Baurecht - Zusammenfassung (lang) PDF

Title Baurecht - Zusammenfassung (lang)
Course Baurecht und Kommunalrecht
Institution Universität Mannheim
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ausführliche Zusammenfassung des Baurechts nach BauGB und LBO (BW)...


Description

Baurecht Bauplanungsrecht – Bauleitplanung § 1 V 1 BauGB gestaltet Prinzip der Nachhaltigkeit inhaltlich aus – um den Anforderungen der Vorschrift zu genügen, werden Bauleitpläne aufgestellt, die für die Grundstückseigentümer verbindlich sind (Grundsatz der Planmäßigkeit)  Bauleitpläne werden von Gemeinden aufgestellt (§§ 1 III, 2 I BauGB) – pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden als Teil der Planungshoheit aus Art. 28 II GG  Bauleitplan ist der Flächennutzungsplan (vorbereitender …) und der Bebauungsplan (verbindlicher …), § 1 II BauGB  Bauleitplanung in zwei Stufen: - Zunächst Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet - Dann Entwicklung von Bebauungsplänen für einzelne Baugebiete der Gemeinde, § 8 II BauGB  Flächennutzungsplan für gesamtes Gemeindegebiet zu erstellen, § 5 I BauGB - Keine konkreten Feststellungen für einzelne Baugebiete enthalten (im Gegensatz zum Bebauungsplan) - § 5 II b BauGB erlaubt ausnahmsweise Aufstellung sachlicher Teilflächennutzungspläne für Zwecke des § 35 III 3 BauGB - Hat keine unmittelbare Wirkung ggü. dem Bürger - Bedarf der Genehmigung durch höhere Verwaltungsbehörde und bindet Gemeinde insoweit - Entfaltet Rechtswirkungen ggü. bestimmten öffentlichen Planungsträgern, § 7 BauGB - Rechtsnatur uneindeutig – wohl „hoheitliche Maßnahme eigner Art“ Bebauungsplan von Gemeinde als Satzung zu erlassen, § 10 BauGB – fehlerhafte Rechtsnorm ist nicht rechtswidrig, sondern unwirksam  Umfangreiche Heilungsvorschriften bei Verstößen gegen BauGB in §§ 214, 215  Bürger kann danach beachtliche Fehler angreifen  § 214 IV BauGB ermöglicht Heilung formeller und materieller Fehler, die die Unbeachtlichkeitsschwelle überschreiten ohne so schwerwiegend zu sein, dass die Heilung rechtsstaatlich bedenklich wäre - Ergänzendes Verfahren darf nicht zu grundlegend anderem Bebauungsplan führen; nicht auf Verfahrensfehler oder Abwägungsmängel beschränkt - Heilung von Fehlern jeglicher Art (auch zB GemO) durch Wiederholung des Verfahrens ab dem Verfahrensfehler mit rückwirkender Kraft  Rückwirkende Heilung auch bei materiellen Rechtsverstößen - Fehlerbeseitigung durch Gemeinderat oder Bürgermeister – erneuter Ratsbeschluss nicht erforderlich  Meistens in Anschluss an Normenkontrollverfahren (§ 47 I Nr.1 VwGO) – Gericht kann nur noch Unwirksamkeit des Bebauungsplans feststellen, § 47 V 2 VwGO Zuständig für Erlass des Bebauungsplans ist Gemeinde, §§ 1 III, 2 I BauGB – innerhalb der Gemeinde ist der Gemeinderat zuständig, § 24 GemO

 Sonst: Nichtigkeit der Satzung; Zuständigkeitsverstöße nicht nach §§ 214, 215 BauGB heilbar – heilbar sind nur Verfahrens- und Formfehler Verfahrensvorschriften sind umfangreich:  Planverfahren beginnt mit Planaufstellungsbeschluss, der jedoch keine konkreten Angaben über den Inhalt der beabsichtigten Planung enthalten muss – Beschluss, dass ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll, reicht aus - Gemeinde, vertreten durch Gemeinderat, zuständig – Gemeinderatsbeschluss, dessen Rechtmäßigkeit sich nach GemO richtet (insb. § 18 GemO: Befangener Gemeinderat) - Planaufstellungsbeschluss keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Bebauungsplans – Fehlerhafter/fehlender Beschluss führt nicht zu Unwirksamkeit  Wirksamkeit nur Voraussetzung für Veränderungssperre, Zurückstellung von Baugesuchen und legt frühsten Anwendungszeitpunkt für § 33 BauGB fest  Durchführung einer Umweltprüfung nach § 1 VI Nr. 7, § 1a BauGB (flächenbezogen) – fasst bauplanungsrechtlich relevante umwelt- und naturschutzrechtlichen Aspekte zusammen - Gemeinde hat voraussichtlichen erheblichen Umweltbelange zu ermitteln, § 2 IV 1 BauGB – legt für die Abwägung erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad fest  Übersehen einzelner umweltrelevanter Belange (Ermittlungsdefizit) ist Verstoß gegen § 2 IV 1 BauGB und allg. Verfahrensgebot (§ 2 III BauGB) - Ergebnisse in Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten entsprechend der Anlage 1 zu §§ 2 IV, 2a BauGB  Fehlende Bewertung der Belange des Umweltschutzes (Bewertungsausfall) oder Verkennung des Rangs eines Umweltbelanges (Bewertungsfehleinschätzung) sind Verstöße gegen § 2 IV 1, 2 III BauGB, die nach § 214 I Nr.1 BauGB beachtlich sind, aber nach § 215 I Nr.1 BauGB geheilt werden durch Fristablauf - Gemeinde muss Entwurf des Bebauungsplans im Aufstellungsverfahren Begründung beifügen, § 2a BauGB – dazu gehört vollständiger Umweltbericht  Begründungsfehler gem. § 214 I Nr.3 BauGB beachtlich – Unvollständigkeit des Umweltberichts nur in unwesentlichen Punkten; Heilung durch § 215 I Nr.1 BauGB - Überwachung der Umweltauswirkungen, § 4c BauGB – keine Fehlerquelle für Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans  Frühzeitige Anhörung der Öffentlichkeit zur Erörterung des Planentwurfs mit der betroffenen Öffentlichkeit, § 3 I BauGB – Verstoß gem. § 214 I Nr.2 BauGB unbeachtlich  Frühzeitige Beteiligung der von der Planung berührten Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange  Träger öff. Belange sind selbständige öff-rechtliche Körperschaften & Anstalten, Bundes-/Landesbehörden, Nachbargemeinden & ähnliche Institutionen – Verstoß gem. § 214 I Nr.2 BauGB unbeachtlich  Bebauungsplan muss einen Monat öffentlich ausgelegt werden, § 3 II BauGB - 30 Tage mindestens - Ort & Dauer, sowie Angaben zur Verfügbarkeit umweltbezogener Informationen müssen mind. eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden







 In Weise, die geeignet ist, dem interessierten Bürger sein Interesse durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen & dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen & zur Planung beizutragen - Einsichtnahme muss ohne große Schwierigkeiten möglich sein – unzulässig ist eine Herausgabe des Plans nur auf Anfrage - Bebauungsplan muss so bezeichnet sein, dass der Geltungsbereich erkennbar ist, um Betroffene zur Einsichtnahme zu bewegen (Anstoßwirkung) und Einwendungen gegen den Plan vorzutragen - Hinweis, dass schriftliche Stellungnahme möglich sind und verfristete Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können  Gemeinderat prüft fristgerechte Stellungnahmen, § 3 II 4 BauGB – verfristete Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben, sofern in der Bekanntmachung darauf hingewiesen wurde, § 4a VI 1, 2 BauGB  Verstoß gem. § 214 I Nr.2 BauGB beachtlich, kann nach § 215 I Nr.1 BauGB geheilt werden Gemeinde holt Stellungnahmen der Behörden & Träger öff. Belange, deren Aufgabenbereich durch Planung berührt ist, ein, § 4 II 1 BauGB – innerhalb eines Monats abzugeben; sonst § 4 VI 1  Verstoß gem. § 214 I Nr.2 BauGB beachtlich, kann nach § 215 I Nr.1 BauGB geheilt werden - Bei Änderung/Ergänzung nach förmlicher Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung erneute Auslegung & Stellungnahmen nötig, § 4a III 1 BauGB Sonstige Belange, die für Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und bewerten, § 2 III BauGB – Teil formeller Rechtmäßigkeit; Fehlerfolgen nach § 214 I Nr.1 BauGB - Mängel des Verfahrens können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden, § 214 III 2 BauGB  Bei Prüfung von § 1 VII BauGB ist nur noch Abwägungsdisproportionalität als Fehler im Abwägungsergebnis zu prüfen - Allg. Verfahrensgebot des § 2 III BauGB verletzt bei Bewertungsfehlern  Bewertungsausfall = keinerlei Bewertung wurde vorgenommen  Ermittlungsdefizit = Gemeinde hat einen/mehrere zu berücksichtigenden Belang völlig übersehen  Bewertungsfehleinschätzung = Gemeinde erkennt alle zu berücksichtigenden Belange, misst diesen aber ein falsches Gewicht bei  Verstoß beachtlich unter Voraussetzungen des § 214 I Nr.1 BauGB – Fehler ist offensichtlich, wenn er leicht erkennbar ist, wenn er sich also objektiv eindeutig nachweisen lässt - Fehler auf Abwägungsereignis von Einfluss, wenn konkrete Möglichkeit besteht, dass Planungsentscheidung des Gemeinderats anders ausgefallen wäre, wenn Verfahrensfehler vermieden worden wäre (Kausalität zw. Fehler und Abwägungsergebnis)  Verfahrensfehler nur unbeachtlich, wenn Gemeinde keine andere Planungsentscheidung treffen konnte - Verfahrensfehler werden unbeachtlich durch Fristablauf, § 215 I Nr.1 BauGB Bebauungsplan als Satzung zu erlassen, § 10 I BauGB – zuständig: Gemeinderat, § 2 I BauGB, 24 I GemO durch Satzungsbeschluss

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Rechtmäßigkeit richtet sich nach GemO; Fehler sind nicht nach §§ 214, 215 BauGB heilbar – Beseitigung des Mangels durch ergänzendes Verfahren nach § 214 IV BauGB - Verstoß gegen § 10 I BauGB nach § 214 I Nr.4 BauGB beachtlich; Präklusion nach § 215 I BauGB nicht möglich Genehmigungserfordernis des §§ 8 II 2, III 2, IV BauGB entsprechenden Bebauungsplans wegen § 10 II BauGB durch höhere Verwaltungsbehörde  Verstoß ist gem. § 214 I Nr.4 BauGB beachtlich; kann nicht durch Fristablauf nach § 215 I Nr.1 BauGB geheilt werden Wegen Rechtsstaatsprinzip: Ausfertigung des Bebauungsplans in seiner endgültigen Fassung – erfolgt durch Unterschrift des Bürgermeisters inkl. Amtsbezeichnung - Bürgermeister bestätigt Einhaltung des Verfahrens (Legalität) und Übereinstimmung mit dem Willen des Gemeinderats (Authentizität)  Voraussetzung wirksamer Ausfertigung bestimmt sich nach Landesrecht; keine Heilung nach § 214 I – III BauGB denkbar - Ausfertigung muss ortsüblicher Bekanntmachung vorausgehen Genehmigung (§ 10 II BauGB) oder Beschluss des Bebauungsplans durch Gemeinde ist ortsüblich bekanntzumachen, § 10 III 1 BauGB – erst mit Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft  Verstoß gegen § 10 IV BauGB unbeachtlich, da § 214 I BauGB hierauf keinen Bezug nimmt; Verstoß gegen § 10 III 1 BauGB wiederum kann beachtlich sein, wenn Hinweiszweck nicht erreicht worden ist

Rechtsgrundlage für den Erlass eines Bebauungsplans ist § 1 III iVm § 2 I 1 BauGB  Voraussetzung ist, dass der Erlass für die städtebauliche Ordnung und Entwicklung erforderlich ist - Gerichtliche voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff – planender Gemeinde steht Prognosespielraum zu - Erforderlichkeit richtet sich nach planerischer Konzeption der betreffenden Gemeinde über künftige Entwicklung  Grds. verbleibt Einschätzung über Aufstellung/Aufhebung/Änderung des Bebauungsplans bei Gemeinde als Ausfluss der über Art. 28 II GG geschützten Planungshoheit  Bebauungsplan nur dann nicht erforderlich, wenn für ihn überhaupt kein vernünftiger Grund ersichtlich ist Planungsermessen des § 1 III BauGB wird zu Planungspflicht, wenn qualifizierte städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht vorliegen  Besteht nicht bereits, wenn planerisches Einschreiten geordneter städtebaulicher Entwicklung dient & daher vernünftigerweise geboten ist  Bedarf besonders gewichtiger Gründe – Ausnahmecharakter  Gemeinde muss planerisch einschreiten, wenn ihre Einschätzung nicht vertretbar ist, wenn also § 34 BauGB zur Steuerung städtebaulicher Ordnung & Entwicklung nicht ausreicht  Kann auch durch interkommunales Abstimmungsgebot begründet sein  Durchsetzung der gemeindlichen Planungspflicht mit Mitteln der Kommunalaufsicht

Rechtsfolge ist ein weites Planungsermessen der Gemeinde – jedoch innerhalb der Ermessensgrenzen & unter Abwägung öffentlicher & privater Belange (Abwägungsgebot) Ermessensgrenzen:  Entwicklungsgebot: Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan, § 8 II 1 BauGB - Bebauungsplan muss FN-Plan nicht in Einzelheiten entsprechen, darf diesen jedoch nicht in seinen Grundentscheidungen abändern – auch im Parallelverfahren, § 8 III BauGB - Ausnahmen vom Entwicklungsgebot: § 8 II 2 (selbständiger B-Plan) & § 8 IV BauGB (vorzeitiger B-Plan)  Verstoß nach § 214 II BauGB heilbar  B-Plan ist den Zielen der Raumordnung (ROG) anzupassen, § 1 IV BauGB - Funktion: Einschränkung der planerischen Gestaltungsfreiheit: höhere Pläne sind einzuhalten bei Erlass eines B-Plans - Begründet gemeindliche Planungspflicht, wenn Verwirklichung von Zielen der Raumordnung bei fortschreitender planloser städtebaulicher Entwicklung auf unüberwindbare (rechtl./tats.) Hindernisse stößt oder wesentlich erschwert - § 1 IV BauGB begründet Planungsverpflichtung bei Planungsunwilligkeit der Gemeinde - § 1 IV BauGB kann neben § 1 III BauGB stehen  Inhalt des B-Plans bestimmt sich durch § 9 BauGB und die BauNVO – andere Regelungen dürfen im B-Plan nicht enthalten sein - Besonders wichtig: § 9 I Nr.1, 2 BauGB, konkretisiert durch § 9a BauGB iVm BauNVO  Regelung bedurfte Konkretisierung, da für sich zu unbestimmt, um Planungshoheit der Gemeinde wirksam zu begrenzen - Im Einzelnen: Gem. § 1 III 1 iVm II BauNVO kann Gemeinde hinsichtlich Art baulicher Nutzung bestimmte Baugebiete festsetzen, sodass gem. § 1 III 2 iVm II BauNVO diese Bestandteil des B-Plans werden, sofern sich aus § 1 IV – X BauNVO nichts anderes ergibt  Wird in B-Plan Fläche als allg. Wohngebiet ausgewiesen, wird § 4 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans; Vorhaben nach § 4 II BauNVO allg. zulässig, nach § 4 III BauNVO ausnahmsweise zulässig; Regelungen nach § 4 V, VI BauNVO müssen im B-Plan festgelegt werden  Die §§ 10 – 14 BauNVO werden regelmäßig auch Bestandteil des B-Plans nach § 1 III 2 BauNVO, sofern nichts anderes festgelegt  Dem B-Plan entsprechende Vorhaben können im Einzelfall unzulässig sein, § 15 I BauNVO §§ 16 – 21a BauNVO enthalten Regelungen hinsichtlich Maß der baulichen Nutzung Abwägungsentscheidung: Innerhalb des weiten Planungsermessens der Gemeinde müssen gem. § 1 VII BauGB die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden  Dazu gehören insb. die Planungsleitsätze des § 1 VI BauGB – gerichtlich überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe



Beim Abwägungsgebot nach § 1 VII BauGB hat kein Belang von vornherein Vorrang, vielmehr muss Gemeinde bei Aufstellung des konkreten B-Plans entscheiden & dabei Grundsätze beachten: - Gemeinde zur Ermittlung und Einbeziehung aller öffentlichen und privaten Belange, die von Planungsentscheidung betroffen sein können, verpflichtet, § 2 III, IV BauGB  Gemeinde darf sich nicht im Vorfeld durch Verträge/Zusagen zu bestimmter Planung verpflichten (Verbot der Vorwegnahme der Planungsentscheidung), außer (BVerfG): i. Vorwegnahme durch sachliche Gründe gerechtfertigt ii. Planungsentscheidung durch zuständiges Gemeindeorgan erfolgt iii. Planungsentscheidung genügt Anforderungen des § 1 VII BauGB  Auch in diesem Fall kann kein Anspruch auf Erlass eines B-Plans begründet werden, § 1 III 2 BauGB - Alle lösungsbedürftigen Konflikte sind bei der Planungsentscheidung der Gemeinde zu berücksichtigen, auch wenn nicht für jeden Konflikt eine Lösung gefunden werden muss (Gebot der Konfliktbewältigung)  Zulässig: Lösung des Konflikts im baurechtlichen Genehmigungsverfahren  Zur Unwirksamkeit des B-Plans führender Verstoß nur, wenn keine Problemlösung im B-Plan erfolgt ist & spätere Lösung nicht möglich ist - Bauvorhaben muss auf Umgebung Rücksicht nehmen und Auswirkungen vermeiden, die nach gerechter Abwägung aller betroffenen Interessen zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung anderer Grundstücke führen (Rücksichtnahmegebot)  Subj.: Nachbarschutz; obj: Berücksichtigung bei Aufstellung des B-Plans durch Beachtung des Trennungsprinzips (räuml. Trennung konfliktträchtiger Bodennutzung)  Problem bei „Gemengelage“: B-Plan für Gebiet mit bestehender konfliktträchtiger Bebauung – hier soll durch B-Plan bestehende Konflikte möglichst verringert werden - B-Plan ist auf B-Pläne benachbarter Gemeinden abzustimmen, § 2 II BauGB (interkommunales Rücksichtnahmegebot)  Gemeinde muss bei Aufstellung des B-Plans Planvorstellungen der durch den B-Plan betroffenen Nachbargemeinden berücksichtigen: Einbringung der Belange in die Abwägung  Bedarf keiner konkreten Planung seitens der Nachbargemeinde, ausreichend sind tatsächliche Auswirkungen gewichtiger Art  Gesteigerte Bedeutung bei Factory-Outlet-Centern

Spannungsverhältnis zwischen Art. 28 II GG und Art. 14 I GG dadurch gelöst, dass Abwägungsentscheidung in § 1 VII BauGB gerichtlich eingeschränkt überprüfbar ist  Planungsentscheidung darauf zu prüfen, ob Fehlerquellen im Abwägungsergebnis vorliegen  Fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den öffentlichen Belangen nach objektiver Gewichtung der Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität)  Fehler im Abwägungsergebnis sind immer beachtlich – nur ergänzendes Verfahren nach § 214 IV BauGB möglich



Es kommt für die gerichtliche Beurteilung entgegen § 214 III 1 BauGB auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des B-Plans an

Da der Flächennutzungsplan weder VA noch Satzung ist, scheiden sowohl AK als auch abstrakte Normenkontrolle (§ 47 I Nr.1 VwGO) als Rechtsschutz aus  Bauherr/Nachbar kann Wirksamkeit des Flächennutzungsplans nur inzident überprüfen lassen  Gemeinde kann bei Versagung der Genehmigung nach § 6 BauGB nach Vorverfahren VK auf Erlass der Genehmigung erheben  Nachbargemeinde kann durch vorbeugenden Rechtsschutz die weitere Betreibung der Ortsplanung auf Basis des Flächennutzungsplans verhindern, wenn dieser gegen das interkommunale Rücksichtnahmegebot (§ 2 II BauGB) verstößt B-Plan als Satzung erlassen (§ 10 BauGB), daher Rechtsschutz über § 47 I Nr.1 VwGO  Antragsbefugt: nat. und jur. Personen, die geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder absehbar verletzt zu werden – auch jede Behörde innerhalb eines Jahres ab Bekanntmachung - Eigene Rechtsverletzung – insoweit wie § 42 II VwGO zum Ausschluss von Popularklagen; tatsächliche/wirtschaftliche Beeinträchtigung reicht nicht  Mögliche Verletzung von Rechten des Antragstellers – substantiierter Tatsachenvortrag, der Verletzung im Grundeigentum möglich erscheinen lässt - § 1 VII BauGB statuiert subj.-öffentliches Recht und begründet damit Antragsbefugnis nach § 47 II VwGO - Behörden können ohne eigene Klagebefugnis Normenkontrollantrag stellen - Nachbargemeinde klagebefugt, wenn Verstoß gegen interkommunales Rücksichtnahmegebot besteht – Berufung auf die ihr durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen, sowie Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche  Im Standortwettbewerb stehenden Gemeinde, die durch Ziele der Raumordnung begünstigt ist, ist klagebefugt, da die begünstigende Funktion ihrer gemeindlichen Planungshoheit zuzurechnen ist - Kann auch Eigentümer sein, dessen Grundstück nicht im Planbereich liegt  Antragsfrist von einem Jahr ab Bekanntmachung Bauplanungsrecht – Zulässigkeit von Bauvorhaben Bauplanungsrechtliche Vorschriften dienen geordneter städtebaulicher Entwicklung & sind in § 29 ff. BauGB niedergelegt  davon zu differenzieren ist Bauordnungsrecht als Sonderpolizeirecht (LBO) – Sache der Gemeinden, Art. 28 II GG (Planungshoheit)  B-Plan nicht generell für jeden Teil des Gemeindegebiets erforderlich, daher Unterteilung des Gemeindegebiets in - Vom B-Plan erfasste Gebiete (§ 30 BauGB) - Unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB) - Außenbereich (§ 35 BauGB)

§§ 30 ff. BauGB gilt nur für die in § 29 BauGB aufgeführten Vorhaben, also solche, die die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt haben – nicht erfasst ist der Abriss  Begriff „bauliche Anlage“ in BauGB und § 2 I LBO nicht identisch wegen unterschiedlicher Zielsetzung  Nach BVerwG: „bauliche Anlage“ iSd § 29 BauGB ist das Schaffen einer künstlichen Anlage, die auf Dauer mit dem Erdboden verbunden ist und eine gewisse bodenrechtliche Relevanz besitzt - Bauen = Schaffen einer künstlichen Anlage, die auf Dauer mit dem Erdboden verbunden ist – Verbindung zum Erdboden besteht, wenn sie durch eigene Schwere der Anlage erfolgt  Streitig ist, ob unmittelbare Verbindung mit Erdboden bestehen muss – Entscheidend ist, ob sie aufgrund ihrer Größe planungsrechtliche Relevanz besitzt, weil sie sich auf die Umgebung auswirkt - Dauerhafte Verbindung zum Erdboden besteht auch bei Anlagen, die regelmäßig auf- und abgebaut werden – Entscheidend, ob als Ersatz für festes Bauwerk dienend - Bodenrechtliche Relevanz, wenn durch Vorhaben Belange gem. § 1 VI BauGB berührt werden: Vorhaben muss geeignet sein, Bedürfnis nach einer dessen Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen Zulässigkeit im beplanten Gebiet bestimmt sich nach § 30 BauGB – unterscheide qualifizierten und einfachen B-Plan  Im Bereich des einfachen B-Plans richtet sich Zulässigkeit nach Festsetzungen des BPlans (wenn vorhanden), im Übrigen nach §§ 34, 35 BauGB – di...


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