Vorlesung BGB 1 - BGB I WS FU Berlin Jura VL 1 PDF

Title Vorlesung BGB 1 - BGB I WS FU Berlin Jura VL 1
Course Einführung in das Bürgerliche Recht
Institution Freie Universität Berlin
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BGB I WS FU Berlin Jura VL 1...


Description

Vorlesung Bürgerliches Recht 1 

14.10.2015

Behebung sozialer Konflikte durch:  1. Prävention



- Rechtssicherheit durch Gesetzesformulierung - eindeutige Vertragsgestaltung 2. Befriedung



- anwaltliche Beratung, Mediation, Vergleichsverhandlungen - Gerichtliches Güteverfahren & Gerichtsverfahren 3. Reflexion

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- Strafrecht

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- Öffentliches Recht - Zivilrecht  Bürgerliches Recht  Sonderprivatrecht  Handelsrecht  Wirtschaftsrecht  Arbeitsrecht  



Immaterialgüterrecht Privatversicherungsrecht

 Unterscheidung von Bedeutung für:  Wahl der Rechtslage  Gerichtsweg

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Privatautonomie  haben Behörden nicht

Behörden können Entscheidungen nicht willkürlich fällen, müssen gerichtlich überprüft 

werden können, anders al bei Privatpersonen Vertragsfreiheit  jeder hat das Recht sich selbst auszusuchen mit wem er einen Vertrag abschließt (Mietvertrag, Wo man essen geht, etc.)   Privatrecht  Öffentliches Recht  



1. Verhältnis der Rechtssubjekte  Privatrecht: Gleichordnungsverhältnis  Öffentlichesrecht: Über-/Unterordnungsverhältnis



2. Privatautonomie  P: Gestaltungsfreiheit  Ö: Willkürverbot, Begründungsverbot, gerichtliche Überprüfbarkeit



3. Subjekttheorie  Ö: Wenn ein Träger hoheitlicher Gewalt gerade in dieser Eigenschaft an dem Rechtsverhältnis beteiligt ist



4. Historisch gewachsene Differenzierung Z.B. Amtshaftungsanspruch § 839 i.V.m. Art. 34 GG

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Geschichte des BGB  Kodifikationsstreit zwischen Thibaut und Savigny (1814)  �Vereinheitlichung anderer Aspekte des Privatrechts innerhalb des Deutschen Bunds: Allgemeine Deutsche Wechselordnung (1848), Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch (1861)

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 

Gründung des Deutschen Reichs (1871) Gesetzgebungskompetenz des Reichs für das Bürgerliche Recht

 

(1873) Berufung der Ersten Kommission zur Ausarbeitung eines BGB (1874)

 

Das BGB tritt am 1.1.1900 in Kraft „Ein vorsichtiger Abschluss des historisch Gegebenen, nicht der kühne Anfang einer neuen Zukunft“ (Zittelmann, DJZ 1900, 3)

Aufbau   

BGB: 5 Bücher

 

Familienrecht Erbrecht

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Allgemeiner Teil Schuldrecht Sachenrecht

1. Allgemeiner Teil:

Frage der Rechtsfähigkeit, Rechtsobjekte, Willenserklärungen (Mittel mit denen Rechtslage nach Willen verändert werden kann), 

Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Fristen, Termine und Verjährungen, Können Minderjährige Verträge abschließen? (Nicht Verträge an sich!) 

2. Schuldrecht:

Regelung rechtlicher Sonderbeziehungen zwischen zwei oder mehr Personen  Unterscheidung in:  - Vertragliche Schuldverhältnisse (§ 433 ff.) 

- Gesetzliche Schuldverhältnisse (insbesondere §§ 677 ff., §§ 812 ff., 823 ff.)   3. Sachenrecht: 

Regelt die rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer Sache durch absolute Zuordnung der Rechte an Sachen  Unterscheidung in:  - Mobiliarsachenrecht 

- Immobiliarsachenrecht   4. Familienrecht:  Regelt familiäre Beziehungen   

Insbesondere: Ehe und Verwandtschaft 5. Erbrecht:

Regelt die vermögensrechtlichen Folgen aufgrund des Todes eines Menschen 

14.10.2015 

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