Aufgaben 13 loesung - Lösung Übungsblatt 13 externes Rechnungswesen WS 16/17 PDF

Title Aufgaben 13 loesung - Lösung Übungsblatt 13 externes Rechnungswesen WS 16/17
Author Louis Herfurth
Course Externes Rechnungswesen (Buchführung und Jahresabschluss)
Institution Humboldt-Universität zu Berlin
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Lösung Übungsblatt 13 externes Rechnungswesen WS 16/17...


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Übung Externes Rechnungswesen, WS 2016/2017, HU Berlin Aufgabenblatt 13: Rückstellungen, Verbindlichkeiten Lösungsskizze Aufgabe 1 a) Erläutern Sie allgemein den Bilanzansatz, die Bewertung und den Ausweis von Rückstellungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss.

à Rückstellungen sind Passivposten zur Berücksichtigung von Aufwendungen/künftigen wirtschaftlichen Belastungen, die in der Abrechnungsperiode verursacht sind, aber bezüglich •

ihrer Existenz/Eintritts (OB),



ihrer Höhe (WIEVIEL) und/oder



ihres Fälligkeitstermins (WANN)

ungewiss sind (aber mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwartet) und erst künftig zu Auszahlungen führen (§ 249 HGB).

à Rückstellungen sind Fremdkapital und haben •

Verbindlichkeitscharakter (Rückstellungen für Außenverpflichtungen) oder



dienen der korrekten Periodisierung von künftigen Auszahlungen (Aufwandsrückstellungen, Rückstellungen für Innenverpflichtungen).

à Der Ansatz von Rückstellungen ist gemäß § 249 HGB an strenge Voraussetzungen geknüpft! Rückstellungen müssen gebildet werden für: -

Ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 (1) S. 1 Alt. 1 HGB)

-

Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 249 (1) S. 1 Alt. 2 HGB - nach Steuerrecht nicht zulässig)

-

Unterlassene Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt wird (§ 249 (1) S. 2 Nr. 1 Alt. 1 HGB)

-

Unterlassene Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird (§ 249 (1) S. 2 Nr. 1 Alt. 2 HGB)

-

Gewährleistung ohne rechtliche Verpflichtung (Kulanz; § 249 (1) S. 2 Nr. 2 HGB)

Für alle sonstigen Zwecke ist eine Passivierung verboten (§ 249 (2) S. 1 HGB).

1

à Höhe der Rückstellung: -

Eine Rückstellung ist grundsätzlich in Höhe des Betrages festzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Erfüllung notwendig ist (§ 253 (1) S. 2 HGB).

-

Besteht hinsichtlich der Höhe des Erfüllungsbetrages Unsicherheit, muss eine vorsichtige Schätzung erfolgen (§ 252 (1) Nr. 4 HGB).

-

Haben Rückstellungen eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, sind sie mit einem entsprechenden durchschnittlichen Zinssatz (der vergangenen sieben Geschäftsjahre) abzuzinsen. Diese Zinssätze werden von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben (§ 253 (2) HGB).

-

Alle Risiken sind nach der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Unternehmung zu berücksichtigen.

b) Wie können bzw. müssen folgende Ereignisse in der Handelsbilanz der BAU AG (Bilanzstichtag 31.12.02) erfasst werden? Nennen Sie die gesetzliche(n) Grundlage(n)! i)

Durch einen Teilschaden im Getriebe kann eine Baumaschine seit Juni 02 nur noch in einer Fahrstufe gefahren werden. Da die Maschine für anstehende Bauarbeiten dringend gebraucht wird, soll der Schaden erst im Januar 03 (Winterpause) behoben werden. Die Reparatur soll aufgrund der Komplexität der Maschine von einem auf Baumaschinen spezialisierten Unternehmen durchgeführt werden. Der BAU AG liegen bisher zwei verbindliche Angebote von der Maschinenreparatur FIX GmbH (20.000 €) und der Maschinen Korrekt AG (30.000 €) vor. Beide Angebote liegen unter den marktüblichen Reparaturkosten für vergleichbare Schadensfälle (ca. 35.000 €). Reparatur der Maschine im Januar des Folgejahres -

Teilschaden an Maschine, kann aber im laufenden Geschäftsjahr wegen starker Auslastung nicht repariert werden,

-

Nachholung im Januar des folgenden Geschäftsjahrs. à Pflicht zur Bildung einer Rückstellung nach § 249 (1) S. 2 Nr. 1 Alt.1 HGB: Unterlassene Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt wird. à Da es sich hier um verbindliche Angebote für die Reparatur handelt, kann das günstigste gewählt werden.

Buchung: sonst. betr. Aufwand

ii)

an

sonst. Rückstellung

20.000 €

In 01 schloss die Z-AG mit der BAU AG einen bis zum 31.3.03 befristeten Liefervertrag über monatlich 20 Fertiggaragen zum Preis von 9.000 € ab. Infolge 2

der Rohstoffverteuerung sind seit Januar 02 die Herstellungskosten auf 10.000 € gestiegen, wodurch 10 % der Herstellungskosten (1.000 €) nicht mehr durch den Verkaufserlös gedeckt werden. Bei Abschluss des Liefervertrags hatte die BAU AG noch mit einer Gewinnmarge von 15 % gerechnet. Unerwarteter Anstieg der Herstellungskosten im Rahmen eines Liefervertrags -

Verlust in 02 bereits realisiert,

-

Schwebendes Rechtsgeschäft für 03 (Januar bis März),

-

Wahrscheinlichkeit eines drohenden Verlustes. à Pflicht zur Bildung einer Rückstellung nach § 249 (1) S. 1 Alt. 2 HGB: Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften

Passivierungsbetrag: Nur Monate Januar bis März 03 relevant. Die ursprünglich erwartete Gewinnmarge ist nicht von Bedeutung. Drohender Verlust: 20 Garagen * 3 Monate * (9.000 € - 10.000 €) = 60.000 € Buchung: sonst. betr. Aufwand

iii)

an

sonst. Rückstellung

60.000 €

Der in 02 angestrengte Prozess gegen die RUFUS BAYERL & CO. KG auf Schadenersatz wegen mangelhafter Lieferung wird im Jahr 03 wahrscheinlich verloren gehen. Dadurch werden Gerichtskosten in Höhe von 1.000 € fällig werden. Drohende Niederlage im Gerichtsverfahren – Gerichtskosten -

Niederlage im Gerichtsverfahren im Jahr 03 ist wahrscheinlich,

-

voraussichtliche Gerichtskosten in Höhe von 1.000 €. à Pflicht zur Bildung einer Rückstellung nach § 249 (1) S. 1 Alt. 1 HGB: Ungewisse Verbindlichkeiten

Buchung: sonst. betr. Aufwand

iv)

an

sonst. Rückstellung

1.000 €

Am 25.09.02 machte ein Kunde der BAU AG Anspruch auf Schadensersatz geltend, da eine von der BAU AG bezogene Fertiggarage einen Tag zuvor in sich zusammengebrochen und einen Totalschaden bei den geparkten Autos verursacht hatte. Die Rechtsabteilung der BAU AG geht davon aus, dass der Prozess in 03 entschieden wird und mit einer 70%igen Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Kunden ausgehen wird. Die zu entrichtende Schadensersatzsumme wird zwischen 150.000 € und 200.000 € geschätzt.

Drohende Niederlage im Gerichtsverfahren – Schadenersatz 3

-

Niederlage im Gerichtsverfahren im Jahr 03 mit Wahrscheinlichkeit von 70%,

-

Niederlage wird Schadenersatzzahlung zwischen 150.000 € und 200.000 € erforderlich machen. à Pflicht zur Bildung einer Rückstellung nach § 249 (1) S. 1 Alt. 1 HGB: Ungewisse Verbindlichkeiten

Passivierungsbetrag: -

Schadenersatzsumme wird zwischen 150.000 € und 200.000 € geschätzt.

-

Grundsatz der Vorsicht (§ 252 (1) Nr. 4 HGB): Auswahl des Wertes der am wahrscheinlichsten ist unter Berücksichtigung einer „angemessenen Vorsichtskomponente“ à Diskussion!

Buchung: sonst. betr. Aufwand

v)

an

sonst. Rückstellung

200.000 €

Seit 02 schließt die Bau AG für ihre Transporte keine Versicherung für Untergang bzw. Beschädigung des eigenen Transportgutes mehr ab. Die eingesparte Prämie beträgt 15.000 €. Nach der Erfahrung der vergangenen Jahre muss im Durchschnitt alle fünf Jahre mit einem größeren Unfall gerechnet werden, der Schäden am eigenen Transportgut zwischen 20.000 € und 100.000 € verursacht. Erwartete Transportschäden -

Besteht eine Außenverpflichtung (also gegenüber Dritten)? à Nein!

-

Sieht das HGB im Rahmen einer Innenverpflichtung eine Passivierungspflicht vor? -

unterlassene Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt wird? à Nein!

-

unterlassene Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird? à Nein!

à Passivierungsverbot! § 249 (2) S. 1 HGB

vi)

Die BAU AG rechnet für 02 mit einer Körperschaftsteuernachzahlung in Höhe von 50.000 €. Außerdem wurde für das 4. Quartal 02 in Höhe von 10.000 € noch keine Gewerbesteuervorauszahlung entrichtet. Erwartete Steuernachzahlung und versäumte Steuervorauszahlung 1. Erwartete Körperschaftsteuernachzahlung in Höhe von 50.000 € -

Nachzahlung ist wahrscheinlich,

-

Höhe kann geschätzt werden. 4

à Pflicht zur Bildung einer Rückstellung nach § 249 (1) S. 1 Alt. 1 HGB: Ungewisse Verbindlichkeiten 2. Versäumte Gewerbesteuervorauszahlung für IV. Quartal 02 von 10.000 € -

Höhe und Fälligkeit steht genau fest. à Verbindlichkeit!

Buchung: Steueraufwand 60.000 € an

vii)

Steuerrückstellung

50.000 €

Verb. ggü. Finanzamt

10.000 €

Die aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr resultierenden Garantieverpflichtungen werden erfahrungsgemäß noch Kosten in Höhe von 150.000 € verursachen. Diese werden vermutlich zu jeweils einem Drittel in den Jahren 03, 04 und 05 anfallen. Gehen Sie davon aus, dass Garantiezahlungen immer im Dezember geleistet werden. Der durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre beträgt 7 %. Die Zinskurve ist flach. Erwartete Garantiezahlungen über mehrere Jahre -

Garantiezahlungen sind wahrscheinlich,

-

Höhe und Verteilung kann erfahrungsgemäß geschätzt werden. à Pflicht zur Bildung einer Rückstellung nach § 249 (1) S. 1 Alt. 1 HGB: Ungewisse Verbindlichkeiten

Aber: Laufzeit (zumindest teilweise) von mehr als einem Jahr. -

Gemäß § 253 (2) S. 1 HGB sind die Bestandteile mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr mit dem der Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen, also mit ihrem Barwert anzusetzen.

Voraussichtliche Verteilung der Zahlungen (Abschlussstichtag 31.12.02): Dez. 03:

50.000 €

à weniger als ein Jahr, nicht abzinsen

Dez. 04:

50.000 €

à mehr als ein Jahr, über zwei Jahre abzinsen!

Dez. 05:

50.000 €

à mehr als zwei Jahre, über drei Jahre abzinsen!

Zinssätze: -

Die durchschnittlichen Marktzinssätze der vergangenen sieben Geschäftsjahre für die verschiedenen Restlaufzeiten werden durch die Deutsche Bundesbank ermittelt und bekannt gegeben. à Laut Aufgabenstellung beträgt er 7 %. à Da die Zinskurve hier flach ist, kann der gegebene Zinssatz für die verschieden Restlaufzeiten als konstant angenommen werden. 5

Barwert der Rückstellung:

50.000 +

50.000 50.000 + » 134.487 1,07² 1,07³

Buchung: sonst. betr. Aufwand

an

sonst. Rückstellung

134.487 €

à In den Folgejahren ist der Barwert der Rückstellung jeweils neu zu bewerten. Der Unterschiedsbetrag wird als Zinsaufwand verbucht.

viii)

Eine auf dem Betriebsgelände stehende Brücke muss in absehbarer Zeit repariert werden. Die letzte Reparatur liegt am Bilanzstichtag drei Jahre zurück. Die durch Materialtransporte entstehenden Schäden an der Brücke werden auf 200.000 € pro Jahr geschätzt. Bisher wurde keine Rückstellung dafür gebildet. Die Reparatur wird voraussichtlich zum Bilanzstichtag 04 in Höhe von 1 Mio. € anfallen. Reparatur einer Brücke auf dem Betriebsgelände -

Besteht eine Außenverpflichtung (also gegenüber Dritten)? à Nein!

-

Sieht das HGB im Rahmen einer Innenverpflichtung eine Passivierungspflicht vor? -

unterlassene Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt wird?

à Nein! Instandhaltung wird erst zum Bilanzstichtag 04 nachgeholt.

à Passivierungsverbot! § 249 (2) S. 1 HGB

Aufgabe 2 Die Spielmaus OHG hatte im Jahr 01 aufgrund einer Klage eine Prozesskostenrückstellung in Höhe von 3.500 € gebildet. Am 25.09.04 wird das Verfahren gerichtlich entschieden. Die Spielmaus OHG wird zu einer tatsächlichen Zahlung in Höhe von 2.900 € verpflichtet und überweist den Betrag sofort an den Kläger. Bilden Sie den entsprechenden Buchungssatz. Man unterscheidet bei der Auflösung der Rückstellung 3 Fälle: -

Betrag richtig eingeschätzt: ergebnisneutrale Auflösung (tats. Zahlung: 3.500)

à z. B. Rückstellungen -

an

Bank

Betrag zu niedrig eingeschätzt: ergebniswirksame Auflösung (= Aufwand) (tats. Zahlung: 4.100)

à z. B. Rückstellungen

3.500 6

3.500

sonstiger betr. Aufwand -

600

an Bank

4.100

Betrag zu hoch eingeschätzt: ergebniswirksame Auflösung (= Ertrag) (tatsächliche Zahlung: 2.900) à dieser Fall liegt hier vor!!!

Buchung zum 25.09.04: Rückstellungen

3.500

an

Bank

an

sonst. betr. Ertrag

2.900 600

Aufgabe 3 Wie sind diese Geschäftsvorfälle im Jahresabschluss 02 der TELEMAX AG zu berücksichtigen? Nehmen Sie die erforderlichen Buchungen vor. Die TELEMAX AG weist folgende Geschäftsvorfälle auf: Þ Prüfschema Schulden (abstrakte Passivierungsfähigkeit) §

rechtlich oder faktisch erzwingbare Leistung,

§

bestehende oder hinreichend sicher erwartete künftige wirtschaftliche Belastung,

§

die Vermögensbelastung ist hinreichend quantifizierbar, hinsichtlich -

Eintritt,

-

Höhe und

-

Zeitpunkt

à Unterscheidung in Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Þ Begriff Verbindlichkeiten Der Begriff der Verbindlichkeiten ist aus den GoB abzuleiten: Als Verbindlichkeiten werden Leistungen erfasst, §

zu denen das Unternehmen mit juristischen Mitteln gezwungen werden kann,

§

deren Wert eindeutig quantifizierbar ist,

§

und die zum Abschlusszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung für das Unternehmen darstellen.

Þ Ansatz Verbindlichkeiten §

Verbindlichkeiten sind mit ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen (§ 253 (1) S. 2 HGB).

§

Bei Aufnahme eines Darlehens, dessen Rückzahlungsbetrag höher ist als der Ausgabebetrag, kann handelsrechtlich (steuerliche Pflicht nach H 37 (3) EStR) ein Disagio gebildet (§ 250 (3) HGB) und unter den RAP ausgewiesen werden.

7

§

Nach dem Imparitätsprinzip sind Werterhöhungen des Rückzahlungsbetrages zu berücksichtigen (Höchstwertprinzip), z.B. bei $-Verbindlichkeiten und einer Änderung des Wechselkurses.

a) Aufnahme eines Darlehens zum 01.07.02 bei der Hausbank in Höhe von 500.000 €, Laufzeit 10 Jahre, Auszahlungsbetrag 98%, jährliche Zinszahlungen am Jahresende in Höhe von 5 % auf den Nennbetrag, Tilgung des Darlehens am Ende der Laufzeit. Rückzahlungsbetrag > Auszahlungsbetrag => Disagio => § 250 (3) HGB: Ansatzwahlrecht als aRAP in Handelsbilanz (Ansatzpflicht in Steuerbilanz) 1. Ausübung des Wahlrechts in der HB U

Buchung am 01.07.02 Bank

490.000 €

aRAP 10.000 €

an

Verb. ggü. KI

500.000 €

Zinsaufwand

an

Bank

Zinsaufwand

an

aRAP 500 € (= 10.000/10*6/12)

Buchung am 31.12.02 12.500 € (= 0,05 * 500.000*6/12)

Buchung während der Laufzeit (03 – 11) Zinsaufwand

an

Bank

25.000 €

Zinsaufwand

an

aRAP 1.000 €

Buchung bei Tilgung (01.07.12)

2.

U

Zinsaufwand

an

Bank

12.500 €

Zinsaufwand

an

aRAP

500 €

Verb. ggü. KI

an

Bank 500.000 €

Nicht-Ausübung des Wahlrechts in der HB

Buchung am 01.07.02 Bank

490.000 €

Zinsaufwand

10.000 €

an

Verb. ggü. KI

500.000 €

an

Bank

12.500 €

an

Bank

25.000 €

an

Bank

12.500 €

Buchung am 31.12.02 Zinsaufwand

Buchung während der Laufzeit (03 – 11) Zinsaufwand Buchung bei Tilgung (01.07.12) Zinsaufwand

8

Verb. ggü. KI

an

Bank

500.000 €

b) Die TELEMAX AG ist am 15.08.02 eine US-$-Verpflichtung in Höhe von 300.000 US-$ eingegangen, zahlbar am 15.08.03. (US-$-Kurs am 15.08.02: 1,60 €; US-$-Kurs am 31.12.02: 1,70 €) 15.08.02: Kurs 1,60 € Verb. LuL = 300.000 $ * 1,60 €/$ = 480.000 € 31.12.02: Kurs 1,70 € § 256a S. 1 HGB: Fremdwährungspositionen sind am Abschlussstichtag zum jeweiligen Kurs umzurechnen 300.000 $ * 1,70 €/$ = 510.000 € Anwendung des Höchstwertprinzips (abgeleitet aus Imparitätsprinzip) sonst. betr. Aufwand

an

Verb. LuL 30.000 €

Exkurs: Was wäre, wenn der Kurs nicht gestiegen, sondern gefallen wäre? • Grundsätzlich: Bewertungsuntergrenze von Verbindlichkeiten ist der Ursprungsbetrag bei ihrer Entstehung („Anschaffungskostenprinzip“ für die Passivseite), d.h. hier dürfte der Wert von 480.000 € eigentlich grundsätzlich nicht unterschritten werden, • Aber: Ausnahmeregelung für Fremdwährungspositionen mit einer Restlaufzeit von kleiner oder gleich einem Jahr (§ 256a S. 2 HGB); d.h., in diesem Fall würde man den Ursprungsbetrag doch unterschreiten, wenn der Kurs entsprechend fallen würde.

c) Die Hauptversammlung der TELEMAX AG hat beschlossen, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 02 in Höhe von 5 Mio. € zur Hälfte auszuschütten. Im Geschäftsjahr 03 findet die Hauptversammlung statt, auf der über den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 02 beschlossen wird. Nach dem Beschluss wird im Geschäftsjahr 03 gebucht: Bilanzgewinn 5.000.000 €

an

sonst. Verb.

2.500.000 €

Gewinnrücklagen

2.500.000 €

d) Die TELEMAX AG übernimmt eine Bürgschaft in Höhe von 500.000 € gegenüber einem Tochterunternehmen. Bei der Bürgschaft handelt sich um ein Haftungsverhältnis, das nach § 251 HGB in einem Betrag als Eventualverbindlichkeit unter der Bilanz zu vermerken ist. 9...


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