Rele 1 Vorgehensweise & Zusammenfassung PDF

Title Rele 1 Vorgehensweise & Zusammenfassung
Course Rechnungslegung 1
Institution Fachhochschule Aachen
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Summary

Kompletter Vorlesungsstoff mit Vorgehensweisen erklärt. ...


Description

Buchführungspflicht -> §238 Inventar -> §240 Inventurvereinfachungsverfahren -> §241 Pflicht zur Aufstellung (Bilanz/GuV, Jahresabschluss, Bestandteile) -> §241 Aufstellungsgrundsatz (GoB) -> §243 Größenklassen -> §§267,267a JA Kapitalgesellschaften -> §264

Rechengrößen Auszahlung : Abgang von liquiden Mitteln Einzahlung : Zugang von liquiden Mitteln Liquide Mittel : Geld, kurzfristige Bankguthaben Ausgabe : Verminderung des Saldos aus : Liq.Mittel + Forderungen - Verbindlichkeiten Einnahme : Erhöhung des Saldos aus : Liq.Mittel + Forderungen - Verbindlichkeiten Aufwendungen : Periodisierte Ausgaben, verursacht durch : Gebrauch, Verbrauch, Wertverlust von Gütern Erträge : Periodisierte Einnahmen, durch Veräußerung oder Wertzuwachs von Gütern Kosten : Betriebsbedingter / Leistungsbezogener Wertverzehr Leistungen : Betriebsbedingter Wertzuwachs ! ! Grundlagen " " " " " " " " • betriebliches Rechnungswesen : Erfassung, Verarbeitung und Analyse betriebswirtschaftlich relevanter Informationen über vergangene und zukünftig erwartet Geschäftsvorfälle und Unternehmensergebnisse ! • Investitionsrechnung : ermittelt Wirtschaftlichkeit von Projekten! • Finanzplanung : Liquidität sichern! • Kostenrechnung : Kalkulation, Preisgestaltung ! • Finanzbuchhaltung : Grundlage des Jahresabschlusses ! ◦ Bilanz : Stichtagsbezogen, Vermögen und Schulden! ◦ GuV : Ermittlung des wirtschaftlichen Erfolges eines Geschäftsjahres! ◦ für Kapitalgesellschaften : JA + Anhang + Lagebericht ! • Bilanzierungsprobleme zu lösen mit HGB + GoB! • Vorschriften unterscheiden sich nach der Rechtsform des bilanzierenden Unternehmens ! ◦ Vorschriften für Kaufleute -> §238 - 263! ◦ größenspezifische Vorschriften -> §267 ! ◦ Vorschriften für Kapitalgesellschaften -> §264 - 335b ! • HGB/GoB leiten sich aus den Zwecken der Buchführung ab! ! " " " " " " " " Zwecke der Buchführung ! • Dokumentationsfunktion : Güterbewegungen und Zahlungsvorgänge richtig und systematisch aufzeichnen und archivieren -> Grundlagen für JA und Besteuerung ! • Rechenschafts-/Informationsfunktion : wirtschaftliche Lage des Bilanzierenden, Grundlage für Entscheidungen der Adressaten! • Zahlungsbemessung-/Kapitalerhaltungsfunktion : vorsichtige Bewertung des auszuweisenden/ auszuschüttenden Gewinns, unter Einschränkung der Informationsfunktion, Schutz der Gläubiger, Sicherung einer Mindestausschüttung, Schutz der Eigentümer ! ! " " " " " " " " " " GoB ! • unbestimmter Rechtsbegriff im Gesetz, nicht definiert, dienen der Konkretisierung/Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften !

• zum Teil im HGB kodifiziert -> §252 ! • lassen sich im wesentlichen analog zu den Zwecken des JA gliedern ! ! Dokumentationsgrundsätze : §238,239! • Beleggrundsatz -> Keine Buchung ohne Beleg ! • fordern systematischen Aufbau der Buchführung ! • vollständige, verständliche und für Dritte nachvollziehbare Aufzeichnungen ! ! Systemgrundsätze : §252! • sollen Einheitlichkeit des GoB-Systems sicherstellen ! • dienen im Zweifelsfall der Auslegung/Konkretisierung anderer GoB ! • Grundsatz der Pagatorik : Bewertung auf Grundlage von Zahlungen, keine kalkulatorischen §252 I Nr.5! Zinsen etc. -> • going concern -> Grundsätze der Fortführung der Unternehmenstätigkeit -> §252 I Nr.2 • Einzelbewertung -> §252 I Nr.3 ! ! Informationsgrundsätze : §243, 247, 252! • Grundsätze der Richtigkeit/Willkürfreiheit ! • formelle/materielle Vergleichbarkeit ! • Klarheit/Übersichtlichkeit -> §243 II! • Vollständigkeit -> §246 I S.1 ! • Stichtagsprinzip -> alle Geschäftsvorfälle bis Bilanzstichtag müssen berücksichtigt werden -> §§242 I,II, 252 I! • Berücksichtigung von wertaufhellenden Informationen -> §252 I Nr.4 (vor Bilanzerstellung bekannt/erkennbar) und keine Berücksichtigung von wertbegründenden (Ereignisse die nach Bilanzstichtag eingetreten sind) Informationen ! ! Ansatzgrundsätze : §246 I! • bestimmen was als Vermögensgegenstand/Schuld anzusehen ist ! • was in Bilanz zu aktivieren/passivieren (= anzusetzen) ist! • VG = selbständig verwertbares Gut des Betriebsvermögens, wirtschaftliches Eigentum beim Kaufmann ! • Schuld = rechtliche/wirtschaftliche Verpflichtung gegenüber Dritten, quantifizierbare wirtschaftliche Belastung ! ! Betriebsvermögen : ! • VG, die dem Bilanzierenden personell zuzuordnen sind ! • grundsätzlich rechtliches Eigentum! • wenn rechtliches Eigentum ≠ wirtschaftliches Eigentum -> Bilanzierende übt tatsächliche Sachherrschaft aus, rechtlicher Eigentümer von den "Chancen und Risiken" ausgeschlossen -> wirtschaftliches Eigentum entscheidend -> §246 I S.2! • Leasinggeschäfte bei Miet-/Pachtgeschäften -> Leasinggeber rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer! • Finanzierungsverträge -> Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer ! ! Erfolgsbemessungsgrundsätze : ! • entscheiden ob Erfassung von Ein-/Auszahlungen erfolgswirksam->GuV oder erfolgsneutral>Bilanz! • Vorsichtsprinzip : §252 I Nr.4! ◦ Bilanzierende soll sich nicht reicher rechnen als er ist, eher ärmer ! ◦ nur VG aktivieren die einen wert haben !

• Realisationsprinzip :! ◦ Gewinne sind erst bei Realisierung durch Verkauf zu berücksichtigen ! • Imparitätsprinzip :! ◦ vorhersehbare Verluste und Risiken sind durch Bildung von Rückstellungen bereits vor ihrer Realisation zu berücksichtigen ! • Anschaffungskostenprinzip : §253 I ! ◦ selbsterstellte/erworbene Güter in der Bilanz höchstens mit AK/HK zu bewerten ! ◦ höherer Wert als Umsatzerlös in GuV realisiert! • Schwebende Geschäfte :! ◦ nicht bilanzierungsfähig ! ◦ matching principle : Aufwendungen werden gemäß Grundsatz der Abgrenzung der Sache nach den realisierten Erträgen zugerechnet! ! Kapitalerhaltungsgrundsätze : §252 I Nr. 4! verhindern Ausschüttung unrealisierter Gewinne und Ausschüttung bei unrealisierten Verlusten! ! " " " " " " " " ! Niederstwertprinzip : §253 III, IV! • ausschließlich bei Folgebewertung ! • Passiva (Schulden): zum höchstmöglichen Wert erfassen! • Aktiva (Vermögen): niedrigeren der beiden möglichen Wertansätze (Marktwert oder fortgeführte AK) wählen ! • VG werden auf den Wert außerplanmäßig abgeschrieben, zu dem sie am Bilanzstichtag verkauft werden könnten ! • Sinn : Ausweis nicht realisierter Verluste und Gläubigerschutz! ◦ Strenges NWP : betrifft Umlaufvermögen, keine Unterscheidung zwischen dauerhafter/ vorübergehender Wertminderung §253 IV! ‣ Ansatz mit geringerem Wert (als AK/HK) durch außerplanmäßige Abschreibung ! ‣ Wert ergibt sich aus Börsen-/Marktpreis am Abschlussstichtag! ◦ Gemildertes NWP : betrifft Anlagevermögen, Bilanzierende entscheidet selbst ob dauerhafte Wertminderung oder nicht (nach vernünftiger kfm. Beurteilung) §253 III ! ‣ dauerhafte Wertminderung -> Abschreibung auf den die AK/HK unterschreitenden Betrag ! ‣ keine dauerhafte Wertminderung -> Finanzanlagen : Wertminderungswahlrecht, sonst : Wertminderungsverbot! ! 3 Grundfragen der Bilanzierung : ! • Posten überhaupt in Bilanz/GuV aufzunehmen ? -> Ansatz ! • Wo ist der anzusetzende Posten zu zeigen ? -> Ausweis ! • In welcher Höhe muss der Ausweis erfolgen ? -> Bewertung ! ! ! " " " " " " " " Bilanzierung der Aktiva • Aktivierungskonzeption der GoB : Aktivierungsgrundsatz -> abstrakte/theoretische Aktivierungsfähigkeit ! • HGB : zusätzlich für einzelne Posten konkrete/praktische Aktivierungsfähigkeit ! • Abstrakt aktivierungsfähig -> alle Güter die einzeln verwertbar sind = Güter die ein wirtschaftlich selbständig verwertbares Nutzerpotenzial zur Deckung der Schulden aufweisen! • Abstrakt, jedoch nicht konkret aktivierungsfähig -> §248 II S.2 bestimmte firmenwertähnliche, nicht entgeltlich erworbene immaterielle VG des AV -> z.B. Marken, Aktivierungsverbot ! • Konkret, jedoch nicht abstrakt aktivierungsfähig : aRAP -> können nicht einzeln verwertet werden

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§250 I! Konkret und auch abstrakt aktivierungsfähig : VG im Regelfall -> alle materiellen Güter! Nur konkret aktivierungsfähig : "restliches Vermögen"! " " " " " " " ! Ansatz und Ausweis " " " " " " " Ansatz : Aktivierung des Vermögens und Passivierend der Schulden §246 - 250! Ausweis/Gliederung : Zuordnung der anzusetzenden VG/Schulden zu den Posten des Gliederungsschemas (nur für Kap.Ges. verpflichtend) §247 I / §§265,266! Auf Aktivseite der Bilanz sind AV, UV und aRAP getrennt auszuweisen! Ausweis von VG nach abnehmender Fristigkeit, erst langfristige dann kurzfristige ! AV = VG die dazu bestimmt sind dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen ! UV = Residualgröße ! Zuordnung zu AV/UV ist abhängig von Art des VG, Widmung (=Wille des Kaufmanns) und Art des Unternehmens ! " " " " " " " !

Anlagevermögen §247 II ! immaterielle VG : • alle Gegenstände, die nicht körperlich fassbar sind ! • Selbstgeschaffene gewerbliche Schutzrechte, entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte, Lizenzen, GoF! • kein getrennter Ausweis wenn immaterielle VG mit materiellen eine Einheit bilden ! ◦ z.B. Software auf CD! ◦ Wertverhältnis zwischen dem immateriellen und materiellen Bestandteil entscheidend ! • entgeltlich erworbene immaterielle VG des AV/UV -> Aktivierungspflicht §246 I S.1 ! • selbstgeschaffene immaterielle VG des AV -> Aktivierungswahlrecht, Ausschüttungssperre §248 II, 268 VIII! • selbstgeschaffene Marken, vergleichbare firmenwertähnliche immaterielle VG des AV -> Aktivierungsverbot §248 II! • selbstgeschaffene imm. VG des UV -> Aktivierungspflicht §§246 I, 248 II! • erworbener GoF -> VG -> ansatzpflichtig ! • originärer (selbstgeschaffener) GoF -> weder abstrakt noch konkret aktivierungsfähig ! ! Sachanlagen : §266 ! • langfristig genutzte materielle VG ! • Grundstücke, Bauten, technische Anlagen, Maschinen, andere Anlagen, BGA ! • Technische Anlagen nur, wenn sie nicht direkt der Produktion dienen ! ! Finanzanlagen : §266 • Anteile/Ausleihungen an andere Unternehmen ! • verbundene Unternehmen/Beteiligungen sind getrennt auszuweisen ! ! Verbundene Unternehmen : §271 II! • Konzernunternehmen! • juristisch selbständig aber wirtschaftlich miteinander verbunden ! • besteht aus Mutter- und Töchterunternehmen ! ! Beteiligungen : §271 I! • Anteile an anderen Unternehmen! • dazu bestimmt, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu

dienen ! • im Zweifel Anteile einer Kapitalgesellschaft, die 20% des Nennkapitals dieser Gesellschaft übersteigen ! ! " " " " " " " " Umlaufvermögen Vorräte : • Roh-,Hilfs-, Betriebsstoffe! • unfertige Erzeugnisse! • unfertige Leistungen! • fertige Erzeugnisse und Waren ! Forderungen und sonstige VG : ! • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ! • Forderungen gegen verbundene Unternehmen/Beteiligungen ! • Wertpapiere ! • flüssige/liquide Mittel ! • Restlaufzeiten von mehr als 1 Jahr sind gesondert anzugeben ! ! Bewertung! " " " " " " " " • bei Zugang von VG-> Erst-/Zugangsbewertung §253 I S.1! • bei Abgang von VG -> Folgebewertung §253 I S.1! • Zugang durch Anschaffung von Dritten oder eigene Herstellung ! • bei Folgebewertung können Wertminderungen/Werterhöhungen entstehen ! • Wertminderungen durch planmäßigen Gebrauch oder Ungeplante, außerplanmäßige Ursachen ! • Wertsteigerungen durch Marktpreissteigerungen oder Gründe für frühere außerplanmäßige Wertminderungen sind entfallen ! • Bei Erstbewegung sind VG höchstens mit AK/HK, ggf vermindert um Abschreibungen zu bewerten ! ! Anschaffungskosten : §255 I! • Anschaffungspreis! • tatsächlich für Beschaffung gezahlte Preis ohne Umsatzsteuer ! • wenn VG in Fremdwährung erworben wurden, Bewertung zum Devisenkassakurs (Geldkurs des Tages)! • Im Tausch erworbene VG sind zum Wert des hingegebenen Gutes zu bewerten, stille Reserven können (HGB)/müssen (Steuerrecht) aufgelöst werden ! • Anschaffungspreisminderungen vom Anschaffungspreis abziehen wenn zu einzelnen VG zurechenbar ! ◦ gilt für Rabatte und Skonti, nicht für Boni! • Ausgaben bei Beschaffung und Herstellung der Verwendungsfähigkeit einbeziehen, wenn im Zeitraum des Anschaffungsvorgangs als Einzelkosten angefallen ! • nachträgliche AK können AK modifizieren ! ! Herstellungskosten : §255 II S.1 ! • Pflichtbestandteile : §255 II S.2 ! ◦ Aufwendungen, die nach dem Abschluss der Forschungsphase für die Erstellung eines VG, eine Erweiterung oder wesentliche Verbesserung entstehen ! ◦ Materialeinzelposten (MEK)! ◦ Fertigungseinzelposten (FEK)! ◦ Sondereinzelkosten der Fertigung (SEF)! ◦ angemessene Materialgemeinkosten (MGK : Beschaffungs-, Lagerungs- und Transportgemeinkosten für Material)!

◦ Fertigungsgemeinkosten (FGK : Betriebsstoffe, Hilfsstoffe, Zeitlöhne, Energiekosten)! • keine Einbeziehung von betriebsfremden oder außergewöhnlichen Aufwendungen -> keine außerplm. Abschreibungen! • nur Nutzkosten keine Leerkosten ! • Wahlbestandteile : §255 II S.3! ◦ Kosten der allgemeinen Verwaltung ! ◦ freiwillige soziale Aufwendungen, Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebes ! ◦ Fremdkapitalzinsen im Zeitraum der Herstellung ! • Einbeziehungsverbot : ! ◦ Forschungs- und Vertriebskosten §255 II S.4 ! • Nachträgliche HK : Erweiterung (Substanzmehrung) bzw. wesentliche Verbesserung -> aktivierungspflicht ! • Erhaltungsaufwand, z.B. Reparaturkosten -> aktivierungsverbot! ! " " " " " " " " Planmäßige Abschreibungen ! • Verteilung der AK/HK albnutzbarer VG des AV auf ihre angenommene Nutzungsdauer -> Aufwandsperiodisierung, matching principle §253 III S.1! • VG des UV und nicht abnutzbare VG des AV, z.B. Grundstücke/Beteiligungen werden nicht planmäßig abgeschrieben ! • Abschreibungsdauer = geplante Nutzdauer ! • Abschreibungsmethoden : lineare Abschreibung, degressive Abschreibung, Leistungsabschreibung oder nachvollziehbare Kombination ! • nachträgliche Änderungen des Abschreibungsplan nach außerplanmäßiger Abschreibung oder Zuschreibung ! ! " " " " " " " " Außerplanmäßige Abschreibungen • dienen der Verlustantizipation -> Imparitätsprinzip ! • AV : Abschreibung auf den voraussichtlich dauerhaft niedrigeren Wert -> gemildertes NWP! ◦ Ausnahme Finanzanlagen : auch bei nicht dauerhafter Wertminderung ! • UV : Abschreibung auf niedrigeren Börsen-/Marktpreis bzw. beizumengenden Wert am Abschlussstichtag -> strenges NWP §253 IV! • beizulegender Wert, nicht gesetzlich definiert! ◦ Vergleichswerte : Wiederbeschaffungswerte -> Beschaffungsmarkt, Einzelveräußerungspreise -> Absatzmarkt ! • wenn nach außerplm. Abschreibung der Abschreibungsgrund entfällt, ist bis zur Obergrenze der fortgeführten AK/HK zuzuschreiben -> Wertaufholungsgebot ! ◦ Wertaufholungsverbot für den derivativen (entgeltich erworbenen) GoF! ! " ! " " " " " " " Bewertungsvereinfachungsverfahren • Festbewertung §240 III, 256 S.2! • Gruppenbewertung §240 IV, 256 S.2! • Sammelbewertung §256 S.1! • FIFO, LIFO, Durchschnittsbewertung ! • nur LIFO und Durchschnittsbewertung steuerlich zulässig ! ! • Endbestand (EB) = Summe aller Zugänge - Abgänge ! Verbrauch = Abgänge ! ! • durchschnittliche AK = AK aller Zugänge durch die Summe aller Zugänge ! " wenn durchschnittliche AK > Marktpreis -> Abschreibung wegen NWP !

! " " Periodendurchschnitt ! • Bewertung von Verbrauch und Endbestand mit den durchschnittlichen AK aller Zugänge innerhalb der Periode ! ! " " permanenter Durchschnitt ! • Bewertung von Verbrauch und Endbestand mit den durchschnittlichen AK aller Zugänge bis zum Abgang ! ! " " Perioden - LIFO LIFO = last in first out ! • Endbestand : erste Zugänge! • Verbrauch : letzte Zugänge ! ! " " permanentes LIFO! • Endbestand : Zugang nach dem Abgang und erste Zugänge vor dem Abgang ! • Verbrauch : aus den letzten Zugängen vor dem Abgang ! ! " " FIFO ! FIFO = first in first out ! • Endbestand : Zugang nach dem Abgang und erste Zugänge vor dem Abgang ! • Verbrauch : aus den letzten Zugängen vor dem Abgang ! ! ! " " " " " " " Bewertung von Forderungen • Fremdwährungsumrechnung §256a: Umrechnungskurs = Devisenkassakurs des Umsatztages (Zugang der Forderung) ! ◦ Ausnahme : Vereinbarung über günstigeren Sicherungskurs ! ◦ Bei Folgebewertung ungesicherter Forderungen : Devisenkassamittelkurs ! • Auszahlungsdisagio : Forderungen, die mit einem geringeren Betrag als dem Nominalbetrag ausgezahlt oder mit einem höheren Betrag! ◦ Bewertung mit Auszahlungsbetrag (=AK) unter zeitanteiliger Zuschreibung über die Darlehenslaufzeit ! " " ! ! ! Bilanzierung der Passiva " " " " " " " • Passiv Seite der Bilanz : Schulden und pRAP! • Eigenkapital : Residualgröße, Differenz zu aRAP und Vermögen ! • Passivierungsgrundsatz : abstrakte/theoretische Passivierungsfähigkeit, in Einzelfällen konkrete/ praktische Passivierungsfähigkeit ! • Abstrakt passivierungsfähig : Abgang von VG führt zu Tilgung ! • es gibt im HGB keine Passivierungsverbote für Schulden -> alle abstrakt passivierungsfähigen Schulden auch konkret passivierungsfähig §246 I ! • Verpflichtung : wirtschaftliche Belastung, künftig sichere/vorhersehbare Vermögensminderung ! " ! ! " " " Ansatz und Ausweis von Verbindlichkeiten und Rückstellungen Verbindlichkeiten : • stehen dem Grunde und der Höhe nach sicher fest, erlöschen bei Erfüllung ! • können nach unterschiedlichen Kriterien systematisiert werden !

• Zuordnung bei Geschäften mit verbundenen Unternehmen/Beteiligungen hat Vorrang ! • Beträge mit Restlaufzeit ≤1Jahr sind zu vermerken, >5 Jahre zu vermerken ! • erhaltene Anzahlungen dürfen auch offen von den Vorräten abgesetzt werden §268 V S.2! Rückstellungen : §249 • sind auch Schulden ! • Verpflichtung ist dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewiss ! • Unterscheidung : §249 I S.1,2 ! ◦ Verbindlichkeitsrückstellungen ! ◦ Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ! ◦ Kulanzrückstellungen ! ◦ Aufwandsrückstellungen ! • Rückstellung wir in Anspruch genommen wenn die erwarteten Verpflichtungen/Verluste anfallen ! • wenn Rückstellung zu niedrig -> fehlende Betrag über das Aufwandskonto, über das die Rückstellung gebildet wurden nachbuchen ! • wenn Rückstellung zu hoch/ mit Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen -> wird erfolgswirksam aufgelöst ! ! ! Bewertung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen " " " " Verbindlichkeiten : • Verbindlichkeiten sind mit Erfüllungsbetrag zu bewerten §253 I S.2 ! • Erfüllungsbetrag : zur Ablösung einer Verpflichtung erforderliche Betrag ! ! Bewertungsproblem : ! • Auszahlungsbetrag > Erfüllungsbetrag -> Auszahlungsdisagio, stellt einmalige Zinszahlung an den Kreditgeber dar, ist über aRAP über die Laufzeit zu periodisieren ! ! Höchstwertprinzip : ! • Analog zum Niederstwertprinzip ! • Stichtagswert > ursprünglicher Erfüllungsbetrag -> Stichtagswert ist anzusetzen! • Stichtagswert < ursprünglicher Erfüllungsbetrag -> ursprünglicher Erfüllungsbetrag ist anzusetzen ! ! Fremdwährungsumrechnung : §256a ! • Umrechnungskurs : Devisenkassakurs des Umsatztages, Ausnahme : vereinbarter Sicherungskurs §254 S.1! • bei Folgebewertung ungesicherter Verbindlichkeiten ist grundsätzlich Devisenkassamittelkurs zu verwenden ! ! Rückstellungen : • mit dem nach vernünftiger kfm. Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag zu bewerten §253 I S.2! • bei Rückstellungen mit Laufzeit >1 Jahr -> abzinsen mit Marktzinssatz ! • Bei Ermittlung des Erfüllungsbetrages sind künftige Preis-/Lohnsteigerungen zu berücksichtigen ! ! ! " " " " " " " Bilanzierung des Eigenkapitals • EK wurde in der Vergangenheit durch Eigentümer als Einlage zur verfügung gestellt, oder ist im Unternehmen durch die Thesaurierung von Gewinnen entstanden ! • bei Verlusten wird EK gemindert! !

Gezeichnetes Kapital : ! • auf den Einlagen der Gesellschafter beruhende Teil des EK! • Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Kapital Gesellschaft gegenüber den Gläubigern ist auf diese Einlage beschränkt §272 I S.1! • Ausweis zum Nennbetrag ! • nicht eingeforderte ausstehende Einlagen sind offen abzusetzen ! • Eingefordertes, aber noch nicht eingezahltes Kapital ist under den Forderungen des UV auszuweisen ! • Gesellschaft erwirbt eigene Anteile -> Nennbetrag der Anteile vom gezeichneten Kapital offen abzusetzen ! • Differenz zwischen AK und Nennbetrag mit frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen ! ! Rücklagen : ! • dienen dem Verlustausgleich und der Schonung des gezeichneten Kapitals ! • Kapitalrücklagen : §272 II! ◦ Beträge, die dem Unternehmen von außen zusätzlich zum gezeichneten Kapital zufließen ! • Gewinnrücklagen :! ◦ aus dem JA bei der Ergebnisverwendung ! • gesetzliche Rücklage : ! ◦ ist nur bei der AG/KGaA zu bilden ! ◦ 5% des um einen evtl. Verlustvortrag bereinigten Jahresüberschusses sind einzustellen, bis gesetzliche + Kapitalrücklagen = 10% des G...


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