Recht - fasdf PDF

Title Recht - fasdf
Author Tuc Tuc
Course Gesellschaftsrecht
Institution Technische Universität Kaiserslautern
Pages 46
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Recht 1. WE und Vertrag Fall 1 Meine Lösung Zu prüfen ist ob K Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Blue-Ray-Players nach § 433 I BGB von V hat. Zunächst ist zu prüfen, ob ein wirksamer KV nach § 433 BGB vorliegt. Dazu sind zwei korrespondierende WE als Angebot und Annahme notwendig. Hierbei hat V in der Mail zunächst den Preis 350€ ausgerufen und K hat in einem Telefonat mitgeteilt, dass er bereit ist 250€ zu bezahlen, welches V nicht akzeptiert. Somit liegen hier zunächst keine zwei kWE vor. Allerdings schreibt K zu einem späteren Zeitpunkt, dass er sich doch auf den Kaufpreis von 350€ eingeht. Dies bleibt zunächst unbeantwortet. In vorliegendem Fall können die zunächst ausgerufenen 350€ als invitatio ad offerendum angesehen werden. Somit muss V auch beim Entgegenkommen in der Nachricht noch dem Kauf zustimmen. Wichtig ist hierbei auch zu bemerken, dass Schweigen nicht als Zustimmung angesehen werden kann. Somit liegt hier kein KV nach §433BGB vor. K hat keinen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Blue-Ray-Players nach § 433 I BGB von V. Musterlösung Zu prüfen ist ob K Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Blue-Ray-Players nach § 433 I BGB von V hat. Dazu ist zunächst zu prüfen ob ein wirksamer Kaufvertrag nach §433 BGB, mit zu Grunde liegenden zwei wirksamen empfangsbedürftigen Willenserklärungen als Angebot und Annahme, vorliegt. Im vorliegenden Fall hat V eine E-Mail mit dem Preis von 350€ an K geschickt. Somit liegt ein gültiges Angebot vor. Dahingehend müsste K das Angebot noch mit einer empfangsbedürftigen Willenserklärung zustimmen. Zwar bekundet er hier das Interesse den Player zu kaufen, allerdings nicht für 350€, sondern 250€. Somit liegt hier eine Abänderung vor womit nach § 150 II BGB ein neues Angebot abgegeben und der alte abgelehnt wurde. Dieses wird hier von V abgelehnt. Weiterhin ist zu prüfen, ob eine gültige Annahme drei Tage später über WhatsApp eingegangen ist. Grundsätzlich ja, da er dem ursprünglichen Angebot zustimmt. Fraglich ist allerdings, ob K das Angebot überhaupt noch Annehmen konnte. Grundsätzlich gilt Bindung an den Antrag nach § 145 BGB. Dazu ist allerdings noch zu prüfen, ob der Antrag nach § 146 BGB nicht erloschen ist. Dazu darf weder die Annahmefrist nach §147 II BGB nicht abgelaufen sein, noch eine Ablehnung des Angebots vorliegen. Hier wurde zunächst eine Mail an einen Abwesenden mit dem Angebot verschickt, welches wenige Tage später mit einer WhatsApp Nachricht beantwortet wurde. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Frist nach § 147 II BGB nicht überschritten wurde. Allerdings wurde hier in einem weiteren Telefonat ein abgeändertes Gegenangebot abgegeben. Wie oben bereits erläutert hat dies nach § 150 II BGB eine Ablehnung des Ursprünglichen Angebots zur Folge. Somit erlischt auch der Antrag nach § 146 BGB. Somit liegen keine zwei korrespondierenden Willenserklärungen vor und dementsprechend auch kein Kaufvertrag nach § 433 BGB. K hat keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Blue-Ray-Players nach § 433 I BGB von V.

Fall 2 Meine Lösung: Fraglich ist, ob K Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Trikot nach § 433 I BGB von V hat. Dazu ist zu prüfen, ob ein wirksamer Kaufvertrag nach § 433 BGB mit zu zwei empfangsbedürftigen zugrundeliegenden korrespondierenden WE als Angebot und Annahme entstanden ist. Hier liegt im Schaufenster das besagte Trikot mit dem Preisschild von 40€. Dies wird zunächst als Angebot des K aufgefasst, welches dann mit einer ausgelaufenen Aktion vom V negiert wird. Da es sich beim Auslegen einer Ware mit Preisschild zunächst um eine invitatio ad offerendum handelt liegt hier zunächst kein Angebot des V vor. Lediglich K bietet nun an das Trikot für 40€ von V zu kaufen. Dieses Angebot des K wird allerdings von V abgewiesen. Somit liegen keine zwei kWE und dementsprechend auch kein KV vor. K hat keinen Anspruch auf Übergabe und Übereigung des Trikot von V nach § 433 I BGB. Musterlösung: K könnte Anspruch gegen V auf Übergabe und Übereignung des Trikots aus § 433 I BGB haben. Zu prüfen ist nun, ob ein KV nach §433 BGB mit den dazugehörigen zwei empfangsbedürftigen WE als Angebot und Annahme vorliegen. Fraglich ist hier insbesondere, ob das einfache Auslegen des Trikots als Angebot des V für 40€ zu verstehen ist. Problematisch ist vor allem der Rechtbindungswille. Ausgelegt werden muss, ob das Verhalten des V nach Treu und Glauben nach §§ 133,157 BGB als Angebot vom objektiven Empfängerhorizont aus anzusehen ist. Hier hat V letztendlich klargestellt, dass die 40€ Teil einer Aktion waren und er nicht bereit ist das Trikot für diesen Preis nun herzugeben. Da grundsätzlich der Verkäufer die freie Wahl des Vertragspartners hat und zudem auch einer Mehrfachverpflichtung entgegengewirkt werden sollte, liegt hier lediglich eine invitatio ad offerendum und kein Angebot des V vor. Nun gibt K an das Trikot für den Preis von 40€ kaufen zu wollen. Dies stellt ein wirksames Angebot dar. Allerdings wird dies von V direkt abgelehnt und gibt einen veränderten Betrag an. Somit wird das Angebot nach § 150 II BGB von V abgehlehnt und ein neues Angebot entsteht nun. Auch die nun veranschlagten 85€ werden von K abgelehnt. Somit liegen keine zwei korrespondierende WE und dementsprechend kein KV vor. K hat keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Trikots von V nach § 433 I BGB Fall 3 Meine Lösung Zu prüfen ist, ob R Anspruch gegen A auf Zahlung von 300€ nach §§ 675, 670 BGB hat. (Reisevermittlungsvertrag!!!!!) Dazu muss ein KV mit zwei wirksamen empfangsbedürftigen WE als Angebot und Annahme vorliegen. Ein Angebot liegt vor, wenn die abgegebene empfangsbedürftige WE lediglich von dem Vertragspartner angenommen werden muss um einen Vertrag zu erwirken. Hier hat A alle erforderlichen Vertragsdetails als Angebot angegeben, welches dann von R angenommen wurde. Problematisch ist hier allerdings der fehlende Rechtbindungswille von A für den Flug nach Bordeaux. Dementsprechend ist zu prüfen, ob vom objektiven Empfängerhorizont nach §§ 133, 157 BGB angenommen werden kann, dass ein Flug nach Bordeaux verlangt wird. Da R hier noch einmal im Hochdeutschen nachgefragt hat, ob wirklich der Flug nach Bordeaux gewünscht ist, können zwei wirksame WE und dementsprechend ein KV als Vorliegend gesehen werden R hat Anspruch auf Zahlung von 300€ gegen A nach §§ 675, 670 BGB. Fall 4

Musterlösung: K könnte Anspruch auf Übergabe und Übereignung gegen V von 200€ Haifischfleisch nach § 433 I BGB haben. Zu prüfen ist, ob ein wirksamer KV vorliegt. Damit zwei empfangsbedürftige korrespondierende WE als Angebot und Annahme notwendig. Ein Angebot liegt vor, wenn auf eine empfangsbedürftige WE lediglich eine Zustimmung notwendig ist um einen Vertrag aufzusetzen und die Annahme liegt vor wenn lediglich das Einverständnis dem Antragssteller für das zustande kommen eines wirksamen Vertrages erklärt werden muss. Beide einigen sich auf die Übereignung von 200kg Haakjöringsköd für 8000€, welches vom objektiven Empfängerhorizont als Haifischfleisch verstanden werden muss. Problematisch ist hierbei, dass beide Vertragsparteien vom selben Irrtum ausgegangen sind, somit ist zu prüfen, ob das Gesagte, oder das Gewollte wirksam ist. Nach dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“ ist das Gewollte wirksam, wenn beide den selben Irrtum haben. Dies liegt hier vor, somit ist die Fehlbezeichung unbeachtlich. Dabei ist vor allem die Disposivität der Vertragsparteien ausschlaggebend. Somit liegen zwei kWE und dementsprechend ein KV zum Verkauf von 200kg Walfleisch für 8000€ vor. Ein KV für 200kg Haifischfleisch für 8000€ liegt nicht vor. K hat keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von 200kg Haifischfleisch nach § 433 I BGB von V.

2. Abgabe und Zugang Fall 1 Lösung: A könnte Anspruch gegen Y auf Zahlung des Jahresbeitrags von 300€ nach § 433 II BGB (? Oder doch 311?) haben. Dementsprechend ist ein Vertrag mit zwei empfangsbedürftigen korrespondierenden WE als Angebot und Annahme notwendig. Somit ist zunächst ein Vorliegen eines Angebotes zu prüfen. Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige WE durch die ein Vertragsschluss lediglich von der Zustimmung des Vertragspartners abhängt. Hier hat A eine eine Zeitungsanzeige geschaltet mit allen notwendigen Vertragsdetails. Allerdings kann grundsätzlich kein Rechtbindungswille dabei angenommen werden, da das Recht auf freie Vertragspartnerwahl und die Möglichkeit zur Überprüfung des Bestands dem Verkäufer gewahrt werden muss. Somit bildet dies eine invitatio ad offerendum, eine Aufforderung ein Angebot abzugeben, dar. Es besteht kein Angebot aufgrund der Zeitungsanzeige. Nun ist zu prüfen, ob ein Angebot des Y durch die Vorbereitung des Briefes an A vorliegt. Bei einer empfangsbedürftige WE, welches ein Angebot grundsätzlich ist, ist die Abgabe und der Zugang unter Abwesenden nach § 130 I 1 BGB dieses notwendig. Eine WE gilt als abgegeben, wenn sie mit Wissen und Wollen des Erklärenden in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht wird und unter normalen Umständen mit dessen Zugang gerechnet werden kann. Hier hat Y zusammen mit X die Brief soweit angefertigt und vorbereitet, dass dieses lediglich mit Porto zur Post gebracht werden muss. Allerdings wollte Y zunächst nochmal darüber nachdenken, welches er letztendlich vergessen hat. Somit kann hier nicht von Wissen und Wollen ausgegangen werden.

Das Problem ist, dass dies für A als objektiven Empfänger nicht ersichtlich ist. Dementsprechend ist zu prüfen, ob hier Erklärungsfahrlässigkeit des Y vorliegt. Hier hat Y den Brief einfach auf dem Tisch ohne weitere Notiz liegen gelassen. Dies kann als fahrlässig angesehen werden. Somit liegt hier zum Schutz des Rechtsverkehrs eine Fiktion vor und das Angebot gilt als abgegeben. Nun ist zu prüfen, ob der Zugang erfolgt ist. Hier hat A später einen Brief mit der Bestätigung erhalten. Somit muss das Angebot beim A angekommen sein. Als nächstes ist die Annahme des A zu überprüfen. Eine Annahme liegt vor, wenn das Einverständins dem Antragenden zum Vertragsschluss gegeben wird. Hier wurde eine Bestätigung des A an Y geschickt. Somit liegt eine Annahme vor. Es liegen zwei korrespondierende WE und dementsmprechend auch ein Patenschaftsvertrag nach XXX. A hat Anspruch gegen Y auf Zahlung von 300€ Jahresbeitrag nach §433/311… 2te Möglichkeit: […] Nun ist zu prüfen, ob ein Angebot des Y durch die Vorbereitung des Briefes an A vorliegt. Bei einer empfangsbedürftige WE, welches ein Angebot grundsätzlich ist, ist die Abgabe und der Zugang unter Abwesenden nach § 130 I 1 BGB dieses notwendig. Eine WE gilt als abgegeben, wenn sie mit Wissen und Wollen des Erklärenden in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht wird und unter normalen Umständen mit dessen Zugang gerechnet werden kann. Hier hat Y zusammen mit X die Brief soweit angefertigt und vorbereitet, dass dieses lediglich mit Porto zur Post gebracht werden muss. Allerdings wollte Y zunächst nochmal darüber nachdenken, welches er letztendlich vergessen hat. Somit kann hier nicht von Wissen und Wollen ausgegangen werden. Dementsprechend kann hier auch, vergleichbar mit einem BGH Urteil, keine willentliche Entäußerung und auch kein Handlungswille erkennbar sein. Dementsprechend wäre das Angebot unwirksam. Es gibt keine zwei korresopndierenden WE und es entsteht kein Patenschaftsvertrag. A hat keinen Anspruch auf Zahlung der 300€ Jahresgebühr gegen Y nach § XXX

Fall 2 Lösung: E könnte Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Spielkonsole von T nach § 516 I BGB haben. Dazu sind zwei korrespondierende WE, mit Angebot und Annahme notwendig. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Angebot, eine empfangsbedürftige WE, welche lediglich die Zustimmung des Empfängers zum Vertragsschluss benötigt. Zu prüfen ist hier, ob nach §130 I 1 BGB die bei Abwesenden Abgabe und der Zugang erfolgt ist. Für die Abgabe muss das Angebot mit Wissen und Wollen in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht werden. Für den Zugang muss das Angebot in den Machtbereich des Empfängers gelangen und unter gewöhnlich Umständen von einer Zustellung ausgegangen werden kann. Im vorliegenden Fall hat T den Brief am späten Abend in den Briefkasten geschmissen. Zudem sind beide miteinander bedeutet, was auf ein Wissen der Reise des T’s schließen lassen könnte.

Mit dem Einwurf des Briefes in den Briefkasten befindet sich dieser bereits im Machtbereich E’s. Nun ist noch zu prüfen, ob der um Widerruf des T’s das Angebot nach § 130 I 2 BGB nichtig macht. Da mit einer Leerung des Briefkastens am späten Abend und dem gut möglichen Wissen des T’s der Reise von E als Freund wusste, kann von einer Zustellung nicht ausgegangen werden. Somit ist das Angebot des T nicht wirksam. Die Annahme E’s bildet hier dementsprechend ein neues Angebot dar und da dieses nicht angenommen wird herrschen keine zwei korrespondierenden Willenserklärungen vor und es entsteht kein Schenkungsvertrag nach § 516 I BGB E hat keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Spielekonsole von T nach § 516 I BGB.

Fall 3 Lösung Fraglich ist zu welchem Zeitpunkt die Kündigung nach § 620 II BGB des S wirksam ist. Nach §620 II BGB bedarf es einer empfangsbedürftigen WE des Arbeitgebers. Diese erfordert nach § 130 I 1 BGB die Abgabe des Stellers und den Zugang zum Empfänger. Zunächst ist zu prüfen, ob die mündliche Aussage als Abgabe einer Kündigung gilt und dabei die erforderliche schriftliche Form nach §§ 623, 125 S1 BGB eingehalten wurde. Hier liegt eine mündliche Ankündigung einer Kündigung vor. Somit ist weder inhaltlich eine Kündigung ausgesporochen worden, noch die Form nach § 623, 125 S. 1 BGB eingehalten worden. Die Aussage ist noch keine Kündigung nach § 620 II BGB. Nun ist zu prüfen, ob die Zustellung per Einschreiben eine fristgerechte Kündigung darstellt. Eine Abgabe einer empfangsbedürftigen WE benötigt ein mit Wissen und Wollen des auf den Weg bringens dieser. Hier hat der Chef die Kündigung bereits angekündigt und dann mit dem Kurier verschickt. Somit ist eine gültige Abgabe vorliegend. Nun muss geprüft werden, ob die Zustellung vonstatten gegangen ist. Dazu muss die WE in den Empfängerhorizont gelangen und unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis genommen werden können. Hier hat der Kurier lediglich einen Zettel im alten Monat in den Briefkasten geschmissen. Somit ist die eigentliche Kündigung noch nicht in den Machtbereich eingetreten und es liegt im alten Monat keine wirksame Kündigung fort. Nun ist zu prüfen, ob der Zugang mit der Gegennahme des S bei der Poststelle eingetreten ist. Die Kündigung wurde ihm hier übergeben. Somit liegt der Zugang im neuen Monat vor. Allerdings ist noch zu prüfen, ob S zum Schutz des Rechtsverkehrs nach Treu und Glauben nach § 242 BGB gehandelt hat. Hier hat S, aufgrund des Wissens durch die Ankündigung des Chefs, den Kurier bewusst ignoriert um die Zustellung auf den nächsten Monat zu verschieben. Dementsprechend liegt hier eine Rechtzeitigkeitsfiktion vor und es kann so gehandelt werden, als ob S die Kündigung Fristgerecht im alten Monat erhalten hat. Damit wäre die empfangsbedürftige WE noch im alten Monat wirksam und ebenso die Kündigung.

Abwandlung: Zu prüfen ist, ob eine Korrektur nach § 242 BGB durch den Grundsatz des Treu und Glaubens notwendig ist. Hier wurde der Brief per Standardversand ohne genügend Porto verschickt. Dies ist ein berechtiger Annahmeverweigerungsgrund. Somit liegt kein Verstoß nach Treu und Glauben nach § 242 BGB vor. Die Kündigung wird erst mit dem Zugang im neuen Monat wirksam.

3. Anfechtung Fall 1 Lösung V könnte Anspruch auf Zahlung von 78€ gegen A aus § 433 II BGB haben. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Kaufvertrag mit zwei wirksamen korrespondierenden empfangsbedürftigen Willenserklärungen als Angebot und Annahme vorliegt. Ein Angebot liegt bei einer empfangsbedürftigen WE vor, welche alle esntialia negotii beinhaltet und die Vertragserstellung lediglich von der Zustimmung der Gegenpartei abhängt. Hier besagt zwar ein Schild, dass Happy Hour ist, aber zum einen ist dieses bereits abgelaufen und zum anderen ist solch ein Plakat lediglich eine invitatio ad offerendum, um die Vertragsfreiheit des Verkäufers zu wahren. Somit liegt durch das Schild noch kein Angebot vor. Daraufhin geht A zum Verkaufsfenster und bestellt 13 Cuba Libre. Zwar wird hier der genaue Preis zunächst nicht genannt, allerdings kann nach §§ 133, 157 BGB vom objektiven Empfängerhorizont davon ausgegangen werden, dass das abgelaufene Angebot und der eigentliche Preis auf dem Preisschild bekannt ist. Somit liegt ein wirksames Angebot vor. Nun ist noch die Annahme des Barkeepers notwendig. Hier nickt dieser und fängt mit dem Mixxen der Getränke an. Somit liegt auch die Annahme vor. Es gibt zwei korresondierende Willenserklärungen und somit ein Kaufvertrag vor. Nun ist zu prüfen, ob die Willenserklärung des A durch eine Anfechtung nach § 142 I BGB als von Anfang an nichtig angesehen werden kann. Dazu ist zunächst ein Anfechtungsgrund, der Inhaltsirrtum nach § 119 I Alt. 1 BGB. Bei einem Inhaltsirrtum wusste der Erklärende zwar was er sagte, irrte allerdings über seinen Irrtum. Hier hat A ganz bewusst die Cocktails bestellt, irrte allerdings über den Preis. Somit liegt hier Inhaltsirrtum nach § 119 I Alt. 1 BGB vor. Zudem ist zu prüfen, ob der Irrtum nach §119 I letzter Hs. BGB kausal für die Abgabe der WE war. Hier hat A klar gesagt, dass er die Cocktails nicht für 6€ gekauft hätte. Somit liegt auch die Kausalität nach § 119 I letzter Hs. BGB vor. Nun ist zu prüfen, ob eine Anfechtungserklärung nach § 143 I BGB erstellt wurde. Dabei muss nach Auslegung nach §§133, 157 BGB das nicht-festhalten an den Vertrag dem Vertragspartner nach § 143 II 2. Halbsatz BGB erklärt werden. Hier erklärt A dem V sein Fehler und verlangt das Geld zurück. Somit liegt auch eine Anfechtungserklärung nach § 143 I BGB vor.

Nun ist zu prüfen, ob die Anfechtungsfrist nach § 121 BGB eingehalten wurde. Diese ist unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern. Hier hat A direkt beim beim realisieren des Irrtums den Irrtum erklärt. Somit wurde auch die Anfechtungsfrist nach § 121 BGB eingehalten. Somit liegt eine wirksame Anfechtung des A nach § 142 I BGB vor. Dementsprechend ist die Willesnerklärung als von Anfang an nichtig anzusehen und der ganze Kaufvertrag nach § 433 BGB unwirksam. Nun ist noch zu prüfen, ob eine Korrektur des Ergebnisses notwendig ist. Nach § 242 BGB zum Schutz des Rechtsverkehrs ist widersprüchliches Verhalten untersagt. Hier hat A den Willen erklärt die 13 Cuba Libre für jeweils 2€ zu kaufen. Durch die Anfechtung wurde allerdings der komplette Vertrag als von Anfang an nichtig erklär. Somit könnte hier die Nichtigkeitsfolge nach § 142 I BGB auf den ungewollten Teil beschränkt werden, wenn auch V dem zustimmt. Da V die bereits erstellten Cuba Libre nicht mehr weiter verkaufen kann ist davon auszugehen. Dies wäre in Summ 26€ V hat Anspruch gegen A auf Zahlung von 26€ nach § 433 II BGB. Weiterhin ist zu prüfen, ob V Anspruch auf Schadensersatz gegen A nach § 122 I BGB hat. Hierbei ist eine erfolgreiche Anfechtung eines Erklärenden und ein dadurch entstandener Schaden einem Empfänger notwendig. Hier hat A eine erfolgreiche Anfechtung nach § 119 I Alt. 1 BGB durchgesetzt. Nach § 122 II BGB könnte ein Ausschluss vorliegen, wenn V von dem Irrtum wusste, oder wissen haben sollte. Hier gibt es keine Anhaltspunkte, dass V von dem Irrtum des A wissen könnte. Somit hat V Anspruch auf Schadensersatz. Allerdings ist noch zu ermitteln. Dieser spiegelt das negative Interesse dar, welcher durch das positive Interesse begrenzt ist. V ist also so zu stellen, als ob das Geschäft niemals zustande gekommen wäre. Hier müsste man also die Kosten für die Zutaten und die Arbeitszeit berechnen. (Positives Interesse: Annahme als ob das Geschäft ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Also 13*6€= 78€) Nach § 122 I BGB hat V Anspruch auf Schadensersatz gegen A in Höhe von (negatives Interesse, begrenzt durch positives Interesse). Fall 2 Lösung H könnte Anspruch auf Zahlung der Miete von 300€ gegen M nach § 535 II BGB haben. Dazu ist zunächst ein gültiger Mietvertrag mit zwei korrespondierenden empfangsbedürftigen Willenserklärungen notwendig. Diese sind als Angebot und Annahme zu verstehen. Somit ist zunächst zu prüfen, ob ein Angebot vorliegt. Dies ist eine empfangsbedürftige WE, welche lediglich vom potenziellen Vertragspartner ange...


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