Prozessmaxime - siehe dokument PDF

Title Prozessmaxime - siehe dokument
Course Zivilverfahrensrecht
Institution Freie Universität Berlin
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Description

Prozessmaximen Diese Grundsätze sind vergleichbar mit den Prinzipien aus dem Sachenrecht und sind während des Verfahrens grds. zu beachten!

1) Dispositionsgrundsatz Die Parteien sind die Herrscher des Verfahrens! (Parteien = Kläger und Beklagter) Eine Klage muss erst durch eine Partei eingereicht werden! Es gilt der Grundsatz „Wo kein Kläger, da kein Richter“! Der Antragsgegenstand kann während der Verhandlung geändert werden und die Parteien können die Verhandlungen jederzeit beenden! 2) Verhandlungsgrundsatz Die Parteien müssen die streitentscheidenden Tatsachen selber beibringen und ggf. sogar beweisen! (Beibringungsgrundsatz) Das Gericht darf auch nur solche Tatsachen berücksichtigen, welche von den Parteien vorgeführt werden!

3) Mündlichkeitsgrundsatz Die Parteien verhandeln grds. mündlich vor dem Gericht, § 128 ZPO! § 128 I ZPO = Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen wie z.B. beim Anwaltsprozess ( § 129 ZPO) oder generelle Ausnahmen, wenn z.B. die Parteien zustimmen, dass die Verhandlungen ohne mündliches Verfahren geführt werden soll (§ 128 II ZPO) 4) Unmittelbarkeitsgrundsatz Die Verhandlung des gesamten Rechtsstreits muss vor dem Gericht stattfinden, welches auch das Urteil fällt! (128 I ZPO, § 309 ZPO, § 355 I S. 1 ZPO)

5) Öffentlichkeitsgrundsatz Alle Teile einer Verhandlung, welche mündlich abgehandelt werden, müssen öffentlich zugänglich sein (§ 169 S. 1 GVG) Grund hierfür ist, dass die gerichtliche Arbeit von jedermann kontrolliert werden soll, um bspw. Willkür zu verhindern. Hiermit ist aber keine Medienöffentlichkeit gemeint. Ton- und Filmaufnahmen, sind nicht gestattet (§ 169 S. 2 GVG)

6) Anspruch auf rechtliches Gehör Vor Gericht hat jedermann den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG). Jedermann darf sich somit äußern! 7) Anspruch auf ein faires Verfahren (fair trial)

Jedermann soll die Möglichkeit haben, ein faires Verfahren zu bekommen, bei dem redlich und unwillkürlich nur anhand von gegenseitig erbrachten (und bewiesenen Tatsachen) entschieden wird.

8) Beschleunigungsgrundsatz Der Rechtsstreit soll möglichst schnell beseitigt werden, womit dieser möglichst in EINEM umfassenden vorbereiteten Termin abgearbeitet werden sollte!...


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