Strafrecht - Inhalt: Nötigung §240; Hausfriedensbruch §123 PDF

Title Strafrecht - Inhalt: Nötigung §240; Hausfriedensbruch §123
Author Sandra Dörflinger
Course Strafrecht I
Institution Universität des Saarlandes
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Inhalt: Nötigung §240; Hausfriedensbruch §123...


Description

Nötigung Straftat gegen persönliche Freiheit → geschützt von §240 (durch Art. 2 I GG garantiert) Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung h.M Nötigung = verwerfliche Aufzwingen eines bestimmten Verhaltens, das Willen Betroffenen widerspricht; §240 Grund-und Auffangtatbestand aller Delikte gegen persönliche Freiheit  §240 IV = Strafzumessungsregel (besonders schwerer Fall) Schema:

I.Tatbestand 1.Objektiver Tatbestand a) Nötigungshandlung: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichem Übel b) Nötigungserfolg: Handlung, Duldung und Unterlassung c) Kausalität und Zurechenbarkeit zwischen a) und b) 2.Subjektiver Tatbestand → Vorsatz bezüglich objektivem Tatbestand II. Rechtswidrigkeit: 1.Allgemeine Rechtfertigungsgründe 2. §240 II: Verwerflichkeitsprüfung III. Schuld IV. Ggf. Regelbeispiel, §240 IV I.Nötigungshandlung → in Anwendung von Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel 1.Gewalt (Gewaltbegriff strittig; in „Sitzblockadenentscheidung“ diskutiert) = ein körperlich vermittelter Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes → körperliche Zwangswirkung beim Opfer → zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes → bei einer auch nur unerheblichen Kraftentfaltung seitens des Täters klassischer Gewaltbegriff = eine durch körperliche Kraftentfaltung verursachte körperliche Zwangswirkung beim Opfer (auf Merkmal physischen Kraftausübung sehr bald verzichtet) vergeistigter Gewaltbegriff = psychisch vermittelte Zwang z.B. Sitzstreik auf Straßenbahnschienen genügt um Entmaterialisierung entgegenzuwirken, wieder auf Element der körperlichen Zwangswirkung abgestimmt (s.u.) Entwicklung

Täterseite

Opferseite

1.Stufe

Körperliche Kraftentfaltung

Körperliche Zwangswirkung

2.Stufe

Auch unwesentliche

Körperliche Zwangswirkung

Kraftentfaltung ausreichend 3.Stufe

Auch unwesentliche Kraftentfaltung ausreichend

Auch psychische Zwangswirkung ausreichend

4.Stufe

Auch unwesentliche Kraftentfaltung ausreichend

Körperliche Zwangswirkung erforderlich!

Gewalt kann in 2 Formen ausgeübt werden: unwiderstehliche Gewalt (vis absoluta) und widerstehlichen Gewalt (vis compulsiva) vis absoluta = Täter nimmt Opfer jegliche Verhaltensalternative (Bsp: T fesselt O um ihn auszurauben) vis compulsiva = Tatopfer verbleibt Möglichkeit, eine Verhaltensalternative zu ergreifen (Bsp: T gibt O solange Backpfeifen, bis dieser endlich in den kalten See springt)

Drohung = ist (konkudente) Aussicht stellen eines Übels, auf das Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt; Täter muss auf Eintritt oder Nichteintritt des empfindlichen Übels somit nicht tatsächlich Einfluss haben, sondern es genügt, wenn er ernstlich Anschein erweckt, Einfluss zu haben - Übel ist empfindlich, wenn es erheblich ist, dass es geeignet scheint, den Bedrohten i.S.d. Täterverlangens zu motivieren → bedarf subjektiver Einschätzung aus Sicht Opfers II. Nötigungserfolg Folge des Einsatzes des Nötigungsmittels muss Nötigungserfolg sein → kann in Handeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers sein → zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein objektiver Zurechnungszusammenhang bestehen d.h. Nötigungserfolg muss Resultat der Anwendung des Nötigungsmittels sein III. Verwerflichkeitsprüfung §240 II §240 I „offener Tatbestand“ → Verwirklichung aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale indizieren nicht Rechtswidrigkeit ---> sondern muss positiv festgestellt werden 2 Schritte: 1. Greift Rechtfertigungsgrund ein? (z.B. §§32, 34) → gerechtfertigte Nötigung kann nicht verwerflich sein!! 2. Verwerflichkeit der Nötigung i.S.v. §240 II Verwerflichkeit = erhöhter Grad an sittlicher Missbilligung:  Nötigungsmittel  Nötigungszweck  Verhältnis Nötigungsmittel zu Nötigungszweck (sog. Zweck-Mittel-Relation)

Hausfriedensbruch §123 „Straftaten gegen die öffentliche Ordnung“ → geschütztes Rechtsgut ist Hausrecht (Freiheit zu entscheiden, wer sich im geschützten Bereich aufhalten darf) 

Hausrechtsinhaber = derjenige, dem Verfügungsgewalt + Bestimmungsrecht eines bestimmten Bereichs zusteht (muss nicht Eigentümer sein z.B. Mieter hat gegenüber



Eigentümer stärkeres Recht) bei mehreren Berechtigten, reicht ein Teil → anderen haben Duldungspflicht

§124 schweren Hausfriedensbruch (Qualifikation zu §123) Schutzgut = neben Hausrecht auch öffentliche Sicherheit und Ordnungsgemäße §125 Landfriedensbruch (eigenständiges Delikt) = Schutzgegenstand ausschließlich öffentliche Ordnung und Sicherheit

Schema I. Tatbestand 1.Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: aa) Wohnung, Geschäftsräume oder befriedetes Besitztum eines anderen oder bb) abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind b)Tathandlung: aa) Eindringen oder bb) Nicht-Entfernen trotz Aufforderung (echtes Unterlassensdelikt) 2.Subjektiver Tatbestand → Vorsatz bzgl. a) und b) II.Rechtswidrigkeit III.Schuld IV.Strafantragserfordernis, §123 II I.Geschützte Bereiche Wohnung = Räumlichkeiten, die einer oder mehreren Personen bestimmungsgemäß zur Unterkunft dienen oder zur Benutzung freistehen → auch erkennbare Nebenräume (Keller, Speicher) Geschäftsräume = wenn sie für berufliche, wissenschaftliche oder künstlerische, nicht notwendigerweise erwerbswirtschaftliche Zwecke genutzt (Arztpraxis, Lagerhalle, Kunstgalerie) Def. „befriedetes Besitztum“ = bebaute oder unbebaute Grundstücke, die durch nach außen erkennbare Schutzwehren vor willkürlichem Betreten gesichert sind (Zäune, Hecken, Mauern müssen nicht lückenlos sein) → entscheidend ist nicht, dass Betreten besonders erschwert wird, sondern ob Wille des Rechtsgutsinhaber hinreichend zum Ausdruck kommt, dass Betreten ohne seinen Willen nicht erwünscht ist Def. „Abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind“ (Wahllokale, Schulen, Behördenräume) → zum öffentlichen Verkehr bestimmt sind Räume, die allgemein zugänglich sind + für Personenoder Gütertransportweg genutzt werden (Bahnhofshallen, Flugzeuge, Busse) II.Tathandlungen Def. „Eindringen“ §123 I Alt.1

= Betreten gegen oder ohne den Willen des Berechtigten → entgegenstehende Wille muss nicht ausdrücklich erklärt werden (aus Umständen) → betreten erfordert, dass Täter bereits mit Teil seines Körpers in geschützten Bereich gelangt ist → bei Einverständnis ist Merkmal „gegen den Willen“ nicht erfüllt (Tatbestandsausschluss) ---> generelle Eintrittserlaubnis (Verkaufsräume → darf jeder grundsätzlich betreten) (P) „böse Absichten“: m.M. Bestrafung (+) weil generelle Einverständnis nur Betreten zu lauteren Zwecken abdecken; h.M. lehnt Differenzierung ab, unlautere Absichten ändern nichts an Vorliegen der generellen Eintrittserlaubnis; Tathandlung „eindringen“ muss objektiv erkennbar sein → bei bösen Absichten nicht feststellbar → vorstellen, wie Berechtigte reagieren würde, wenn er an Eingangstür stünde → würde er Person einlassen, dann tatbestandsausschließende Einverständnis ----> wird unlautere Absicht objektivierbar (tritt sie durch äußere Erscheinungsbild offen zu Trage) kann sich Täter nicht auf generelle Zutrittserlaubnis berufen → Wirksamkeit tatausschließenden Einverständnisses wird nicht durch Täuschung berührt (kommt nicht auf wahren Willen an, sondern auf tatsächlichen Willen des Berechtigten (Strafbarkeit scheidet somit aus) → Freiwilligkeit stets erforderlich (abgenötigtes Einverstandensein mittels Drohung oder Zwang ist unbeachtlich 2.Widerrechtliches Verweilen §123 I Alt.2 → echtes Unterlassungsdelikt (Täter verwirklicht Tatbestand, wenn er sich nicht aus geschützten Bereich entfernt, obwohl er ausdrücklich aufgefordert wurde) → ist subsidärm sofern Betreten schon ein Eindringen darstellt (P) wenn Täter ursprünglich erlaubt war, sich in den Räumlichkeiten aufzuhalten, diese Befugnis wird ihm aber entzogen → Merkmal Widerrechtlichkeit ist Hinweis auf allgemeine Verbrechensmerkmal der Rechtswidrigkeit (rein deklaratorische Funktion) → wichtig Strafantragserfordernis vgl. §123 II !!!...


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