AG Rom Recht 1 PDF

Title AG Rom Recht 1
Author Laura Menchel
Course Römisches Recht
Institution Johannes Kepler Universität Linz
Pages 2
File Size 60.2 KB
File Type PDF
Total Downloads 71
Total Views 150

Summary

Mitschrift AG RömRecht Wimmer...


Description

AG Römisches Recht Einheit 1: D.18, 3, 4, 3 (Ulpianus 32 ad ed.): Lex commissoria beim KV Bei der lex commissoria pflegt man auch zu vereinbaren, dass, wenn der Verkäufer dasselbe Grundstück verkauft, er vom früheren Käufer (so viel) verlangen kann, um wieviel weniger er es verkauft hat: es wird daher gegen ihn die actio venditi zu geben sein. Manchmal ist ein Verkäufer gezwungen gleichsam vorzuleisten, einen Kaufvertrag abzuschließen und die Sache sogleich zu übergeben (sonst kommt er nicht ins Geschäft). Wenn der Käufer darauf besteht die Sache sofort zu bekommen, aber den Preis nicht bezahlen kann bei Übergabe der Sache handelt es sich um einen Kreditkauf: Der Verkäufer verkauft, übergibt und stundet bzw. kreditiert die Preiszahlung. Was macht man wenn der Käufer nicht zahlen kann bei Fälligkeit? Bei Abschluss des Kaufvertrages kann eine Nebenabrede getroffen werden, die den Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten -> Lex commissoria beim Kaufvertrag (Rücktrittsrecht des Verkäufers bei Säumnis des Käufers). Andere Rücktrittsrechte des Verkäufers gibt es nicht. Zwischen Käufer und Verkäufer besteht ein Verpflichtungsgeschäf (jemand schuldet dem anderen etwas). Was ist schuldrechtlich ausgemacht? Der Käufer schuldet den vereinbarten Preis und der Verkäufer schuldet die Übergabe der Kaufsache zum Fälligkeitstermin (bei Nichteinhaltung -> Klage). Was ist sachenrechtlich ausgemacht? Eigentum soll vom Verkäufer an den Käufer übergehen -> Verfügungsgeschäf liegt auch vor. Frage um die Sache bei Rücktritt beim Kreditkauf: Die Sache soll in empta esto (nicht verkauft) gelten, wenn V berechtigt vom Vertrag zurücktritt. Wenn wir den Kaufvertrag als aufschiebend bedingt sehen würden, dann wäre der KV noch nicht perfekt (keine causa). Es hinge davon ab, ob der Käufer zahlen wird, erst dann wäre der Kauf perfekt -> Unsicherheitslage, da der Käufer nicht stark gebunden ist. Was ist das auflösend bedingende Ereignis, dass man den Kauf später wieder auflöst? Es braucht sowohl eine Nichtbezahlung des Käufers, als auch den Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag (das ist die Entscheidung des Verkäufers ob er dies macht, alleinig eine Nichtbezahlung (durch Säumnis) des Käufers reicht nicht aus um den KV aufzulösen). Der Verkäufer kann dann mittels actio venditi auf Bezahlung des KPs klagen. Die lex commissoria ist ausschließlich im Interesse des Verkäufers und nie im Interesse des Käufers. Bsp.: Jemand kauft eine Villa um einen KP. Der Preis ist vereinbart. Die Villa ist übergeben. Der Käufer zieht ein. Der Preis wird gestundet, da er nicht auf einmal bezahlt werden konnte. Die Villa brennt beim Käufer ab. Wenn bloß durch Nichtzahlung des Preises, der Vertrag wieder aufgelöst würde, dann würde der Käufer einfach nicht bezahlen und wäre den KV los und gibt die Brandruine womöglich wieder an den Verkäufer zurück -> dies soll verhindert werden (nicht im Sinne des Erfinders der lex commissoria). Im Gegenteil: Verkäufer wird am Vertrag festhalten. Das Verfügungs- wie auch das Verpflichtungsgeschäft ist bedingt vereinbart. Es hängt nämlich davon ab, ob der Käufer bezahlt. Wiederum löst es sich auf, wenn der Käufer nicht bezahlt und der Verkäufer vom Vertrag zurücktrtitt. Ob es dazu kommen wird, ist ungewiss. Der Käufer hat sachenrechtlich gesehen bis zur vollständigen Preiszahlung ein „instabiles o. wackliges“ Eigentum -> bloß auflösend bedingtes Zwischeneigentum.

Bezug auf die Digestenstelle: Zwischen V und K ist ein Kaufvertrag abgeschlossen worden und eine Nebenabrede vereinbart worden, dass der V berechtigt ist vom Vertrag zurückzutreten, bei Nichtzahlung des K zum vereinbarten Zahlungstermin. In der Digestenstelle wird noch eine weitere Nebenvereinbarung ausgemacht: Wenn K nicht bezahlt und V vom Vertrag zurücktritt dann löst sich der ganze KV auf. Der V sieht sich dann am Markt um um einen anderwärtigen Käufer zu finden. Es gäbe jetzt einen weiteren Kaufinteressenten, um dieses Grundstück loszuwerden. Der Dritte möchte aber nur weniger bezahlen. Wenn man genötigt ist sich auf den Kauf einzulassen und somit billiger verkauft, dann muss der K die Differenz bezahlen (vertragl. Schadenersatz aus berechtigtem Vertragsrücktrit) um die an den Dritten weniger verkauft wurde. V kann diese Differenz bei K aufgrund der Nebenabrede mit der actio venditi einklagen. Schuldrechtliche Folgen: Liegt hier eigentlich ein Doppelverkauf vor oder ist das ein anders gelagerter Fall? Ein Doppelverkauf ist der Fall, wenn der Verkäufer die Sache an 2 verschieden Käufer verkauft. Bei einem Doppelverkauf ist es aber so, dass der Verkäufer 2x in einer Vertragsbindung mit verschiedenen Kaufinteressenten gleichsam drinnen ist -> 2 Schuldverhältnisse eingegangen. Derjenige dem zuerst die Sache übergeben wird, erwirbt das Eigentum an der Kaufsache. Diese Digestenstelle ist aber KEIN Fall des Doppelverkaufs, weil der Verkäufer nicht gleichzeitig in 2 Vertragsbindungen steht, sondern die 1. Vertragsbindung wegfällt und erst dann der Vertrag mit dem 2. Käufer abgeschlossen wird....


Similar Free PDFs