Baurecht PDF

Title Baurecht
Author Alex Schrage
Course Kommunalrecht/Öffentliches Baurecht
Institution Universität Potsdam
Pages 25
File Size 220.2 KB
File Type PDF
Total Downloads 25
Total Views 142

Summary

Fragen zum Baurecht / Vorbereitung auf Übungsklausuren...


Description

! 1. Was ist der Inhalt des öffentlichen Baurechts ? ! ! —> Alle Rechtssätze die die Zulässigkeit, Grenzen, Ordnung und Förderung der Nutzung von Grund und Boden durch bauliche Anlagen zum Regelungsgegenstand haben, insbesondere im Hinblick auf deren Errichtung bestimmungsgemäße Nutzung , Veränderung und Beseitigung. ! ! 2. In was lässt sich das Baurecht aufteilen ? ! ! —> Städtebaurecht( Bauplanungs/Stadtplanungsrecht) & Bauordnungsrecht# 3. Was ist das Städtebaurecht ? In welchem Gesetzbuch steht es ? ! ! —> Städtebaurecht dient dazu die rechtliche Qualität des Bodens und seine Nutzbarkeit in den Gemeinden festzulegen. ! —> soll einen Ausgleich zwischen öffentlichen und privaten Interessen herbeiführen! —> soll Fehlentwicklungen begegnen ( zB das zuviel Geschäfte von einer bestimmten Sorte gebaut werden.)! —> Legt fest was überhaupt „bebaubar“ für die jeweilige Region ist und regelt dann was wo gebaut werden darf ( „Das „Städtebaurecht ist flächenbezogener Natur“) ! ! —> steht im Baugesetzbuch ( BauGB)! ! 3.a Was ist die Bauleitplanung ? ! ! —> Die Aufgabe der Bauleitplanung besteht darin die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe des BauGB vorzubereiten und zu leiten! ! 3.b Wie ist sie konzipiert ? ! —> Sie ist zweisturig konzipirert! —> d.h. erst Festlegung eines das Gemeindegebiet umfassenden Bodennutzungskonzepts ( Flächennutzungsplanung/ vorbereitende Bauleitplanung) ! —> danach verbindliche Bebaungsplanung , unter Abwägung sämtlicher hierbei bemühten öffentlichen und privaten Interessen. ! ! 4. Was ist das Bauordnungsrecht ? ! ! —> Das Bauordnungsrecht regelt die ordnungsrechtlichen Anforderungen an die konkrete bauliche Anlage ( „Objektbezogenheit des Bauordnungsrecht“)! —> dient vorrangig der Gefahrenabwehr! —> aber auch der Verwirklichung sozialstaatlicher und umweltpolitischer Ziele! —> traditionell baugestalterische Anforderungen ( Verunstaltungsverbot)! —> geregelt in Bauordnung (BauO)! —> folglich stellt es Regeln zur Ordnung des Bauvorgangs auf, normiert Vorgaben baukonstruktiver Art + begründet Unterhaltungs- Instandhaltungs- sowie Beseitigungspflichten bei Gefährlichen und ordnungswidrigen Zuständen auf.! ! ! 5. Was ist das Verunstaltungsverbot ? ! ! —> Gilt für alle Bauvorhaben!

—> alle baulichen Anlagen müssen ihrer Form, ihrem Maßstab, ihrem Verhältnis der Baumaße und Bauteile zueinander, dem Werkstoff und der Farbe nach so gestaltet sein , dass sie nicht verunstaltet wirken! —> wird aufgrund der verfassungsrechtlichen gewährten Baufreiheit sehr eng ausgelegt ! —> Grundsätzlich ist es ein Verstoß wenn das Gebäude für einen gebildeten Durchschnittsmenschen derart hässlich ist dass das ästhetische Empfinden verletzt ist ! $ —> ABER: Konkrete Vorgaben für Verunstaltungsverbot richten sich auch an dem $ $ $ $ konkreten Bauwerk aus! ! 6. Welche Aufgaben hat die Bauleitplanung inne ? ! ! —> Entwicklungs- und Ordnungunktion = Vorbereitung und Leitung einer geordneten, zugleich nachhaltigen Städtebaulichen Entwicklung! ! —> Koordinierung-und Integrationsfunktion = durch Berücksichtigung sämtlicher für die Städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Gesichtspunkte# —> Inhalts und Schrankenbestimmung des (Grund-) Eigentums# —> Planmäßigkeitsprinzip = Lenkung der Städtebaulichen Entwicklung im Wege von Bauleitplänen# 7. Was bedeutet Zweistufigkeit der Bauleitplanung ? # —> Instrumente der Bauleitplanung sind der sogen. Flächennutzungsplan sowie Bebauungsplan# —> Flächennutzungsplan = dient der Vorbereitung, „der groben“ Planung des Bauleitplans# —> Bebauungsplan = Verbindlicher Bauleitplan# 8. Welche Formellen Anforderungen werden an die Bauleitplanung gestellt ? ! ! a.) Gemeindebeschluss zur Aufstellung eines Bauleitplans sowie ortsübliche Bekanntgabe des Beschlusses § 2 I BauGB! b.) Erarbeitung des Planentwurfs und der Begründung einschließlich des Umweltberichts §2a BauGB! ! c.) Verfahrensbeteiligung benachbarter Gemeinden, Behörden sowie sonstiger Träger öffentlicher Belange, und zwar in der Form der Frühzeitigen Beteiligung einschließlich des sog. Scoping ( §4 I BauGB) einerseits und der Beteiligung zum Planentwurf andererseits# d.) Verfahrensbeteiligung der Öffentlichkeit in Form der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung §3 I BauGB einerseits sowie des Auslegung-und Erörterungsverfahren §3 II BauGB andererseits# e.) Gemeindebeschluss über den Plan ( soweit durch höhere Verwaltungsbehörde)! —> §§ 6 I , 10 II BauGB# f.) Erstellung zusammenfassende Erklärung zum Bauleitplan gem. §6 V 3 bzw. §10 IV BauGB# G.) öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung bzw. Des Satzungsbeschlusses §§ 6 V 1, 10 III Bau GB#

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben §67 BbgBO „Die Baugenehmigung ist zu erteilen wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.# Welche entgegenstehenden öffentlich-rechtliche Vorschriften sind gemeint ?# —> Die des jeweiligen Bauordnungsrecht noch denen des Bauplanungsrecht.# —> Für das Bauplanungsrecht ist §29 ff Bau GB Anknüpfungspunkt# Was passiert wenn diese entgegenstehen ?# —> Die Baugenehmigung wird untersagt# „Grundsatz“ : Ermaßchtigungsgrundlagen im Baurecht finden sich nicht im BauGB sondern zumeist in den jeweiligen LandesBauordnungen.# 9. Was ist eine bauliche Anlage?# —> §§ 30 -37 BauGB gelten nur für Vorhaben die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben. # —> Anlage = alles was Menschen „angelegt" haben; Begriff ist weitgehend unbestimmt# —> baulich = zwei Elemente ; 1. Verhältnismäßig weites Element des Bauens + Element der bodenrechtlichen Relevanz ; beides muss vorliegen# 9. Wo ist die bauliche Anlage in BbgBO legaldefiniert? ! —> §2 Abs.1 BbgBO# 10.Welche Anforderungen werden an das Bauenselement gestellt?# —> durch Bautätigkeit künstlich unter Verwendung von Baustoffen hergestellte, geschaffene oder errichtete Anlage# —> verfestigte Beziehung zu einem bestimmten Grundstück# —> ortsfeste Verbindung der Anlage mit dem Erdboden ( es reicht auch aus wenn die Anlage durch ihre eigene Schwere mit dem Erdboden verbunden ist)# 11. Zusätzliche Beispiele für bauliche Anlagen die nicht Gebäude sind ?# —> Wohnwagen, Wohnfloß in Baggersee, Zäune, ein befestigter Parkplatz, ein fahrbarer Imbissstand oder eine an einer Hauswand angebrachte großflächige Plakatttafel # —> beachte hier mangelt es aber eventuell an der bodenrechtlichen Relevanz# 12. Wie wirkt das Merkmal bodenrechtliche Relevanz ?# —> einschränkend# —> Da Begriff der baulichen Anlage sehr weit#

13. Wann besitzt eine bauliche Anlage bodenrechtliche Relevanz ?# —> Wenn die in den in §§ 1 V, VI , 1 a BauGB genannten Belange berührt werden die das Bedürfnis nach einer verbindlichen Bauleitplanung hervorrufen .# —> hierbei wird nach einer verallgemeinernden Betrachtungsweise geschaut # —> Bsp sind sogenannte Bagatellanlagen( auch Primitivbauten wie kleinere Werbeschilder Warenautomaten oder Litfasssäulen.# —> Orientierung ist die Grenze der Genehmigungfreiheit der Landesbauordnung § §55 BbgBO# 14. Welchen Inhalt müssen die Vorhaben an den baulichen Anlagen haben?# —> Errichtung einer baulichen Anlage# —> Änderung einer baulichen Anlage# —> Nutzungsänderung einer baulichen Anlage# 15. Definiere die eben genannten # —> Errichtung = Neubau eines Gebäudes, die erstmalige Herstellung einer Anlage oder der Aufstellung ( Fertiggarage), aber auch der Wiederaufbau nach einer vormaligen Beseitigung oder Zerstörung zu verstehen.# —> Änderung= Veränderung der Substanz der baulichen Anlage, d.h. der Umbau, der Ausbau, oder die Erweiterung( wenn sie zu einer Erhöhung des Nutzungsmaßes führt.# $ —> Umstritten ob Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten unter diesen Begriff $ $ $ subsumiert werden können. # $ E.A.: Maßnahmen änderen zumindest im geringen Umfang auch die Substanz und fallen $ $ folglich unter den Änderungsbegriff.! $ A.A.: Mit solchen Arbeiten ist generell keine Substanzänderung verbunden und $$ $ $ demzufolge liegen auch die Vorraussetzungen von §29 BauGB nicht vor# —> Nutzungsänderung = wenn die bauliche Anlage zu einem anderen als dem ursprünglich genehmigten Zweck genutzt werden soll + die neue Nutzung berührt die §1 V, VI BauGB genannten Belange und könnte damit Planungsrechtlich erheblich sein.# $ —> Nach Rechtsprechung = wenn die jeder Nutzung eigene tatsächliche Variationsbreite $ $ überschritten wird und der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine $$ $ andere Qualität zukommt, sie also bodenrechtliche Spannungen auslöst. # $ —> kommt darauf an ob die Nutzung so verändert wird dass sich die Genehmigungsfrage $ $ neu stellt# $ —> Bsp: Kino —> Tanzlokal; Kinderheim als Altenheim; Großhandelgebäude für $$ $ $ Einzelhandel; In Tankstelle sollen künftig große Kfz-Reparaturen ausgeführt werden! $ —> Lagerplatz eines Bauunternehmens soll Sammel- und Umschlagplatz sowie als $ $ $ Verkaufsstätte für gebrauchte Maschinen dienen# $ —> Spielhalle soll in „Spielhalle mit Billardcafe“# $ $ $

—> Objekt für die Änderungsgenehmigung ist das gesamte Vorhaben, rechtlicher $ Prüfungsmaßstab lediglich die von der Änderung berührten bebauungsrechtlichen $ Anforderungen#

16. Welches ist der nächste Schritt in der Prüfung nachdem geklärt ist dass es sich um ein bauliches Vorhaben handelt , welches dem von §29 BauGB geforderten Inhalt ( Errichtung,Änderung oder Nutzungsänderung ) hat?#

$ $

—> Zunächst sind die §30 ff. BauGB anwendbar # —> Die Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich nach der Lage des Grundstücks :! $ —> Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplan §30 I BauGB# $ —> §34 BauGB in einem im Zusammenhang bebauten, nicht oder nicht qualifiziert $ $ $ beplanten Ortsteil# $ —> § 35 BauGB im nicht oder nicht qualifiziert geplanten Außenbereich# —> Daraus folgt die sogenannte Dreiteilung des Gemeindegebietes ! ! $ —> 1. Rechtlciher Bebauungsbereich ! $ $ —> Räumlicher Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans §30 I BauGB ! $ $ —> Räumlicher Geltungsbereich eines vorhabensbezogenen Bebauungsplanes $$ $ $ §30 II BauGB# $ —> 2. Faktischer Bebauungsbereich! $ —> 3. Außenbereich# 17. Schema Vorhabenzulassung nach §29 I BauGB# —> Vorprüfung = Vorhaben gem. §29 I BauGB# $ —> Wenn ja Zulässigkeit des Vorhabens nach :! $ —> 1. §30 BauGB ; Wenn nicht dann! $ —> 2. §34 BauGB ; Wenn nicht dann! $ —> §35 Bau GB ; Wenn nicht dann# $ —> §33 BauGB# 18. Exkursfrage: Wie verhält es sich wenn die Behörde über einen offensichtliche verfristeten( zu spät eingelegten) Widerspruch entscheidet? ! —> Bsp: A gibt den Widerspruch am 3.4.2012 bei der Post ab, wahrt damit die theoretisch die Frist ( 03.05.2012) . Er erhält jedoch den Brief wieder zurück ein paar Tage später mit der Begründung die Briefmarke sei ungültig. Den Erneuten Widerspruch reicht er zu spät ( 06.05.2012) ein , die Behörde entscheidet trotzdem darüber . Zu Recht? ! ! —> Strittig !! E.A.: Wortlaut §70 VwGO eröffnet der Behörde keine Entscheidungsfreiheit. Widerspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist die der Rechtssicherheit diene. Vorverfahren dient der Entlastung der Gerichte. Diese Wirkung würde entfallen wenn die Widerspruchsbehörde Fehler im Verfahren heilen könnte.! ! a.A.: Widerspruchsbehörde = Herrin des Vorverfahrens; kann sich folglich auch sachlich über den verspäteten Widerspruch einlassen; Sofern nicht Rechtspositionen Dritter ( Nachbarn) betroffen sind. Aspekt der Selbstkontrolle der Verwaltung rechtfertigt dies. # 19. Nach welchem Normkette ist man in Brandenburg passiv Prozessführungsbefugt? ! ! §78 Abs.1 Nr.2 VwGO ism § 8 Abs.2 S.1 BbgVwGG# 20. Welche Ermächtigungsgrundlagen kommen in Betracht wenn die Behörde den Abbau einer bereits bestehenden bauliche Anlage anordnet ? ! ! —> §73 ff. BbgBO# $ —> §73 Abs.1 Erlaubt der Bauaufsicht die Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen#

$ —> §73 Abs.3 Erlaubt die bloße Nutzungsuntersagung ohne Demontage durch Behörde# —> §74 Abs.1 BbgBO! $ —> Alternative bei Werbeanlage § 74 Abs.1 ivm Abs.3 Satz1 BbgBO ! —> §52 Abs.2 Satz 2 BbgBO ( Generalklausel)# 21. Wie verfährt man wenn es sich nicht um eine bauliche Anlage handelt welche demontiert werden soll ? ! —> Könnte es sich um eine Werbeanlage handeln ? ! $ —> §74 Abs.3 S.1 BbgBO „Abs.1 gilt für Werbeanlagen entsprechend“! $ —> Das heisst falls keine bauliche Anlage aber eine Werbeanlage vorliegt konnte die Behörde eventuell doch die Beseitigung anordnen# 22. Was ist eine Werbeanlage ? Wo ist dies legaldefiniert? # —> Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen. Hierzu zählen auch LIchtwerubung oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen oder Tafeln und Flächen. Einrichtungen sind alles vom Menschen geschaffene. Hierbei muss geschaut werden ob die Einrichtung einen gewissen Ankündigung oder Hinweischarakter besitzt. # 23. Welche Normen gibt es im Rahmen der Formellen Rechtmäßigkeit für die Zuständigkeit der Behörde in der BbgBO ? ! ! —> § 51 Abs.1 BbgBO ( Zuständigkeit der Landkreise als Rechtsträger# —> §53 Abs.1 S.2 Nr.3 BbgBO bei genehmigungsfreien Vorhaben ( Zuständigkeit der amtsfreien Gemeinden und Ämtern# 24. Wann besteht ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften ? # —> bei Widerspruch zu formellen und materiellen Normen des Bauordnungsrechts# 25. Wann kann ein Verstoß gegen formelles Bauordnungsrecht vorliegen ? ( Fall Werbeanlage wurde errichtet soll nun durch Anordnung beseitigt werden)# —> wenn die Montage Genehmigungspflichtig ist # 26. Wonach bestimmt sich ob Bauvorhaben genehmigungspflichtig sind ? ! —> §54 BbgBO „Errichtung, Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen und Einrichtungen an die die BbgBO Anforderungen stellt sind genehmigungspflichtig! $ $ —> „Sofern keine Ausnahme exisitiert“# —> D.h. sofern das Bauvorhaben von der BbgBO genauer konkretisiert ( also mit speziellen Anforderungen versehen wird) wird bedarf es der Genehmigung! —> z.B an Werbeanlagen nach §9 BbgBO werden in eben dieser Vorschrift spezielle Anforderungen gestellt.! $ —> Sind folglich genehmigungspflichtig# 27. Wonach bestimmt sich ob es Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gibt?# $

—> §55 BbgBO#

28. Was ist in der materiellen Rechtmäßigkeit im Hinblick auf die Beseitigungsanordnung zu beachten ? ! —> Gem. §74 Abs.1 BbgBO muss geschaut werden ob der rechtmäßige Zustand nicht auch auf andere Weise hergestellt werden könne.# —> Ein formell illegales Bauvorhaben darf dann nicht beseitigt werden wenn es materiell genehmigungsfähig ist. Die Bauaufsichtsbehörde muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Eigentumsschutz nicht die Beseitigung verlangen, sondern hat darauf hinzuwirken, die formelle Illegalität zu beenden. Dies geschieht indem man das Genehmigungsverfahren nachholt.# —> Bis zu diesem Ereignis ( Genehmigungsverfahren) könnte die Behörde als milderes Mittel beispielsweise eine Nutzungsuntersagung aussprechen. # —> So würde stets grundsätzlich zunächst ein Baugenehmigungsverfahren anhängig gemacht werden. Kann im diesen nicht festgestellt werden dass die Genehmigung zu erteilen ist die Beseitigungerfügung rechtmäßig.# 29. Wonach bestimmt sich ob die jeweilige bauliche Anlage materiell rechtmäßig ist ? # —> nach den speziellen § der jeweiligen Landesordnung, wenn die Anlage diesen entspricht ist sie materiell rechtmäßig# 30. Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Sinne der Verwaltungsvollstreckung sind Verwaltungsakte. Erledigen sich diese wenn von den Zwangsmitteln Gebrauch gemacht wird ? # „Streit ausführlicher“# —> E.A.: Androhung eines Zwangsmittel findet ihre Erledigung darin dass es angewendet wird( ältere Ansicht)# —> A.A: Androhung wird nicht gegenstandslos wenn sie Festgesetzt wird. Begr.: Die Festsetzung tritt an die Stelle der Grundverfügung welche sich ebenso wenig erledigen kann# H.M : Mit der Nutzung des Vollzugsmittels geht von der Androhung und der Festsetzung keine Wirkung mehr aus. Anders als beim Grundverwaltungsakt zwingen sie nicht mehr zu einem Handeln. Selbst wenn derjenige dem gegenüber die Ersatzvornahme vollstreckt worden ist den zu beanstandenden Zustand wieder herstellt. Kann die Behörde nicht erneut von der Ersatzvornahme ( Androhung oder Festsetzung ) Gebrauch machen . Je Vollzugsakt ist eine erneute Androhung bzw. Festsetzung nötig. Eine Rechtswirkung geht folglich nicht mehr aus . # 31. Kann in einem aktiven Dulden einer genehmigungspflichtigen baulichen Anlage das Bestehen einer faktischen Baugenehmigung gesehen werden ? Z.B die Behörde hat ein Jahr Kenntnis von dem Illegalen Imbiss ( Bauliche Anlage) unternimmt jedoch nichts.! —> Nein selbstverständlich nicht# 32. Besteht eine Ausnahme im Hinblick auf die Beseitigungsanordnung in der Materiellen Rechtmäßigkeit? # —> Da grundsätzlich die Beseitigungsverfügung erst erlassen werden kann wenn im Rahmen eines anhängigen Baugenehmigungsverfahren geprüft wurde ob eine Genehmigung möglich ist.# $ —> Folglich muss auch die materielle Illegalität geprüft werden# $ —> Ausnahme: Wenn die Beseitigung der baulichen Anlage ohne Substanzverlust möglich ist, ist nicht die materielle Legalität zu prüfen . Ist der Fall wenn die Beseitigung in dem bloßen

Abbau oder dem Fortbewegen der baulichen Anlage erschöpft ohne dass es zu einer Zerstörung wesentlicher Bauteile kommt. In diesen Fällen reicht die formelle Baurechtswidrigkeit aus, es sei denn das Vorhaben sei offensichtlich genehmigungsfähig. LEDIGLICH IN BESONDEREN AUSNAHMEFÄLLEN# 33. Was ist eine Baugenehmigung ?# —> Das Instrument der Behörde zur Realisierung von Vorhaben, die bauplanungsrechtlich zulässig sind . ! —> erlaubt dem Bürger ein Vorhaben in Gang zu setzen# —> Darf nur versagt werden wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorgaben widerspricht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind# —> Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt! $ —> besteht aus einem feststellenden (= Das Vorhaben entspricht der Rechtsordnung) , und einem verfügenden (= der Bau wird erlaubt ) # —> Stellt das Bestehen eines baurechtlichen Anspruchs fest und erlaubt Baubeginn. ! —> Zusätzlich beinhaltet sie ferner die Genehmigung die entsprechende Anlage zu nutzen (= Nutzungsgenehmigung) # —> Verwaltungsakt mit Doppelwirkung da Bauherr begünstigt und der Nachbar belastet wird.# 34. Welche Sonderformen der Baugenehmigung gibt es ?# —> Bauvorbescheid §§29 ff BauGB ! $ —> beantwortet die Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks.! $ —> Noch nicht die Errichtung einer baulichen Anlage ! $ —> Ist keine Zusicherung iSv §38 VwVfG sondern ein vorweggenommer Teil der später zu $ $ erteilenden Baugenehmigung! $ —> folglich ist dies auch ein Verwaltungsakt# —> Teilbaugenehmigung # $ —> Erlaubt dem Bauherrn nach Antrag des Bauantrags und vor der Genehmigung, ! $ aufgrund eines weiteren schriftlichen Antrags mit dem Ausschalten der Baugrube und weiteren Arbeiten bereits zu beginnen# $ —> Voraussetzung ist dass das Gesamtvorhaben mit den einschlägigen öffentlichrechtlichen Vorschriften übereinstimmt# 35. Wann ist eine Baugenehmigung notwendig ? # —> Grundsätzlich gilt Genehmigungserfordernis# —> Zwei Ausnahmen für gesetzliche Genehmigungerfordernisausnahmen ! $ —> Über die Genehmigung eines Vorhabens wird im Rahmen eines anderen Vorhabens $ $ entschieden ( z.B Anlagengenehmigung nach §§6, 13 BImSchG ) # $ —> Die Landesbauordnungen enthalten selbst Ausnahmen vom Erfordernis der $$ $ $ Baugenehmigung # 36. Was bedeutet Genehmigungsfreiheit ? # —> Der Bauherr muss Werder ein Genehmigungs- noch ein Anzeigeverfahren durchführen. # —> entbindet ihn jedoch nicht von der Pflicht den Bau, den Abriss eines Vorhabens etc.. entsprechend den materiellen Vorschriften der Bauordnungen vorzunehmen. # 37. Wann hat der Bürger einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung ?#

—> wenn er die bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorraussetzungen erfüllt# —> gebundene Entscheidung der Behörde = kein Ermessen ! # 38. Was ist ein Nachbar ? # —> Nachbar ist eine Person die Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigter an einem Grundstück ist.# —> Kein Nachbar sind obligatorisch Berechtigte wie Mieter oder Pächter! —> Begriff Nachbar orientiert sich am Grundstück. # 38. Wie läuft das Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung ab ?# —> Stellung eines Bauantrags § 62 BbgBO# —> bei der richtigen Gemeinde §36 Abs.1 BauGB # —> Beteiligung des Nachb...


Similar Free PDFs