Klausur Zivilrecht für Fortgeschrittene (gesetzl. SV) PDF

Title Klausur Zivilrecht für Fortgeschrittene (gesetzl. SV)
Author L
Course Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene
Institution Universität Mannheim
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Summary

Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene (4. Semester), gesetzliche Schuldverhältnisse...


Description

Universität Mannheim  Schloss Westflügel  68131 Mannheim

Prof. Dr. Dr. Alexander Morell

Übung im Zivilrecht für Fortgeschrittene im FSS 2021 2. Klausur vom 04.05.2021 Sachverhalt M ist Student in Mannheim und ist mit seiner Wohnsituation unzufrieden. Deshalb kündigt er seinen laufenden Mietvertrag wirksam zum 31.01.2019. Auf der Suche nach einer neuen Wohnung wird M bald bei V fündig und schließt mit diesem einen Mietvertrag ab dem 01.02.2019 über eine Einzimmerwohnung in der Innenstadt für eine Miete in Höhe von 500 €. Der Vertrag enthält unter anderem folgende Klausel, die V standardmäßig in allen seinen Mietverträgen verwendet und die er nicht zur Disposition seiner Mieter stellt: „§ 5 Schönheitsreparaturen (1) Der Mieter ist zur Vornahme der erforderlichen Schönheitsreparaturen (Streichen der Wände und Decken, Heizkörperrohre und Innentüren) verpflichtet. In der Regel sind Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich: Küche und Bad: alle 3 Jahre; Wohn- und Schlafräume, Flur: alle 5 Jahre. (2) Bei Auszug aus der Wohnung ist der Mieter zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Dies gilt nicht, soweit die Vornahme nicht erforderlich ist. (3) Die Arbeiten sind handwerksgerecht durchzuführen. (4) Der Mieter hat die Wohnung mit einem Anstrich in hellen, neutralen, deckenden Farben zu übergeben. Während der Mietzeit greifen keine derartigen Vorgaben.“ Ende Dezember 2018 fällt im Mietobjekt des V die frisch gewartete Heizung aus, was dem Hausverwalter H, welcher für die Instandhaltung und Überprüfung der Wohnung selbständig verantwortlich ist, auch ab dem 02.01.2019 bekannt ist. Dennoch vergisst er einen Handwerker mit der Reparatur zu beauftragen. Dem V fällt die defekte Wohnung erst auf als er sich – ganz entgegen seiner Gewohnheit und seiner üblichen Vorgehensweise – am 29.01.2019 vom ordnungsgemäßen Zustand der Wohnung überzeugen will. Ihm ist klar, dass bei den aktuell herrschenden eisigen Temperaturen die Wohnung so unmöglich übergeben werden kann. Daher übergibt V den Schlüssel erst am 15.02.2019, nachdem er die Heizung eilig (und erfolgreich) reparieren ließ. M war nach der Benachrichtigung am 29.01.2019 wenig begeistert, da sein alter Mietvertrag auslief und ihm somit eine unangenehme Übergangszeit bevorstand. Gezwungenermaßen mietete M spontan für zwei Wochen einen Lagerraum für seine Möbel für 200 € pro Woche. Für ihn selbst würde eine übliche Hotelübernachtung in der Stadt pro Tag 50 € kosten, allerdings konnte er glücklicherweise kostenlos bei einem Kommilitonen übernachten. Weil der eigentliche Mitbewohner des Kommilitonen im Auslandssemester studierte, hatte M sein eigenes Zimmer inklusive kleinem Bad. Eine mit Vs Mietobjekt vergleichbare Wohnung würde für zwei Wochen 400 € kosten. Aus Ärger über den verpatzen Einzug zahlte M für Februar nur die halbe Miete an V. 1

Nachdem diese hektische Anfangsphase überstanden war, lebt M etwa zwei Jahre ohne nennenswerte Vorkommnisse in der Wohnung und zieht Ende November 2020 wegen des Endes seines Studiums wieder aus. Zu diesem Zeitpunkt ist das Streichen der Wände aufgrund üblicher Abnutzung objektiv erforderlich, sodass M diese in einem hellen, deckenden Grauton streicht. Die Farbe ist V bei Übergabe nicht hell genug und er meint, mit „hell“ sei offensichtlich – entsprechend dem renovierten Zustand bei Einzug – „weiß“ gemeint. Im Vertrauen auf die Korrektheit der Ausführungen des V und aus Angst vor Ärger streicht M die Wände erneut, nun in Weiß und übergibt die Wohnung. Für die beiden Streichvorgänge wendet M jeweils Materialkosten in Höhe von 50 € auf. Zudem führt er die Arbeiten fachmännisch aus, wofür ein beruflicher Maler jeweils 200 € (inkl. Materialkosten) verlangt hätte. Anfang Januar 2021 trifft sich M mit seinem Studentenfreund J, welcher aus seinem juristischen Nähkästchen erzählt. Zufällig kommen sie auch auf Ms Wohnung bei V zu sprechen. Nachdem J sich den Sachverhalt angehört hat, rät er M, von V die Kosten für die beiden Streichvorgänge sowie die Mietkosten für den Lagerraum und die hypothetischen Hotelkosten für die ersten zwei Wochen (14 Tage) der Mietdauer zu verlangen, jedenfalls die Kosten einer vergleichbaren Wohnung. Schönheitsreparaturklauseln seien mittlerweile fast alle unwirksam. M ist überzeugt und verlangt die angesprochenen Posten in einem Brief vom 15.01.2021 von V. Dieser entgegnet, das Verlangen der Lagerraummiete sowie der Übernachtungskosten käme zu spät, außerdem hätte M ja tatsächlich für die Übernachtungen keine Kosten gehabt. Darüber hinaus habe M für die erste Hälfte des Februars keine Miete gezahlt, die V jetzt noch ausdrücklich einfordert. Aufgabenstellung Wie ist die Rechtslage? Bearbeitungshinweise 1. Nehmen Sie zu allen im Sachverhalt aufgeworfenen Fragen – ggf. hilfsgutachterlich – Stellung. 2. Ansprüche gegen H sind nicht zu prüfen.

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