Schema Asylverfahren - Prüfungsreihenfolge PDF

Title Schema Asylverfahren - Prüfungsreihenfolge
Author Danielle Saffarnia
Course Fachprüfung Öffentliches Recht
Institution Wirtschaftsuniversität Wien
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Summary

Präzise Prüfungsreihenfolge Asylverfahren WU/Juridicum - für Fachprüfung und FÜM...


Description

Schema Asylverfahren 1. X ist Fremder, gem §2 Abs 1 Z 20a AsylG (Definition) - Er hat gem §17 AsylG einen Antrag auf internationalen Schutz im Inland bei einer Sicherheitsbehörde oder bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt (Definition §2 Abs 1 Z 13 AsylG) - Mit Antragstellung genießt er einen faktischen Abschiebeschutz gem §12 AsylG (kein Aufenthaltsrecht – nur Abschiebeschutz) 2. §19 Abs 1 AsylG ivm §42 Abs 1 BFA-VG Erstbefragung Ein Fremder der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragsstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen -> Identität, Reiseroute + erkennungsdienstliche Maßnahmen 3. §42 Abs 2 BFA-VG Nach Durchführung der Erstbefragung haben die Organe ein Protokoll der Befragung an das BFA zu übermitteln.

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Vorfrage: Muss das BFA ab- oder zurückweisen? §3 Abs 3 AsylG abweisen: innerstaatliche Fluchtalternative §11 oder Asylausschlussgrund §6 §4 AsylG zurückweisen: sicherere Drittstaat §4a AsylG zurückweisen: anderer EWR Staat/CH hat Status bereits zuerkannt §5 AsylG zurückweisen: anderer Staat zur Prüfung zuständig – Dublin III VO

4. §43 BFA-VG Anordnung BFA hat auf Basis der gem §42 übermittelten Informationen unverzüglich anzuordnen, dass  wenn Ö voraussichtlich nicht zuständig ist -> Erstaufnahmestelle („im Falle eines nicht zum Aufenthalt Berechtigten Fremden“)  wenn Ö voraussichtlich zuständig ist -> Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion (Verteilerquartier) („im Falle eines zum Aufenthalt Berechtigten Fremden“)  Der Antrag auf internationalen Schutz gilt als eingebracht §17 Abs 4 ivm §29 Abs 1 AsylG  Der Fremde wird zum Asylwerber §2 Abs 1 Z 14 5. §28 ivm §17 Abs 4 AsylG Zulassungsverfahren Wenn der Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich nicht zurückzuweisen ist, ist das Verfahren zuzulassen. §50 AsylG: Nach Einbringung des Antrags ist dem Asylwerber eine Verfahrenskarte auszustellen (grüne Karte). §28 AsylG: BFA hat binnen 20 Tagen zu entscheiden ob das Verfahren zuzulassen ist und in Folge das inhaltliche Verfahren beginnt.  Mit Zulassung führt in der Regel klärt das BFA die Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz genauer im inhaltlichen Verfahren

Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (weiße Karte) isd §51 AsylG  Mit Zulassung zum Verfahren bekommt der Asylwerber gem §13 AsylG ein Aufenthaltsrecht bis zur Erledigung des Verfahrens (nicht mehr nur Abschiebeschutz).

6. Inhaltliches Verfahren BFA prüft jeden Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen einer Einzelfallprüfung:  Asylgrund: Verfolgungsgründe nach der GFK §3 AsylG: Rasse, Religion, Nationalität, soziale Gruppe, politische Überzeugung  Gründe für subsidiären Schutz §8  Gründe für ein humanitäres Aufenthaltsrecht

7. Entscheidung (Bescheid) Entscheidungsfrist des BFA im Asylverfahren: 15 Monate – dann Säumnis Die E über den Asylantrag erfolgt mittels Bescheid §12 BFA-VG.  Muss in einer dem Fremden verständlichen Sprache auch ausgestellt werden. unrichtige Übersetzung  Wiedereinsetzungsgrund §71 AVG 8. Rechtsmittel Beschwerde an das BVwG Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG ivm §7 Abs 1 Z 1 ivm §16 BFA-VG Frist:  2 Wochen = wenn E des BFA mit aufenthaltsbeendender Maßnahme verbunden §16 Abs 1  4 Wochen = wenn E des BFA mit keine aufenthaltb. Maßnahme verbunden oder MJ §16 Abs 1 Wirkung: §18 BFA-VG, BFA kann bei einem abweisenden Bescheid aufschiebende Wirkung aberkennen  BVwG hat binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde über die aW zu erkennen....


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