kundenstamm ( § 89b HGB – kurze Ausschlussfrist von einem Jahr, § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB ). Handelsmakler Die Aufgaben des Handlungsmaklers sind die gewerbsmäßige Vermittlung von Verträgen des Handelsverkehrs ohne ständige Betreuung (§ 93 ff HGB, 652 ff BGB; keine Handlungspflicht, aber Neutralitäts- und Beurkundungspflichten; Provisionsansprüche, vgl. §§ 94 ff HGB).). Beispiele sind insbesondere Warenmakler oder Finanz- und Versicherungsmakler ( nicht Grundstücksmakler - = Zivilmakler nach BGB). Kommissionär Der Kommissionär spielt noch eine Rolle im Wertpapiergeschäft, beim Warenex- und -import und im Kunst- und Antiquitätenhandel. Der Kommissionär ist Kaufmann, der im eigenen Namen aber für fremde Rechnung (§ 383, Abs. 1 und Abs. 2 BGB) einkauft oder verkauft (verdeckte mittelbare Stellvertretung – im Gegensatz Handelsvertreter als unmittelbarer Stellvertreter). Bei der Kommission liegt ein Kommissionsvertrag zwischen Kommissionär und Kommittent vor und ein Abwicklungsgeschäft, in dem das erzielte Geschäftsergebnis (Eigentum oder Kaufpreis) ausgetauscht wird. Zwischen dem Kommissionär und dem Dritten liegt schließlich das Ausführungsgeschäft vor, das ausschließlich den Kommissionär zur Zahlung des Kaufpreises oder zu Übertragung des Eigentums verpflichtet. Der Kommissionsvertrag ist ein Geschäftsversorgungsvertrag (§ 675 BGB), auf den im Einzelfall das Werksvertragsrecht im übrigen das Dienstvertragsrecht anzuwenden ist (Unterschied wegen der unterschiedlichen Kündigung und Verjährung wichtig). Die wesentlichen Pflichten sind die Beachtung von Weisungen, Benachrichtigung, Rechenschaftspflicht und ggf. die Delkredere-Haftung. Umgekehrt steht ihm eine Provision zu und ggf. eine Delkredereprovision. Da das Ausführungsgeschäft ausschließlich zwischen Dritten und Kommissionär stattfindet, sind in diesem Verhältnis die Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Schaden des Kommittenten ist gegenüber dem Dritten im Wege der Drittschadenslegitimation zu fordern. Hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse bleibt der Kommittent Eigentümer der Kommissionsware, über welche der Kommissionär mit Einwilligung des Kommittenten ( § 185 BGB) verfügt. Bei der Einkaufskommission wird dagegen erst der Kommissionär Eigentümer. Im Bezug auf Forderungen ist der Kommissionär zur Abtretung an den Kommittenten verpflichtet (§ 384 Abs. 2, 392 Abs. 1 HGB). Zum Schutz des Kommittenten wird in § 392 Abs. 2 HGB die Forderungsinhaberschaft fingiert. Im Falle der vertragswidrigen Abtretung ist diese dem Kommittenten gegenüber unwirksam. Des weiteren hat der Kommittent gegen eine Forderungspfändung beim Kommissionär Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZBO) und im Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht (§ 47 Insolvenzordnung). Vertragshändler Der Vertrags- oder Eigenhändler ist ein selbständiger Kaufmann, der in die Vertriebsorganisation des Herstellers von Markenwaren eingegliedert ist und die Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreibt (Kfz-Verkauf, Computerverkauf, HiFiMarken). Die wesentlichen Rechte und Pflichten werden in einem eigenständigen Rahmenvertrag geregelt. Analog gilt das Handelsvertretungsrecht. Franchisingnehmer Der Franchisinggeber ermächtigt den Franchisingnehmer gegen eine Franchisinggebühr, die Vertriebsrechte wahrzunehmen. Das ist ein besonderes Gesamtsystem von Vertragshändlerverträgen (Kfz-Einzelhandelsystem des VW-Werks, Mac Donalds, Hotellerie – Hilton, Holiday Inn). Der Franchisingnehmer stellt sein Einzelhandelsgeschäft in den Dienst eines Konzerns, ohne dadurch seine Selbständigkeit zu verlieren. Er unterliegt den

7 Weisungen des Franchisinggebers, darf dafür aber Namen, Warenzeichen und Ausstattung des Franchisinggebers übernehmen. Dem Franchisingnehmer wird dann gegen Entgelt der Vertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übertragen. Das Handelsvertretungsrecht wir analog angewandt. Zulassungshindernisse ergeben sich häufig aus dem europäischen und deutschen Kartellrecht (Art. 81, 82 EGV, § 25, 18, 26 Abs. 2 GWB).

Frachtführer Der Frachtführer übernimmt durch den Frachtvertrag die gewerbsmäßige Beförderung eines Gutes zum Bestimmungsort zu Lande, auf Binnengewässern, oder mit Luftfahrzeugen. Der Frachtführer, der sein Gut selbst befördert, hat als Vertragspartner den Absender, für den Nichtkaufmannseigenschaft Voraussetzung ist. Insoweit gelten eine Vielzahl von Verbraucherschutzvorschriften. Der Empfänger ist Begünstigter im Sinne eines Vertrags zu Gunsten Dritter. Auf Verlangen des Frachtführers ist ein Frachtbrief (§ 408 HGB) oder ein Ladeschein (§ 444 ff HGB) auszustellen. Es handelt sich um ein Beweispapier (äußerlich guter Zustand von Gut und Verpackung). Der Absender hat als Pflichten insbesondere die Zahl...


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