Mögliche Formulierungen zu der gesetzlichen und gewillkürten Erbfolge PDF

Title Mögliche Formulierungen zu der gesetzlichen und gewillkürten Erbfolge
Course Erbrecht
Institution Universität Hamburg
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Mögliche Formulierungen im Erbrecht. Gesetzliche und Gewillkürte Erbfolge....


Description

A. Erbfolge des Mit dem Tode des geht dessen Vermögen als Ganzes im Wege der Universalsukzession gem. § 1922 BGB 1 auf die oder den Erben über. Zu prüfen ist folglich, wer Erbe des Die Erbenstellung kann sich dabei aufgrund einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen als gewillkürte Erbfolge oder aus der gesetzlichen Erbfolge ergeben.

I. Gewillkürte Erbfolge Die gewillkürte Erbfolge gem. §§ 1937, 1941 genießt gegenüber der gesetzlichen Erbfolge Vorrang. Die Erbenstellung des könnte sich vorliegend aufgrund des Testaments i.S.d. §§ 1937, 2064 ff. ergeben.

1. Wirksamkeit des Testaments gem. §§ 2064 ff. Dafür müsste ein wirksames Testament gem. §§ 2064 ff. errichtet haben. Dies ist dann der Fall, wenn

zum Zeitpunkt der

Errichtung testierfähig war gem. § 2229, einen Testierwillen hatte, das Testament höchstpersönlich gem. §§2064f. errichtet hat und die Formvorschriften der letztwilligen Verfügung von Todes wegen eingehalten wurden gem. § 2247.

a) Testierfähigkeit gem. § 2229 I Zunächst müsste testierfähig gem. § 2229 I gewesen sein. Dies setzt voraus, dass

gem. § 2229 I das 16. Lebensjahr

vollendet haben müsste. Da keine entgegenstehenden Angaben dem Sachverhalt zu entnehmen ist, ist von einer Testierfähigkeit des auszugehen. Dies setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Errichtung die geistige Fähigkeit besaß ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Dies ist in der Regel der Fall, es sei denn ist liege ein Ausnahmefall des § 2229 IV vor.

Ist zwar laut Sachverhalt

erkrank, allerdings deutet der Sachverhalt nicht daraufhin, dass 1 Alle §§ ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB.

nicht im Vollbesitz seines geistigen Bewusstseins ist, ein Testament zu errichten.

b) Testierwille Auch müsste

mit Testierwillen gehandelt haben.

Dafür ist

erforderlich, dass die von ihm verfasste Erklärung auf seinem ernstlichen Willen beruht, eine letztwillige Verfügung von Todes wegen rechtsverbindlich errichten zu wollen, bzw.

das

Bewusstsein hatte, dass seine Erklärung als Testament erachtet werden könnte. Dabei ist der Testierwillen von bloßen Entwürfen oder Ankündigungen zu unterscheiden. (P) Brief auslegen

c) Höchstpersönlichkeit gem. §§ 2064 ff. Weiterhin müsste das Testament auch höchstpersönlich gem. §§ 2064 ff. errichtet haben. Dabei wird zwischen der formellen und materiellen Höchstpersönlichkeit unterschieden. In formeller Hinsicht ist eine Stellvertretung gem. §§ 164 ff. oder Botenschaft ausgeschlossen gem. § 2064. In materieller Hinsicht dürfte auch nicht lediglich einen Dritten benennen, der den Inhalt der Verfügung bestimmen soll gem. § 2065. (P)

d) Form gem. §§ 2231 Nr. 2, 2247 Zudem müsste die Formerfordernisse eingehalten worden sein. Vorliegend könnte es sich um ein ordentliches, eigenhändiges Testament gem. §§ 2231 Nr. 2, 2247 handeln. Dafür müsste das Testament

eigenhändig,

handschriftlich

geschrieben

und

unterschrieben haben.

aa) Eigenhändigkeit bb) Handschriftlichkeit cc) Unterschrift § 2247 III Auch müsste

gem. § 2247 III 1 mit seinem Vor- und

Familiennamen unterschrieben haben. Die Unterschrift bezweckt

dabei grundsätzlich zwei Funktionen, die Identitäts- und Abschlussfunktion. Vorliegend Sollvorschrift: Heilung gem. § 2247 III 2.

dd) Datum- und Ortsangsabe Sollvorschrift – Abs. 5 beachten Besondere Anforderungen zur äußeren Erscheinungsforme sind § 2247 nicht zu entnehmen, sodass auch Verfügung ..

2. Inhalt des Testaments Fraglich ist, welchen Inhalt das Testament aufweist. (Die fehlende Bezeichnung als „Testament“ ist nicht hinderlich) Der Inhalt des Testaments ist durch Auslegung gem. § 133 zu ermitteln.

1. Erläuternde Auslegung In erster Linie ist im Wege einer erläuternden Auslegung der wirkliche Wille des Erblassers gem. § 133 zu ermitteln. Da es sich bei

einem

Einzeltestament

um

eine

einseitige,

nicht

empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, kommt es nicht auf einen objektiven Empfängerhorizont i.S.d. § 157 an und es besteht kein Bedürfnis für einen Vertrauensschutz. Vielmehr geht es um die Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Die erläuternde Auslegung knüpft an den Wortlaut der letztwilligen Verfügung von Todes wegen an, jedoch ist eine Gesamtwürdigung aller, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände zur Ermittlung des wirklichen Willens erforderlich.

Vorliegend hat Zu klären ist daher, ob

2. Ergänzende Auslegung Soweit der wirkliche Wille des Erblassers nicht feststellbar ist, ist im Wege der ergänzenden Auslegung der hypothetische Wille des Erblassers zu ermitteln. Es sollen insbesondere die Lücken im

Testament geschlossen werden, die durch Veränderungen zwischen der Testamentserrichtung und dem Erbfall entstanden sind. (Veränderungen im bedachten Personenkreis, zugedachten Gegenständen…)

3. Andeutungstheorie Problematisch ist jedoch, ob ein Erblasserwille, welcher sich außerhalb

des

Testaments

liegende

Umstände

ergibt,

formgerecht ist. Der Erblasserwille ist aufgrund des Gebots der Rechtssicherheit jedenfalls formgerecht, wenn dieser in der Testamentsurkunde irgendwie zum Ausdruck kommt, bzw. angedeutet wird.

4. Auslegungsregeln - Da die Auslegungsmethoden zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, ist diejenige Auslegung zu wählen, die im Sinne der wohlwollenden Auslegung gem. § 2084 zur Wirksamkeit der Verfügung führt. - Führen die Auslegungen zu keinem Ergebnis, sind die subsidiären, allgemeinen Auslegungsregeln anzuwenden. Bedachte Person: §§ 2066-2076 Inhalt Erbeinsetzung §§ 2087-2099

II. Gesetzliche Erbfolge gem. §§ 1924 ff.

Anfechtung gem. §§ 142, 2078 ff. Fraglich ist, ob eine mögliche Anfechtung der die Wirksamkeit des Testaments entfallen könnte gem. §§ 142, 2078 ff. Dafür müsste gem. § 2080 anfechtungsberechtigt sein, einen tauglichen Anfechtungsgrund gem. §§ 2078 ff. haben und

innerhalb

der

Anfechtungsfrist

gem.

§

2082

die

Anfechtungserklärung formgerecht gem. § 2081 erklärt haben.

a) Anfechtungsberechtigung § 2080 I Gem. § 2080 I ist derjenige anfechtungsberechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde. Dies ist der Fall, wenn durch die Anfechtung einen unmittelbaren Vorteil erlangt. Bei einer wirksamen Anfechtung der letztwilligen Verfügung könnte die gesetzliche Erbfolge gem. §§ 1924 ff. eingreifen. Abkömmling ..

b) Anfechtungserklärung § 2081 I Gem. § 2081 I ist die Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht abweichend von § 143 abzugeben.

c) Anfechtungsfrist § 2082 I Gem. § 2082 hat die Anfechtung binnen Jahresfrist zu erfolgen. Das Anfechtungsrecht entsteht mit dem Erbfall und die Anfechtungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis über den Anfechtunsggrund erlangt hat.

d) Anfechtungsgrund §§ 2078 ff. Fraglich ist jedoch, ob auch ein tauglicher Anfechtungsgrund vorliegt. Die Anfechtungsgründe der §§ 2078 ff. sind abschließend geregelt und sind lex specialis, sodass ein Rückgriff auf die allgemeinen Anfechtungsgründe der §§ 119 ff. nicht zulässig ist.

e) Rechtsfolge Die Rechtsfolge einer wirksamen Anfechtung ist die rückwirkende (ex tunc) Nichtigkeit der einzelnen angefochteten letztwilligen Verfügung gem. § 142 I. Die anderen Verfügungen bleiben im Zweifel bestehen gem. § 2085. Teilnichtigkeit (Bei § 2079 umstritten, ob es zur Anfechtung des gesamten Testaments führt)

Gesetzliche Erbfolge? Anwachsung?...


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