1. Überblick über Ziele, Quellen und Gang des Strafverfahrens PDF

Title 1. Überblick über Ziele, Quellen und Gang des Strafverfahrens
Course Strafprozessrecht
Institution Georg-August-Universität Göttingen
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Juriq Erfolgstraining Stpo und Unirep Jura Examen- Reptitorium Stpo Armin Engländer


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1. Überblick über Ziele, Quellen und Gang des Strafverfahrens Samstag, 11. September 2021

11:42

Strafprozess Begriff: staatlich geordnetes Verfahren, indem über Vorliegen einer Straftat zu entscheiden ist und ggf. Ein Sanktion ausgesprochen wird. I. Ziele des Strafverfahrens 1. Wahrheit: Niemand soll zu Unrecht bestraft werden. Das Strafverfahren bezweckt die Feststellung des Sachverhalts, wie er sich tatsächlich abgespielt hat, um auf diese Grundlage eine Materielle rechtlich richtige Entscheidung treffen zu können. 2. Rechtsstaatlichkeit: Niemand soll unverhältnismäßigen Eingriff und einem Missbrauch staatlichen Machtmittel ausgesetzt werden. 3. Rechtsfrieden: Das Strafverfahren soll schließlich durch eine abschließende verbindliche Entscheidung die Geltung des Rechtsordnung bekräftigen und dadurch rechtsfrieden schaffen. II. Gang des Strafverfahrens Erkenntnisverfahren ( Anfangsverdacht): Hier wird ermittelt, ob ein Person eine Straftat sich schuldig gemacht hat. Es wird zwischen: Ermittlungsverfahren ( § 160- 177 StPO ) : Hier wird die Staatsanwaltschaft ermitteln, ob hinreichender Tatverdacht und Beweise bestehen um ein Verfahren zu eröffnen. Es gibt zwei Möglichkeiten die der Staatsanwalt machen kann: 1. Anklage erheben 2. Ermittlungen fallen lassen ( Einstellung des Verfahrens ) Wenn eine Anklage erhoben wird kommt es zum Zwischen verfahren Zwischenverfahren ( § 199- 211 StPO ): Das Gericht prüft, ob gegen den Angeschuldigten das Hauptverfahren eröffnet ist. Hier entscheidet das Gericht, ob tatsächlich hinreichender Beweise für ein Tatverdacht besteht. Es gibt zwei Möglichkeiten was das Gericht zu entscheiden hat: ABLEHNUNG DER 1. ERÖFFNUNGSBESCHLUSS ERÖFFNUNG ( oder zumindest Vorläufig) Hauptverfahren ( § 213-358 StPO ): Das Gericht prüft, ob der Angeklagte der Straftat sich schuldig gemacht hat. Nachdem eine Entscheidung getroffen wurden, kann zu Rechtsmittelverfahren ergriffen werden: diese sind Berufung oder Provision. Desweitern wird dann entweder die Klage Zurückgewiesen oder Verwerfung oder eigene Sachentscheidung. Nach dem das alles verwendet wurde kommt es zu einer Rechtskräftiger Urteil Unterschieden.

Vollstreckungsverfahren: Wird Angeklagte rechtskräftig verurteilt, schließt sich an das Erkenntnisverfahren das von Staatsanwalt geleitete Vollstreckungsverfahren ( § 449-463d StPO ) an.

Strafprozessrecht Seite 1...


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