Lösung Vorbereitungsblatt 2 PDF

Title Lösung Vorbereitungsblatt 2
Author Isabella Grill
Course Unternehmensrecht
Institution Wirtschaftsuniversität Wien
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Fall 1 - Firmenbucheintragung: a. -------I-------------------------------I------------------------------I--------------------------------------------------Gesellschafterbeschluss Konstantin zum Geschäftsführer bestellt

durch Generalversammlung Konstantin abberufen Thorsten bestellt

Anmeldung FB T will K auch eintragen (ehemaligen)

b. Dokumentationsinformation = Hauptaufgabe Firmenbuch: Die Baumhandel GmbH ist Unternehmer kraft Rechtsform iSd § 2 UGB, da es sich bei einer GmbH um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt. Somit ist das 1. Buch des UGB anwendbar. Für GbmHs muss gem § 8 (2) UGB auf die Sonderbestimmungen für FB-Eintragung zurückgegriffen werden. Thorsten ist Antragslegitimiert gem § 9 GmbHG da er alleiniger Geschäftsführer ist. § 16 FBG hat das Eintragungsbegehren schriftlich zu erfolgen. Es ist erforderlich, dass dies bloß Unternehmer eintragen können, die selbst eingetragen sind gem § 48 (1) UGB. Das GV-Protokoll ist mit der Anmeldung einzureichen (Abberufungsbeschluss und Bestellungsbeschluss). Notar erstellt Protokoll. Weiter ist die Musterfirmenzeichnung (Unterschriftsprobe) von neuen GF zu beglaubigen. Weiters ist die FB-Eingabe erforderlich.  § 9 GmbHG Der Antrag muss von sämtlichen Geschäftsführern unterzeichnet sein und kann von vertretungsbefugten Organen eingereicht werden. § 2 Z 5 FBG verpflichtet die GmbH zur Eintragung von Thorsten ins Firmenbuch. Nach § 3 (1) Z 8 FBG gehören zu den eintragungspflichtigen Tatsachen sowohl der Name der vertretungsbefugten Personen (auch Geschäftsführer) und Beginn als auch die Art der Vertretungsbefugnis. Gemäß § 17 FBG ist eine Verbesserung vorzunehmen, das das Firmenbuch lückenlos sein sollte und daher auch Tatsachen, welche in der Vergangenheit nicht eingetragen wurden einzutragen sind. Auch § 31 FBG verweist auf die weiterhin bestehende historische Eintragungen im Firmenbuch. c. VERFAHREN: Örtlich zuständig ist das Gericht (16 Gerichte – die mit Handelssachen betraut sind), in dessen Sprengel der Sitz der Hauptniederlassung liegt. In Wien gibt es ein eigenes Handelsgericht. Funktionell zuständig richtet sich nach der Rechtsform und der Maßgeblichkeit der einzutragenden Tatsachen (Rechtspfleger, Einzelrichter).  Beschluss von Gericht  Rekurs Rechtsmittel an OLG Das Firmenbuchverfahren ist ein Antragsverfahren. Erstmalige Eintragungen werden ebenso wie Änderungen NUR auf Antrag von Rechtsträgern vorgenommen. Nur wenn eine Eintragung nachträglich unzulässig wird, kann das Gericht von Amts wegen tätig werden (Löschung). Gemäß § 35a FBG kann eine Anmeldung auch im elektronischen Weg über einen RA oder Notar eingebracht werden. Verfahren: Eröffnung des Verfahrens durch Anmeldung einer Eintragung § 11 UGB.  evtl. vereinfachte Anmeldung gem § 11 FBG  Prüfung der Anmeldung (formell und materiell)  evtl. Verbesserung/Berichtigung der Anmeldung § 17 FBG  evtl. Unterbrechung des Verfahrens gem § 19 FBG  Entscheidung des Gerichts gem § 20 FBG (Beschluss)  Eintragung und Zustellung des Beschlusses gem § 21 FBG  Veröffentlichung gem § 10 UGB

Fall 2 – Prokura Allgemeines: Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Erteilung der Prokura ist in den einzelnen Gesellschaften verschieden geregelt. GmbH: Die Entscheidung, ob Prokura erteilt werden darf, obliegt einem GV-Beschluss iSd § 35 (1) Z 4 GmbHG. Die Erteilung der Prokura muss von alle Geschäftsführern zugestimmt werden § 28 (2) GmbHG. Es ist erforderlich, dass dies bloß Unternehmer eintragen können, die selbst eingetragen sind gem § 48 (1) UGB. Gemäß § 53 (1) UGB kann die Eintragung der Prokura ins FB nur auf Grund einer Anmeldung erfolgen. Die Anmeldung in das FB ist stets vom Unternehmer vorzunehmen, somit von Organen, die auch für die Bestellung verantwortlich zeichnen.

1. Ja der Antrag wird zu Recht zurückgewiesen, weil das Gericht örtlich nicht zuständig ist, sondern das LG in Korneuburg (örtliche Zuständigkeit ist das Gericht in dessen Sprengel sich die Hauptniederlassung befindet). 2. Da die Eintragung der Prokura deklarativ (schon vor Eintragung entsteht/Wiederruf erlöschend) ist, reicht die Anmeldung durch Organe in vertretungsbefugter Anzahl aus. Durch Beschluss der Geschäftsführer bereits widerrufen.  er hat KEINE Vertretungsbefugnis mehr Die Prokura kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden gem § 52 (1) UGB. Er ist an keine bestimmte Form gebunden und kann von jeden Geschäftsführer, die zur Erteilung berechtigt sind, ausgesprochen werden. Sofern der Gesellschaftsvertrage keine abweichenden Regeln trifft § 28 (2) GmbHG Die Publizitätswirkung des FB hat große Auswirkungen auf das Geschäftsleben. Die A GmbH muss gem § 25 (1) FBG die im FB eingetragenen Tatsachen gegen sich gelten lassen (Positive Publizitätswirkung), wenn nicht bestimmte Umstände dem entgegenwirken. Variante: Die Prokura erlischt durch Widerruf mit Zugang der Kündigung. Im Innenverhältnis ist ein wichtiger Grund erforderlich. Wird die Prokura ohne solchen entzogen, kann er auf die neuerliche Erteilung klagen  Für den Widerruf der Prokura reicht es, wenn EIN Geschäftsführer dies tut §  NEIN, er ist abberufen, da er 28 (2) GmbHG es wiederruft  verliert Vertretungsbefugnis  IM NACHHINEIN Klage auf Wiedererteilung der Vertretungsbefugnis 4. Abberufung hat konstitutive Wirkung. Die Vertretung nach außen ist gem § 18 (2) GmbHG Willenserklärungen haben durch alle GF gemeinsam zu erfolgen. Der Antrag bei Gericht wurde nur von Elisabeth gezeichnet. Gert müsste dieses Ansuchen auch unterzeichnen. Weiters fehlt die Beglaubigung und die Unterschrift des 2. Gesellschafters (gemeinsame Vertretungsbefugnis)

Fall 4 – Widerruf Prokura + negative Publizitätswirkung: Hans ist Geschäftsführer der Johann Butlerservice GmbH. Er wiederruft die Prokura von Toni. Eine Löschung der Prokura im FB unterbleibt. Ernst gg Johann Butlerservice GmbH auf Zahlung des KP gem § 1062 ABGB iVm § 15 (1) UGB: VS ist ein wirksamer Kaufvertrag: Hat Toni rechtsgeschäftlich vertreten? Keine Vertretungsbefugnis, weil FB-Eintragung bei Prokuristen ein rein deklarativen Charakter haben. Da die Löschung aus dem FB unterbleibt greifen die Regelungen des § 15 UGB  fehlende Eintragung, die wegen Änderung von Umständen vorzunehmen wären  Kaufvertrag wäre unwirksam ABER es kommt zur negativen Publizitätswirkung iSd § 15 (1) UGB, weil es sich hier um eine einzutragene Tatsache handelt  Wiederruf der Prokura  Eine in das FB eingetragene Tatsache eingetragen und bekannt gemacht worden ist, muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen = Verkehrsschutz.  ursprünglich richtig: daher nicht § 15 (3) FBG anzuwenden.  Löschungspflicht gem § 53 UGB Die Prokura ist eine eintragungspflichtige Tatsache. Er muss aber gutgläubig vertrauen. Es muss nicht extra ins Firmenbuch einsehen. Er darf nicht wissen, dass Ernst dies weiß. T legt wirksam offen, indem er auf den Butler Service verweist. Die Phrase „auf Rechnung der Buterservice GmbH“ deutet darauf hin, dass T für die JB handelt. Da Toni nicht als Prokurist zeichnet und es sich hier nur auf mündliche Tatsachen beruft, könnte man argumentieren, dass Ernst weitere Untersuchungen anstellen müsste  nicht gutgläubig

 Der Vertrag kommt zustande; Ernst kann den Kaufpreis fordern  im Innenverhältnis kann ein SE-Anspruch zu prüfen sein Variante: § 15 (2) FBG kommt zur Anwendung  15 Tage von Bekanntmachung sind abgelaufen Ernst. Ernst müsste Beweisen, dass er nicht positive kenntnis hatte. Fortsetzung der Variante = Rechtsscheinhaftung (Buch S 115) E gg JB auf Zahlung des KP gem § 1062 ABGB: Die Besonderheit bei dieser Variante liegt in den dauernden Geschäftsbeziehungen der beiden Parteien, die besondere Vertrauen in die bestehende Rechtslage begründet. Es entsteht eine Rechtsscheinhaftung, durch die langen Geschäftsbeziehungen und Vertrauensbeziehungen. Dieser Rechtsschein wiegt schwerer als § 15 (2) UGB. Nicht nur Schonfrist greift. Die dauernden Geschäftsbeziehungen führen zu einer Verständigungspflicht  Schutz- und Sorgfaltspflicht zu. Da JB dieser nicht nachkommt ist eine Anscheinsvollmacht zu bejahen. Der gutgläubige E vertraut auf den von H gesetzten Rechtsschein. Und es besteht kein Eigengeschäft, da Toni offenlegt für die Butlerservice GmbH zu handeln.  es kommt ein wirksamer Vertrag zustande

Fall 5 – Prokura § 49 UGB: SV: Kristina wurde zur Einzelprokuristin bestellt. Vor der Eintragung schließt sie einen Liegenschaftskauf im Namen der Numquamit Reifen AG. Hypothek einverleiben. a. Wurde Krista wirksam Prokura erteilt? Die Eintragung wirkt nur deklarativ, daher wurde die Prokura mit Bestellung wirksam erteilt. b. Hat Kristina ausreichende Vertretungsmacht für das konkrete Geschäft? Die Prokura erfasst grundsätzlich alle Geschäfte die das Unternehmen mit sich bringen. Die Belastung und Veräußerung von Liegenschaft ist damit NICHT erfasst nach § 49 UGB. Dies wär nur von der Vertretungsmacht umfasst, wenn er dafür eine spezielle Vollmacht hat oder Vorstand und Prokurist zusammenwirken. Die gesonderte Vollmacht kann auch schlüssig erteilt werden. Die Beschränkung gilt auch im Außenverhältnis. Der bloße Grundstückskauf bedarf keiner besonderen Bevollmächtigung: Ausnahme von der Immobiliarklausel sind Restpreishypotheken: Wird nicht der Kaufpreis zu Gänze von der Hypothek erfasst, ist die Belastung durch den Prokuristen wirksam und erlaubt. In diesen Fällen handelt es sich um Erwerbsmodalitäten und keine Belastungen  Hier: die Hypothek in voller Höhe des KP eingetragen  KEIN Restpreis  Eintragung unwirksam  ABER hier nachträglich genehmigt von Frank  wirksam c. Kann sich Franz darauf berufen, dass Kristina nicht im Firmenbuch aufscheint?

Fall 6 – Ursprünglich unrichtige Eintragung § 15 (3) UGB: SV: Beate ist Alleingeschäftsführerin der Mobilius GmbH. Der Gesellschafterbeschluss ist von Gesellschafter Lukas angefochten, weil die GV nicht ordnungsgemäß einberufen wurde. Gericht bestätigt dies und hebt den Gesellschafterbeschluss auf. Dadurch ist Beate nicht Allein-GF. Jedoch erfolgt eine Eintragung ins FB. Anfechtungsphase sind Schwebe-Phasen. Beate schließt nun für die Gesellschaft einen ungünstigen Vergleich ab. a. Wurde Beate wirksam bestellt? Nein, da der Gesellschafterbeschluss wirksam aufgehoben wurde und daher nicht wirksam bestellt wurde. Hätte das FB-Gericht die Eintragung vornehmen dürfen? Das FB-Gericht hätte die Eintragung nicht vornehmen dürfen, hat dies aber, weil sie gedacht haben, dass der Beschluss soweit richtig ist b. Welche Wirkung hat die Eintragung im FB im konkreten Fall? Hier handelt es sich um eine ursprünglich unrichtige Eintragung nach § 15 (3) UGB, da Beate nie GF war  dies normiert eine Rechtsscheinhaftung zugunsten des gutgläubigen Verkehrs - VS: - Gesellschaft hat Rechtsschein gesetzt, da diese die FB Eintragung vornehmen - der Eintragungspflichtige hat die Falscheintragung veranlasst oder – trotz Kenntnis oder Kennen müssen – nicht löschen lassen - der dadurch erzeugte Rechtsschein muss für das Handeln des Dritten kausal gewesen sein (handelt auf Vertrauen des Rechtsscheins) Hier: Beate hat die unrichtige Eintragung veranlasst, da sie gem § 9 GmbHG die Gesellschaft mit zum GB angemeldet hat. Sie muss daher die unrichtige Eintragung gegen sich gelten lassen. Ferner handelt das FB-Gericht aufrund des Vertrauens auf die gültige Eintragung als GF (=Kausalität)  M-GmbH ist an den Vergleich gebunden Der Vertrauensschutz gilt nicht, wenn der Dritte nicht im Vertrauen auf die Eintragung gehandelt hat (keine Kausalität) oder die Unrichtigkeit erkannte oder grob fahrlässig nicht erkannt hat. Beate müsste die fehlende Kausalität beweisen. Kraft der FB-Wirkung des Abs 3 sind die Handlungen der Gesellschaft zuzurechnen  Wirksam Vertretung der GmbH § 15 UGB = Wirkung von FB-Eintragungen Abs 3 von Anfang an unrichtige Tatsachen die eingetragen wurden Variante: Die Anfechtungsklage ist noch nicht entschiede – Schwebephase. § 19 (1) FBG kommt es zu einer Unterbrechung des Verfahren bis das FB entschieden hat.

Fall 7 – Firma: SV: Die Geschäftsführerin Gerda möchte den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft „Managementkompetenz in Gesundheitsfragen GmbH“ ausweiten. Die Alleineigentümerin der GmbH ist begeistert von der Idee und ändert den Firmenwortlaut ab in „ManagementKompetenz GmbH“. Gerda nimmt dann die Anmeldung der Eintragung des neuen Firmenwortlauts vor. FB-Gericht verweigert die Eintragung. a. Was versteht man unter einer Firma? Die Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name des Unternehmens § 17 UGB  ist der Name des Unternehmensträger Nur wer im FB eingetragen ist, kann somit auch eine Firma (Namen) führen. Einzelunternehmen führen keine Firma, sondern eine Geschäftsbezeichnung. Gesetz schützt Firma besonders stark (allgemeines Namensrecht, UWG). Arten von Firmen: o Einzelfirma: bezeichnet einen Einzelunternehmer o Gesellschaftsfirma: bezeichnet eine Gesellschaft als Unternehmensträger o Personenfirma: ist dem bürgerlichen Namen des Unternehmers oder eines Gesellschafters entnommen o Sachfirma: bezeichnet den Unternehmensgegenstand o Fantasiefirma: beinhaltet keinen Namen einer lebenden oder verstorbenen Person o Gemischte Firma: vereint diese Elemente b. Welche Einschränkungen gibt es bei der Wahl des Firmenwortlauts? GRUNDSATZ der FREIEN FIRMENBILDUNG  eingeschränkt durch: a. Rechtsformzusatz: i. Einzelunternehmer: „eingetragener Unternehmer“ oder „e.U.“ oder ii. Offene Gesellschaft: „offene Gesellschaft“ oder „OG“ oder „Partnerschaft“ oder „und Partner“ falls die Firma nicht alle Namen der Gesellschafter enthält iii. Kommanditgesellschaft: „Kommanditgesellschaft“ oder „KG“ oder „Kommandit-Partnerschaft“ iv. Verdeckte Kapitalgesellschaft - PG, die keine natürlichen Personen als unbeschränkt haftende Gesellschafter führen: Hinweis auf diese Tatsache zB „GmbH & Co KG“ v. Aktiengesellschaft: „Aktiengesellschaft“ oder „AG“ vi. GmbH: „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder „Gesellschaft mbH“ oder „GesmbH“ oder „GmbH“ vii. Societas Europaea: nur „SE“ Art 11 (1) SE-VO viii. Genossenschaft: „eingetragene Genossenschaft“ oder Abkürzung ix. Privatstiftungen: „Privatstiftung“  keine Abkürzungen iSd § 2 PSG b. PRINZIPIEN des Firmenrechts: i. Kennzeichnungseignung iSd § 18 (1) UGB = Namensfunktion = abstrakt zur Kennzeichnung irgendeines Unternehmens geeignet ist: 1. Die Firma muss aussprechbar sein zB ja „!?&+:“ nein „*,#,_,=,Bilder“ 2. Die Firma muss im Kern aus Worten oder aussprechbaren Buchstabenfolgen bestehen  mind 3 verschiedene Buchstaben 3. KEINE reine Gattungsbezeichnung ii. Unterscheidungskraft iSd § 18 (1) UGB = Individualisierungsfunktion = Eignung zur Individualisierung eines bestimmten Unternehmens/ Geschäftszweiges 1. Gattungsbezeichnungen, geografische Bezeichnungen und Begriffe der allgemeinen Sprache der angesprochenen Verkehrskreise ist problematisch, soweit diese keine Verkehrsgeltung aufweisen

2. zB Saturn Nagelservice zulässig  Unterscheidungskraft gegeben 3. Die ältere Firma genießt Prioritätsschutz 4. Firma muss sich von allen an demselben Ort/derselben Gemeinde bereits bestehenden und ins FB eingetragenen Firmen DEUTLICH unterscheiden  § 29 (1) UGB Ähnlichkeitsprüfung: a. Wortsinn, Wortbild und Wortklang b. Ort: wo das Unternehmen seinen Sitz hat c. Verkehrsauffassung maßgebend: Verwechslungsgefahr besteht bereits bei Übereinstimmung oder Ähnlichkeit eines charakteristischen Firmenschlagworts d. Strengerer Maßstab: Unternehmen in ähnlichen Wirtschafzeigen iii. Firmenwahrheit iSd § 18 (2) UGB – Irreführungsverbot: Die Firma darf keine Angaben enthalten, die dazu geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. 1. Objektive Sicht der durchschnittlichen Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises: a. Geographische Zusätze sind nur zulässig, wenn Unternehmen in der bezeichneten Region eine besondere Bedeutung besitzen zB Energie AG Oberösterreich ODER auf eine besondere Eigenart der hergestellten Produkte verweist zB Wachauer Marillenschnaps b. Das Wort „international“ soll nur international tätigen Unternehmen mit großer Leistungsfähigkeit vorbehalten bleiben c. Das Wort „Markt“ ist nach dem allg. Sprachgebrauch eine Verkaufsveranstaltung  „Holland Blumen Markt“, als Einzelhändler mit mehreren Verkaufsstellen ist unzulässig 2. § 20 UGB - Namen dürfen NUR von Einzelunternehmern oder unbeschränkt haftenden Gesellschaftern in die Firma eines EU oder PG ausdrücklich genannt werden. iv. Firmenkontinuität: = in bestimmten Fällen ist die Fortführung der Firma zulässig, obwohl in der Person des Unternehmensträgers oder an seinem Namen Veränderungen eingetreten sind  die Firma wird dann zur abgeleiteten Firma: Firma kann unverändert weitergeführt werden: 1. bei Änderungen von enthaltene eingetragenen Name einer Person § 21 UGB 2. bei Unternehmensübertragungen: der Erwerber darf die Firma des Veräußerers fortführen § 22 UGB: a. VS ist die ausdrückliche Einwilligung des Veräußerers oder Erben b. Die Firmenfortführung ist ein Recht des Erwerbs, keine Pflicht  Er kann auch einen Nachfolgezusatz beantragen (wesentlicher Teil der alten Firma erhalten  Irreführungseignung?) 3. Eintritt und Austritt eines Gesellschafters/Kommanditisten § 24 (1) UGB: a. Ausdrückliche Einwilligung bei PG, wenn Name des Gesellschafters in Firma (vorweg im Gesellschaftsvertrag)  bei KG strittig Die abgeleitete Firma legt die wirklichen Gegebenheiten beim Unternehmensträger nicht konkret dar  Spannungsverhältnis zur Firmenwahrheit v. Firmeneinheit  Grundsatz: Ein Unternehmen = Eine Firma Ausnahmen: o Zweigniederlassungen:  Ändert nichts an rechtlichen Unselbständigkeit

die Verbindung mit der Firma der Hauptniederlassung muss deutlich hervorkommen Einzelunternehmer betreibt mehrere unabhängige Unternehmen, so kann jedes eine eigene Firma haben zB ein Buchhandel und ein Softwareunternehmen Gesellschaften können nach hA nur eine einzige Firma verfügen; die Rsp gewährt Personengesellschaften zum Teil mehrere Firmen 

o o

c. Beurteilen Sie den konkreten Firmenwortlaut – verweigert das Gericht die Eintragung zu Recht? Grundsätzlich besteht der Grundsatz der freien Firmenbildung. Diese wird eingeschränkt durch den Rechtsformzusatz und die Prinzipien des Firmenrechts. Der Rechtsformzusatz kann im vorliegenden Fall sein: - „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ - „Gesellschaft mbH“ - „GesmbH“ oder „GmbH“  liegt vor Die Prinzipien des Firmenrechts sind noch zu prüfen: „Management Kompetenz GmbH“: Sachfirmen bezeichnen die Tätigkeit des Unternehmens. - Kennzeichnungseignung: die Firma ist aussprechbar und besteht aus Wörtern die verständlich sind  abstrakt geeignet - Unterscheidungskraft FEHLT, da es zu abstrakt ist und nicht individuell (= keine Individualisierungsfunktion) genug für die Firma. Beim Ausdruck „Managementkompetenz“ handelt es sich um eine Gattungsbezeichnung die im vorliegenden Fall keine Verkehrsgeltung aufweisen (von Verkehrskreis eindeutig zurechenbar zu Unternehmen). Groß und klein Buchstaben ändern nichts an der Individualisierungsfunktion.  Verweigerung erfolgt zurecht: keine Eintragung aufgrund fehlender Unterscheidungskraft  man bräuchte noch einen Firmenzusatz!!

Fall 8 – Firma Eintragung FB Gesellschafter beschließen Änderung Firmenwortlaut auf „+4 TV GmbH“. Die österreichische Zweigniederlassung will ihre Firma zwecks Wiedererkennung auch auf „+4 TV GmbH“ ändern. a. Wäre die Firma „+4 TV GmbH“ in Österreich originär eintragungsfähig? Die Prinzipien der Firmenrechts schränken die freie Firmenbildung ein: Grundsätzlich eine Frage der Kennzeichnungseignung nach § 18 UGB: Hier fehlt die Namensfunktion NICHT, da die Individualisierung möglich ist und das + aussprechbar ist. + ist ein eindeutig benennbares Zeichen. Unterscheidungskraft fehlt NICHT, da es lässt sich individuell unterscheiden, ist keine Gattungsbezeichnung. Es ist laut Sachverhalt auch keine Ähnlichkeitsprüfung mit einer anderen Firma durchzuführen. Firmenwahrheit ist auch gegeben, da Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen. Firmenkontinuität: keine Veränderungen in der Person des Unternehmensträgers oder an seinem Namen  nicht zu prüfen Firmeneinheit geht es darum, dass ein Unternehmen nur eine Firma haben dar. Ausgenommen davon sind Zweigniederlassungen, die ei...


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