Definitionen 2 - FU WiSe Jura BGB PDF

Title Definitionen 2 - FU WiSe Jura BGB
Course Einführung in das Bürgerliche Recht
Institution Freie Universität Berlin
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FU WiSe Jura BGB...


Description

Tutorium BGB AT

Wintersemester 2015/16

Lucas Schulz

Einige Definitionen für den BGB AT Rechtsgeschäf: Ein Rechtsgeschäf ist eine Willenserklärung privater Natur, welches darauf gerichtet ist, einen rechtlichen Erfolg herbeizuführen. Der Erfolg tritt nach der Rechtsordnung deshalb ein, weil er gewollt ist.  bei einem einseitigen Rechtsgeschäf bedarf es nur einer, bei einem mehrseitigen Rechtsgeschäf mindestens zweier Willenserklärungen. Willenserklärung: Die Willenserklärung ist die Willensäußerung, die auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Trennungs- u. Abstraktionsprinzip: Verpflichtungsgeschäf und und Verfügungsgeschäf sind voneinander zu trennen. Es sind zwei eigenständige und separat zu behandelnde Rechtsgeschäfe (Trennungsprinzip). Verpflichtungs- u. Verfügungsgeschäf sind auch im Bezug auf ihre Wirksamkeit getrennt (abstrakt) voneinander zu behandeln. Die Unwirksamkeit eines der Geschäfe führt regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit des anderen. Verfügungsgeschäf: Durch das Verfügungsgeschäf wird ein bestehendes Recht aufgehoben, übertragen, inhaltlich eingeschränkt oder anderweitig verändert. Verpflichtungsgeschäf: Durch das Verpflichtungsgeschäf erklärt sich eine Person gegenüber einer oder mehreren anderen Personen verbindlich bereit etwas zu tun oder zu unterlassen. Anspruch: Legaldefinition in § 194 I – Das Recht von einem Anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Zustandekommen eines Vertrages: Ein Vertrag kommt durch zwei wirksame, aufeinander bezogene Willenserklärungen (Angebot/ Antrag und Annahme) zustande. Antrag oder Angebot: Der Antrag ist eine Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsabschluss inhaltlich so bestimmt ausgestaltet offeriert wird, dass das Zustandekommen desselben, nur von der Zustimmung des Vertragspartners abhängt. Annahme: Ist das uneingeschränkte Zustimmen zu einem Antrag. essentialia negotii: Sie stellen den notwendigen Mindestinhalt eines Vertrages dar. Ohne sie kann der Vertrag nicht geschlossen werden. (Beim Kaufvertrag z.B. Vertragsparteien, Preis, Kaufobjekt, Zeit, Ort etc.)

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Irrtum: Unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung Erklärungsirrtum: Liegt vor, wenn das Erklärungszeichen nicht vom Willen getragen wurde. (Versprechen, Vertippen, Verschreiben) Inhaltsirrtum: Liegt vor, wenn die Bedeutung des Erklärungszeichens verkannt wird. Das heißt wenn der Erklärende das richtige Zeichen verwendet hat, jedoch das objektiv Erklärte, vom subjektiv Gewollten unbewusst abweicht. Eigenschafen einer Sache: Sind alle wertbildenden Faktoren, die dem Gegenstand unmittelbar und dauerhaf anhafen, nicht jedoch der Wert der Sache selbst. Verkehrswesentlich: Sind solche Eigenschafen, wenn der Verkehr an das Vorhandensein oder Fehlen der Eigenschaf wesentliche Folgen für die Wertbildung knüpf. Guten Sitten: Das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden Täuschungshandlung: Täuschungshandlung ist ein Verhalten, das darauf gerichtet ist, in einem anderen eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen, zu bestärken oder zu unterhalten. Arglist: Arglistig handelt, wer mit Wissen und Wollen einen anderen täusch, so dass dieser eine eine Willenserklärung abgibt, welche er sonst nicht abgegeben hätte. Unverzüglich: Legaldefinition in § 121 I 1 – ohne schuldhafes Zögern. Vertrauensschaden: Ist der Schaden der jemandem entstanden ist, weil er auf den Erhalt oder das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfes vertraut hat – entspricht dem negativen Interesse....


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