Digestenexegese - Mitschrift Kurs PDF

Title Digestenexegese - Mitschrift Kurs
Author Nina Steininger
Course Digestenexegese
Institution Universität Wien
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Summary

Mitschrift Kurs...


Description

1. Sachverhalt Faktum – was geschildert wird, Problem erkennen, nur abschreiben ohne Bewertung Tu bekommt vom Ego Sache mit Ziel Schenkung und Tu gibt in eigenem namen 2. Rechtsfrage Frage oft nahgeschoben, oder eben aus Antwort

D 18.6.15.1 Gefahrtragung im Kaufvertrag; Paulus zitiert Alfenus (gibt hier Antwort) SV: Eine gekaufte Sache ging durch Diebstahl verloren. Es wurden wsl Holzbalken verkauft. Balken wurden beim Verkäufer gestohlen. RF: Wer trägt die Gefahr? (Antwort Käufer) A: Käufer trägt hier die Gefahr. E: Gefahr trägt Käufer ab ZP, dass KV perfekt bis dahin geteilte Haftung. Diebstahl ist casus minor also kann verhindert werden. Ab Übergabe geht Egt über, der hat dann den Nachteil. Traditio wichtig – KV spielt hier keine Rolle bzgl Perfektion: weil wsl Perfeketion u Egtübertragung zsmfallen. Bei Balken tatsächlich schon Übergabe, wenn nur angezeichnet (ausreichend CORPUS?). Gefahrtragungsregeln legt eben auf Übergabe ab. Hier Entscheidung aber nach TRADITIO erfüllt und Besitz sowie Egt übertragen. Sache als übergeben anzusehen und deshalb trägt Käufer die Gefahr. Anzeichnen ist Aussonderung und damit ist Kaufvertrag perfekt. KV (Konsens Ware u Preis), Gefahrtragung bei Diebstahl, Perfektion als maßgebenden ZP, casus minor, Entscheidung eindeutig  daher Anzeichen ausreichend für TRADITIO

D 18.6.1.2 SV: Ein Fass wird verkauft und vom Käufer versiegelt. RF: Gilt das Fass dadurch als übergeben? A: Trebat sagt Ja. Labeo und Ulpian sagen Nein. E: Besitzerwerb und vlt sogar Egterwerb. Kaufvertrag Titel gegeben. Ag Verpflichtungsgeschäft auf Verfügungsgeschäft schon erfüllt? ANIMUS/CORPUS: Fässer werden berührt also C ja. Frage welchen Zweck Versiegeln hat. T meint Ausdruck des A. L u U meinen nur, dass nicht mehr vertauscht wird. RES NEC MANCIPI reicht TRADITIO + Voraussetzungen dafür. Titel da, Modus problematisch – Versiegelungshandlung für Animus verschieden zu interpretieren: Trebat sagt konkludente WE; Labeo sagt keine WE, sondern nur markieren, um nicht zu vertauschen.

D 41.2.1.21 Paulus Spätklassiker – zitiert hier Priscus; geht um Besitz SV: Ich bitte den Verkäufer, dass er die Sache an meinen Prokurator übergibt. Ich sage dem Schuldner, dass er einem Dritten Geld übergibt. In Gegenwart einer schwer beweglichen Sache vereinbaren die Parteien die Übergabe. Schlüssel für einen Weinkeller werden dem Käufer übergeben.

RF: Wurde Besitz übertragen/Gilt die Sache als übergeben? A: Ja, scheint übergeben worden zu sein. E: Besitz & Besitzerwerb – wie also ANIMUS und CORPUS – wird eben so getan als ob Corpus vorliergt ohne tatsächliche Übergabe, was ist Besitz = faktische Sachherrschaft, Animus hier unproblematisch (also Auftrag IUBERE bei den ersten 2, bei 3 die Einigung, 4 auch nicht strittig); Corpus ist faktische Herrschaft (bei bewegliche Sachen Beherrschbarkeit nach außen Publik also Hand zu Hand traditio) hier aber andere Aktion  Einigung in Sachpräsenz 1 Besitzerwerb des Ego; Übergabe an Prokurator, im Zeitpunkt der Abmachung wird Besitz übertragen und Verkäufer wird zum Fremdbesitzer und Ego wird Eigenbesitzer.(KEIN Besitzkonstitut weil hier in Gegenwart der Sache! Wäre es woanders dann evt Bk) 2 im ZP der Abmachung gilt Schuldner als Schuld befreit, Schuldner wird Fremdbesitzer und Ego Eigenbesitzer. Corpus eben ned real sondern nur über Einigung. 3 Corpus ned mgl weil unhandlich 4 Erwirbt Besitz am gesamten Weinkeller, Präsenz des Erwerbselements und wird mit Übergabe der Schlüssel Besitzer weil er dadurch Corpus erfüllt Evt Eigentumserwerb mit Titel (Kaufvertrag,…) und dingliche Berechtigung

D 41.2.19 SV: Qui hat gutgläubig eine fremde Liegenschaft (hat Verkäufer nicht gehört - Nichtberechtigter) gekauft. Qui pachtet die Liegenschaft vom DOMINUS. RF: Hat Qui aufgehört zu besitzen? A: Er hat aufgehört zu besitzen. E: Besitz: Qui erwirbt Besitz (Rückschluss aus Fragestellung) hat also Eigenbesitz weil er sonst nicht aufhören könnte zu besitzen); verliert Eigenbesitz im ZP in dem er anfängt zu mieten, Vermieter ist der Eigt  Vermieter hat Eigenbesitz und Mieter ist Detentor und hat Fremsbesitz = CONSTITUTUM POSSESSORIUM; sachenrechtl Position des Qui: gutgläubiger Kauf- derivativer Egterwerb geprüft, LG verkauft unf Übergeben mit Traditio dann bonitarische Egt – eben nicht mgl weil fremde Sache von Nichtberechtigten; Ersitzung + Voraussetzungen  Tempus nicht erfüllt weil da wäre Qui selbst Egt; Qui nun (evt Rechtsmangelgewährleistung – zu wenig Infos (ob vindiziert wurde blalbla))

D 41.1.21 pr SV: Egos Sklave, der Tu gutgläubig dient, kauft eine Sache, die dem Sklaven auch übergeben wird. Ein Freier dient Tu gutgläubig und kauft eine Sache für Tu. RF: Wer erwirbt EIGENTUM? A: Ego erwirbt nicht EGT, weil er den Sklaven nicht besitzt. Tu erwirbt nur EGT, wenn Tu Mittel beigesteuert hat.

Erwirbt ein Freier eine Sache für Tu, gehört diese dem Freien selbst. E: Derivativer Eigentumserwerb durch TRADITIO. Voraussetzungen – dingl Berechtigung, CAUSA, Übergabe  Modus hier problematisch. Besitzerwerb durch Gewaltunterworfene (Voraussetzungen und inwiefern manifest) – A (eher Iussum, weil Peculium müsst erwähnt werden), C (ergreifen, verlängerte Hand als unmittelbare Verbindung zu E also das Gewaltverhältnis bzw Besitz am Sklaven, im SV besitzt E den Sklaven und beide tun dies gutgläubig bona fides serviens dh er ist priviligiert durch diesen fremden Sklaven Besitz zu erwerben ABER nur unter Einsatz von Mitteln des E) fehlt noch Besitz- u Egtpositionen der peeps (Was wenn wissentlich?  solo animo Besitzerhaltung des T und E nicht bona fide; Besitzerwerb scheitert – Sache gehört niemandem oder bleibt bei Vormann) Freier kann für t nicht Besitz erwerben – gibt keine direkte Stellvertretung. Aber er glaubt er sei Sklave aber ANIMUS weil ned für sich selbst? – er agiert als indirekter Stellvertreter um dann Besitz zu übertragen, er hat also basically mandatum

D 41.2.32.1 SV: Ein Mieter verkauft eine Sache, mietet sie vom Käufer und leistet an den früheren sowie an den neuen Vermieter Mietzins. RF: Hat der frühere Vermieter weiterhin Besitz? A: Ja, er hat durch den Vermieter weiterhin Besitz an der Sache. E: V1 hat mittelbaren Eigenbesitz und M ist Detentor hat unmittelbaren Fremdbesitz mit jeweils Willen. V2 erwirbt keinen Besitz – wäre Constitutum possesorium gewesen, scheitert eben daran weil M für V1 immer noch Detentor ist und die Sache die ganze Zeit bei V1 bleibt. Macht sich M zum Eigenbesitzer? – nein weil V1 immer Besitzer außerdem furtum an Grundstück generell nd mgl; M bereichert sich an Kaufsumme – FURTUM am Geld; im Kauf verpflichtet ungestörten Besitz zu übertragen  kann er hier nicht - Rechtsmangelgewährleistung

((D 24.3.12 SV: Ein Ehemann weißt seinen Schuldner an, an seine Ehefrau zu leisten. Jemand gibt vor Procurator von Tus Gläubiger zu sein und bekommt von Tus Schuldner auf Tus Anweisung hin das Geld. RF: Ist der Schuldner von seiner Schuld befreit und in wessen Eigentum sind die Münzen? Wem gehört das Geld? Hat Tu Ansprüche aus FURTUM? A: Der Schuldner wird von seiner Schuld befreit. Die Münzen sind im Eigentum des Ehemannes. Das Geld gehört Tu und er kann die ACTIO FURTI geltend machen. E: für Egt der Frau müsste Titel bestehen, wenn ned dann Schenkung und die ist ja verboten. Wie Wird also Mann Egt von dem Geld? Unmb Sv nd mgl, Besitzkonstitut müsste angeführt sein; denkbar wäre Einigung in Sachpräsenz – Lösung ist Durchgangserwerb: also 2 Akte in einem D an M und dann M an U (an U scheitert eben)  bleibt deshalb bei M))

D 24.1.31.2 SV: Ein Mann schenkt seiner Ehefrau eine Liegenschaft, die darauf ein Gebäude errichtet. RF: Wem gehört das Gebäude?  bro nein, wem gehört die Liegenschaft, Gebäude allein ist nicht sonderrechtsfähig A: Das Gebäude gehört dem Ehemann. Aber Aufwand der Frau ist zu berücksichtigten – Zurückbehaltungsrecht. E: Derivativer Egterwerb einer Liegenschaft. Weil RES MANCIPI bedarf MANCIPATIO oder IN IURE CESSIO – nicht erwähnt deshalb nicht der Fall, max bonitarisches Egt. TRADITIO prüfen – dingl Berechtigung (ggeben weil sonst könnte er nicht vindizieren!), Titel ist DONATIO als Erwerbskausa (eben nichtig weil Ehegattenschekungsverbot, Titel fehlt, kein bonitarisches Egt), Modus muss sozusagen gegeben sein weil Schenkung muss unmittelbar vollzogen werden. Originärer Egterwerb nein (auch Putativtitel nicht mgl). Sie erwirbt aber derivativ Besitz. Superficies solo cedit, originärer Egterwerb durch Verbindung also Egt des Hauses ist Egt der Liegenschaft. Egt der gesamten Liegenschaft bleibt immer der Mann. Bauen mit eigenem Material auf fremdem Grund. (Gutgläubig – bekommt Aufwand in Geld ersetzte – Schlechtgläubig hat nur IUS TOLLENDI er darf nur abtragen)  Frau bekommt hier das Geld ersetzt, also kann zurückhalten bis sie Ersatz bekommt RETENTIO – prozessual nur mit EXCEPTIO DOLI mgl. Bekommt max die Wertsteigerung am Grundstück ersetzt, wenn Wertsteigerung höher als Aufwand dann nur Aufwand  Deckung. Frau ist im Rechtsirrtum gefangen wenn sie glaubt dass Schenkung ok. ??

D 44.4.4.32 SV: Tu kauft von Titius eine Liegenschaft, die ihm übergeben wird. Die Liegenschaft gehört S. Titius folgt S als Erbe nach und verkauft und übergibt die Liegenschaft an M. RF: Wer wird bei einer Vindikation erfolgreich sein? Wen würde der Prätor als schutzwürdiger erachten? Tu oder Maevius? – eig Welche AP ist stärker? A: Tu soll geschützt werden. E: Liegenschaft müsste manzipiert werden. Traditio Titel und Modus ok aber keine dingliche Berechtigung des Titius. Tu keine wuiritisches und kein bonitarisches Egt  Ersitzungsbesitzer (res habilis, gutgläubig, Übertragen). Titius wird Erbe  Konvaleszenz – Tu wird bonitaruscher Egt. Titius erlangt wieder Besitz und verkauft und übergibt LS an M. Keine Manzipation. Wird tradiert – Titus ist eben quiritischer Egt daher alls Voraussetzungen für TRADITIO. M wird nicht bonitarischer Egt weil Titius Position des bonitarischen Egt nicht übertragen kann (nemo plus). M wird nur besitzer. Tu hat ACTIO PUBLICIANA. Auch M hat AP ggn Dritte weil M ist Ersitzungsbesitzer. Aber die AP des Tu ist stärker  größenschluss weil bE auch ggn qE dursetzen kann dann schon erst recht gegen Ersitzungsbesitzer.

D 21.3.1.2

SV: Ego gibt Qui den Auftrag, eine Sache zu verkaufen und dieser verkauft sie auch. Später vindiziert Ego die Sache. Kaufpreis wurde noch nicht bezahlt. (Variante: Egt nicht übergeben bis KP nicht bezahlt.) RF: Kann eine Einrede dem Ego schaden? A: Ja, die Vindikation wird abgewehrt werden können. E: E streng RV an  Eigentum. Sachenrechtliche Verhältnisse – Sache von einem Verfügungsbefugten tradiert und Egt wurde übertragen. Ego war Egt und gibt Qui Auftrag – derivativer Egterwerb durch Traditio. Indirekte Stellvertretung – Voraussetzungen der Traditio: dingl Berechtigung ok, Modus auch ok weil durch Vindikation kommt es ja zu Egtprozess und daher Annahme dass Dritter Sache bei sich hat, Titel ok. Allein der Verkauf heißt nicht, dass übergeben wurde. Traditio bejaht – seltsam weil dann müsste ja Egt übergegangen sein und Ego hat keine RV?  1 probiert einfach RV weil lol dann braucht der Käufer keine EXCEPTIO 2 mglk dann E noch RV (was hier auch nicht in Frage gestellt) hat wenn RES MANCIPI nur tradiert. Dritter wird bonitarischer Eigentümer – kann ziviles Egt nur ersitzen. (E zeigt doloses Verhalten – gegen Treu und Glauben, EXCEPTIO DOLI mgl. Handeln contra factum prorium oder so – aber Beweisbarkeit. EHER: ) EXCEPTIO REI VENDITAE ET TRADITAE und Dritter kann nicht verurteilt werden. Variante: E gibt Auftrag, dass nicht als übergeben gilt wenn KP noch nicht bezahlt. Überschritung der dinglichen Berechtigung (weil er arf nur verfügen wenn KP gezahlt) – Dritter ist dann Ersitzungsbesitzer wahrscheinlich. Schutz des Ego – Eigentumsvorbehalt  Lex commissoria

D 41.3.4.21 SV: Ein Schuldner stiehlt eine von ihm zum Pfand gegebene Sache und verkauft sie. RF: Kann die Sache ersessen werden? A: Ja, weil die Sache zum Eigentümer gelangt ist. E: Pfandrealvertrag, Supripere – Stehlen – FURTUM? Definition Wegnahme fremnde bewegliche Sache. Furtum rei, furtum usus, furtum possessionis hier der Fall  ACTIO FURTI zugelassen weil Besitzdiebstahl. Spannungverhältnis weil Sache eben ersessen werden kann obwohl RES FURTIVA – reversio in potestatem (Furtivität bezieht sich auf die Innehabung der Sache und nicht auf die Sache selbst und deshalb nicht in Lex atinia enthalten)

D 41.3.49 SV: Tu stielt seine dem Ego zum Pfand gegebene Sache. RF: Kann die Sache ersessen werden? A: Ja, weil eine REVERSIO IN POTESTATEM stattgefunden hat.

D 22.1.25.2

SV: Ein gutgläubiger Käufer erntet Früchte nachdem er erfährt, dass es sich um ein fremdes Grundstück handelt. RF: Erwirbt der gg Käufer Eigentum an den Früchten bei PERCEPTIO? A: Ja, solange nicht evinziert worden ist. E: Egtserwerb durch Fruchterwerb. Frucht = wiederkehrende, gewinnbare Erträge ohne Beeinträchtigung der Substanz der Muttersache. Mit Trennung wird Frucht neue Sache – wem zuzuordnen? Gehört grdstzl Egt der Muttersache. Ausnahmen bei gg seperatio, Ebrpächter sep, Pächter perc, Nießbraucher perc. gg Possessor erwirb also mit Seperatio Egt. Hier im Text steht aber nur gg Käufer. Muss nbei Übergabe gg sein dann bonae fidei emptor. ER sit aber eben bis nach Aussaat gg Besitzer. Würde eben bei Separation Egt erwerben. AberntenTeminologie schweirig – er erwirbt aber Egentum. Er wird aber eben nachtr schlechtgläubig. Sog Produktionsprinzip und daher auhc belohnt mit Egterwerb. Analoge Betrachtung zur Ersitzung: mala fies superveniens non nocet. Also auch wenn er später schlechtgläubig wird. Hier beim Freuchterwerb also analog, er muss als gg Besitzer angesehen werden auch wenn nachtr schlechtgläubig. Erst bei Besitzverlust und schlechtgläubiger Wiedererlangung tritt schlechtgläubigkeit ein. Wenn die Sache eben evinziert wird, also ein Driiter das dingliche Recht durchsetzt. Wer wird Egt an den Früchten während des Prozesses? Mit litis contestatio ab da niemand mehr gg – also der Gewinner bekommt dann alle gezogenen/zu ziehen gewesen wordene Früchte zusätzlich also zur Liegenschaft. Gegenmeinung dazu meint andere Meinugn, bei nachträglicher schlechtgläubigkeit kann mann kein Egt an den Früchten mehr erwerben. !! wichtig muss erwähnt werden Mit Sklaven Bsp Anspielung an Produktionsprinzip. Aso wenn ich mit eigenen Sache investieren dann sollen mir die Vorteile zufallen. Frutchterwerb, Gegenmeinung, wie lange gg, litis contestatio, Parallelbsp mit Sklaven

D 20.1.29.2 SV: Ein Haus wurde zum Pfand bestellt und ist abgebrannt. Folgend kauft LT das Grundstück und baut darauf. RF: Wie steht es um das Pfand? A: Das Pfand dauert an. Der gutgläubige Besitzer kann aber Aufwandersatz verlangen. E: Pfand – Forderung und Abmachung oder so keine Ahnung. Gegenstand der Verfpändung jedenfalls gesamte Liegenschaft plus Haus halt. Also eben durch Abbrennen erlischt PR nicht (pfandssche nur teilweise untergagangen nicht ganz!) sondern der Wert der Sache verringert sich nur. LT kauf und baut eben. (Manzipation? Uhh glaub ned wichtig) Rechtsmangel liegt vor. LT erwirbt LG und bekommt Besitz und wenn dingl berechtiger vormann dann bonitarischen Egt (unklar weil wir nix wissen, auch Ersitzungbesitzer mgl aber hier nicht da Problem). Veräußerung verpfändeter Sachen – PR bleibt. LT ist gutgläubiger Besitzer und weiter kann man nix anordnen, jedenfalls ist anzunehmen, dass PR bestehen bleibt. Er baut – verbindung eine rLiegenschaft mit eigenem Material also accessio bei Hauptsache und Egt an Baumaterial erloschen, EGT der Lg bekommt Egt am Bauholz. Vindikation von Pfandgläubiger – Bauführer wird herausgeben müssen, kann aber in höhe der Wertsteigerung bis zu der Höhe, was er eingeführt hat, Aufwandersatz verlangen. Prozessual mit Exceptio doli. Gläubiger müssen also Wertersatz leisten für einen Fremden – müssen PR nicht geltend machen first of all oder

können eben den Wertersatz bei Verwertung können aus dem superfluum abgezogen werden oder einzeln herausgeklagt. LT kann dann Rechtsmangelgwl geltend machen auf Kaufvertrag mit A EMPTI.

Pfandrecht, Position LT unklar – jedenfalls gg Besitzer, Klage auf Herausgabe der Pfandsache nach Accessio, LT hat als gg Bauführer Anspruch auf Wertersatz und Schadloshaltung der Pfandgläubiger

D 13.7.20 pr. SV: Eine fremde Sache wird zum Pfand gegeben – mit Willen des Egt Variante: Ohne Willen/Wissen des Egt, billigt aber nachher. RF: Ist das Pfandrecht wirksam? A: Ja, es wird wirksam sein. E: Dingliches PR – Definition (beschr dingliches Recht sich bei Fälligkeit und NE der Forderung aus der Sache zu befriedigen durch Verwertung), Voraussetzungen (Verfbefugnis, Akzessorietät, Conventio), Problem: dingliche Berechtigung – S bestellt fremde Sache zum Pfand, dies ist mgl in SV1 mit Zustimmung des Egt (Drittpfandbestellung); SV2 (erinnert an RATIHABITIO des IUSSUM – so zu behandel als ob von Anfang an IUSSUM) ebenfalls hier – fingiert als ob Besteller bereits bei Verpfändung Verfbefugnis hatte und PR wird als von Anfang an zustande gekommen angesehen (keine Konvaleszenz weil nie ein Mangel vorlag)

D 20.1.22 SV: T gibt ohne Wissen des E dessen Sache zum Pfand. E wird Erbe des T. RF: Wad geschieht mit dem Pfandrecht? A: Das Pfandrecht wird nicht geheilt. Eine A PIGN UTILIS wird dem Gläubiger aber gewährt. E: Auch hier keine Konvaleszenz, aber Gegenmeinung zu untern gewährt er analoge Klage; hier wird Gläubiger also geschützt. Ego kann nur verhindern indem er Erbe nicht antritt.

D 13.7.41 SV: TU gibt eine fremde Sache als Pfand und wird später Egt. Variante: T gibt gegen Egos Willen eine Sache zum Pfand. Ego beerbt T. RF: Mit welchen Klagen kann der Gläubiger vorgehen? A: Der Gläubiger hat eine A PIGN UTILIS. Variante: Eine Verfolgung der Pfandsache durch den Gläubiger ist nicht möglich. E: SV1 Definition, Voraussetzungen, keine dingliche Berechtigung  kein dingl Pfandrecht, Tu wird nun Egt der Pfandsache nachträglich – Konvaleszenz, G hat nun AP IN REM UTILIS weil Beweis bei

normaler PR-Klage wird misslingen weil zum ZP kein PR verschafft (Wortlaut wird so modifiziert, dass Klage erfolgreich) indikrekte Konvaaleszenz weil mit analoge Klage (direkte wäre APIR mgl) Egt wird Rechtsnachfolger des Pfandbestellers, er erbt auch die Schulden und muss sie auch bezahlen, Frage eben ob er auch dann Pfand verwerten kann, Gläubiger wird Konvaleszenz behaupten und analoge Klage wollen

Muss hier auch Gegenmeinungen nennen!!!!

D 20.4.11.4 SV: NR mächre Vorrangigem Schuld zahlen. Er möchte das nicht annehmen. RF: Steht dem G2 die PR-Klage zu? A: Ja, die Klage nutzt dem G1 nichts mehr. E: Definition PR. Voraussetzungen dingl PR. Mehrfachverpfändung und Pfandränge. VIND PIGNORIS zum Herausverlangen, das bedeutet dass keine von ihnen sie Sache innehat daher auch kein Pfandrealvertrag. Frühester ZP Verwertung ist Fälligkeit Schuld erster Rang!Recht Ad succerendi. Kann prozessual zwingen dass vorrangingem Rang abkauft. Kommt hier aber gar ned zu Prozess, was ändert sich wenn er sich weigert anzunehmen – er kann dann das PR nicht durchsetzen aber warum – weil andere mglk gehabt und daher verwirkt. Annahmeverzug des 2c....


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