Erfolgsqualifizierter Versuch, Versuch der Erfolgsqualifikation PDF

Title Erfolgsqualifizierter Versuch, Versuch der Erfolgsqualifikation
Author Lisa Schmidt
Course Strafrecht BT
Institution Humboldt-Universität zu Berlin
Pages 2
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Summary

Aufbau der Prüfung von erfolgsqualifiziertem Versuch und des Versuchs der Erfolgsqualifikation, sowie deren Unterscheidung...


Description

Erfolgsqualifizierter Versuch: Grunddelikt wird versucht + dabei ist die Folge eingetreten Bsp.: A will B mit der Pistole auf den Kopf schlagen, verfehlt diesen jedoch. Bei diesem Manöver löst sich ein Schuss, der den B in den Rücken trifft. Strafbarkeit aus Versuch mögl., sofern eine Anknüpfung an die Handlung d. Grunddelikts ausreichend ist (s. Streit Handlungslehre – Letalitätslehre insb. im Rahmen v. § 227) P: selbstständige Strafbarkeit d. erfolgsqualifizierten Versuchs, wenn der Versuch d. Grunddelikts für sich gesehen nicht mit Strafe bedroht ist Vorprüfung: Keine Vollendung d. Grunddelikts; Strafbarkeit d. Versuchs § 11 II: bestimmt, dass die Erfolgsqualifikation insgesamt ein Vorsatzdelikt darstellt, deshalb ist versuch strafbar I. TB 1. Tatentschluss bezogen auf § 223 (bzgl. des Grunddelikts) 2. Unmittelbares Ansetzen zum § 223 (zum Grunddelikt) II. Voraussetzungen des § 227 (der Erfolgsqualifikation) 1. Eintritt der schweren Folge 2. Kausalität 3. Gefahrspezifischer Zsmhang 4. Fahrlässigkeit bzgl. schwerer Folge (bei § 251 mindestens Leichtfertigkeit) a) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung b) Objektive Vorhersehbarkeit III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld 1. Entschuldigungsgründe 2. Subj. Fahrlässigkeit a) Subj. Vorhersehbarkeit (sofern Fahrlässigkeit vorliegt) b) Subj. Sorgfaltspflichtverletzung (sofern Fahrlässigkeit vorliegt) V. Rücktritt P: Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch aA: (-); Arg.: Mit Eintritt der schweren Folge hat sich die tatbestandsspezifische Gefahr eines erfolgsqualifizierten Delikts verwirklicht hM: (+); Arg.: Wortlaut des § 24 StGB: Täter kann vom nur versuchten Grunddelikt zurücktreten; mit Rücktritt vom Grunddelikt entfällt Anknüpfungspunkt für die Erfolgsqualifikation; aA verstößt gegen Art. 103 II GG Bestimmtheitsgebot Versuch d. Erfolgsqualifikation: Grunddelikt versucht/vollendet + Vorsatz umfasst Folge, tritt aber nicht ein Bsp.: A schlägt B mit Baseballschläger auf den Kopf + nimmt dabei billigend in Kauf, dass B aufgrund seiner Kopfverletzungen stirbt. B erleidet jedoch nur blutende Wunde + schwere Gehirnerschütterung. Strafbarkeit aus Versuch  

Wenn Grunddelikt versucht: z.B. §§ 223, 226 I Nr. 2, 22, 23 I Wenn Grunddelikt vollendet: z.B. § 223 I in Tateinheit mit §§ 226 I Nr. 2, 22, 23 I

I. TB 1. Grunddelikt (Vollendung o. Versuch) 2. Versuch der Erfolgsqualifikation a) Tatentschluss bzgl. d. Eintritts der schweren Folge b) Unmittelbares Ansetzen II. Rechtswidrigkeit + Schuld Teilnahme bei erfolgsqualifizierten Delikten Gem. § 11 II StGB ist erfolgsqualifiziertes Delikt als Vorsatztat zu behandeln, daher Teilnahme mögl. Bzgl. d. Teilnehmers ist persönliche Zurechnung der schweren Folge geboten (§§ 18; 29 StGB). Teilnahmevorsatz muss nicht nur die Verwirklichung d. Grunddeliktes, sondern auch die Handlung umfassen, durch die gerade die schwere Folge verursacht wurde. Nicht erforderlich: vorsätzliches Handeln hinsichtlich d. schweren Folge; muss lediglich vom subjektiv sorgfaltswidrigen Verhalten umfasst sein, so dass eine Berufung darauf, dass diese gar nicht gewollt gewesen sei, unerheblich ist. I. Vorsätzliche, rechtwidrige Haupttat. Teilnahmefähigkeit ergibt sich aus § 11 II II. Anstiftung bzw. Beihilfe (ausreichend, wenn nur zum Grunddelikt) III. Vorsatz (vgl. oben) IV. Fahrlässigkeit bzgl. der schweren Folge i.S.v. § 18 StGB, bzw. wo gefordert Leichtfertigkeit (§ 251) V. Rechtswidrigkeit + Schuld

Vorsätzliches, unechtes Unterlassungsdelikt z.B. §§ 212 I, 13 I I. Tatbestand 1. Obj. TB a) Erfolg b) Unterlassung = Nichtvornahme der zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen (geeigneten + erforderl.) Handlung - h.M.: Abgrenzung von Tun + Unterlassen nach Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit - P: Rettungshandlungen Abbruch v. Maßnahmen, wenn Rettungsmögl. noch nicht eröffnet: Unterlassen Abbruch eigener o. fremder realisierbarer Rettungsmöglichkeiten: Tun c) physisch- reale Handlungsmöglichkeit = gebotene Rettungshandlung muss dem Täter im Zeitpunkt d. Erfolgseintritts tatsächlich möglich gewesen sein d) hypothetische Kausalität (Quasi- Kausalität) e) Garantenstellung gem. § 13 I (z.B. aus Ingerenz) Überwachungsgarant: z.B. Ingerenz: pflichtwidriges Vorverhalten; P: Rechtmäßiges Vorverhalten; Verantwortung für das Verhalten Dritter z.B. Kinder ; (Verkehrs-)sicherungspflichten Beschützergarant z.B. aus § 1626 BGB, aus Vertrag, Gefahrengemeinschaft, faktische Übernahme (Babysitter) f) Obj. Zurechnung g) Entsprechungsklausel § 13 I 2. Hs. Nur zu prüfen wenn ein verhaltensgebundenes Erfolgsdelikt vorliegt! z.B. heimtückisch, grausam, hinterlistig, § 263 I 2. Subj. TB (Vorsatz + sonstige subj. Merkmale z.B. Zueignungsabsicht) II. Rechtswidrigkeit  rechtfertigende Pflichtenkollision: T kann nur eine v. 2 gleichrangigen Handlungspflichten erfüllen III. Schuld  Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens  Gebotsirrtum statt Verbotsirrtum § 17 (Irttum über Garantenpflicht)  Irrtum über Voraussetzungen einer rechtfertigenden Pflichtenkollision (Erlaubnistatbestandsirrtum) Beteiligung durch Unterlassen strittig, nach welchen Kriterien zw. Täterschaft + Teilnahme bei Beteiligung durch Unterlassen am Begehungsdelikt unterschieden wird:    

Allgemeine Kriterien (Animustheorie (BGH) bzw. Tatherrschaftslehre) (+) Abgrenzung wie bei aktivem Tun der durch Unterlassen Beteiligte an einem Begehungsdelikt sei stets Gehilfe (+) Randfigur d. Geschehens die Garantenstellung des Beteiligten begründe stets Täterschaft (+) Voraussetzungen d. § 13 liegen vor Beschützergarant: Täter, Überwachergarant grds. Gehilfe (+) Beschützer ist näher am Rechtsgut...


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