Fall Mangelhafter Kaufgegenstand-Rasenmäher PDF

Title Fall Mangelhafter Kaufgegenstand-Rasenmäher
Author Nancy Okdeh
Course Wirtschaftsprivatrecht
Institution Technische Hochschule Köln
Pages 2
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Mangelhafter Kaufgegenstand K kauft im Gartencenter des V einen Benzinrasenmäher. Als K den Rasenmäher ausprobieren will, stellt sich heraus, dass der Automatikstarter nicht funktioniert. Der Mäher lässt sich nur mühsam von Hand in Betrieb nehmen. Welche Rechte kann K geltend machen? Lösung 1. Wirksamer Kaufvertrag (§ 433 BGB) Grundvoraussetzung für das Bestehen kaufrechtlicher Mängelrechte ist ein wirksamer Kaufvertrag. Ansonsten würde dem Verkäufer nicht die Pflicht aus § 433 I BGB obliegen, dem Käufer einen Kaufgegenstand frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Zwischen V und K kam ein Kaufvertrag wirksam zu Stande. 2. Vorliegen eines Mangels (§§ 434 f. BGB) Weiterhin müsste der Kaufgegenstand mangelhaft sein. Es müsste ein Sachmangel bei Gefahrenübergang (§ 434 BGB) oder ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung vorliegen. Der Rasenmäher könnte mit einem Sachmangel i.S.d. § 434 BGB behaftet sein. a) Eine besondere Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 I 1 BGB wurde nicht getroffen. b) Es wurde nach dem Vertrag auch keine spezielle Verwendung vorausgesetzt gem. § 434 I 2 Nr. 1 BGB. c) Somit kommt es darauf an, ob sich die Sache für gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB). Da der Elektrostarter bei dem Rasenmäher nicht funktioniert, weicht die Beschaffenheit negativ von der voll funktionsfähiger Geräte des gleichen Typs ab. K durfte auch erwarten, dass der Mäher qualitativ dem Standard anderer Geräte gleicher Art entspricht. Der Rasenmäher ist mangelhaft. Dieser Mangel lag außerdem bereits bei Übergabe und damit Gefahrenübergang, § 446 I BGB, vor. Der Rasenmäher ist folglich gem. § 434 I 2 Nr. 2 BGB sachmangelhaft. 3. Kein Ausschluss der Mängelrechte Die Gewährleistungsrechte können entweder kraft Rechtsgeschäft (z.B. durch AGB) oder kraft Gesetzes ausgeschlossen sein (z.B. §§ 442, 445 BGB, 377 HGB). Für das Bestehen eines Ausschlussgrundes sind hier aber keine Anhaltspunkte ersichtlich. Anmerkung: Dieser Prüfungsschritt ist grds. nur dann in der Klausur anzusprechen, wenn ein Haftungsausschluss auch tatsächlich in Betracht kommt (entsprechend dem Sachverhalt). 4. Keine Verjährung, § 438 BGB Die Verjährung der Mängelrechte richtet sich nach § 438 BGB. Die Verjährung der Ansprüche gem. §§ 437 Nr. 1 und Nr. 3 BGB ist in § 438 I bis III geregelt. Rücktritts- und Minderungsrechte (§ 437 Nr. 2 BGB) sind Gestaltungsrechte und keine Ansprüche. Damit unterliegen sie nicht der Verjährung (§ 194 BGB). Allerdings sind Rücktritt und Minderung nach §§ 438 IV bzw. V, 218 BGB ausgeschlossen, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Im vorliegenden Sachverhalt sind keine Zeitangaben enthalten. Von Verjährung ist somit nicht auszugehen. Anmerkung: auch dieser Punkt wäre in der Klausur auf Grund fehlender Sachverhaltsangaben kurz zu halten oder nicht aufzuführen.

5. Besondere Voraussetzungen der einzelnen Rechte (§§ 437 ff. BGB) Schließlich sind je nach geltend gemachtem Recht die besonderen Voraussetzungen zu prüfen. a) K kann hier zunächst Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB) verlangen. Er hat gem. § 439 I BGB die Wahl zwischen Nachbesserung (Reparatur) und Nachlieferung. Weder die eine noch die andere Art der Nacherfüllung ist unmöglich (§ 275 BGB) oder dem Verkäufer unzumutbar (§ 439 III BGB). b) Zudem kann er nach Maßgabe der §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB zurücktreten. Dies erfordert eine Fristsetzung (§ 323 I BGB); Entbehrlichkeit nach §§ 440, 323 II BGB ist nicht gegeben. Durch das Fristsetzungserfordernis ist auch der Vorrang der Nacherfüllung begründet. K muss also zunächst eine angemessene Frist setzen. Außerdem ist Rücktrittsvoraussetzung, dass die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist (§ 323 V 2 BGB). Davon ist hier auszugehen, da eine wesentliche Funktion des Rasenmähers nicht intakt ist. Der Rücktritt ist auch nicht gem. § 323 VI BGB ausgeschlossen. Sollte die zu setzende Frist des K fruchtlos ablaufen, kann er also zurücktreten. Der Rücktritt ist dann dem V gegenüber zu erklären (§ 349 BGB). c) Statt des Rücktritts kann K auch den Kaufpreis nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB durch Erklärung gegenüber V mindern. Außer § 323 V 2 BGB (§ 441 I 2 BGB) müssen aber alle Rücktrittsvoraussetzungen gegeben sein (s.o.). d) Zudem kann K gem. §§ 437 Nr. §, 440, 280 I, III, 281 BGB Ersatz des Mangelschadens verlangen. Das Vertretenmüssen ist nach § 280 I 2 BGB vermutet. Auch hier muss aber eine Frist gesetzt werden (§ 281 I 1 BGB). Da die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist, kann K dann auch Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen (§ 281 I 3, V BGB). Zusammenfassung: 1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB (+) 2. Vorliegen eines Mangels, §§ 434 f. BGB (+) 3. Kein Ausschluss der Gewährleistungsrechte (+) 4. Keine Verjährung, § 438 BGB, bzw. keine Verfristung, § 218 BGB 5. Besondere Voraussetzungen der einzelnen Rechte (§§ 437 ff. BGB) a) §§ 437 Nr. 1, 439 BGB, Nacherfüllung (+) b) §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB, Rücktritt, noch (-), da keine Fristsetzung c) §§ 437 Nr. 2, 441 BGB, Minderung, noch (-), da keine Fristsetzung d) §§ 437 Nr. 3, 440, 280 I, III 281 BGB, Mangelschaden, noch (-), da keine Fristsetzung...


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