Fall 1 Lösung Unm ögliches Schachspiel PDF

Title Fall 1 Lösung Unm ögliches Schachspiel
Author Ahmet Ay
Course Contrastive Linguistics: English and German
Institution Universität Paderborn
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Summary

Betriebschwirtschatliche Mitschrift kirmein in euer kopf gönnt belesh zugriff man reicht doch mal ya...


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FB 03 – Rechts- und Wirtschaftswissenschaften Arbeitsgemeinschaften zum Schuldrecht Dr. Jennifer Antomo

Lösung Fall 1: „Unmögliches Schachspiel“ Variante 1:

Anspruch K gegen V aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben.

I. Anspruch entstanden Die Parteien müssten einen Kaufvertrag geschlossen haben. Dazu müssten zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nach §§ 145 ff. BGB Angebot und Annahme, abgegeben worden sein. K und V haben sich über den Kauf des Schachspiels geeinigt. Sie haben somit einen Kaufvertrag geschlossen. Ein Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB des K gegen V ist mithin zunächst entstanden.

II. Ausschluss der Leistungspflicht, § 275 Abs. 1 BGB (rechtsvernichtende Einwendung) Der Anspruch des K könnte aber nach § 275 Abs. 1 BGB untergegangen sein. Das ist der Fall, soweit die Leistung für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Unmöglichkeit liegt vor, wenn der geschuldete Leistungserfolg endgültig nicht mehr herbeigeführt werden kann.

Exkurs: Das Vorliegen von Unmöglichkeit prüft man am besten in einem Dreier-Schritt: 1) Bestimmung der konkreten Leistungspflicht 2) Stückschuld oder Konkretisierung bei Gattungsschuld 3) Dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolg

1. Leistungspflicht Die Leistungspflicht des V besteht in der Übergabe und Übereignung des Schachspiels an K.

2. Stückschuld oder konkretisierte Gattungsschuld Diese Pflicht müsste entweder für V als Schuldner (subjektive Unmöglichkeit) oder für jedermann (objektive Unmöglichkeit) ausgeschlossen sein. Die Leistungspflicht könnte hier dadurch ausgeschlossen sein, dass das Schachspiel infolge des Hausbrandes zerstört worden ist. Ob dadurch die Leistung tatsächlich unmöglich geworden ist, bestimmt sich zunächst danach, ob eine Stück- oder Gattungsschuld vorliegt. Bei der Stückschuld führt  anders als bei der Gattungsschuld  die Zerstörung der Sache zur Unmöglichkeit der Leistung, da der geschuldete Gegenstand nur einmal existiert. Bei dem hier geschuldeten Gegenstand könnte es sich um eine Stückschuld handeln. Eine Stückschuld liegt vor, wenn die Sache nach individuellen Merkmalen konkret bestimmt ist. Dies ist in der Regel bei gebrauchten Sachen und Einzelstücken anzunehmen. Bei dem Schachspiel handelt es sich um ein filigranes Einzelstück aus dem Jahre 1958, demnach liegt hier eine Stückschuld vor.

Exkurs: Gattungsschuld: Die geschuldete Leistung ist nach allgemeinen Merkmalen (Sorte, Typ, Farbe, Gewicht, Herkunft, Jahrgang etc.) bestimmt. Vorratsschuld („beschränkte Gattungsschuld“): Der Umfang der Gattung, aus der der Schuldner zu leisten hat, wird auf eine bestimmte Menge begrenzt (z. B. ein Warenlager), weshalb die Vorratsschuld als Unterfall der Gattungsschuld angesehen wird. Stückschuld (Speziesschuld): Die geschuldete Sache ist nach individuellen Merkmalen konkret bestimmt. Schlagwort: „Eine Stückschuld liegt vor, wenn die Leistungspflicht des Schuldners derartig individualisiert ist, dass diesem keine Auswahlmöglichkeit verbleibt.“ 3. Dauerhafte Nichterbringbarkeit Durch die Zerstörung des Schachspiels kann weder der Schuldner V noch ein Dritter die Leistungspflicht, nämlich die Übergabe und Übereignung des Spiels, erfüllen. Demnach ist hier eine objektive Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB gegeben. 4. Zwischenergebnis Die Voraussetzungen des § 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB liegen vor. Der Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Schachspiels aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ist somit untergegangen

III. Ergebnis K hat keinen Anspruch gegen V aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. -2-

Variante 2:

A. Anspruch K gegen V aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung eines neuen Schachspiels gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben.

I. Anspruch entstanden Es müsste ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V geschlossen worden sein. Ein Kaufvertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB, voraus. K hat vorliegend bei V angerufen und das Schachspiel bestellt, also ein Angebot abgegeben. V hat dieses Angebot durch entsprechende Erklärung auch angenommen. Ein Kaufvertrag nach § 433 BGB wurde mithin geschlossen. Folglich hat K gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Schachspiels nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.

II. Ausschluss der Leistungspflicht, § 275 Abs. 1 BGB (rechtsvernichtende Einwendung) Der Anspruch auf Leistung könnte hier jedoch nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein. Dazu müsste die Leistung für den Schuldner oder jedermann unmöglich sein. Das ist der Fall, wenn die Leistung von niemand erbracht werden kann (objektive Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB) oder wenn zwar der Schuldner die Leistung nicht erbringen kann, jedoch ein anderer (subjektive Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB). 1. Leistungspflicht Die Leistungspflicht des V besteht in der Übergabe und der Übereignung des Schachspiels an K. 2. Stückschuld oder konkretisierte Gattungsschuld Die Erfüllung dieser Pflicht müsste entweder für den Schuldner V oder für jedermann unmöglich sein. Die Leistungspflicht könnte vorliegend dadurch ausgeschlossen sein, dass das Schachspiel infolge des Wasserrohrbruchs zerstört worden ist. Es ist hierfür zunächst festzustellen, ob es sich um eine Stückoder Gattungsschuld handelt. a) Gattungsschuld Eine Stückschuld liegt vor, wenn der geschuldete Gegenstand individuell bestimmt ist, folglich nur einmal existiert. Eine Gattungsschuld ist hingegen gegeben, wenn der geschuldete Gegenstand nach allgemeinen Merkmalen bestimmt ist und daher mehrmals existiert. Vorliegend hat K das Schachspiel

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aus einem Warenkatalog ausgesucht. Von einem Einzelstück kann daher nicht ausgegangen werden. Vielmehr handelt es sich um eine typische Gattungsschuld. Bei Gattungsschulden nach § 243 Abs. 1 BGB tritt Unmöglichkeit erst ein, wenn die gesamte Gattung nicht mehr vorhanden ist. Bis dahin ist der Schuldner verpflichtet, für seine Leistungspflicht verschuldensunabhängig einzustehen, vgl. § 276 BGB. b) Konkretisierung Jedoch könnte vorliegend die Gattungsschuld nach § 243 Abs. 2 BGB zu einer Stückschuld konkretisiert worden sein mit der Folge, dass sich die Einstandspflicht des V auf eine bestimmte Sache, nämlich das von V für K bestellte und bereitgestellte Schachspiel, beschränkt.

Exkurs: Konkretisierung: Nach § 243 Abs. 2 BGB konkretisiert sich das Schuldverhältnis auf einen bestimmten Gegenstand, wenn der Schuldner das zur Leistung seinerseits Erforderliche getan hat. D.h. der Schuldner muss eine Sache von mittlerer Art und Güte (§ 243 Abs. 1 BGB) auswählen und aussondern. Dies geschieht dergestalt, dass der Schuldner die Sache von den übrigen Sachen derselben Gattung trennt und sie als für den Gläubiger bestimmte Ware kennzeichnet. Was darüber hinaus zur Leistungserbringung erforderlich ist, hängt von der Art der Schuld ab (vgl. den Exkurs zur Hol,- Schick- und Bringschuld). Rechtsfolge: Die Konkretisierung ist insbesondere für die Verteilung der Leistungsgefahr von Bedeutung. Die Leistungsgefahr bestimmt, wer in einem synallagmatischen Austauschverhältnis die Gefahr des zufälligen Untergangs des Leistungsgegenstands trägt, d. h. wen die nachteiligen Folgen im Falle einer Leistungsstörung treffen. Vor der Konkretisierung trifft die Leistungsgefahr den Schuldner, danach den Gläubiger. Durch die Konkretisierung wird folglich eine Gattungsschuld zur Stückschuld. (1) Bestimmung der Art der Schuld Zur Konkretisierung müsste der V das seinerseits Erforderliche getan haben, die Leistung zu erbringen. V müsste also die geschuldete Leistung zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Art und Weise erbracht haben. Was im Einzelnen erforderlich ist, bestimmt sich nach der Art der Schuld, d. h. ob eine Hol-, Schick- oder Bringschuld vorliegt. Hier könnte eine Holschuld vereinbart worden sein. Diese ist gegeben, wenn die Parteien vereinbaren, dass der Leistungs- und Erfolgsort am Wohnsitz des Schuldners der Sachleistung zusammenfallen (vgl. § 269 BGB). K und V haben vereinbart, dass K das Spiel bei V abholt. Damit ist eine Holschuld gegeben.

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Exkurs: - Holschuld: Leistungs- und Erfolgsort fallen am Wohnsitz des Schuldners zusammen (§ 269 BGB). Konkretisierung: Der Schuldner muss dem Gläubiger die ausgewählte und ausgesonderte Sache mittlerer Art und Güte an seinem Wohnsitz wörtlich anbieten, d. h. ihn zur Abholung auffordern. Dabei ist dem Gläubiger grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abholung zu gewähren. Eine Übergabe der Sache ist nicht erforderlich. - Bringschuld: Leistungs- und Erfolgsort sind am Wohnsitz des Gläubigers. Konkretisierung: Der Schuldner muss dem Gläubiger die ausgewählte und ausgesonderte Sache an dessen Wohnsitz in einer den Annahmeverzug begründenden Weise gemäß § 294 BGB tatsächlich anbieten, d. h. er muss sie bei sich haben und tatsächlich übergeben können. - Schickschuld: Leistungsort ist der Wohnsitz des Schuldners, der Leistungserfolg tritt jedoch erst beim Gläubiger ein. Leistungs- und Erfolgsort sind also nicht identisch. Konkretisierung: Der Schuldner muss die ausgewählte und ausgesonderte Sache ordentlich (richtig adressiert und frankiert) an eine geeignete Transportperson aushändigen. →

Entscheidend für die Abgrenzung der einzelnen Schuldarten ist vorrangig die Parteivereinbarung; diese kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Der Leistungsort kann sich insbesondere auch aus der Natur des Schuldverhältnisses ergeben, vgl. § 269 Abs. 1 BGB. Nachrangig kann in Zweifelsfällen von dem gesetzlichen Regelfall einer Holschuld ausgegangen werden, vgl. §§ 269 f. BGB.

(2) Konkretisierung durch V Weiter müsste eine Konkretisierung erfolgt sein. Das ist bei der hier vorliegenden Holschuld der Fall, wenn die Sache ausgesondert und der Gläubiger von der Abholmöglichkeit benachrichtigt wurde. Hier hat V das Spiel beiseite gestellt und den K zur vereinbarten Abholung aufgefordert. Demnach ist eine Konkretisierung der Gattungsschuld zur Stückschuld eingetreten. 3. Dauerhafte Nichterbringbarkeit Die vertraglich geschuldete Leistung, nämlich die Übergabe und Übereignung des konkreten Schachspiels, kann nach dessen Zerstörung durch den Wasserrohrbrach dauerhaft nicht erbracht werden. Die Voraussetzungen der objektiven Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB sind somit gegeben.

III. Ergebnis Somit hat K keinen Anspruch gegen S auf Übergabe und Übereignung eines neues Schachspiels nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. -5-

B. Anspruch V gegen K aus § 433 Abs. 2 BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB haben.

I. Anspruch entstanden Es müsste ein Kaufvertrag zwischen den beiden Parteien geschlossen worden sein. Ein Kaufvertrag zwischen V und K liegt vor, s. oben unter A. I. 1. Demnach hat V grundsätzlich einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB.

II. Entfallen der Gegenleistungspflicht nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB Der Anspruch des V könnte aber nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfallen sein. Dazu müsste der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB von seiner Leistungspflicht befreit sein. Das ist der Fall, wenn die Leistung für den Schuldner oder für jedermann ausgeschlossen ist. Dies ist hier, wie soeben geprüft, der Fall (s.o. unter A.II.).

Hinweise: 1. Unterscheide: Der Anspruch (des K) auf Leistung ist nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Der Anspruch (des V) auf die Gegenleistung kann nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB nur entfallen. 2. Die Prüfung im Folgenden ist identisch mit der unter A. II., da die Voraussetzungen für den Ausschluss der Leistungspflicht auch für das Entfallen der Gegenleistung erfüllt sein müssen: Es wird jeweils vorausgesetzt, dass die geschuldete Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist. In der Klausur kann und sollte in solchen Fällen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die bereits geprüften Punkte verwiesen werden. Die Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 S. 1 BGB sind somit erfüllt. Der Anspruch des V auf die Gegenleistung ist entfallen.

III. Ergebnis V hat keinen Anspruch gegen K auf Kaufpreiszahlung nach § 433 Abs. 2 BGB.

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Variante 3:

A. Anspruch V gegen K aus § 433 Abs. 2 BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach § 433 Abs. 2 BGB haben.

I. Anspruch entstanden Die Parteien müssten einen Kaufvertrag geschlossen haben. K und V müssten sich hierfür durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen geeinigt haben. Hier haben sich V und K durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. BGB über den Kauf des Service verständigt. Damit ist ein Kaufvertrag gegeben.

Hinweis: Dem steht nach § 311a Abs. 1 BGB insbesondere auch nicht entgegen, dass ein Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorgelegen haben könnte! V hat demnach grundsätzlich einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach § 433 Abs. 2 BGB.

II. Entfallen der Gegenleistungspflicht, § 326 Abs. 1 S. 1 BGB Dieser Anspruch auf Kaufpreiszahlung könnte jedoch nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfallen sein. Dazu müsste der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB von seiner Leistungspflicht befreit, d. h. die geschuldete Leistung unmöglich sein.

1. Leistungspflicht Aus dem Kaufvertrag ist V verpflichtet, das 24-teilige Porzellanservice an K zu übergeben und zu übereignen, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.

2. Stückschuld (oder konkretisierte Gattungsschuld) Diese Leistung ist unmöglich, wenn sie der Schuldner V nicht (subjektive Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB) oder niemand (objektive Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB) erbringen kann. Ob das der Fall ist, hängt zunächst davon ab, ob eine Stück- oder Gattungsschuld vorliegt. Eine Stückschuld ist gegeben, wenn der geschuldete Gegenstand nach individuellen Merkmalen bestimmt ist, somit nur einmal existiert, was in der Regel bei gebrauchten Sachen und Einzelstücken anzunehmen ist. Vorliegend handelt es sich um ein antikes Porzellanservice, welches eine individuelle und gebrauchte Sache ist. Demnach ist eine Stückschuld gegeben.

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3. Dauerhafte Nichterbringbarkeit Bei Stückschulden tritt Unmöglichkeit insbesondere dann ein, wenn der konkrete Gegenstand zerstört ist. Hier sind 4 Teile des Service zerbrochen, so dass niemand das gesamte Porzellanservice übergeben und übereignen kann. Damit ist hinsichtlich des 24-teiligen Services objektive Unmöglichkeit gegeben.

4. Sonderfall: Teilunmöglichkeit Fraglich ist jedoch, ob und wie es sich auswirkt, dass eine Leistung der restlichen Service-Teile möglich ist. Hier könnte eine Teilunmöglichkeit vorliegen. Nach § 326 Abs. 1 S. 1 a. E. BGB wäre entsprechend § 441 Abs. 3 BGB der Anspruch auf Kaufpreiszahlung nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr nur entsprechend zu mindern. Dazu müsste hier aber auch eine Teilunmöglichkeit vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn die Leistung im natürlichen und rechtlichen Sinne teilbar ist und ein Leistungsteil nach § 275 BGB unmöglich geworden ist. Teilbarkeit der Leistung liegt vor, wenn diese ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks und ohne Wertminderung in mehrere Leistungen aufgeteilt werden kann. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Leistung für den Gläubiger nur in ihrer Gesamtheit sinnvoll ist. Vorliegend hat K kein Interesse an der Übereignung der restlichen 20 Teile des Service. Eine teilweise Übereignung ist hier nicht sinnvoll, da sich der Wert des Porzellanservice gerade aus seiner Gesamtheit (Vollständigkeit) ergibt. Fehlende Teile stehen der Verwendung der Sache als Service entgegen. Demnach ist keine Teilunmöglichkeit gegeben. Die Leistung ist folglich objektiv unmöglich, § 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB.

5. Zwischenergebnis Der Schuldner ist nach § 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB von seiner Leistungspflicht befreit. Die Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 BGB sind damit gegeben. Somit ist der Anspruch des V aus § 433 Abs. 2 BGB entfallen.

III. Ergebnis V hat keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach § 433 Abs. 2 BGB gegen K.

Hinweis: Nach § 275 Abs. 1 BGB wird der Schuldner befreit, soweit die Leistung unmöglich ist. Ist die Leistung für den Schuldner also nur teilweise unmöglich, bleibt er hinsichtlich des möglichen Teils grundsätzlich verpflichtet und muss weiter leisten.

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B. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 20 EUR aus §§ 311a Abs. 2, 284 BGB I. Vertragliches Schuldverhältnis, § 311a BGB Zwischen den Parteien muss gemäß § 311a Abs. 2 BGB ein vertragliches Schuldverhältnis bestehen.

Hinweis: Dieses ergibt sich aus den amtlichen Überschriften des Abschnitts 3 des 2. Buches und des § 311a BGB. Auf ein gesetzliches Schuldverhältnis ist § 311a BGB nicht anwendbar! Ein solches besteht hier zwischen K und V in Form des Kaufvertrags.

II. Nichtleistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit V muss gemäß § 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht leisten, weil die Erfüllung des Kaufvertrages objektiv unmöglich ist (s.o.). Diese Unmöglichkeit war auch anfänglich, weil sie bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorlag.

III. Kenntnis oder zu vertretende Unkenntnis, § 311a Abs. 2 S. 2 BGB Weiterhin müsste der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss gekannt oder seine Unkenntnis zu vertreten haben, § 311a Abs. 2 S. 2 BGB. Insoweit gilt der Maßstab des § 276 BGB. Im vorliegenden Fall wusste V zwar nichts von dem teilweisen Bruch des Service, hätte diesen aber leicht schon früher erkennen können. Von einem Händler ist zu erwarten, dass er zerbrechliche Ware schon vor dem Verkauf kontrolliert. Somit hat V die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt, es ist daher von einer fahrlässigen Unkenntnis des V auszugehen. Für die Kenntnis bzw. die fahrlässige Unkenntnis des Schuldners besteht zudem eine gesetzliche Vermutung nach § 311a Abs. 2 S. 2 BGB (vgl. die negative Formulierung: „Dies gilt nicht…“).

Hinweis: Dass eine Norm eine gesetzliche Vermutung enthält, erspart Ihnen nicht die eigene Prüfung des entsprechenden Tatbestandsmerkmals: Wenn der Sachverhalt also bspw. Hinweise zu einem (fehlenden) Vertretenmüssen enthält, „verarbeiten“ Sie diese, indem Sie den konkreten Fall subsumieren und v. a. argumentieren; auf die Vermutungsregel weisen Sie allenfalls klarstellend hin. Dieses gilt insbesondere auch im Fall des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB!

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IV. Voraussetzungen des § 284 BGB 1. Aufwendungen Bei den geltend gemachten Kosten i. H. v. EUR 20,- müsste es sich um eine Aufwendung des K handeln. Aufwendungen sind im Gegensatz zu Schäden freiwillige Vermögensopfer. Die Investition in ein Reinigungsmittel für antikes Porzellan war ein freiwilliges Vermögensopfer des K, mithin eine Aufwendung. 2. Im Vertrauen auf Erhalt der Leistung K hat diese Aufwendung auch im Vertrauen auf den Erhalt der vertraglichen Leistung, also die Übergabe und Übereignung des Porzellanservices, gemacht. 3. Kein Ausschluss Ein Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruches gemäß § 284 a.E. BGB ist nicht ersichtlich: K machte die Aufwendungen, um damit das Porzellanservice, auf dessen Erhalt er vertraute, zu reinigen. Dass diese aus einem anderen Grund als dem ausgebliebenen Erhalt des Services zwecklos geworden wären, ist nicht anzunehmen. Es besteht insoweit überdies eine gesetzliche Vermutung gegen einen Ausschluss nach § 284 BGB („es sei denn ...“).

V. Ergebnis K hat einen Anspruch auf Zahlung der EUR 20,- gegen V nach §§ 311a Abs. 2, 284 BGB.

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Variante 4:

A. Anspruch des A gegen K aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB A könnte gegen K einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Schachspiels gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben.

I. Anspruch entstanden A und K müssten einen Kaufvertrag geschlossen haben. Ein Kaufvertrag setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme nach §§ 145 ff. BGB voraus. Hier haben sich A und K über den Kauf des Schachspiels für EUR 200,- verständigt. Somit liegt ein Kaufvertrag vor. A hat grundsätzlich einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.

II. Ausschluss der Le...


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