Baurecht - Zusammenfassung Landesrecht Saarland PDF

Title Baurecht - Zusammenfassung Landesrecht Saarland
Course Besonderes Verwaltungsrecht Teil II (Baurecht)
Institution Universität des Saarlandes
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Summary

· Erteilung einer Baugenehmigung · Innenbereich · Außenbereich · Bebauungsplan · Bauordnungsverfügung...


Description

Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung – –

Baugenehmigungsverfahren dient behördlichen Vorabkontrolle Sicherstellung, dass Vorhaben mit Rechtslage übereinstimmt

A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg – Spezialzuweisung (-) – öffentlich- rechtl. Streitigkeit (+) → streitentscheidende Normen: §§,73, 60 ff LBO, §29 ff. BauGB – nichtverf.rechtl. Art (+) – keine abdrängende Sonderzuweisung (an andere Gerichtsbarkeit) (-) II. statthafte Klageart – Verpflichtungsklage §42 I Alt. 2 VwGO (meist in Form der Versagungsgegenklage) III. Klagebefugnis §42 II VwGO – muss geltend machen, durch die Verweigerung der Baugenehmigung mglweise in seinen subj.- öffentl. Rechten verletzt zu sein – mglicher Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, denn sind die Vorauss. des §73 I 1 LBO erfüllt, muss die Behörde die begehrte Baugenehmigung erteilen → §73 I LBO: ,,ist zu erteilen'' → gebundene Entscheidung B. Beiladung §65 VwGO – Gemeinde ist an dem Baugenehmigungsverfahren nach §36 BauGB zu beteiligen u. daher im verw.gerichtl. Verfahren nach §65 II VwGO beizuladen Grund: rechtsgestaltende Wirkung C. Begründetheit §113 V 1 VwGO – Die Klage ist begründet, soweit die Verweigerung der Baugenehmigung rw. war, K dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache spruchreif ist, §113 V 1 VwGO Dies ist dann der Fall, wenn K einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung hat

I. Anspruchsgrundlage §73 I 1 LBO II. Formelle RMK §§69 I, II, 59 I, 58 I 2 LBO, §178 KSVG 1. Zuständigkeit – sachliche Z. §59 I LBO: untere Bauaufsichtsbehörde §58 I 2 LBO (meist Landrat) – örtliche Z. §3 I Nr. 1 SVwVfG 2. Verfahren: §28 SVwVfG gilt nur bei belastenden Maßnahmen 3. Form §69 I, II, III LBO: schriftlicher Antrag III. Materielle RMK X hat einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn das Vorhaben genehmigungsbedüftig und genehmigungsfähig ist.

A. Genehmigungsbedürftigkeit §60 LBO Nach §60 LBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§61 – 63 und 77 nichts anderes bestimmt ist. a) Vorliegen einer Anlage §2 I LBO b) Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung – Errichtung – Änderung: Änderung der Substanz durch Umbau, Ausbau, Erweiterung o. Verkleinerung einer bestehenden baul. Anlage, unabhängig davon, ob die Umgestaltung die äußere Gestalt o. die innere Einrichtung der Anlage erfasst – Nutzungsänderung: Wenn Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage ggü. vorherigen Nutzung weitergehenden Anforderungen unterworfen ist u. sich somit die Genehmigungsfrage neu stellt c) Keine Genehmigungsfreiheit des Vorhabens §§61- 63, 77 LBO – Kurz mglw. anwendb. Normen ansprechen u. dann wenn nicht einschlägig, verneinen aa) §61 LBO bb) §62 LBO cc) §63 LBO Vorauss.: – Errichtung – Gebäude § 2 II LBO Legaldef. – Gebäudeklassen 1-3 §2 III Nr. 1- 3 Legaldef. – Kein Vorliegen von: Werbeanlagen, Sonderbau (§2 IV LBO), Umweltverträglichkprüfung – §63 II: qualifizierter BP erforderlich §30 I BauGB!, wenn einfacher BP laut SV, dann §63 (-) dd) §77 LBO – Aber wenn Genehmigungsfreiheit (+): §60 II 1, 2 d) Zwischenergebnis – X bedarf für sein Vorhaben nach §60 LBO einer Baugenehmigung

B. Genehmigungsfähigkeit – – – – –



Desweiteren müsste das Vorhaben auch genehmigungsfähig sein. §60 III LBO: Vorliegend hat X nicht von seinem OptionsR Gebrauch gemacht, sodass §72 I 1 LBO gilt. Gem. §73 I 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine ö.r. Vorschriften entggstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Handelt es sich um eine Vorhaben, für das eine reguläre Baugenehmigung i.S.d §65 LBO benötigt wird, wird eine umfassende Prüfung der baurechtlichen u. sonstigen ö.r Vorschriften vorgenommen. Ist dagg nur ein vereinfachtes BaugenehmigungsV durchzuführen, wird gem. §64 II 1 Nr. 1 LBO zwar die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Anforderungen des BauGB, aber grds. nicht mit denen des BauordnungsR geprüft. Also: Prüfen worum es sich beim konkr. Vorhaben handelt

Vereinfachtes BaugenehmigungsV. §64 LBO • • • •



Errichtung bzw. Änderung einer Anlage Gebäude der Gebäudeklassen 1.- 3 Kein Sonderbau Keine Umweltverträglichk.prüfung bzw. Vorprüfung im Einzelfall nach SaarlUVPG §64 I 3: hinsichtl. Nutzungsänderung

Reguläres BaugenehmigungsV. §65 LBO •

Insb. Sonderbauten

= Wenn dem Vorhaben keine ö.R. Vorschriften entggstehen, die im GenehmigungsV zu prüfen sind Folge §64 II LBO: Behörde prüft nur • Bauplanungsrecht (BauGB) • §§7, 8, 50, 85, 4, 12, 14, 17 II LBO (nur diese Normen) • sonstige ö.R. Vorschriften

§65 LBO • Bauplanungsrecht (BauGB) • Bauordnungsrecht (gesamte LBO) • sonstige ö.R. Vorschriften

I. Vereinbarkeit mit baurechtlichen Vorschriften 1) Vereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht §§29 ff. BauGB a) Anwendbarkeit §§29 ff. BauGB (s. andere Zsmf.) – Anlagenbegriff des §29 BauGB entspricht nicht dem Anlagenbegriff des §2 I LBO – Anlagenbegriff des § 29 BauGB (2. Komponente) → künstliche Anlage, die in einer auf Dauer gedachten Weise körperlich mit dem Erdboden verbunden ist und → bodenrechtliche bzw. städtebauliche Relevanz besitzt = also die in §1 VI BauGB genannten Belange in einer Weise tangieren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis einer verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (Hier: prüfen, ob ein Belang des § 1 VI berührt) – P.: darf gesamte Baugenehmig. versagt werden, wenn unterschiedl. Nutzungen in mehreren Etagen zur Genehmigung gestellt werden u. Teil dieser Nutzungen unzulässig ein Teil aber zulässig ist u. die zulässigen Nutzungen ohne unzulässigen verwirklicht werden können → Ggstand einer bauplanungsrechtl. Beurteilung eines baurechtl. Genehmigungsverfahrens ist das Vorhaben i.S.d. § 29 I BauGB → Sache d. Bauherrn, durch Genehmigungsantrag Inhalt d. Vorhabens festlegen,soweit er sich dabei innerhalb Grenzen hält, die Zsmfassung o. Trennung obj. gesetzt sind → Ob ein B.herr ein Gesamtvorhaben oder mehrere Einzelvorhaben zur Genehmigung gestellt hat, beurteilt sich nach jeweil. Genehmigungsantrag (u.U durch Auslegung) – Nutzungsänderung i.S.d. § 29 I BauGB, liegt vor → wenn durch Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird u. durch Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtl. Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtl. Aspekt neu stellt → Bsp.: Umwandlung eines Abstellraums in einer Kirche in eine Krypta → Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch Änderung erweitert wird → Geht es um die Änderung einer Nutzung, dürfen die baul. Anlage u. ihre Nutzung nicht getrennt beurteilt werden = sie bilden eine Einheit → Soll ledigl. Nutzung best. Teils d. Anlage geändert werden, kann die bauplanungsrechtl. Prüfung hierauf nur beschränkt werden, wenn der betroffene Anlagenteil auch ein selbstständiges Vorhaben sein könnte u. er vom Vorhaben im Übrigen abtrennbar ist – Begriff der Anlagen für kulturelle Zwecke ebenso wie Anlagen für kirchliche, soziale, gesundheitl. u. sportl. Zwecke als Kategorie bewusst weit gefasst = ist einer dem Wandel der Zeiten anpassungsfähigen Auslegung offen – Grenze: zu ihnen gehören nur die in §5 II Nr. 2 definierten Gemeinbedarfsanlagen – diese dienen der Allgemeinheit, wenn sie einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung zugänglich = Einrichtungen der Infrastruktur – können auch in Trägerschaft einer Privatpers. liegen, wenn Staat eine Gewährleistungso. Überwachungsverantwortlichkeit hat – Mobilfunksendeanlage ist, wenn sie bezogen auf gesamte infrastruktur. Versorgungsnetz eine untergeordnete Fkt hat, eine fernmeldetechn. Nebenanlage i.S.v. §14 II 2 BauNVO – Unbeachtl., dass Mobilfunksendeanlagen i.d.R keine baugrundstücks- u. baugebietsbezog. Nutzungen i.S.v. §14 I 1 BauNVO, weil sie nur in geringem Umfang dem Nutzungszweck eines Baugebiets o. Baugrundstücks zu dienen bestimmt sind – §14 II 2 BauNVO = Spezialregelung, dient dazu, diesen spez. Infrastrukturanlagen einen erleichterten Zugang zu allen Baugebieten zu verschaffen

b) Zulässigkeit des Vorhabens im Bereich eines qualifizierten oder vorhabenbez. Bebauungsplans §§30 I BauGB aa) Vereinbarkeit mir den Festsetzungen des B- Plans (es muss also einen B- Plan geben) (1) Grundsatz – §30 I, II BauGB – Welche Festsetzungen der B- Plan trifft, können die Gemeinden als Plangeber grds. frei bestimmenden – BauGB grenzt diesen Gestaltungsspielraum jedoch erheblich ein. §9 BauGB legt i.V.m der BauNVO die zulässigen Festsetzungen abschließend fest (Typenzwang) – Dies gilt insb. hinsichtl. der Art der baulichen Nutzung Gemeinden können nur einen der in § 1 II BauNVO bezeichneten Baugebietstypen festlegen – Daher zunächst feststellen, ob Bauvorhaben im Wohngebiet §§3-4 a BauNVO, Dorf- o. Mischgebiet §§5,6 BauNVO, Kern-, Gewerbe- o. Industriegebiet §§7-9 BauNVO o. in einem Sondergebiet §§10, 11 BauNVO liegt – Danach anhand einschläg. Bestimmungen der BauNVO prüfen, ob das Vorhaben dort seiner Art nach zulässig ist o. zugelassen werden darf – Baugebietsvorschriften der BauNVO folgendermaßen aufgebaut: – Abs. 1: Allgemeine Umschreibung des Gebiets – Abs. 2: Regelbebauung – Abs. 3: Ausnahmebebauung – BverwG zu §1 V BauNVO: für Ausschluss v. Einzelhandelsbetrieben bedarf es städtebaul. Begründung, die sich aus jew. konkr. Planungssituation ergeben muss u. die Ausschluss rf (muss durch hinr. gewichtige städtebaul. Allgwohlbelange in nachvollziehb. Weise gerf sein) – BverwG zu §1 Abs. 9 BauNVO: gestattet einzelne Unterarten v. Nutzungen, welche die BaunutzungsVO selbst nicht angeführt hat, mit planerischen Festsetzungen zu erfassen → Ziel: die allg. Differenzierungsmglkeiten der Baugebietstypen nochmals einer „Feingliederung" unterwerfen zu können, falls sich hierfür besond. städtebaul. Gründe ergeben, um Vielfalt der Nutzungsarten im Plangebiet zu mindern → Planungsfreiheit d. Gemeinden ledigl. dadurch begrenzt, dass sich die Differenzierungen auf best. Anlagentypen beziehen müssen, die es in der sozialen u. ökonomischen Realität bereits gibt. Bordelle o. bordellähnl.Betriebe, als in der sozialen u. ökonom. Realität vorkommende Nutzungen, stellen Unterart eines Gewerbebetriebes i.S.v. §8 II Nr. 1 BauNVO dar (2) Ausnahmen und Befreiungen §31 BauGB – Wspricht das Vorhaben den Fetsetzungen des B- Plans, kann es nur in Ausn.fällen zugelassen werden, nämlich dann, wenn die Vorauss. für eine Ausnahme §31 I oder eine Befreiiung §31 II vorliegen – Abs. 1: Ausnahmen → wenn im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen, von dieser selbst geplant → wenn explizit ausgesprochen o. einer der jeweils im Abs. 3 der §§ 2–9 BauNVO geregelten AusnahmeTB gegeben ist → Rechtsfolge: Ausnahmeermessen → Beachte : Gem. § 246 Abs. 11 BauGB gilt § 31 I BauGB mit der Maßgabe, dass Unterkünfte für Flüchtlinge o. Asylbegehrende in den Baugebieten der §§ 2–7 BauNVO i.d.R zugelassen werden sollen, wenn Anlagen für soziale Zwecke als Ausn. zugelassen werden können → intendiertes Ermessen





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Abs. 2: Befreiung → schaffen Mindestmaß an Flexibilität für Vorhaben, die den Festsetzungen eines B-plans zwar widerspr., sich aber mit planerischen Vorstellungen in Einklang bringen lassen → Vorauss.: → keine Beeinträchtigung der Grundzüge der Planung = abhängig von der jeweiligen Planungssituation – Entscheidend, ob die Abweichung dem planerischen Konzept zuwiderläuft – Je tiefer Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist – Befreiung unzulässig, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt o. erhöht → Vorliegen eines der drei Befreiungsgründe: – Nr. 1: Gründe des Wohls der Allgemeinheit = alles, was unter öffentl- Belangen bzw. öffentl. Interessen zu verstehen ist – erfordern: zur Wahrnehmung d. öffentl. I. vernünftigerweise geboten → Rechtsfolge: „Kann“ = Ermessen Ausübung des Ermessens auf Befreiung muss sich an Art. 14 I GG messen lassen darf nicht dazu führen, dass Nutzbark. einer vorhandenen u. verwertb. Gebäudesubstanz verhindert wird, wenn dem nicht berechtigte u. mehr als geringfügige Belange entweder des Allg.wohls o. eines Nachbarn entggstehen Befreiung deshalb ausgeschlossen, → wenn sie dazu führte, dass eine planerische Festsetzung außer Kraft gesetzt würde Soll Festsetzung außer Kraft gesetzt werden, ist Änderung d. Bebauungsplanes erforderl. Dies ist allein Sache der Gemeinde. Behördl. Befreiung darf nicht Vehikel sein, eine von Gemeinde getroff. planerische Regelung beiseite zu schieben → Befreiung darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer solchen Vielzahl gleich gelagerter Fälle u. gleich zu behandelnder Fälle anführen ließen, dass die Festsetzung außer Kraft gesetzt würde. → Durch Befreiung wird keine ganz allg. Befugnis d. Bauherrn begründet, mit einem beliebigen Vorhaben die jeweils betroff. Festsetzung eines Bebauungsplans nicht zu beachten. Der jeweilige Dispens betrifft immer nur ein ganz best., vom Bauherrn konkretisiertes Vorhaben. Befreiung beinhaltet daher nicht gewissermaßen eine „Aufhebung“ v. Festsetzungen im Bebauungsplan „inter partes“ Rspr.: bei nachbarschützenden Festsetzungen muss jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 II BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen Beachte bei § 31 BauGB: → Stets gemeindl. Einvernehmen nach § 36 BauGB! → §68 II LBO: Ausn. u. Befreiungen gesondert schriftl. beantragen; Antrag begründen ! Sondervorschriften für Befreiungen i.R.d Unterbringung v. Flüchtlingen /Asylbegehrenden → § 246 Abs. 10 BauGB : Befreiungen in Gewerbegebieten → § 246 Abs. 12 BauGB : auf drei Jahre zu befristende Befreiung für Errichtung mobiler Unterkünfte u. Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen in Gewerbe-/ Industrie-/ Sondergebieten in Unterkünfte für Flüchtlinge/Asylbegehrende → im Ggsatz zu §31 II BauGB gelten beide Regelungen unabhängig davon, ob Grundzüge der Planung betroffen sind; Befreiung muss jedoch weiterhin auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar sein

bb) Gebot der Gebietsverträglichkeit – VO- geber will durch Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen u. oft ggläufigen Anspr. an die Bodennutzung zum schonenden Ausgleich i.S überlegter Städtebaupolitik bringen

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→ kann nur erreicht werden, wenn die dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allg. Zweckbestimmung den Charakter des Gebietes eingrenzend bestimmt Gebietsverträglichkeit untrennbar mit der spezif. Zweckbestimmung des Baugebietstypus verbunden, der vom VOgeber dem Katalog der allgemein u. ausnw. zulässigen Nutzungen in den Baugebietsvorschriften vorangestellt wurde Vor Gestattung eines Bauvorhabens in einem allg. Wohngebiet deshalb zu prüfen, ob es sich bezogen auf seinen Gebietscharakter dort störend auswirkt typisierende Betrachtung: ob Vorhaben dieser Art generell zum Wohnen im allg.Wohngebiet passt (es kommt nicht auf konkr. Bebauung in d. Nachbarschaft an) → Auswirkungen insb. nach seinem räuml. Umfang u. Größe seines betriebl. Einzugsbereichs, der Art u. Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- u. Abfahrverkehr sowie der zeitl. Dauer dieser Auswirkungen u. ihrer Verteilung auf die Tages- u. Nachtzeiten → ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, ein bodenrechtl. beachtl. Störpotenzial zu entfalten, das sich mit Zweckbestimmung d. Gebiets nicht verträgt

cc) Gebot der Rücksichtnahme §15 I BauNVO – Ein nach §§ 2-14 BauNVO an und für sich zulässiges Vorhaben kann nach §15 BauNVO im Einzelfall dennoch unzulässig sein! – Jetzt ist auf die konkr. örtlichen Gegebenheiten abzustellen – Rspr.: § 15 I 2 Alt. 2 BauNV = besond. Ausprägung des Rücksichtnahmegebots u. zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts – soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet, Spannungen u. Störungen hrvorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte mglichst vermieden – Maßgebl.: was den Betroffenen nach Lage der Dinge zumutbar (Rücksichtnahmebegünstigten u. Rücksichtnahmeverpflichteten) – bewirkt, dass Bebauungsplan nicht schon deshalb als unwirks angesehen werden muss, weil er selbst noch keine Lösung für best. Konfliktsituationen enthält – Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene d. Planvollzugs aber überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar, dass sich offen gelassene Interessenkonflikt im nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen → Rspr.: Vorauss. für Konfliktbewältigung auf Grdl. d. Rücksichtnahmegebots dassBebauungsplan für sie noch offen ist. Daran fehlt es, wenn der fragliche Nutzungskonflikt bereits auf Ebene d Bebauungsplans abgewogen worden ist in diesem Fall ist Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen → Konfliktbewältigung auf Grdl. d. Rücksichtnahmegebots auch dann ausgeschlossen, wenn planerische Festsetzungen soweit konkretisiert, dass ein Ausgleich der durch Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe; je konkreter eine planerische Festsetzung, umso geringer ist der Spielraum für die Anwendung des §15 I BauNVO – Ist GS-nutzung aufgr. konkr. örtl. Gegebenh. mit spezif. Pflicht zur Rücksichtn. belastet, führt dies nicht nur zur Pflichtigkeit desjenigen, der Immiss. verursacht, sondern auch zur Duldungspflicht dessen der solchen Immiss. ausgesetzt (BundesimmissionsschutzR u. die auf Grdl. d. §48 BImSchG erlassene TA Lärm legen Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn u. damit Maß der gebotenen Rücksichtnahme grds. allgemein fest) – Abzuwägen: Schutzwürdigk. d. Betroff., Intensität d. Beeinträchtig., Interessen d. Bauherrn u. das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar o. unzumutbar ist → Keine feste Regeln → Erforderlich: Gesamtschau der vom Vorhaben ausgehenden Beeinträchtig.



§22 I a 1 BImSchG: – Geräuscheinwirkungen, die v. Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen u. ähnl. Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, sind grds. zumutbar! – sind als ortsübl., sozialadäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen, dahinter muss das Ruhebedürfnis Erwachsener zurücktreten – klares gesetzgeberisches Signal für kinderfreundliche Gesellschaft – Keine Unterscheidung zw. öffentlich zugänglichen u. privaten Spielflächen – Ausn.: besond. Umstände, z.B Einrichtungen in unmittelb. Nachbarschaft zu besond. sensiblen Nutzungen (Krankenhäusern, Pflegeanstalten) o. sich Einrichtungen nach Art u. Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete u. die vorhandene Bebauung nicht einfügen, etwa weil sie Anzahl der Kinder u. den zu erwartenden Aufenthaltszeiten überhaupt nicht entspr., sondern erhebl. überdimensioniert sind

dd) Gesicherte Erschließung §§123 ff. BauGB – GS muss baureif sein, insb. Anschluss an das öffentl. Straßennetzwerk, Versorgung mit Elektrizität u. Wasser u. Abwasserbeseitigung gewährleistet o. verlässlich sein c) Zulässigkeit eines Vorhabens im Bereich eines einfachen B-Plans im Innenbereich §34 I BauGB aa) Vereinbarkeit mit den Festsetzungen eines evtl. einfachen Bebauungsplan §30 III – Wdspricht das Vorhaben den Festsetzungen des einfachen B- Plans, darf es nur errichtet werden, wenn eine Ausn. o. Befreiung nach §31 BauGB erteilt wird o. zu erteilen ist. bb) i.Ü gilt §30 III, 34 I BauGB (1) Nicht qualifiziert/ vorhabensbezogen beplanter Innenbereich – Im Innenbereich i.S.d §34 I BauGB liegt ein Vorhaben dann, wenn es in einem Bebauungszsmh. liegt, der einem Ortsteil angehört (a) im Zsmhang = wenn eine tatsächlich aufeinander folgende, zsmhängende Bebauung vorliegt, die einen Eindruck der Geschlossenheit vermittelt – P: „Baulücken“ → Freiflächen, die so groß, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt, gehören zum Außenbereich → Vorliegen einer Baulücke des Innenbereichs umso unwahrscheinlicher je größer die unbebaute Fläche – Unbebaute Flächen unterbrechen Bebauungszsmhang nicht, wenn sie als Bestandteile einer aufgelockerten Bebauung in Erscheinung...


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