Die Lehre vom Betriebsrisiko PDF

Title Die Lehre vom Betriebsrisiko
Course Arbeitsvertragsrecht
Institution FernUniversität in Hagen
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Skript - Kurseinheit 2 - SS 2016 , Skript - Kurseinheit 2 - SS 2016 ...


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Die Lehre vom Betriebsrisiko

Allgemeines In § 615 S. 3 BGB hat der Gesetzgeber eine weitere Ausnahme von der Regel des § 326 I 1 BGB - von dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ – für den Fall getroffen, dass der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Der Arbeitgeber trägt damit auch die das Risiko, die Vergütung trotz Nichterhalts der Arbeitsleistung erbringen zu müssen, wenn die Nichtarbeit auf Gründen beruht, die aus der betrieblichen Sphäre herrühren (sog. Sphärentheorie). Voraussetzungen der Betriebsrisikolehre Zunächst muss der Arbeitnehmer zur Arbeit fähig und bereit sein, gleichzeitig darf es dem Arbeitgeber jedoch aus Gründen, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen, nicht möglich sein, den Arbeitnehmer zu beschäftigen (Vorliegen einer Betriebsstörung). In die betriebliche Sphäre des Arbeitgebers fällt alles, wofür er zu sorgen hat (z.B. Bereitstellung von Arbeitsmitteln). Als vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko wird allerdings auch eine Störung angesehen, die keine betriebstechnische Ursache hat, sondern von außen auf das Unternehmen einwirkt. Hingegen trägt der Arbeitnehmer das Risiko, pünktlich an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen (Wegerisiko). Das Wegerisiko ist ein Fall des § 326 I BGB.

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Rechtsfolge Der Arbeitnehmer behält in Betriebsstörungsfällen den Anspruch auf Lohnzahlung. Er muss sich jedoch gem. § 615 S. 2 BGB einen anderweitigen Verdienst anrechnen lassen. Abdingbarkeit Die Regelungen über das Betriebsrisiko sind abdingbar und können grundsätzlich auf den Arbeitnehmer verlagert werden. Eine entsprechende arbeitsvertragliche Regelung unterliegt jedoch idR der Klauselkontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Die Klausel müsste daher klar und verständlich sein (Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB) und dürfte den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Abgrenzung zur Lehre des Wirtschaftsrisikos Die Lehre vom Betriebsrisiko behandelt nur die Lohnzahlung bei Betriebsstörungen. Die Lehre vom Wirtschaftsrisiko greift dagegen ein, wenn die Ausführung der Arbeit zwar betriebstechnisch möglich, aber für ein Unternehmen wirtschaftlich sinnlos wird. D.h. nur in den Fällen des Betriebsrisikos handelt es sich um eine Leistungsstörung i.S.d. § 275 BGB. Beim Wirtschaftsrisiko handelt es sich dagegen um das allgemeine Risiko, die Gegenleistung des Arbeitnehmers wirtschaftlich sinnvoll verwenden zu können. Das Wirtschaftsrisiko liegt erst recht beim Arbeitgeber. Das störende Moment liegt außerhalb des Aus-

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tauschverhältnisses, denn erst durch die Nichtannahme der Arbeitsleistung tritt die Leistungsstörung ein. Wie bei jedem anderen gegenseitigen Vertrag muss dieses Risiko der Gläubiger tragen. Die Verteilung des Wirtschaftsrisikos erfolgt daher im Ergebnis in gleicher Weise wie die des Betriebsrisikos . Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Lohn auch dann zahlen muss, wenn die Fortführung des Betriebs für ihn wirtschaftlich sinnlos geworden ist. Dadurch dass der Arbeitgeber das Wirtschaftsrisiko trägt, können Lohnminderungen und Entlassungen nicht automatisch und ohne Begründung eintreten, sondern der Arbeitgeber braucht dafür eine Rechtsgrundlage. Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeit kann z.B. ein Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen sein. Ebenso wie das Betriebsrisiko ist auch das Wirtschaftsrisiko durch ausdrückliche eindeutige Regelungen grundsätzlich abdingbar. Ausnahmen von der Lehre vom Betriebs- bzw. Wirtschaftsrisiko Arbeitskampfrisiko: Während des Arbeitskampfes innerhalb des betroffenen Unternehmens soll das Lohnrisiko auf die Arbeitnehmerseite verlagert werden.

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Existenzgefährdung des Betriebs: Die Aufrechterhaltung des vollen Lohnanspruchs wird als unbillig angesehen, wenn die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens durch die Betriebsstörung gefährdet wird....


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