Recht Case Study PDF

Title Recht Case Study
Author Hans Peter
Course Internationales Wirtschaftsrecht
Institution Hochschule Aalen
Pages 4
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Summary

Case Study Bowlingbahn...


Description

CASE STUDY BOWLINGBAHN Internationales Wirtschaftsrecht

Hochschule Aalen

1.

Internationales Wirtschaftsrecht

Zusammenfassung des Sachverhalts Die Klägerin ist eine in Belgien ansässige Leasinggeberin, die 2004 mit der Beklagten einen Verkaufsvertrag über 20 Bowlingbahnen abgeschlossen hat. In dem Vertrag wird auf englisch festgehalten, dass die Klägerin von der Beklagten fordern kann, die Bowlingbahnen auf ihren Wunsch zurückzukaufen. Die Bowlingbahnen werden von der Klägerin an dritte Personen verleast, zunächst an die ABC GmbH, welche die Bowlingbahnen im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit nutzten. Nachdem aufgrund einer nachweisbaren Insolvenz zu Seiten der ABC GmbH die Leasingzahlungen ausfallen, verleast die Klägerin die Bahnen an eine weitere Person, die MJFC GmbH. Auch die MJFC GmbH stellt aus nicht erkennbaren Gründen die Leasingzahlungen ein, woraufhin die Klägerin von der Beklagten fordert, gemäß der Rückkaufsklausel die Bahnen zurück zu kaufen.

2.

Welche Rechtsfragen stehen im Mittelpunkt der Entscheidung? Zu klären ist, ob die Beklagte, also die Verkäuferin, an die im Vertrag festgehaltene Rückkaufsklausel gebunden ist und somit die Bahnen, wie von der Klägerin verlangt, zurückkaufen muss. Um dies zu entscheiden, ist zunächst zu klären, ob, wie im Vertrag festgelegt, deutsches Recht angewendet wird, oder ob ein anderes Gesetz angewendet wird (z.B. CISG).

3.

Stimmen die Rechtsauffassung von BGH und Berufungsgericht überein? Nein, die Rechtauffassungen stimmen nicht überein, da das sich der BGH auf CISG beruft und nicht wie das Berufungsgericht auf das BGB. Der Wahl des zu Grunde liegenden

Gesetztes

entsprechend

liegen

auch

deren

Rechtsprechungen

auseinander. Insofern hat sich das Oberlandesgericht München für einen verpflichtenden Rückkauf erklärt, während das BGH nicht auf die Einhaltung der Klausel besteht.

4.

Wie begründet der BGH die Anwendung des CISG? Entgegen dem Vertrag, indem steht, dass im Falle eines Rechtsstreits das BGB angewendet werden soll, begründet der BGH die Anwendung des CISG durch den

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Internationales Wirtschaftsrecht

Artikel 3 Absatz 2 EGBGB, welcher besagt, dass Reglungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht sind, maßgeblich sind. Außerdem wurde das CISG im Vertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Wäre dies der Fall, hätte deutsches Recht angewendet werden müssen.

5.

Welche Frage ist letztlich für die Entscheidung des Falles maßgeblich? Die maßgebliche Frage ist, ob die Klausel, die im Vertrag festlegt, dass deutsches Recht im Falle eines Rechtsstreits angewendet werden soll, gültig ist, und somit die Entscheidung der des Berufungsgerichts entspricht, oder ob trotz der Klausel, wie vom BGH angewandt, das CISG gilt.

6.

Welche allgemeine Regel bringt der BGH im Rahmen des Art. 8 II CISG zur Anwendung? Das Problem in diesem Fall war, dass der Vertrag allein von der Klägerin verfasst wurde und zudem auch noch auf Englischer Sprache. Es ist möglich, dass der Vertrag aufgrund dessen von der Beklagten missverstanden wurde. Der Artikel 8 ll CISG, welcher besagt, dass „Erklärungen und das sonstige Verhalten einer Partei so auszulegen wie eine vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei sie unter den gleichen Umständen aufgefasst hätte“, wird also angewandt da es für das Wort „to dispose“, verschiedene Auslegungen gibt.

7.

Fassen Sie das konkrete Ergebnis des Rechtsstreits in einem Satz zusammen. Die Klage der Klägerin wurde zurückgewiesen, da die Vertragsklausel, die die Beklagte zum Rückkauf der Bowlingbahnen verpflichtet, für nichtig erklärt wurde.

8.

Halten Sie die Entscheidung aus Ihrer Sicht für interessengerecht? Nein, da sich die Vertragsparteien beide auf die im Vertrag beschlossene Klausel geeinigt hatten, und auch darauf, dass nach deutschem Recht entschieden werden sollte. Unter diesen Umständen würde die Klausel gelten und die Klägerin sollte, allein um wirtschaftliche Planung zu ermöglichen, damit rechnen können die Klausel unter Einhaltung aller Bedingungen in Anspruch nehmen zu dürfen. Die Klägerin hat

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„due to default by the client“ MJFC meiner Meinung nach, und nach deutschem Recht, auf welches Sie und die Beklagte sich geeinigt hatten, einen Anspruch auf die Rückkaufklausel.

Eidesstattliche Erklärung:

Hiermit bestätige ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig bearbeitet habe und als Hilfsmittel nur die Gesetztestexte der einschlägigen Gesetze und die gegebenen Hilfsmittel zur Bearbeitung genutzt habe.

Aalen, 10.05.208...


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