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Title Zsf
Author Lisa Bierbaum
Course Europarecht Berger
Institution Universität Wien
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MP Europarecht

Grundlagen Einordnung: Begrif ieS: Recht der Europäischen Union (Gegenstand der Prüfung) iwS: Recht Europäischer internationaler Organisationen (OSZE, Europarat -> EMRK,..) Rechtsordnung internationale Organisation basierend auf Völkerrecht (Besonderheit, meist Freihandelszonen etc.) existiert nur als Rechtsgemeinschaft (kein Volk, Gebiet) Primärrecht = „Verfassungsurkunde“ bestimmt Organe, Kompetenzen, Verfahren Rechtsordnung sui generis Rechtsstaatlichkeit: Art. 2 EUV, Werte der Union Definition: individueller Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte, Legalitätsprinzip, Gewaltenteilung sonstige Werte der Union: Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit Durchsetzung: Art. 7 EUV Vorschlag 1/3 der MS, Parlament oder Kommission Rat kann mit 4/5 Mehrheit -- > Rechte aussetzen (Suspendierung der Mitgliedschaft) anhängig in Polen und Ungarn, keine Mitwirkungsrechte EuGH Polen: Verletzung Rechtsstaatlichkeit bei Zwangspensionierung von Richtern sonst noch Vertragsverletzungsverfahren (=Feststellungsverfahren) sonst gegenseitige Anerkennung von Urteilen etc sowie keine Vorlageberechtigung mehr beim EuGH Art. 47 EUV Rechtspersönlichkeit

Geschichte: Idee : Churchill Rede über Vereinigte Staaten von Europa (Idee, aus England, führte zur Gründung des Europarats) Motive: Gleichgewicht zu USA und Sowjets (Paneuropa Idee von ö. Graf) , Handel, Frieden (Schuhmann-Monnet-Plan: franz. Außenminister) Gründungsverträge : 1951 EGKS (auch Montanunion, Organ: Hohe Behörde, Rüstungsindustrie, nach 50 Jahren ausgelaufen) 1954 Scheitern der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft und – Politischen Gemeinschaft daher vorerst nur wirtschaftlich, mit Hofnung auf spätere politische Arbeit = Funktionalismus 1957 EWG (später EGV – AEUV; beinhaltete bereits Zollunion, Grundfreiheiten,..) + Euratom (auch Römische Verträge) Gründungsmitglieder: D + F + I + BENELUX = eigenständige Völkerrechtssubjekte mit identen MS und gemeinsamer Organstruktur 1965 Fusionsvertrag Euratom, EGKS, EWG; Gründung Kommission Ände rungsverträge: 1987 EEA Einheitliche Europäische Akte: neue Aufgaben (Binnenmarkt), Änderung im Institutionsgefüge (= Aufwertung EP – verstärkter Einfluss auf Rechtserzeugung, EPZ = Eur. Politische Zusammenarbeit – Eur. Rat + Kommissionspräsident bezügl außenpolitische Fragen -> völkerrechtlich) 1992 Vertrag von Maastricht: Gründung der Europäische Union, 3-Säulen EG (EWG, EGKS, Euratom) GASP: Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wurde durch 1997 Vv Amsterdam zu Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik -> GSVP Aufgaben immer wieder erweitert, militärische Beistandsklausel ZBJI: Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres Asyl- und Einwanderungspolitik, Außengrenzen, Zivil und Strafsachen, Polizeiwesen seit 2007 Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbei in Strafsachen -> PJSZ GASP/GSVP + ZBJI/PJZS zwischenstaatliche Zusammenarbeit (intergouvernemental) (= Einstimmigkeit,

MP Europarecht Transformationsbedürftigkeit) noch nicht supranational anders EG EUV: 4. eigenständiger Vertrag, rechtliche Klammer noch keine Völkerrechtssubjektivität (1. Säule: 3 eigenständige Rechtssubjekte, 2.+3. Säule: völkerrechtliche Kooperation) Einführung Wirtschafts- und Währungsunion, Änderung Struktur 1995 Beitritt Österreichs 1997 Vertrag von Amsterdam Einwanderungs- und Asylpolitik in erste Säule (Supranationalisierung!) + Stärkung EU-Parlament 2001 Vertrag von Nizza: Vorbereitung für Erweiterung 28 Mitglieder (zuletzt Kroatien 2013, laufende Verhandlung: Montenegro, Serbien, Türkei)

Ve rfassungsverträge 2003 gescheitert Vertrag in Rom über Verfassung: F + NL -> größtenteils 2007 umgesetzt 2007 Vertrag von Lissabon  

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explizit als internationale Organisation mit Völkerrechtspersönlichkeit Rechtsnachfolger der Europäischen Gemeinschaft Art. 1 EUV Rechtsnachfolger der EG nicht der EAG weiters in Art. 47 EUV, Art. 335 AEUV Rechts- und Geschäftsfähigkeit Grundlage der EU sind EUV und AEUV (gleichrangig Art. 1 AEUV) Säulenstruktur wird aufgehoben = somit Zuständigkeit EU für alle 3 Säulen jd Besonderheiten bei GASP (bei Rechtserzeugung und Rechtsschutz) Änderung der Institutionen- und Entscheidungsgefüge Rat: jetzt doppelter Mehrheit davor qualifizierte Mehrheit Einstimmigkeit in wenigen Gebieten bspw Art. 7 oder Sitzverlegung Bestellung Kommission: Eur. Rat schlägt vor, (Von der Leyen) Spitzen-Kandidaten Prinzip, meist ÖVP, nicht eindeutig geregelt momentane Situation: Kommission könnte abgelehnt werden da 2 Personen keine Zustimmung Verankerung der Kompetenzverteilung (AEUV, jd nur deklaratorisch, entscheidend ist konkrete Befugniszuweisung) militärische Beistandsklausel ZBJI  Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts: Asyl- und Einwanderung Art. 77, Zivilsachen Art. 81, Strafsachen Art. 82, Polizei Art. 87 Beispiele: Strafsachen: Eur. Haftbefehl, Bekämpfung Menschenhandels Zivilsachen: EuGVVO, Rom Verträge Asylrecht: StatusRL, DublinVO neue Kompetenzen Art. 191 AEUV Klimawandel Europäischer Rat wurde zum Organ der EU Austrittsverfahren wurde niedergeschrieben Änderungen Rechtsformen: vorher Rahmenbeschlüsse statt RL (z.B. Eur. Haftbefehl) Entscheidung statt Beschluss Einführung ordentliches Gesetzgebungsverfahren

WWU = Wirtschafts- und Währungsunion seit Maastrich 1992 Abstimmung der Wirtschafts-, Steuer- + Budgetpolitik, Begrenzung Staatsverschuldung, unabhängige Geldpolitik

MP Europarecht

Institutionelles Recht der EU Aufbau und Grundsätze (Primärrecht) Stufenbau Primärrecht = einstimmig abgeschlossener völkerrechtlicher Vertrag zwischen allen MS EUV, AEUV und GRC Vorlage: MS, Parlament, Kommission -> Rat -> Eur. Rat ordentliche Änderung: 48 EUV, Prüfung durch Konvent (Vertreter nationaler Parlamente, Regierungschef, + eur. Palament), einstimmiger Beschluss Eur. Rat + Ratifikation in MS vereinfachte: (6) ohne Konvent, einstimmiger Beschluss Eur. Rat + Ratifizierung; jd nicht Kompetenzen z.B. Stabilisierungsmechanismus zur Gewährung von Finanzhilfen besteht aus Gründungs-, Änderungs- und Beitrittsverträgen + Gewohnheitsrecht sowie allgemeine Rechtsgrundsätze (Vertrauensschutz, Grundrechte) wo bereits angelegt? Art. 340 AEUV außervertragliche Haftung + Art. 6 EUV Grundrechtsschutz Sekundärrecht = internes Gemeinschaftsrecht VO, RL und B, Empfehlungen, Stellungnahmen + atypische Rechtsakte + völkerrechtliche Verträge (meist Mezzaninrang) beides in allen Amtssprachen authentisch = verbindlich Primärrecht ist in Bezug auf Erzeugung und Derogation Basis für Sekundärrecht Tertiärrecht = delegierte Rechtsakte iSd Art. 290 AEUV durch Kommission, keinen Gesetzescharakter Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Vorschriften tlw werden auch Durchführungsrechtsakte Art. 291 dazu gezählt

Grundsätze der Unionsrechtsordnung supranationale Organisation = überstaatlich - besondere Entscheidungsverfahren Mitglieder können auch ohne ausdrückliche Zustimmung verpflichtet werden bspw durch Parlament, Kommission oder Rat - verpflichtende Jurisdiktion des EuGH Art. 344 AEUV bei Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung Art. 251 AEUV bestimmt Zuständigkeit und Verfahren, Ausnahmen bei GASP + Raum der Freiheit, Sicherheit, Recht ( = ehemals ZBJI) - Durchgriffswirkung (= ohne Zustimmung) keine Adoption oder Transformation erforderlich unmittelbare Geltung: Rs van Gend & Loos: Einfuhrzoll wiedersprach EWG-Vertrag Chemie Import, NL, Einfuhrzoll, Widerspruch Art. 30 AEUV (Zollunion) Kann man sich unmittelbar auf die Anwendung des EWG-Vertrages berufen?

sofern hinreichend konkret und unbedingt formuliert (self-executing, vollzugsfähig) - Vorrang des Unionsrecht festgestellt durch EuGH (nicht niedergeschrieben) Rs Costa/ENEL AG verstieß gg Unionsrecht durch die Anwendung von nationalen Recht (Stromrechnung) Besteht Vorrang des Unionsrechts zu nationalen Vorschriften?

verdrängt sämtliche innerstaatlichen Bestimmungen auch Verfassungsrecht Rs internation. Handelsgesellschaft Sind Sekundärrechte an Grundrechte der MS gebunden?

verdrängt auch individuell-konkrete Rechtsakte Rs Kühne & Heitz (Zoll bei Hühnerfleisch) gleichgültig oder sie früher oder später ergangen sind Rs Simmenthal II (Import Rindfleisch) Folgen: relativer Anwendungsvorrang (bleibt bestehen) Rechtsbereinigungspflicht auch wenn wenn Widerspruch primär: Unionskonforme Auslegung - Loyalitätspflichten der MS Art 4 (3) EUV - Handlungs- und Unterlassungspflichten

MP Europarecht regulative Prinzipien : begrenzte Einzelermächtigung: Zuständigkeiten nach Verträgen (Kompetenz-Kompetenz haben MS) Art. 5 (2) EUV auch Befugnisse der Organe sind auf Verträge begrenzt Art. 13 EUV Verhältnismäßigkeitsprinzip Art. 5 (4) EUV Kompetenzausübungsschranke, gelindestes Mittel geeignet, erforderlich, angemessen Subsidiaritätsprinzip Kompetenzausübungsprinzip EU darf nur tätig werden, wenn das gemeinsame Handeln auf EU-Ebene bessere Ergebnisse verspricht gilt nur bei geteile Zuständigkeiten (bei ausschließlichen können MS sowieso nicht tätig werden) Art. 5 (3) EUV; wendet sich vor allem an Kommission (Subsidiaritätsprüfung) + Begründungspflicht kontrolliert durch MS Parlamente durch (Protokoll Nr. 2) Subsidiaritätsrüge ggüber Gesetzgebungsvorschläge: präventive Subsidiaritätsprüfung vor Erlass, pro nat. Parlament 2 Stimmen, in 2-Kammernsystem 1 Stimme/Kammer (BR + NR), einfacher Mehrheit bei ord. Gesetzgebung -> Überprüfung durch Kommission, wenn Kommission festhält, Begründungspflicht oder Subsidiaritätsklage: repressive Subsidiaritätsprüfung, bei EuGH durch MS = Nichtigkeitsklage implied Powers = Art. 3 (2) AEUV Union kann völkerrechtliche Verträge abschließen, wenn Kompetenz fehlt jedoch notwendig ist, Schluss von Innen- auf Außenkompetenz, vom EuGH entwickelt, mittlerweile kodifiziert

Beispiel: EU will Rahmenbedingungen für Kartellverstöße beschließen 1. Materie? -> Wettbewerbsrecht 2. materielle Zuständigkeit begrenzte Einzelermächtigung EUV 5 EUV -> Art. 3 AEUV ausschließliche Zuständigkeit 3. formelle Zuständigkeit: Organ? bei Wettbewerbsregeln

MP Europarecht

Rechtsakte der EU (Sekundärrecht) Allgemeines geschlossener Rechtssatzformenkatalog Art. 288 AEUV Verordnungen, Richtlinien, Beschluss, Empfehlungen, Stellungnahme

Verordnung = generell-abstrakt, mit unmittelbarer Geltung + Anwendung, dient der vollständigen Rechtsvereinheitlichung Adressaten: MS oder nat. + jur. Personen keine Umsetzung erforderlich bzw zulässig (außer VO verlangt Durchführungs- oder Ergänzungsnormen) Umsetzungsverbot Rs Variola erkenntlich an Schlussklausel

Richtlinie = generell-abstrakt, nicht unmittelbar anwendbar, an Gesetzgebungsorgan der MS gerichtet, bedarf Umsetzung binnen rechtlicher Frist erkenntlich an Schlussklausel, meist auch Info an Kommission (=Hüterin der Verträge) notwendig Umsetzung: Anforderungen: zwingende Vorschriften mit Außenwirkung + Publizität verlangt jd nicht in jedem MS Tätigwerden des Gesetzgebers, bloße Übereinstimmung der Verwaltungspraxis ist nicht ausreichend, in Ö grds auch Verordnung nach B-VG ausreichend sofern gesetzliche Deckung besteht dagegen Vertragsverletzungsverfahren durch Kommission direkte Wirkung: wenn nicht fristgerecht, unvollständig oder fehlerhaft durch Rechtsfortbildung EuGH (weil: Verbindlichkeit RL, efet utile, Estoppel Prinzip, Rechtsschutz Einzelner) Efet utile: Efektive Durchsetzung bei Auslegung Estoppel Prinzip: allgemeiner Rechtsgrundsatz-> eine Person, ein Organ der Gemeinschaft oder ein Mitgliedsstaat darf sich nicht auf einen Zustand berufen darf, den er selbst durch rechtswidriges Verhalten herbeigeführt hat. Rs Becker: Frist abgelaufen + nicht ordnungsgemäß umgesetzt + Bestimmung ist unbedingt und hinreichend konkret + begünstigt Einzelnen ggüber MS  unmittelbare Anwendung (selbständige Kreditvermittlerin, D hat RL nicht umgesetzt) Rs Kolpinghuis Nimegen: nur zu Gunsten des Einzelnen und zu Lasten des Staates (nicht umgekehrt vertikal) Rs Faccini: im Verhältnis zwischen Privaten (horizontal) ausgeschlossen (Englisch Fernkurs) nicht ausgeschlossen sind Neben- oder Reflexwirkungen einer vertikalen Direktwirkung zu Rechtsverhältnissen zwischen Privaten Staatsbegrif wird weit ausgelegt (auch Unternehmen in öf. Hand) kommt nicht zur Anwendung wenn Bestimmung zu unbestimmt oder zwischen Privaten   sonst richtlinienkonforme Interpretation: aufgrund des Loyalitätsgebots sofern Auslegungsspielraum besteht kann auch Private verpflichten oder belasten contra legem ist nicht notwendig (=Rechtsfortbildung gg das Gesetz) vom BGH oft oder Staatshaftung: für Schaden durch Nichtumsetzung Rs Francovich: (Verzug Italien bei der Umsetzung eines Konkursfonds für AN) wenn Verletzung von Rechten des Einzelnen aus der RL + Eintritt eines Schadens + Kausalzusammenhang Umsetzung im nationalen Recht wurde zu einer Haftung für sämtliche Unionsrechtsverletzungen durch MS erstreckt, auch wenn horizontal Prüfungsschritte: innerstaatliche richtlinienkonforme Auslegung? unmittelbar anwendbar? Staatshaftung

Beschluss = generell-abstrakt oder individuell konkret Adressaten: MS oder Personen können so wie RL direkte Wirkung haben vor Lissabon Entscheidung statt Beschluss

MP Europarecht Empfehlung und Stellungnahme = mangels verbindlichen Charakters keine Rechtssatzformen sondern bloße Handlungsformen z.B. bei Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet von der Kommission

Ungekennzeichnete Rechtsakte = Akte des sekundären Unionsrecht, in denen entweder die Rechtssatzform nicht näher determiniert (Maßnahmen) oder scheinbar oder tatsächlich eine Rechtssatzform außerhalb des Kataloges (z.B. Programme) des Art. 288 AEUV angeführt ist Nicht-Gesetzgebungsakte unterhalb der Gesetzgebung, Verwaltungsakte generell abstrakte: von der Kommission Art. 290,291 individuell-konkrete: bzw Vollzug von Unionsrecht z.B. Wettbewerbsbeschlüsse

MP Europarecht

Organstruktur der EU Allgemeines internationale Organisation handelt durch Organe, Legalitätsprinzip Art. 13 EUV Haftung ggüber Einzelnen für das Handeln der Organe Rs (Zuckerfabrik) Art. 268 iVm 340 AEUV einheitlicher institutioneller Rahmen Art. 13 EUV, umfasst auch AEG Organe: Art. 13 (1) (2) EUV Europäisches Parlament, Europäischer Rat, Rat, Europäische Kommission, Gerichtshof, Europäische Zentralbank, Rechnungshof Nebenorgane: Art. 13 (4) EUV (Wirtschafts- und Sozialausschuss) sowie sekundärrechtlich eingerichtete Institutionen (Eur. Agentur für Flugsicherheit,..) Sitze: Eur. Rat + Rat + Kommission -> Brüssel Parlament in Straßburg Gericht: Luxemburg

Zusammenwirken der Organe Rechtserzeugung: durch Europäische Parlament (repräsentiert Bürger)+ Rat (MS) Initiative und Kontrolle durch Kommission (repräsentiert Gesamtgefüge der Union) allgemeine Impulse vom Europäischen Rat (Regierungschefs, repräsentiert MS) Gerichtsbarkeit durch EuGH, EuG und Fachgerichte

Europäischer Rat, Art. 15 EUV Zusammensetzung: (2) Regierungschefs der MS (BK) + Präsident der Kommission + (Hohe Vertreter Union ASP) Beschlussfassung: Konsens (4), stimmberechtigt nur Regierungschefs Art. 235 AEUV nicht Rest Ausnahmen bestehen bswp Wahl des Präsidenten (qualifizierte Mehrheit) Organisatorisches: Präsident wird mit qualifizierter Mehrheit für 2,5 Jahre gewählt, 1x Wiederwahl (Tusk) Aufgaben: legt Ziele und Prioritäten fest, Benennungsrechte (Präsident Kommission, Kommission, Hohen Vertreter der GASP), Vertragsmanagement (Primärrecht) ausgeschlossen ist eine gesetzgeberische Tätigkeit

Rat, Art. 16 EUV Zusammensetzung: (2) Vertreter jedes MS auf Ministerebene (wäre auch aus LReg möglich) Beschlussfassung: (3) qualifizierter Mehrheit, 55/65 Regel = 55% Mitglieder des Rats aus min. 16 MS, 65% der Bevölkerung = doppelte Mehrheit davor qualifizierte Mehrheit mit Stimmenwägung (Benachteiligung großer MS) Sperrminorität: bei 35% der Bevölkerung und mind. 4 MS -> sonst auch gg Widerstand wenn 65% nicht erreicht Ionnina-Kompromiss: wenn keine Sperrminorität Aufschiebung möglich wenn halbe Sperrminorität Organisatorisches: (6) tagt in unterschiedlichen Zusammensetzungen (z.B. Allg. Angelegenheiten, Auswärtige Anglegenheiten, Wirtschaft und Finanzen, Bildung, Umwelt,..) Art, 15 (3) AEUV Bürger haben Zugang zu Dokumente Aufgaben: Gesetzgebund gemeinsam mit Parlament, Vertragsmanagement (bei ordentlicher Primäränderung, Austritt, Auswahl Kommission mit Präsident)

Europäische Kommission, Art. 17 EUV Zusammensetzung: (4) 1 pro MS, unabhängig (wollte man eig auf 2/3 verringern + Rotation, whsl erst nach 30MS) Beschlussfassung: Art. 250 AEUV Mehrheit, gemeinsam verantwortlich Organisatorisches: Amtszeit: 5 Jahre (3) Bestellung: (7), Eur. Rat schlägt mit qualifizierter Mehrheit dem Parlament Amts für Präs. vor, Wahl mit Mehrheit Vorschlag soll Ergebnis zur Wahl des Parlaments berücksichtigen, jd nicht zwingend (Weber) danach nimmt der Rat im Einvernehmen mit dem Präs. die übrigen Mitglieder an gesamte Kommission muss sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Parlaments stellen Ernennung von Eur. Rat mit qualifizierter Mehrheit Ausscheiden durch Zeitablauf, Tod, Rücktritt oder Amtsenthebung (einzelne Kommissare durch EuGH Art. 247 AEUV Amtsenthebung bw auf Auforderung des Präsidenten (6) oder gesamtes Kollegium durch Misstrauensantrag durch Parlament (8) iVm Art. 234 AEUV Präsident: (Junker – van der Leyen), durch Vertrag von Lissabon gestärkt, legt Leitlinien fest, interne Organisation in Bestellung der Mitglieder eingebunden und kann zum Rücktritt aufordern

MP Europarecht einer der Vizepräsidenten ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 18 (1)) Aufgaben: Vorschläge für Sekundärrechtsakte, tlw sogar Initiativmonopol (Parlament Art. 225 AEUV, Rat 241 AEUV sowie Unionsbürger durch Volksbegehren Art. 11 (4) iVm 24 (1) AEUV können lediglich aufordern) Überwachung der Einhaltung des Unionsrechts durch die MS (Hüterin der Verträge) Haushaltsrechte schlägt Rat und Parlament Jahreshaushaltspläne vor (EU-Budgetkommissar Hahn) Überwachung der Wettbewerbsregeln (Kartellverbot, überprüft staatliche Beihilfen) abgeleitete Rechtsetzung: Erlass von Sekundärrecht zweiter Stufe (Ergänzungen, Durchführung), Vertretung der EU Hohe Vertreter: GASP derzeit: Ablehnung von 2 Kommissionskandidaten von Ungarn und Rumänien Europäische Volksbegehren Art. 11 EUV iVm Art. 24 AEUV Auforderung Kommission zum Initiativantrag zur Gesetzgebung Verordnung bezügl Bestimmungen durch ordentl. Gesetzgebung festgelegt 1 Mio aus ¼ aller MS unterschiedliche Interpretation des Art. 11: verpflichtend zu befassen Registrierung inhaltlich beschränkt, im Rahmen der eur. Verträge, Registrierung bei Kommission wer kann sonst noch aufordern? Parlament und Rat

Europäisches Parlament, Art. 14 Zusammensetzung: (2) Vertreter der Unionsbürger, max. 750 + Präsident degressiv proportional, mind. 96 Sitze pro MS Amtszeit: 5 Jahre, Sitz in Strassburg Beschlussfassung: Art. 231 AEUV Mehrheit der abgegebenen Stimmen (1/3 Anwesenheit, wird angenommen) Organisatorisches: aktives und passives Wahlrecht für alle Unionsbürger mit Wohnsitz im betrefenden MS organisiert durch politische Fraktionen nicht nach Staaten durch Geschäftsordnung und Abgeordnetenstatut Aufgaben: Gesetzgebung gemeinsam mit Rat, Interessen der Unionsbürger Mitwirkung der Bestellung der Kommission sowie Kontrolle Art. 17 (7) (8) = Aufsicht kann Untersuchungsausschüsse einsetzen Art. 226 AEUV Entgegennahme von Petitionen Art. 227 AEUV sowie Wahl eines Europäischen Bürgerbeauftragten an den Beschwerden gerichtet werden können über Missstände in EU außer EuGH (Unionsbürger + Personen mit Wohnsitz) unmittelbar betrofen Haushalt nur Anhörungsrecht

EUGH Eur.. Rat Eur

 Staats- und Regierungschefs der MS + Präsident (2,5 Jahre) + Präsident der Kommission + Hoher Vertreter der GASP  Konsens  legt Ziele fest

Parlament

 Vertreter Unionsbürger; max. 750 + Präsident  Mehrheit der abgegebenen Stimmen  Gesetzgebung, Mitwirkung Bestellung Kommission  Amtszeit 5 Jahre

Kommission  unabhängig  1/MS gewählt, Mitwirkung Bestellung durch Parlament  Mehrheit  Initiativmonopol, Hüter der Verträge, abgeleitete Rechtsetzungsbefugnis

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