Title | Vorlesung BGB 1 - BGB I WS FU Berlin Jura VL 1 |
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Course | Einführung in das Bürgerliche Recht |
Institution | Freie Universität Berlin |
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BGB I WS FU Berlin Jura VL 1...
Vorlesung Bürgerliches Recht 1
14.10.2015
Behebung sozialer Konflikte durch: 1. Prävention
- Rechtssicherheit durch Gesetzesformulierung - eindeutige Vertragsgestaltung 2. Befriedung
- anwaltliche Beratung, Mediation, Vergleichsverhandlungen - Gerichtliches Güteverfahren & Gerichtsverfahren 3. Reflexion
- Strafrecht
- Öffentliches Recht - Zivilrecht Bürgerliches Recht Sonderprivatrecht Handelsrecht Wirtschaftsrecht Arbeitsrecht
Immaterialgüterrecht Privatversicherungsrecht
Unterscheidung von Bedeutung für: Wahl der Rechtslage Gerichtsweg
Privatautonomie haben Behörden nicht
Behörden können Entscheidungen nicht willkürlich fällen, müssen gerichtlich überprüft
werden können, anders al bei Privatpersonen Vertragsfreiheit jeder hat das Recht sich selbst auszusuchen mit wem er einen Vertrag abschließt (Mietvertrag, Wo man essen geht, etc.) Privatrecht Öffentliches Recht
1. Verhältnis der Rechtssubjekte Privatrecht: Gleichordnungsverhältnis Öffentlichesrecht: Über-/Unterordnungsverhältnis
2. Privatautonomie P: Gestaltungsfreiheit Ö: Willkürverbot, Begründungsverbot, gerichtliche Überprüfbarkeit
3. Subjekttheorie Ö: Wenn ein Träger hoheitlicher Gewalt gerade in dieser Eigenschaft an dem Rechtsverhältnis beteiligt ist
4. Historisch gewachsene Differenzierung Z.B. Amtshaftungsanspruch § 839 i.V.m. Art. 34 GG
Geschichte des BGB Kodifikationsstreit zwischen Thibaut und Savigny (1814) �Vereinheitlichung anderer Aspekte des Privatrechts innerhalb des Deutschen Bunds: Allgemeine Deutsche Wechselordnung (1848), Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch (1861)
Gründung des Deutschen Reichs (1871) Gesetzgebungskompetenz des Reichs für das Bürgerliche Recht
(1873) Berufung der Ersten Kommission zur Ausarbeitung eines BGB (1874)
Das BGB tritt am 1.1.1900 in Kraft „Ein vorsichtiger Abschluss des historisch Gegebenen, nicht der kühne Anfang einer neuen Zukunft“ (Zittelmann, DJZ 1900, 3)
Aufbau
BGB: 5 Bücher
Familienrecht Erbrecht
Allgemeiner Teil Schuldrecht Sachenrecht
1. Allgemeiner Teil:
Frage der Rechtsfähigkeit, Rechtsobjekte, Willenserklärungen (Mittel mit denen Rechtslage nach Willen verändert werden kann),
Geschäftsfähigkeit, Stellvertretung, Fristen, Termine und Verjährungen, Können Minderjährige Verträge abschließen? (Nicht Verträge an sich!)
2. Schuldrecht:
Regelung rechtlicher Sonderbeziehungen zwischen zwei oder mehr Personen Unterscheidung in: - Vertragliche Schuldverhältnisse (§ 433 ff.)
- Gesetzliche Schuldverhältnisse (insbesondere §§ 677 ff., §§ 812 ff., 823 ff.) 3. Sachenrecht:
Regelt die rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer Sache durch absolute Zuordnung der Rechte an Sachen Unterscheidung in: - Mobiliarsachenrecht
- Immobiliarsachenrecht 4. Familienrecht: Regelt familiäre Beziehungen
Insbesondere: Ehe und Verwandtschaft 5. Erbrecht:
Regelt die vermögensrechtlichen Folgen aufgrund des Todes eines Menschen
14.10.2015
14.10.2015 ...