AG Strafrecht 10.11 PDF

Title AG Strafrecht 10.11
Course Strafrecht I
Institution Johannes Gutenberg-Universität Mainz
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Julian Junker...


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AG Strafrecht 10.11.2021 —> Zusammenfassung!

A. Obersatz zur Prüfung der Strafbarkeit! Bsp.: A könnte sich wegen Körperverletzung gemäß §" 223 I StGB strafbar gemacht haben, indem er B die Haare abgeschnitten hat.! oder"! Bsp.: A könnte einer Körperverletzung gemäß §"223 I StGB schuldig sein, indem er B die Haare abgeschnitten hat.! B. Aufbauschema des vollendeten vorsätzlichen Begehungsdelikts (hier: Erfolgsdelikt) "! I. Tatbestand! 1. Objektiver Tatbestand! a. Tathandlung und Verwirklichung aller deliktsspezifischen objektiven Tatbestandsmerkmale ! einschließlich des tatbestandlichen Erfolges!! b. ! Kausalität zwischen der Tathandlung und dem Taterfolg!! c. ! Objektive Zurechnung des Erfolges! 2. Subjektiver Tatbestand!! a. Vorsatz, vgl. §§"15, 16 I S. 1 StGB! b. Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale (falls im jeweiligen Tb. verlangt), bspw. bei §!242 I StGB (sog. Zueignungsabsicht)"! [3. Tatbestandsannex: Objektive Bedingung der Strafbarkeit, falls im Tb. verlangt, bspw. bei §!231 StGB]

II. Rechtswidrigkeit! 1. Keine Rechtfertigungsgründe, ! u.a. §"32 (Notwehr) und §"34 StGB (rechtfertigender Notstand)! !!!! 2. Verwerflichkeit, bspw. bei §!240 II und §!253 II StGB (nur im Einzelfall zu prüfen)

III. Schuld! 1. Schuldfähigkeit, §"19 und §"20 StGB!! 2. Unrechtsbewusstsein, §"17 StGB (Verbotsirrtum)! 3. Keine Entschuldigungsgründe, insbesondere §" 33 (Notwehrexzess) und §" 35 StGB (entschuldigender Notstand)! [4. Vorsatzschuld – §"16 I S. 1 StGB analog] ! ! (sehr str., so aber eine verbreitete Ansicht zum Erlaubnistatumstandsirrtum, dazu Fall 27 u. Ü 18) IV. Strafzumessung: Vor allem besonders und minder schwere Fälle (bspw. §"212 II, §"213 und insbes. §"243 StGB, allerdings nur in Ausnahmefällen zu prüfen)! V. Ergebnis

Fall 1: SOGENANNTE „NICHTHANDLUNGEN“: (1.) Alle Verhaltensweisen von Tieren und auch von juristischen Personen (nach h. M.) wie z.! B. einer GmbH! (2.) Bloße Vorgänge im Inneren des Menschen wie Gedanken, Gefühle, Gesinnungen, etc.! (3.)! Verhaltensweisen, welche durch äußere unwiderstehliche Gewalt erzwungen werden (vis absoluta)! (4.) Alle Bewegungsvorgänge, die ohne Mitwirkung der Geisteskräfte ablaufen und somit nicht vom Willen beherrscht sind bzw. beherrschbar sind, z. B. Reflexe, Bewegungen im Schlaf oder Ohnmacht, Krampfanfälle! anders dagegen: Automatismen, Spontanreaktionen, Kurzschlusshandlungen!

Wichtig: ! —> Auch wenn es vorher geplant ist, dass man sich zum Beispiel so sehr betrinkt, sodass man Krampfanfälle bekommt, um bei der Oma ein Herzinfarkt auszulösen, die dann stirbt! —> Hund wird auf jemanden anderen gehetzt —> Anstiftung, Täterschaft! # mittelbare Täterschaft (kann aber niemals ein Tier sein!)! —> Hund wäre zum Beispiel ein gefährliches Werkzeug!

Kausalität Die Kausalität ist das Bindeglied zwischen der Handlung und dem tatbestandlichen Erfolg. Sie wird als erste Zurechnungsebene bei Erfolgsdelikten, als naturgesetzliche Verbindung zwischen Handlung und Erfolg, geprüft.! „Äquivalenz - Theorie“ oder sog. „conditio sine qua non - Formel“ (h.M.)! —> Definition: Eine Bedingung ist ursächlich für den Erfolg, wenn diese nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. ! (Beispiel zum Verstehen: Wenn man den Schlag auf die Nase wegnimmt, wäre die Verletzung (Erfolg) dann nicht da? —> Problem: Dann wäre die Mutter mit der Geburt des Täters sogar im theoretischen Sinne strafbar)! ➔ Alle Ursachen sind gleichwertig (= äquivalent)! Fallgruppen: - Alternative Kausalität - Kumulative Kausalität! - Überholende bzw. abbrechende Kausalität!

- Hypothetische Ersatz- oder Reserveursachen - Fortwirkende Kausalität! —> BGH geht hier sehr offen um und lässt auch eine „generelle“ Kausalität (Ledersprayfall) oder auch eine reine „Mitursächlichkeit“ (Holzschutzmittelfall) ausreichen, sofern die naturgesetzlichen Grundlagen nicht aufgeklärt werden können!

Ledersprayfall & Holzschutzmittelfall …s.Folien der Präsentation

Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung …s.Folien der Präsentation

Fall 2 —> Kausalität= Nein keine, weil der Grund für den Tot nicht an dem Gift liegt ! Meteorit bricht die Kausalität des Giftes ab! —> Nein der C hat sich nicht wegen vollendeten Totschlags gemäß §212 I StGB! # —> ABER wegen versuchten Totschlags...


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