Baurecht PDF

Title Baurecht
Course Besonderes Verwaltungsrecht II
Institution Universität Osnabrück
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Wichtige Normen, Übersicht übers Baurecht...


Description

Baurecht I. Bauplanungsrecht („wo“ darf gebaut werden) = flächenbezogen - bezweckt, dass die Bebauung und die sonstigen Bodennutzungen sich im Gemeindegebiet optimal verteilen, vor allem dort, wo sie sich berühren etc. (möglichst günstige Verkehrswege etc.) - Ökonomische Bodennutzung, Landschaft und Umwelt sollen geschont werden  alle in Betracht kommenden Nutzungsinteressen werden gerecht berücksichtigt - § 1 BauGB: bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke wird von Gemeinden vorbereitet und geleitet = Bauleitpläne, werden aufgestellt, wenn erforderlich  unzulässig, wenn sog. Gefälligkeitsplanung oder Verhinderungsplanung - Wichtige Normen • § 1 BauGB: Bauleitpläne • § 2 BauGB: Aufstellung durch Gemeinde; §§ 2ff. BauGB Beteiligung der Öffentlichkeit etc. • §§ 5-7 BauGB: F-Plan • §§ 8-10a BauGB: B-Plan • § 9a BauGB = RGL für BauNVO • § 10 BauGB = Satzung (B-Plan) • §§ 14ff. Sicherung der Bauleitpläne • §§ 29ff. BauGB Zulässigkeit von Vorhaben in bestimmten B-Plänen • §§ 1ff. BauNVO: Festsetzung der Bebauung • § 15 BauNVO: Rücksichtsnahmegebot 1. Bauleitpläne a) Flächennutzungsplan, §§ 5-7 BauGB  hoheitliche Maßnahme sui generis, nicht verbindlich  gesamträumliches Entwicklungskonzept für das Gemeindegebiet soll dargestellt werden  in Grundzügen, § 5 Abs. 1 BauGB (Bindung für Bebauungsplan) b) Bebauungsplan, §§ 8- 10a BauGB • § 8ff. BauGB, den abstrakten Darstellungen des Flächennutzungsplans wird eine grundstücksbezogene materiell-rechtliche Bindungskraft gegeben  Satzung Prüfungsschema Bebauungsplan I. RGL, §§ 2, 10 BauGB II. Formelle RM 1. Zuständigkeit 2. Verfahren - Ortsübliche Bekanntmachung, § 2 I S. 2 BauGB  dokumentarische Funktion - Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, §§ 3 I, II, 4 BauGB - Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, § 2 III BauGB o Abwägungsausfall o Abwägungsdefizit o Abwägungsfehleinschätzung - Ggf. Genehmigung der Aufsichtsbehörde o F-Plan = § 6 BauGB Genehmigung erforderlich o B-Plan = kein Genehmigungserfordernis III. Materielle RM 1. Erforderlichkeit der Planung („sobald und soweit“), § 1 III BauGB 2. Einhaltung der zulässigen Festsetzung nach § 9 I-VII BauGB 3. Anpassungsgebot, § 1 IV BauGB 4 E t i kl b t § 8 II 1 B GB

Fehlerfolgen: §§ 214, 215 BauGB, direkt im Aufbau prüfen!

2. Arten von Bebauungsplänen § 29ff. BauGB Def. Bauliche Anlage i.S.v. § 29: Anlage, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden ist und die planungsrechtliche Relevanz hat. • Beplanter Innenbereich, § 30 BauGB  Abs. 1: Geltungsbereich eines Bebauungsplans  Abs. 2: Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, § 12 BauGB  Abs. 3: Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans  §§ 34, 35 BauGB  Bei Widerspruch zur Festsetzung = § 31 I BauGB (Ausnahmebebauung, bzw. Befreiung nach § 31 II BauGB) • Unbeplanter Innenbereich, § 34 BauGB Def. „im Zusammenhang bebauter Ortsteil“: organisch gewachsener Siedlungskomplex, der Eindruck der Geschlossenheit vermittelt.  Zunächst § 34 II prüfen!  dynamische Verweisung auf die BauNVO + Ausnahme und Befreiung nach § 31 BauGB möglich  Falls kein Fall von § 34 II = „Einfügen“ i.S.d. § 34 I maßgeblich  „Einfügen“ = bauliche Harmonie soll geschaffen bzw. erhalten werden, Uniformität ist nicht gewollt; es sollen aber „boden- oder planungsrechtliche Spannungen“ vermieden werden (P) Splittersiedlungen  Falls kein „Einfügen“ = § 34 IIIa BauGB prüfen • Außenbereich, § 35 BauGB (grds. kein Bauen im Außenbereich) Def. Außengebiet: Gebiete, die sowohl außerhalb des Geltungsbereichs eines B-Plans als auch außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen.  Abs. 1: Privilegiertes Vorhaben (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt)  Vorhaben zulässig, soweit keine öffentlichen Belange entgegenstehen  Abs. 2: Nichtprivilegiertes Vorhaben (repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt) II. Bauordnungsrecht („wie“ darf gebaut werden) = objektbezogen - NBauO sorgt dafür, dass durch unsachgemäße Bauten oder mangelhafte Bauunterhaltung Menschenleben, Gesundheit oder Sachwert gefährdet werden, soziale Missstände entstehen oder die Umwelt des Menschen verunstaltet wird (Gefahrenabwehrrecht!) - Wichtig: Verfahrensrecht – das Bauordnungsrecht überprüft nicht nur die Einhaltung des Bauordnungsrechts, sondern auch die Einhaltung der planungsrechtlichen Vorschriften! 1. Baugenehmigung, § 70 NBauO a) Anspruchsgrundlage §§ 70, 59ff., 2 XIII, I NBauO c) Formelle Voraussetzungen • Antrag bei der Gemeinde, § 67 I NBauO • Verfahren, §§ 67ff. NBauO d) Materielle Voraussetzungen • Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Baurecht  § 2 XVI NBauO  Bauplanungsrecht, § 29 BauGB  Bauordnungsrecht  Vereinfachtes Verfahren, § 63 NBauO (Regelfall)  Herkömmliches Verfahren, § 64 NBauO (Ausnahme)  Baunebenrecht (z.B. NStrG, §§ 22ff. BImSchG etc.) 3. Bauordnungsmaßnahmen, § 79 NBauO Def. Formelle Illegalität: Baugenehmigung fehlt bei genehmigungsbedürftiger Anlage. Def. Materielle Illegalität: Anlage weder jetzt noch zu früherem Zeitpunkt genehmigungsfähig.

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Abrissverfügung, § 79 I 2 Nr. 4 NBauO (bei formeller UND materieller Illegalität) Nutzungsuntersagung, § 79 I 2 Nr. 5 NBauO (str., h.M. formelle Illegalität im Tatbestand zu fordern. Materielle Illegalität im Ermessen zu prüfen)  Streit nicht zu entscheiden, wenn materielle Illegalität vorliegt Einstellungsverfügung, § 79 I 2 Nr. 1 NBauO (bei formeller ODER materieller Illegalität) Bestandschutz  steht Abrissverfügung entgegen, Voraussetzungen:  Bereits errichtete bauliche Anlage  War zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigungsfähig (Passiver Bestandschutz)...


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