4. Frühe Neuzeit I PDF

Title 4. Frühe Neuzeit I
Course Neuere Rechtsgeschichte II
Institution Universität Bern
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4. FRÜHE NEUZEIT I (16.-18. JH.)FS 2020 Der Buchdruck wird erfunden, Texte können nun einfacher weiterverbreitet werden (zum Beispiel der Corpus Iuris Civilis)  Zentrales Ereignis: Reformation (1517 – Martin Luthers Thesen, in denen Kirche und Papst kritisiert werden und die Kirche spalten)A. REZE...


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4. FRÜHE NEUZEIT I (16.-18. JH.) FS 2020  

Der Buchdruck wird erfunden, Texte können nun einfacher weiterverbreitet werden (zum Beispiel der Corpus Iuris Civilis) Zentrales Ereignis: Reformation (1517 – Martin Luthers Thesen, in denen Kirche und Papst kritisiert werden und die Kirche spalten)

A. REZEPTION   

Vgl. Rezeption im Mittelalter (S. 29): Übernahme von Rechtssätzen aus dem Recht eines anderen Staates/einer anderen Zeit Im Mittelalter übernahm man Rechtssätze aus dem römischen Recht – dieser Vorgang zog sich bis in die frühe Neuzeit fort. Aber beachte: Negative Umschreibung: o Keine Übernahme des gesamten römischen Rechts, es wurde nicht das ganze Corpus Iuris Civilis übernommen, sondern nur einzelne Rechtssätze o Es ist keine Übernahme des römischen Rechts wie es in der Antike gegolten hat, sondern es geht um das römische Recht in der Bearbeitung der mittelalterlichen Rechtswissenschaft – diese geht zwar von antiken Rechtsquellen aus und interpretiert sie, jedoch werden hier Veränderungen/Fehler gemacht o Kein Herrscher hat angeordnet, dass römisches Recht gelten soll – die lokalen Rechte hatten Vorrang (Stadtrechte, Gewohnheiten)  Nur bei Lücken im lokalen Recht wurden einzelne Lehren des römischen Rechts als ius commune (allgemeines Recht) herangezogen  Die speziellen Regeln (das lokale Recht) verdrängen das allgemeine Recht

WAS WAR GELTENDES RECHT? Hermann Conring, der Ursprung des deutschen Rechts, S. 41    

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Er beschäftigte sich mit der Frage, wie das Verhältnis zwischen lokalem Recht und römischem Recht aussieht – in diesem Werk erkannte er den Vorgang der Rezeption schon erstaunlich klar Es geht nicht nur um das römische Recht, sondern auch um das Lehnrecht. Dieses wurde ab einem gewissen Zeitpunkt auch in den Universitäten gelehrt Frage des Wie, Warum und Inwieweit, Frage der Legitimation Universitäten: Abgesehen vom Lehnrecht wurde kein geltendes Recht gelehrt, sondern römische Rechtsquellen in der mittelalterlichen Bearbeitung o Es wurden deutsche Universitäten gegründet (noch im Mittelalter), nach italienischem Vorbild konnte man hier Rechtswissenschaft studieren – das heisst, es wurde nirgends das geltende Recht gelehrt, sondern überall das antike römische Recht (Corpus Iuris Civilis) Es gibt also immer mehr studierte Juristen, inzwischen auch in Deutschland Nach dem absolvierten Studium der Rechtswissenschaft waren die Gelehrten meist in der Verwaltung tätig.

Sie haben zwar nicht das geltende Recht gelernt, aber logisches Denken und Methodik; das hilft ihnen auch für die Tätigkeit in der Verwaltung und bei der Interpretation des geltenden Rechts Später waren studierte Juristen auch in Gerichten tätig. Es gab aber noch nicht genügend Juristen, um alle Gerichte zu besetzen; zudem galt noch immer der Grundsatz, dass das Volk entscheiden sollte. o Die studierten Juristen besetzten vor allem die oberen Instanzen (vgl. S. 42) Studierte Juristen, die in Gerichten tätig waren, zogen das römische Recht für ihre Entscheidungen hinzu und trafen Urteile auf Grundlage des römischen Rechts Das römische Recht wurde von diesen Juristen zu geltendem Recht gemacht («stillschweigend», also ohne offizielle Anordnung) Im letzten Absatz wird aber wieder zurückgerudert: In der Realität hat die Anwendung des römischen Rechts durch Juristen nicht dazu geführt, dass die lokalen Rechte aufgehoben wurden. Alte Bräuche und Rechtsetzung wurden noch immer beachtet, es gab auch noch immer neue Rechtsetzungen, die dem römischen Recht teilweise sehr widersprachen. Neue Rechtsetzungen wurden nach den Bedürfnissen des Volks erstellt. Fazit: Sie lebten nicht nach römischem Recht. Er beschreibt nur den Vorgang der Rezeption und hinterfragt ihn kritisch. Die Autorität des römischen Rechts wird in Frage gestellt, insofern ist es nun eine neue Sichtweise der Rezeption. o Teilweise fand das römische Recht Eingang in die Praxis (Grund: Durch Lücken im lokalen Recht und durch die neue Gerichtspraxis = Konsequenzen des Studiums der Rechtswissenschaft), aber das lokale Recht hat eine zentrale Bedeutung. o Conring setzt den Akzent auf die lokalen Regelungen, nicht auf das römische Recht. Das lokale Recht wird angewendet. Neue Rechtsetzungen entfernen sich weit vom römischen Recht, es finden viele neue Rechtsetzungen statt. o Verhältnis römisches Recht zu lokalem Recht: Es gab ein Nebeneinander beider Rechtsordnungen (führt teilweise zu Unsicherheiten) – lokales Recht hat Vorrang Grund für die Anwendung einzelner römischer Rechtssätze: Die Ausgestaltung des Studiums und die Beschäftigung von studierten Juristen in Verwaltung und Rechtsprechung o



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Reichskammergerichtsordnung, S. 42  

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Appellationsinstanz, es war eine Art Bundesgericht der damaligen Zeit (letzte Instanz) §1 Besetzung: o 1 Richter: Verfahrensleitung o 16 Urteiler: Fällen das Urteil  8 davon sollen ein juristisches Studium absolviert haben, die anderen 8 sollen einfach einen gewissen Stand in der Gesellschaft haben  Es waren also erst die Hälfte der Urteiler studierte Juristen Der Prozess ist in Gang gekommen, es gibt Gerichte, in denen studierte Juristen mitwirken und die vermutlich die Entscheidungsfindung stark beeinflussen §3 Welches Recht wurde hier angewendet? o «Ordnungen der Fürstentümer» = lokales Recht wird zur Pflicht in der Anwendung gemacht, es soll das Recht des Ortes des Streitgegenstands zur Geltung kommen

Diese ausdrückliche Verpflichtung ist wichtig: Auch die 8 gelehrten Juristen, die das römische Recht gelernt haben, sollen die lokalen Rechte anwenden.  Auch Gewohnheitsrecht «des Reichs gemeinen Rechten» = Gesetze des Reiches und allgemeines Recht (ius commune; römische Rechtsätze in Bearbeitung durch die Rechtswissenschaft)  Bestätigung der Beobachtungen von Conring, es gibt ein Nebeneinander von lokalem und römischem Recht. Das Verhältnis wird zwar nicht erwähnt, aber man kann davon ausgehen, dass auch hier das spezielle Recht Vorrang vor dem allgemeinen Recht hat 

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REZEPTION IN DER SCHWEIZ Friede von Basel, S. 42 

Hinweis, dass römisches Recht in der Schweiz weniger Bedeutung hat als in Deutschland: o Die Eidgenossenschaft löst sich vom Reich o Das steht aber nicht so ausdrücklich in diesem Text. Hinweise: Man soll die Entscheidungen der Räte in Basel akzeptieren; es gibt keinen Instanzenzug (man kann also nicht vor das Reichskammergericht). o Der Weg zum obersten Gericht des Reiches wird abgeschnitten, das Reichskammergericht entscheidet nicht mehr über Streitigkeiten, in die ein Eidgenosse involviert ist; das zeigt, dass die Eidgenossenschaft sich vom Reich ablöst.

Westfälischer Friede, S. 42   

Ende des 30-jährigen Kriegs Endpunkt des Ablösungsprozesses der Eidgenossenschaft aus dem Reich Streitigkeiten von Eidgenossen können nicht mehr vors Reichskammergericht, da sie nicht mehr zum Reich gehören o Das bedeutet, dass das Reichskammergericht auch kein römisches Recht mehr für die Eidgenossen anwendet o Die Eidgenossenschaft löst sich also auch vom gemeinen Recht (römisches Recht) des Reiches ab

Nochmals: Hermann Conring, S. 43  Die Schweiz liess keine Anwendung von römischem Recht zu; Unterschied zu Deutschland.  Conring zitiert Josias Simler, er selbst hat vermutlich keine Erfahrung mit der Schweiz o Josias Simler: Verfasste Werke über die Schweiz  Fazit: Keine Anwendung des römischen Rechts, u.A. begründet mit einer Skepsis gegenüber Advokaten (Personen, die Recht studiert haben). Diese sollen nur aus Eigennutz handeln und wollen viel Geld verdienen. o Eine solche Kritik an Advokaten war in Europa zu dieser Zeit weit verbreitet; sie hing auch zusammen mit dem Studium. Es gab keine feste Ordnung oder Prüfungen, jeder studiert so lang wie er möchte. So konnte es Advokaten geben, die nur sehr kurz an der Universität waren oder die Zeit mit anderen Dingen verbrachten. o Studierten Juristen ging es weniger um Gerechtigkeit und mehr um das blosse Recht o Zudem dauerten Verfahren sehr lange, wenn sie kompliziert gemacht wurden, indem römisches Recht angewendet wurde statt Gewohnheitsrecht 3



Trotzdem gibt es in der Schweiz aber auch Anhaltspunkte dafür, dass römisches Recht angewendet wurde o Auch Schweizer gingen nach Italien, um zu studieren – wenn diese wieder zurückkehrten, wendeten sie punktuell auch römisches Recht an, um Lücken zu füllen

Gerichtsordnung der Stadt Basel, S. 44  Verpflichtung zur Anwendung des Stadtrechts  Falls es Lücken gibt, soll man sich erkundigen, ob es gewohnheitsrechtliche Regeln dazu gibt  Erst wenn es auch kein Gewohnheitsrecht gibt, soll man nach gemeinem (römischem) Recht urteilen Fazit: Es gibt also Texte, die darauf hindeuten, dass das römische Recht in der Schweiz keine Bedeutung hatte; es gab aber auch Texte, die bewiesen, dass das römische Recht zur Lückenfüllung angewendet wurde.

B. KIRCHENRECHT   



Das Recht der katholischen Kirche Zeit der Reformation Frage: Soll die Ehe ein Sakrament sein? o Sakrament = Ehe kann nicht aufgelöst werden, keine Möglichkeit der Scheidung o Luther sah dies anders (kein Sakrament, Ehe kann geschieden werden) Besteht Eheschliessungsfreiheit?

EHE Konzil von Trient S. 45  Konzil = Versammlung von Würdenträgern der katholischen Kirchen, die diskutieren und Beschlüsse fassen o Wenn der Papst diese Beschlüsse akzeptiert, sind sie geltendes Kirchenrecht  «Geheime Ehe» = alleine der Konsens der Eheleute ist entscheidend, es kommt nicht auf die Zustimmung der Eltern an. o Vgl. Kirchenrecht im Mittelalter S: 30: Der Papst hält fest, dass der Konsens der Eheleute für die Wirksamkeit der Ehe entscheidend ist (formlose Eheschliessung) o Geheime Ehen in der frühen Neuzeit: Wenn es nur um den Konsens der Eheleute geht, kann die Ehe auch geheim bleiben. Die Eheschliessung erfolgt formlos.  Das führt zu Problemen: Es kann sein, dass niemand ausser den Eheleuten von der Ehe weiss. So kann es vorkommen, dass einer von beiden eine erneute Ehe eingeht (zB auf Wunsch der Eltern) und dann eigentlich Ehebruch begeht (grosse Sünde). Diese Situation trat häufig ein.  Die Kirche schreitet hier ein und erlässt in diesem Konzil von Trient Formvorschriften zur Eheschliessung:  Die Ehe muss vor der Eheschliessung öffentlich angekündigt werden o 3x, damit Leute, die von einer vorherigen geheimen Ehe von einem der Eheleute wüssten, sich melden können 4

Wenn niemand sich gemeldet hat, wird die Ehe in der Kirche vom Pfarrer und den Gläubigen geschlossen – geheime Ehen sind also nicht mehr möglich  Zusätzlich wird die Ehe in ein Register eingetragen  Der Konsens der Eheleute reicht nun also nicht mehr, die Formvorschriften müssen zwingend beachtet werden Vgl. S. 30: Auch hier wird schon angedeutet, dass die Ehe vor einem Pfarrer und den Gläubigen geschlossen wird – es war aber noch keine zwingende Voraussetzung 

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C. WELTLICHES RECHT: BERN  



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Bern war damals der grösste Stadtstaat nördlich der Alpen Dieses riesige Gebiet muss verwaltet werden; die Regionen sollen sich zur Stadt Bern zugehörig fühlen. Dazu wird das Recht im ganzen Staat angeglichen und vereinheitlicht. o An der Ausgestaltung der Rechtsetzungen haben Juristen mitgewirkt o Es wurden sehr viele Rechtsetzungen erlassen (vgl. auch schon Andeutung von Conring S. 43: Zu dieser Zeit gibt es sehr viele neue Rechtsetzungen in den Territorien)  Grund: Es besteht das Bedürfnis, das Herrschaftsgebiet gut zu ordnen, ein einheitliches Rechtssystem und eine gute Verwaltung zu haben o Durch die Vielzahl von Satzungen wurde die Rechtsordnung unübersichtlich; zu jeder neuen Frage hat man eine neue Satzung gemacht.  Satzungen: Meist nur ein Thema wird geregelt o Darum versuchte man nun in Bern, Sammlungen anzulegen, in denen wichtige Rechtsregeln zu finden waren. Diese wurden systematisch geordnet. Reformation: o Luther kritisiert die katholische Kirche o Wichtiger Kritikpunkt: Ablassurkunden  Darin wurde versprochen, dass die Sünden erlassen wurden  Der Umfang des Erlasses der Sünden hing von der Höhe des Kaufbetrags ab  Vgl. früher Schenkung für das Seelenheil; diese Regelung hatte grossen Einfluss auf die Rechtsordnung:  Stammesrechte S. 25-27: Sie war verantwortlich für den Übergang von Sippeneigentum zu Individualeigentum  Mittelalter S. 40: Auch für letztwillige Verfügungen hatten die Schenkungen für das Seelenheil Bedeutung.  Die Kirche hat nun in der frühen Neuzeit diesen Gedanken also weitergeführt; es gab nun einen organisierten Verkauf dieser Ablassurkunden. Das Geld floss in die Kirchenkassen (Zweck: Bau der Peterskirche in Rom).  Luther meint, dieses gekaufte Seelenheil sei Unsinn. Jeder Christ kann durch Reue sein Seelenheil finden, dafür braucht es keinen Ablassbrief. o Bern ist ab 1528 nicht mehr ein katholisches Territorium, sondern gehört zur reformierten Lehre nach Zwingli (Zwingli und Luther sind sog. Protestanten).

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Zu dieser Zeit konnte natürlich nicht jede Person ihren Glauben selbst wählen; die Obrigkeit (Rat und Schultheiss) legte den Glauben für ihre Untertanen fest.

Berner Stadtsatzung, 1539, S. 46  

Systematische Sammlung von wichtigen Themen Einleitung: Es ist eine Sammlung des weltlichen Rechtes, nicht etwa des kirchlichen. o Die Obrigkeit handelt als Werkzeug Gottes und orientiert sich an Gottes Vorgaben, auch in inhaltlicher Hinsicht. Es ist eine Umsetzung der Gebote Gottes. o Was die Obrigkeit anordnet, geschieht auf Gottes Befehl.

I. GESTALTUNGSFÄHIGE PERSONEN BEMÜHUNGEN DER STADT BERN UM ABLÖSUNG DER LEIBEIGENSCHAFT Beispiel: Loskauf der Eigenleute des Klosters Frienisberg, 1496, S. 47    





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Keine Stadtsatzung, sondern eine Satzung, in der eine Einzelfrage geregelt wird. Die Kirche hat durch Schenkungen für das Seelenheil viele Grundstücke erhalten, zu denen auch Leibeigene gehören – so besass die Kirche viele unfreie Personen. Frienisberg kam neu zum Staat Bern dazu. Grundsätzlich sind alle Personen in Bern frei; was macht man nun, wenn ein neues Gebiet zu Bern dazukommt? Man kann nicht einfach befehlen, dass alle Personen frei sind. Das wäre ein Eingriff ins Eigentum und würde zu Unruhen führen. Die Obrigkeit greift aber vermittelnd ein: 1: Alle Personen sollen frei werden; es wird aber nicht einfach von der Obrigkeit befohlen, sondern man versucht einen Interessensvergleich zu finden. Es wird als Wunsch formuliert und ein Weg aufgezeigt, wie man vorgehen kann. o Die Unfreien sollen sich freikaufen und leisten Schadenersatz an ihren Eigentümer (= das Gotteshaus) 2: Sie sollen tausend Pfund an das Gotteshaus zahlen, um sich freizukaufen (der Betrag wird festgesetzt, damit es darum keine Streitigkeiten gibt) o Leibeigene sind keine Sklaven mehr wie in der Antike; seit dem Mittelalter sind Leibeigene zwar eingeschränkt, aber sie haben Rechte und können Eigentum besitzen. o Leibeigene müssen einen Teil des Ertrags von ihren Feldern etc. an ihren Herrn abgeben, den Rest können sie aber behalten. Sie besitzen also Eigentum. o Wenn der Betrag nicht bezahlt werden kann, um sich freizukaufen, bleiben die Personen Leibeigene. 3: Vermittlungsmechanismus; mehr ist allerdings nicht möglich, da die Obrigkeit sich nicht in die Eigentumsverhältnisse einmischen kann. Fazit: Es wird weiter Unfreiheit geben. Obwohl Bern versucht, die Zahl der Unfreien zu vermindern, ist klar, dass dies nicht immer funktioniert. o Diese Unfreien sind weiter in ihren Handlungsmöglichkeiten stark eingeschränkt.

Deutscher Bauernkrieg, S. 48  Vgl. S. 33 Mittelalter: Es gibt keine Legitimation für Unfreiheit, auch die Bibel sieht keine Unfreien vor  Dieser Gedanke wird hier weitergeführt  Was sind Unfreie? Sie haben Abgabepflichten. 6

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Zeit der Reformation: Die Bauernaufstände nahmen Bezug auf Luthers Lehren (obwohl er sich schliesslich gegen die Bauern stellte. Die Position der Bauern wurde nicht verändert-) Die Bauern forderten hier Freiheit. Folgerung: Es besteht Unfreiheit; religiöse Gedanken haben einen Einfluss in die Gestaltung von Rechtspositionen.

 Frauen und Kinder werden hier nicht eigens thematisiert; die Beschränkungen, die im Mittelalter bestanden, bestehen noch immer. II. EHE Freiheit bei der Eheschliessung?  Freie Wahl der Ehepartner?  Formfreiheit bzw. Einschränkung in Form von Formvorschriften? Ehegerichtssatzung für die Stadt Bern, 1787, S. 48 Zitieren in der Prüfung: Titel, Satzung, Paragraph Ehegerichtssatzungen sind sehr umfangreich, darum wurde die Ehe separat geregelt und nicht in den gewöhnlichen Stadtsatzungen  Die erste Ehegerichtssatzung wurde in Bern 1529 erlassen (ein Jahr nach der Reformation) o In der katholischen Kirche wurde die Ehe immer wieder geregelt (Fragen: Ist die Ehe ein Sakrament oder kann sie aufgelöst werden? Formvorschriften etc. – die katholische Kirche sah sich zuständig für diese Regelung.)  Eherecht wird nun in Bern von der Obrigkeit und nicht von der Kirche geregelt. o Luther forderte, dass die weltliche Obrigkeit für die Ehe zuständig ist o Darum wurde nun eine Ehegerichtssatzung erlassen  Motive für die Errichtung einer neuen Ehegerichtssatzung: o Christliche Gebote: Es gab Laster, Unreinheit und viele uneheliche Kinder – es soll nun ein sittlicher Lebenswandel stattfinden Eheversprechen und Heirat: Formvorschriften  





1. Titel, 1. Satzung, §1: Formvorschrift für das Eheversprechen (Verlobung) o Schriftlich oder o Zwei Zeugen o Nur das Versprechen einer künftigen Heirat, noch keine Eheschliessung! 8. Satzung, §2 und 4: Formvorschrift für den Vollzug der Ehe o Auf das gültige Eheversprechen folgt die dreimalige Ankündigung im Gottesdienst o Diese Regelung gab es schon einmal in der frühen Neuzeit S. 45 im Bereich der katholischen Kirche (es sollte Monogamie sichergestellt werden)  Hier stand das Bedürfnis der Klarheit im Vordergrund, dort gab es geheime Ehen und damit die Gefahr von Bigamie o Auch hier in der reformierten Kirche gibt es das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und -klarheit; das war unabhängig von der Kirche. o Kleine Einschränkung in die Ehefreiheit; es braucht einen gewissen Zeitablauf und Förmlichkeiten, der reine Konsens reicht nicht mehr für eine sofortige Eheschliessung.

Freiheit der Wahl der Ehepartner?  1. Titel 1. Satzung §2: Eine Verlobung kann heute einfach wieder aufgelöst werden; damals war das Eheversprechen aber anscheinend der 7











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entscheidende Akt. Wenn diese vorliegt, kann auf Heirat geklagt werden. Man stellt also auf das Eheversprechen ab und nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Heirat. IV. Satzung §1: Erzwungene Einwilligung o Im Hinblick auf das Eheversprechen (weil dieses entscheidend war, nicht erst die Heirat) o Wenn das Eheversprechen erzwungen war, ist es ungültig o Man schützt damit also die freie Entscheidung der Eheleute II. Satzung §1: Minderjährigkeit o Zwingendes Zustimmungserfordernis des Vaters für das gültige Eheversprechen, wenn die Eheleute jünger als 24 sind o Vgl. 3. Satzung §1: Mannbares Alter  Männer müssen 16 sein, Frauen 14, um ein Eheversprechen abzugeben (egal ob es eine Einwilligung gibt) o Der Zwang der Zustimmung zieht sich also relativ lange hin, die Familie hat ein langes Mitspracherecht o Grund für dieses weitgehende Zustimmungsrecht der Familie zum Eheversprechen:  vgl. S. 46: Die Obrigkeit ist ein Instrument Gottes, das Gottes Gebote vollzieht (besonders die 10 Gebote) - hier 4. Gebot: Man soll den Eltern gehorchen.  Das 4. Gebot wird hier also rechtlich abgesichert. Zwischenfazit: Die Eltern können ihre Kinder also nicht zur Eheschliessung zwingen (das wäre dann ungültig), sie können aber erheblich Einfluss darauf nehmen, indem ihre Zustimmung erforderlich ist (grosse Einschränkung der Eheschliessungsfreiheit!) II. Satzung §2: Zugrecht (Weitere Einschränkung der Eheschliessungsfreiheit) o Soziales System: Zünfte waren verp...


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