Schema güterrechtliche Auseinandersetzung PDF

Title Schema güterrechtliche Auseinandersetzung
Author Laura Galfetti
Course Familienrecht
Institution Universität Luzern
Pages 4
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Summary

Herbstsemester...


Description

Vorlage für güterrechtliche Auseinandersetzung 1) Trennung des Vermögens von Mann und Frau: a) Welche Güterstand? Klassifikation. b) Allein- oder Miteigentum? Sachenrecht  205 I ZGB Zuordnung der Güter  Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands nach 207 ZGB (Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden) Vermögensgegenstand

Eg Frau

Err Frau

Eg Mann

Err Mann

Total

Schuld

Total

c) Begleichung der gegenseitigen Schulden (falls vorhanden) und Ausgleich der Mehrwerte nach Art. 206 ZGB (Fälle von Investition oder gegenseitige Schulden). o Tabelle mit der Liegenschaft/Wohnung/Haus machen. o Hier sagen welche Anspruch wer hat. Nur betrachten und rechnen. Tabelle 206 ZGB: EG Frau Investition Gütermasse Beteiligungsverhältnisse Mehrwert (falls nötig) Total Ansprüche

ER Frau

EG Mann

ER Mann

Total

Abbildung1: BerechnungForderungvon Eigengut M (Art. 206 Abs. 1 ZGB) Investierte Mittel Verhältnis

Errungenschaft V 200‘000 50%

Eigengut V 100‘000 25%

Eigengut M 100‘000 25%

Total 400‘000

Mehrwert

200‘000

100‘000

100‘000

400‘000

Total

400‘000

200‘000

200‘000

800‘000

2) Berechnung der Vorschläge (210 ZGB): Nach der Festlegung von Aktiven und Passiven des Vermögens von Frau und Mann muss für beide Ehegatten den Saldo der jeweiligen Errungenschaft, also den Vorschlag beziehungsweise im Falle eines negativen Saldos den Rückschlag, bestimmt werden. Jeder Ehegatte oder seine Erben haben Anspruch auf einen Teil des Vorschlags des andern. Resultiert ein Rückschlag, muss dieser allein getragen werden (Art. 210 Abs. 2 ZGB). a) Zuordnung nach den Art. (was ist ER und was ist EG) + Vorschlag ziehe Tabelle.  Massgebliche Zeitpunkte für die Bewertung der einzelnen Vermögenswerte o Für die Zuordnung der einzelnen Gegenstände zu einer Masse wird der Bestand der Errungenschaft im Moment der Auflösung des Güterstandes fixiert (Art. 207 Abs. 1 ZGB) o Für den Wert der bei Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist dahingegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend (Art. 214 ZGB). b) Berechnung und Zuordnung von Mehr- und Minderwertanteilen (Art. 209 Abs. 3 ZGB) Dient das Zusammenwirken von Eigengut und Errungenschaft dem Erwerb, der Verbesserung oder der Erhaltung eines Vermögensgegenstandes in der anderen Gütermasse des Eigentümers, soll die mitfinanzierende Gütermasse einen entsprechenden Ausgleichsanspruch haben. Bsp.: Abbildung 2: BerechnungForderung von Eigengut V (Art. 209 Abs. 3 ZGB) Investierte Mittel Verhältnis

Errungenschaft V 200‘000 50%

Eigengut V 100‘000 25%

Eigengut M 100‘000 25%

Total 400‘000

Mehrwert

200‘000

100‘000

100‘000

400‘000

Total

400‘000

200‘000

200‘000

800‘000

c) Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB Zur Errungenschaft hinzuzurechnen: - unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes gemacht hat ODER - Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des anderen zu schmälern (Art. 208 ZGB) – diese werden auch hinzugerechnet, wenn sie nicht völlig unentgeltlich waren oder weiter als fünf Jahre zurückliegen.  Rechtsfolge falls nicht Abdeckung: Vermag in einem solchen Fall das Eigengut des veräussernden Ehegatten den zur Errungenschaft hinzugerechneten Betrag nicht abzudecken, kann sich der benachteiligte Ehegatte an die begünstigte Drittperson halten (Art. 220 ZGB). d) Bestimmung des Saldos der Errungenschaft (Zwischenergebnis) Unabhängig davon, dass der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes den Umfang der Errungenschaft bestimmt, bemisst sich deren Wert nach dem Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 214 ZGB). Zu bestimmen ist der Nettoverkehrswert nach Abzug der auf dem Vermögenswerten lastenden Schulden (Art. 210 Abs. 1 ZGB). (Ein Passivsaldo wird Rückschlag genannt und braucht nicht (exakt) berechnet zu werden (Art. 210 Abs. 2 ZGB).

Vorschlag Frau: __________

Eigengut Frau: __________

Vorschlag Mann: ____________

Eigengut Mann: ____________

3) Vorschlagsbeteiligung (215 ZGB): Weist der Gesamtwert der Errungenschaft (unter Berücksichtigung der Schulden und Hinzurechnungen nach Art. 208 ZGB) einen Aktivsaldo aus, wird dieser als Vorschlag bezeichnet (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Nach Art. 215 ZGB erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Vorschlages des anderen Ehegatten. Am Vorschlag ist jeweils der andere Ehegatte je zur Hälfte beteiligt (Art. 215 Abs. 1 ZGB), falls nicht ehevertraglich ein abweichender Schlüssel vereinbart wurde (Art. 216 Abs. 1 ZGB). Die Forderungen werden nach Art. 215 Abs. 2 ZGB verrechnet. Vorschlag Frau + Vorschlag Mann = ____________, geteilt durch zwei = ______________ (= Anspruch der Ehegatten)

Ergebnis Satz: X kann gegenüber Y eine Geldforderung von CHF ... geltend machen.

4) Erfüllung der Ansprüche In einem letzten Schritt gilt es, die Ansprüche zu erfüllen, das heisst Beteiligungs- und Ersatzforderungen samt Mehrwertanteilen (206, 209 Abs. 3 ZGB, etc) in bar zu begleichen (Geldfluss). Welche Ehegatte welchen Betrag vom anderen erhält.  hier rechnen und Forderungen zahlen nach Art. 215 Abs. 2 ZGB: Falls allfällige Schulden unter den Ehegatten (z.B. Forderungen aus Art. 206 Abs. 1 ZGB oder 209 Abs. 2 OR) noch nicht tatsächlich bezahlt wurden (sondern nur im Rahmen der Vorschlagsberechnung rechnerisch berücksichtigt), dann müssen diese Beträge nun auch noch einbezogen werden. Entsprechend kann sich der Zahlungsfluss noch verändern.

Die Ehefrau hat nach der Zahlung: ____________________

Der Ehemann hat nach der Zahlung: ____________________

Ergebnis Satz:

5) Für die erbrechtliche Auseinandersetzung: Reine Nachlass: ½ Errungenschaft (mit Verrechnungen) + Eigengut...


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