Bürgerliches Vermögensrecht Ilias-Übung 3 Musterlösung PDF

Title Bürgerliches Vermögensrecht Ilias-Übung 3 Musterlösung
Course Bürgerliches Vermögensrecht
Institution Universität zu Köln
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Übung WS...


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Bürgerliches Vermögensrecht

Dr. iur. Christian Deckenbrock

Vorlesungsbegleitende ILIAS-Übung 3 Musterlösung Aufgabe 1 Fall: Der 17 Jahre alte A verkauft gegen den ausdrücklichen Wunsch seiner Eltern sein Fahrrad, das einen Zeitwert von 200 € hat, für 350 € an seinen 18-jährigen Freund B. B zahlt den Kaufpreis sofort und nimmt das Gerät mit nach Hause. Als die Eltern des A erfahren, dass sich ihr Sohn über das Verbot hinweggesetzt hat, rufen sie umgehend bei B an und „widerrufen“ den Kaufvertrag. B meint, dass A über den Abschluss eines solch günstigen Geschäfts allein entscheiden könne. Außerdem sei der Kaufpreis ja schon vollständig bezahlt. Haben A und B einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen? Lösung: Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn das Angebot des A wirksam ist. Als 17-jähriger ist A in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (§§ 2, 106 BGB). Er kann Willenserklärungen wirksam daher nur nach Maßgabe der §§ 107 ff. BGB abgeben. Die Willenserklärung des A ist gemäß § 107 BGB ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter wirksam, wenn sie für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Willenserklärung für den Minderjährigen wirtschaftlich vorteilhaft ist. Ein rechtlicher Vorteil liegt nur vor, wenn für den Minderjährigen infolge der Willenserklärung unmittelbar keine rechtlichen Verpflichtungen entstehen. Der Abschluss eines Kaufvertrags verpflichtet den A, das Fahrrad zu übereignen. Er ist daher rechtlich nachteilig. Es fehlt allerdings an der notwendigen Einwilligung der Eltern. Auch kann sich A nicht auf den Taschengeldparagraphen berufen. Da die Eltern dem A ausdrücklich den Verkauf des Fahrrads untersagt haben, scheidet die Anwendbarkeit des § 110 BGB von vornherein aus. Um die Wirksamkeit des Kaufvertrags zu erreichen, müssten die den schwebend unwirksamen Vertrag gemäß § 108 I BGB genehmigen. Eine solche Genehmigung haben die Eltern allerdings mit dem „Widerruf“ des Kaufvertrags konkludent abgelehnt. Es ist daher endgültig kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Aufgabe 2 Fall: V bittet seinen Freund F, für ihn sein Fahrrad „nicht unter 250 Euro“ zu verkaufen. Nachdem er eine Woche lang vergeblich einen Käufer gesucht hat, lässt sich F von K erweichen und verkauft ihm das Fahrrad im Namen des V zu einem Kaufpreis von 200 Euro. Als K von V Herausgabe des Fahrrads verlangt, lehnt V empört unter Hinweis auf die mit F getroffene Abmachung ab. K ist der Ansicht, dass solche internen Abreden, von denen er erst jetzt erfahre, nicht zu seinen Lasten gehen können. Kann K von V Lieferung des Fahrrads verlangen? Lösung: K kann von V Lieferung des Fahrrads verlangen, wenn zwischen den beiden ein Kaufvertrag über das Rad zustande gekommen ist. Da V nicht persönlich mit K in Kontakt getreten ist, kann ein Kaufvertrag nur über die Einschaltung des F aufseiten des V als Vertreter gem. § 164 I BGB zustande gekommen sein. F hat eine eigene Willenserklärung im Namen des V abgegeben. Allerdings hatte F die Anweisung des V, das Fahrrad nicht unter 250 Euro zu verkaufen. Für einen Verkauf zu einem Preis von 200 Euro hatte der V gerade keine Vollmacht erteilt. Insofern besaß F keine Vertretungsmacht zu einem Verkauf zu 200 Euro. Ein entsprechender Vertrag zwischen K und V ist damit nicht zustande gekommen. K kann die Lieferung des Fahrrads nicht verlangen. F würde aber (wonach nicht gefragt ist) gem. § 179 I BGB haften.

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Aufgabe 3 Fall: A kauft im Namen des B, aber ohne von ihm dazu bevollmächtigt zu sein, von C ein Fahrrad zum Preis von 500 Euro. a) Könnte B von C Herausgabe und Übereignung des Fahrrads verlangen, wenn er von dem Vorgang erfährt und das Geschäft gutheißt? b) Hat A gegen C einen Anspruch auf Herausgabe und Übereignung des Fahrrads? Lösung: a) Hat ein Vertreter ohne Vertretungsmacht (so genannter falsus procurator) gehandelt, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab (§ 177 I BGB). Wenn B das Geschäft gutheißt, kann er es also genehmigen (entweder gegenüber dem Vertreter oder dem Dritten; § 182 I BGB). In diesem Fall wird B gem. § 164 I 1 BGB aus dem Vertrag berechtigt und verpflichtet, er kann dann gem. § 433 I 1 BGB Übergabe und Übereignung von C verlangen. b) Da A im Namen des B gehandelt hat, also aus Sicht von C sich nicht selbst verpflichten wollte, scheidet ein Vertragsschluss zwischen A und C aus; damit hat A auch gegen C keinen Anspruch auf Herausgabe und Übereignung des Fahrrads aus § 433 I 1 BGB. Wird die Genehmigung verweigert, haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht nach Maßgabe des § 179 BGB. Er schuldet dem Dritten nach dessen Wahl Erfüllung oder muss ihm im Wege des Schadensersatzes das positive Interesse ersetzen. Wählt C die erste Alternative, so muss er A das Fahrrad auch liefern (vgl. § 320 I 1 BGB). A kann aber nicht von sich aus die Übergabe und Übereignung des Fahrrads erfordern. Aufgabe 4 Wie erfüllt der Käufer, wie der Verkäufer einen Kaufvertrag ordnungsgemäß? Was ist die Folge der Erfüllung? Benennen Sie die dazugehörige(n) Rechtsnorm(en)! Lösung: Nach § 362 I BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Welche Leistungen im Fall eines Kaufvertrags geschuldet sind, ist in § 433 BGB geregelt. Gemäß § 433 I BGB ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache, frei von Sach- und Rechtsmängeln, zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Käufer ist nach § 433 II BGB verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen Der Abschluss des Kaufvertrags reicht damit nicht zur Erfüllung aus, sondern es bedarf zweier gesonderter Übertragungsakte nach § 929 BGB (Trennungsprinzip). Die Leistungen müssen zudem zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgen (vgl. § 271 BGB). Aufgabe 5 Fall: S hat am 8.5. gegenüber P ein bis zum 8.6. befristetes Verkaufsangebot über sein Fahrrad zum Preis von 200 Euro abgegeben; er hatte sich allerdings vertippt und wollte eigentlich einen Kaufpreis von 300 Euro verlangen. Er bemerkt den Fehler am 19.5. Kann er sich vom Angebot lösen und, falls ja, innerhalb welcher Frist muss er dies tun? Lösung: Um sich durch Anfechtung von dem Angebot lösen zu können, bedarf es eines Anfechtungsgrunds. In Betracht kommt hier ein Erklärungsirrtum (§ 119 I Alt. 2 BGB). Bei diesem liegt der Irrtum in der Erklärungshandlung begründet. Die äußere Erklärung (200 Euro)

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weicht von dem ab, was der Erklärende eigentlich erklären will (300 Euro). Der Erklärende gibt eine Erklärung ab, die er mit diesem Inhalt überhaupt nicht abgeben wollte. Typische Fälle sind das Versprechen, Vergreifen oder Verschreiben. Die Anfechtung wegen eines Erklärungsirrtums muss gemäß § 121 I BGB unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen, nachdem der Erklärende seinen Irrtum bemerkt hat. Die Länge der Frist ist eine Frage des Einzelfalls. Unverzüglich bedeutet nicht zwingend, dass der Anfechtende „sofort“ nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes handeln muss. Insbesondere bei einer unsichereren Rechtslage muss er die Möglichkeit haben, rechtlichen Rat einzuholen. Obergrenze ist jedoch auch bei bedeutenden Rechtsgeschäften in der Regel eine Frist von zwei Wochen. Aufgabe 6 Fall: A will sein Mofa an B zum Preis von 980 Euro verkaufen. Er verschreibt sich jedoch in einer am 10.5. an B versandten E-Mail und erklärt, er möchte 890 Euro für sein treues Gefährt. B ruft daraufhin sofort bei A an und erklärt sich – ohne dass der Preis noch einmal erwähnt wird – mit dem Angebot einverstanden. Da A vom 14.5. bis zum 7.6. eine längere Urlaubsreise plant, verabreden sie als Übergabezeitpunkt den 10.6. A fällt sein Fehler am 12.5. auf, als er einen Ausdruck seiner E-Mail abheften will. Weil die Koffer gepackt werden müssen, vergisst er allerdings, B über seinen Irrtum zu informieren. Erst als B am 10.6. bei ihm zu Hause zum vereinbarten Abholtermin vor der Tür steht, klärt A ihn über den Zahlendreher auf. A verweigert daraufhin unter Berufung auf seinen Irrtum die Herausgabe des Mofas. B ist der Ansicht, dass ein solcher Fehler des A nicht zu seinen Lasten gehen könne. Kann B Herausgabe und Übereignung des Mofas oder zumindest Erstattung seiner Fahrkosten (10 Euro) für die vergebliche Anreise zu A verlangen? Benennen Sie die dazugehörige(n) Rechtsnorm(en)! Lösung: A hat aus Sicht eines objektiven Empfängers ein Verkaufsangebot über 890 Euro abgegeben. Er war sich auch bewusst, mit seiner Äußerung etwas Rechtserhebliches zu erklären, und handelte daher mit Erklärungsbewusstsein. Da A sich verschrieben hatte, fehlte der konkrete Geschäftswille hinsichtlich des Verkaufs zu 890 Euro. Der Geschäftswille ist jedoch nicht Voraussetzung für eine wirksame Willenserklärung. A hat ein wirksames (aber anfechtbares) Angebot zum Verkauf des Mofas zu einem Preis von 890 Euro abgegeben. Da B dieses angenommen hat, ist an sich ein Kaufvertrag über das Mofa zu einem Kaufpreis von 890 Euro zustande gekommen. A konnte allerdings seine Willenserklärung wegen Erklärungsirrtums (§ 119 I Alt. 2 BGB) anfechten; in der Verweigerung der Herausgabe unter Berufung auf seinen Irrtum ist die erforderliche Anfechtungserklärung zu sehen. Allerdings war die Anfechtungsfrist des § 121 BGB („unverzüglich“) am 10.6. bereits abgelaufen, weil A seinen Irrtum bereits am 12.5. erkannt hatte. Da die Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung nicht vorliegen, ist die Willenserklärung des A und daher auch der Kaufvertrag nicht gem. § 142 I BGB nichtig. B hat daher gegen A einen Anspruch auf Herausgabe und Übereignung des Mofas aus § 433 I 1 BGB. Auf die Frage nach der Erstattung der Fahrtkosten kommt es daher nicht mehr an. Hinweis: Der Sachverhalt gilt als feststehend. Hinweise darauf, dass B ja gar nicht weiß, wann A Kenntnis von seinem Irrtum erlangt hat, führen daher nicht weiter. Aufgabe 7 Fall: K hat beim Mobilfunkunternehmen M zwei Verträge mit den Kundennummern 123 und 321 bis zum 15.5.2017 abgeschlossen. Nach den wirksamen Vertragsbedingungen verlängern sich die Verträge um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht bis spätestens einen Monat vor Vertragsablauf

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gekündigt werden. Kurz vor Vertragsablauf entscheidet sich K für die Kündigung des Vertrags mit der Kundennummer 123, den anderen Vertrag will er dagegen weiterlaufen lassen. Aufgrund eines Versehens verweist er in seinem Kündigungsschreiben vom 9.4.2017 allerdings auf die Kundennummer 321. Seinen Fehler bemerkt K erst, als er am 21.4.2017 die Kündigungsbestätigung von M erhält. K fragt sich nun, ob und ggf. wie er seine ursprünglichen Ziele – die Fortsetzung des Vertrags mit der Kundennummer 321 und die Kündigung des Vertrags mit der Kundennummer 123 zum 15.5.2017 – jetzt noch erreichen kann. Lösung: Die Kündigung ist eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang wirksam wird (§ 130 I 1 BGB). Für sie gelten also die allgemeinen Regeln für Willenserklärungen und damit auch die Regeln über die Anfechtung. K kann die von ihm nach außen abgegebene Willenserklärung (Kündigung des Vertrags mit der Kundennummer 321) wegen Erklärungsirrtums (§ 119 I Alt. 2 BGB) erfolgreich anfechten; er müsste diese Erklärung allerdings unverzüglich auf den Weg bringen. Dass seine Kündigung insoweit schon 12 Tage zurückliegt, ist ohne Bedeutung, da die Anfechtungsfrist erst nach Erkennen des Irrtums zu laufen beginnt (§ 121 I BGB). Die Anfechtungserklärung hätte die Nichtigkeit der Kündigung zur Folge (§ 142 I BGB). Auf diesem Wege würde er die Fortsetzung des Vertrags mit der Kundennummer 321 erreichen. Die Kündigung des Vertrags mit der Kundennummer 123 zum 15.5.2017 ist dagegen jetzt nicht mehr möglich, weil die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Durch die Anfechtung kann er zwar die Wirksamkeit der von ihm abgegebenen Erklärung beseitigen, nicht aber eine insoweit nicht vorgesehene „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ (wie man es von prozessualen Fristen kennt) verlangen; dies auch deshalb, weil K schuldhaft gehandelt hat. Hinweis: Bei der Prüfung der Kündigungsmöglichkeit des Vertrags mit der Kundennummer 123 reicht die Feststellung, dass die Kündigungsfrist inzwischen abgelaufen ist. Aufgabe 8 Fall: Fast alle Heimspiele des Fußball-Bundesligisten und Herbstmeisters V sind ausverkauft. Daher sichert sich K in der Hoffnung auf eine rauschende Meisterschaftsfeier bereits im Februar zwei Eintrittskarten für das letzte Meisterschaftsspiel der Saison, das im Mai ausgetragen wird. Als zwei Wochen vor Saisonende aber feststeht, dass V nicht nur die Meisterschaft, sondern auch die Europapokalplätze verpassen wird, ist K die Lust auf das bedeutungslose Spiel vergangen. Er erklärt gegenüber V die Anfechtung und verlangt von ihm den Kartenpreis zurück. Zu Recht? Lösung: Die Anfechtung des K geht ins Leere, da ihm kein Anfechtungsgrund zur Seite steht. Eine Anfechtung nach § 119 I BGB scheitert schon daran, dass sein Wille, die Karten für das letzte Saisonspiel zu erwerben, mit seiner Erklärung übereinstimmte. Vielmehr ist dem K im Vorfeld ein Fehler bei der Willensbildung unterlaufen. Solche Motivirrtümer sind grds. unbeachtlich. Eine Ausnahme sieht das Gesetz lediglich gem. § 119 II BGB für Irrtümer über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache vor. Hierzu zählt die Hoffnung auf eine bestimmte Platzierung des V nicht....


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