Fall Prüfungsschema Versuch PDF

Title Fall Prüfungsschema Versuch
Course Strafrecht
Institution Johannes Kepler Universität Linz
Pages 14
File Size 293.1 KB
File Type PDF
Total Downloads 28
Total Views 123

Summary

Fall Prüfungsschema Versuch...


Description

FALLPRÜFUNGSSCHEMA THEORIE VERSUCHTES BEGEHUNGSDELIKT Strafbarkeit des Versuchs: ¨ § 15 Abs 1 StGB: Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. ¨ § 34 Abs 1 Z 13 StGB: Versuch ist ein Strafmilderungsgrund ¨ Subjektive Theorien: Betätigung des rechtsfeindlichen Willens durch Täter (Problem: Abgrenzung ist im Vorfeld kaum möglich). ¨ Objektive Theorien: Gefährlichkeit des Verhaltens für das Rechtsgut (Problem: Ab wann beginnt der Maßstab der Gefahr?) ¨ Eindruckstheorie: Betätigung des rechtsfeindlichen Willens, durch die der Täter die Normgeltung in Frage stellt (korrespondiert mit positiver Generalprävention)

I. TATBESTAND NICHTERFÜLLUNG DES OBJEKTIVEN TATBESTANDS VORSATZ ¨ Voller Tatentschluss (§ 15 Abs 2 StGB): Ø Täter ist zur vollständigen Umsetzung des Tatplans entschlossen. Ø Es zählt die innere Entscheidung zur Tat (auch wenn der Entschluss von äußeren Bedingungen abhängig gemacht wird) ¨ Vorsatz hinsichtlich aller Umstände des objektiven Tatbestands (§ 5 StGB) ¨ Deliktspezifisch: erweiterter Vorsatz (§ 5 StGB)

AUSFÜHRUNGSHANDLUNG ODER AUSFÜHRUNGSNAHE HANDLUNG (§ 15 ABS 2 STGB) ¨ Versuchsbeginn: Ø § 15 Abs 2 StGB: Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 12), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

Ø Bezugspunkt ist die Ausführungshandlung: •

Verhaltensungebundene Delikte: Verhalten, das ohne weiteres Zutun des Täters Tatbestand verwirklichen kann (Ausführungshandlung)



Verhaltensgebundene Delikte: Gesetzliche Beschreibung der Tathandlung

Ø Abgrenzung von Vorbereitungshandlungen und ausführungsnahen Handlungen

Ø Ausführungsnähe: •

Verhalten soll ohne weitere beständigen Zwischenakte in Tatbestandsverwirklichung einmünden (Zwischenaktstheorie)



Zeitliche, örtliche und/oder manipulative Etappen



Sicht ex ante



Berücksichtigung des konkreten Tatplans



„Notwehrprobe“

TAUGLICHKEIT Untauglicher Versuch ¨ § 15 Abs 3 StGB: Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war.

¨ Straflosigkeit des absolut untauglichen Versuchs (untauglich = führt unter gar keinen Umständen zum Taterfolg): Ø „Tat“ stellt Normgeltung nicht in Frage (Eindruckstheorie) Ø „Tat“ ist objektiv nicht gefährlich (objektive Theorien)

¨ Untauglichkeit kann betreffen: Ø Das Subjekt (der/die Täter/in) Ø Die Handlung (Tatverhalten/Tatmittel) Ø Das Objekt (jenes Objekt gegen sich das Tatverhalten richtet)

¨ Prüfungsreihenfolge: Ø Tauglicher oder untauglicher Versuch? Ø Wenn untauglich: wegen Subjekt, Handlung, Objekt? Ø Relativ oder absolut untauglicher Versuch?

¨ An sich tauglicher / untauglicher Versuch: Ø Hypothetische Anfangsprognose mit dem Wissen ex post (jenes Wissen, dass man objektiv im nachhinein vom Tatbestand weiß). Ø „Hätte das unter diesen Voraussetzungen überhaupt gelingen können?“ Ø Versuch untauglich, wenn Scheitern von vornherein angelegt („vorprogrammiert“) ist.

¨ Untauglicher Versuch der Handlung: Ø Eindruckstheorie (Rsp, Teile der Lehre) •

Beurteilung des Geschehens aus der Perspektive eines verständigen begleitenden Beobachters ex ante, der Tatplan und Vorstellungen des Täters kennt.



„Kann dieser Plan gelingen?“



Absolut untauglich, wenn die Vollendung im Handlungszeitpunkt ausgeschlossen („denkunmöglich“) erscheint.

Ø Objektive Beurteilung (Teile der Lehre)

¨ Untauglicher Versuch des Objektivs: Ø Eindruckstheorie (Teile der Lehre) Ø Objektive Theorie (Rsp, Teile der Lehre) •

OGH: Beurteilung des Geschehens ex post unter Berücksichtigung aller Umstände



„Ist die Tat an sich gefährlich?“



Absolut untauglich, wenn die Tat an sich ungefährlich ist, weil die Vollendung auch bei abstrahierender und generalisierender Betrachtung geradezu denkunmöglich ist.

¨ Untauglicher Versuch des Subjekts: Ø Betrifft nur Sonderdelikte Ø Objektive Beurteilung ex post Ø Stets absolut untauglich

II. RECHTSWIDRIGKEIT Der Tatbestand indiziert das Unrecht einer Tat. Die Rechtswidrigkeit ist die abschließende Beurteilung, ob die Tat ein Unrecht ist: ¨ Rechtfertigungsgründe ¨ Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts bei besonderen Konstellationen (§ 8 StGB)

RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE Sie entstammen verschiedenen Rechtsgebieten. Dabei gilt die Einheit der Rechtsordnung, wo ein Verhalten nicht in einem Rechtsgebiet rechtmäßig und in einem anderen rechtswidrig sein kann. Nicht alles was rechtswidrig ist, ist auch strafrechtlich verboten. Zu den Rechtfertigungsgründen zählen: ¨ Notrechte (sie sollen Abhilfe in einer Notsituation schaffen): Notwehr, Notstand, Selbsthilferecht

¨ Rechtfertigungsgründe im Interesse der Betroffenen Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung (zB Blutabnahme, Tätowieren)

¨ Pflichtenkollision: Bezeichnet eine Situation, in der jemand verschiedene Pflichten in einer Situation zu erfüllen hat, die miteinander kollidieren; zB In der Notaufnahme sind zwei Patienten gleich schwer verletzt, aber es gibt nur ein Spezialgerät.

¨ Ausübung von Amts- und Dienstpflichten: Wenn etwa eine Festnahme durch die Polizei gegeben ist.

¨ Privates Anhalterecht: Ist in der StPO geregelt und ermöglicht jedem, der dazukommt wenn jemand eine Straftat begeht, oder bemerkt, dass unmittelbar vorher eine Straftat begangen wurde, das Recht hat, den mutmaßlichen Täter festzuhalten. Hier reicht der hinreichende Verdacht aus!!

AUFBAU DER RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE ¨ Rechtfertigungssituation: Definiert die Voraussetzungen der Rechtfertigung.

¨ Rechtfertigungshandlung: Legt die Grenzen der Handlungsbefugnis fest.

¨ Subjektives Rechtfertigungselement: Definiert die Kenntnis der Situation. Die Rechtfertigungssituation und die Rechtfertigungshandlung zählen zum Objektiven Rechtfertigungselement! Fehlt bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit die Rechtfertigungssituation gibt es entweder keine Rechtfertigung oder es besteht ein Sonderfall (Irrtum über den rechtfertigenden Sachverhalt [§ 8 StGB]).

NOTWEHR (§ 3 STGB) ¨ Ist die Ausnahme vom staatlichen Gewaltmonopol bei der es grundsätzlich keine Güterabwägung gibt.

¨ Die Begründung des Notwehrrechts dient dem Schutz von Individualrechtsgütern bei einem Angriff und der Bewährung der Rechtsordnung dient (das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen) bzw das es in der Verantwortung des Angreifers liegt, ob es einen Angriff gibt.

Notwehrsituation: ¨ Gegenwärtiger oder unmittelbar drohender, rechtswidriger Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen.

¨ Angriff: Ein Angriff ist ein menschliches Verhalten, dass die Beeinträchtigung eines Rechtsguts befürchten lässt. Nur wenn ein strafrechtlicher Handlungsbegriff erfüllt ist, liegt ein Angriff vor. Ein Angriff liegt auch bei einem pflichtwidrigen Unterlassen (§ 2 StGB) vor; zB eine Frau geht im Wasser unter, jedoch lässt sie der Ehemann ertrinken. Er ist jedoch als Garant dazu verpflichtet, ihr zu helfen.

¨ Zu den geschützten Rechtsgütern zählen: Ø Leben Ø Gesundheit, körperliche Unversehrtheit Ø Freiheit: Bewegungsfreiheit, sexuelle Selbstbestimmungsfreiheit, Hausrecht; nicht die Willensfreiheit (Meinungen sind strittig) Ø Vermögen

¨ Es gibt zeitliche Schranken: Ø Gegenwärtig bedeutet, dass ein Angriff andauert und er noch nicht abgeschlossen ist. Ø Unmittelbar drohend bedeutet, dass der Angriff sogleich ausgeführt werden kann. Ø Es gibt keine Präventivnotwehr (Verhinderung künftiger Angriffe)!!

¨ Rechtswidrig ist eine Notwehrsituation, wenn: Ø Ein Angreifer sich sozialinadäquat verhält (es muss ein Verhaltensunrecht gegeben sein), Ø Der Angriff ist nicht gerechtfertigt, Ø Der Angriff muss nicht unbedingt strafrechtswidrig sein.

¨ Beurteilungsperspektive: Ø Objektiv ex ante (hM): So wie es tatsächlich laut Tatbestand ist. Ø Was in der Situation des Angegriffenen erkennbar ist (Mindermeinung): § 8 StGB spricht dagegen! Ø Beide Meinungen sind bei der Fallprüfung anzuführen!

Notwehrhandlung: ¨ Die notwendige Verteidigung muss gerechtfertigt sein.

¨ Es muss ein geeignetes Mittel sein, die der Abwehr dient.

¨ Erforderliches Mittel: das schonendste unter den zur Verfügung stehenden Mitteln, das sofortige und endgültige Abwehr verspricht.

¨ Beurteilung: Ø Objektiv ex ante: welche Mittel objektiv verfügbar/erkennbar für den Angegriffenen sind. Ø Nach der Situation des Angegriffenen: Abschätzung von der Gefährlichkeit des Angreifers, die eigenen oder beider Kampffähigkeiten oder die körperliche Über- oder Unterlegenheit. Die Frage der Bewaffnung wird ebenfalls gestellt.

¨ Bei Überschreitung der Notwehr besteht ein intensiver Notwehrexzess. Dieses Verhalten ist nicht durch Notwehr gerechtfertigt.

¨ Bei der Notwehrhandlung sind nur Eingriffe in die Rechtsgüter des Angreifers, nicht eines dazukommenden Dritten, gerechtfertigt.

¨ Die Nothilfe (Angriff auf einen Dritten) ist unzulässig, wenn das Eingreifen gegen den Willen des Angegriffenen geschieht.

¨ Bei sozialistischen Schranken ist die Lösung strittig: Ø Schuldunfähige (Kinder und Jugendliche bis zu 14 Jahren). Ø Offensichtlich Irrende Ø Betrunkene, unter Drogeneinfluss stehende Personen Ø Notwehrprovokation: Man veranlasst einen anderen dazu, ihn anzugreifen, um sich dann mithilfe der Notwehr verteidigen zu können.

¨ Subjektives Rechtfertigungselement ist die Kenntnis der Umstände der Notwehrsituation.

¨ Verbot der Bagatellnotwehr (§ 3 Abs 1 2.Satz StGB): Ø Wenn es offensichtlich ist, dass dem Angegriffenen bloß geringer Nachteil droht (zB eine Sache unter € 100,-, Anritzen der Haut, Ohrfeige) Ø Es ist nur eine notwendige und angemessene Verteidigung zulässig (Güterabwägung)

¨ Verbot der Tötung zur Verteidigung von Sachwerten: Ø Ist in Art 2 EMRK verankert Ø Gilt nur für staatliche Organe (zB Polizei)

Rechtfertigender Notstand: Greift in Notstandssituationen ein, in denen ein Rechtsgut bedroht ist, wenn diese Notsituation nicht auf einen Angriff durch Menschen beruht. Er begründet den übergesetzlichen Notstand, der nicht im StGB enthalten ist. Es gilt: ü Das Prinzip der Güter- und Interessenabwägung ü Die Solidaritätspflicht ¨ Notstandssituation: Ø Unmittelbar drohender bedeutender Nachteil für ein Individualrechtsgut. Ø Es zählen alle Individualrechtsgüter außer der Ehre.

Ø Bedeutender Nachteil: •

Es muss eine relevante Gefahr bestehen.



Bagatellgefahren sind ausgenommen.



Die Gefahrenquelle ist irrelevant.

Ø Zeitliche Schranken: •

Gefahr muss unmittelbar drohend sein.



Es zählt auch eine Dauergefahr, wenn sich diese jederzeit realisieren/geschehen kann.

Ø Beurteilungsperspektive: Objektiv ex ante (hM)

¨ Notstandshandlung: Ø Es muss ein geeignetes Mittel verwendet werden. Ø Es muss das einzige Mittel sein (ultima ratio). Ø Das gerettete Gut muss die eindeutige Höherwertigkeit haben. Ø Ein unangemessenes Mittel ist unzulässig. Ø Es zählt auch eine rechtfertigende Notstandshilfe (Angriff gegen einen Dritten). Ø Es gibt keine Rechtfertigung bei „Leben gegen Leben“.

¨ Subjektives Rechtfertigungselement: Es reicht die Kenntnis der Umstände der Notstandssituation Die Notwehr hat Vorrang bei Notwehrsituationen gegenüber dem rechtfertigenden Notstand, außer es liegt ein Eingriff in die Rechtsgüter eines Dritten.

IRRTUM ÜBER EINEN RECHTFERTIGENDEN SACHVERHALT ¨ Der Tatsachenirrtum betrifft die Umstände einer Rechtfertigungssituation.

¨ Dogmatische Einordnung ins Prüfungsschema: Ø Traditionelle Ansicht: Schuld (Unrechtsbewusstsein) Ø Neuere Ansicht: Rechtswidrigkeit (Vorsatzunrecht wird ausgeschlossen). Unter II. Rechtswidrigkeit wird geprüft, ob die Tat Unrecht ist: Ø Rechtfertigungsgründe Ø Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes (§ 8 StGB)

¨ Zum Tatsachenirrtum zählt die „Putativrechtfertigung“.

¨ Regelung des § 8 StGB: ¨ Entfall des Vorsatzunrechts (§ 8 Abs 1 StGB): Ø Angenommener Sachverhalt erfüllt Rechtfertigungssituation: Ø Sachverhalt wird zumindest ernstlich für möglich gehalten Ø Irrtum ist nicht auf die Plausibilität zu beurteilen! Ø Grenzen der Rechtfertigungshandlung werden eingehalten: Kein Entfall des Vorsatzunrechts bei Handlungsexzess.

¨ Fahrlässigkeitshaftung (§ 8 Abs 2 StGB): Ø Entsprechendes Fahrlässigkeitsdelikt existiert (zB § 80 StGB im Verhältnis zu § 75 StGB à Fahrlässige Körperverletzung). Ø Irrtum beruht auf Fahrlässigkeit: Es ist objektiv und für den Täter erkennbar, dass der angenommene Sachverhalt nicht gegeben ist.

III. SCHULD ¨ Schuldgrundsatz: Ø Strafbegründungsschuld (§ 4 StGB): ist die Grundlage für die Schuldsprechung; „nulla poena sine culpa“ – Keine Strafe ohne Schuld. Ø Strafzumessungsschuld (§ 32 StGB): die Schuld begrenzt das Strafmaß

¨ Bezugspunkt der Schuld: Ø Einzeltatschuld: bezieht sich auf die konkret geprüfte Tat. Ø Die Schuld bezieht sich auf das Unrecht (Ohne Unrecht gibt es keine Schuld!)

¨ Inhalt der Schuld: Ø Vorwurf der fehlerhaften Willensbildung Ø Problem der Willensfreiheit: •

§ 11 StGB: Mindestmaß der Fähigkeit zur rechtskonformen Willensbildung (zB Geisteskrankheit).



Im Übrigen: Schuld als sozialistisches Werturteil über den Täter – War rechtskonformes Verhalten von einem Vergleichsmenschen (rechtstreuer Mensch) der Art des Täters in dessen Lage realistischerweise zu erwarten? („Wäre einer anderen Person gelungen, diese Tat nicht zu begehen?“

SCHULDFÄHIGKEIT: ¨ Psycho-physischer Mindeststandard normativer Ansprechbarkeit: Ø Ist die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (Diskretions-/Einsichts- und Dispositions-/Steuerungsfähigkeit). Ø Bei Menschen ab 14 Jahren grundsätzlich vorausgesetzt (§ 4 JGG).

¨ Ausschluss der Schuldfähigkeit: Ø Unmündige (Personen unter 14 Jahren, § 4 Abs 1 JGG) Ø Verzögerte Reife bei Jugendlichen (§ 4 Abs 2 Z 1 JGG) Ø Ausschlussgründe des § 11 StGB: Bei Geisteskrankheit, geistige Behinderung, tiefgreifender Bewusstseinsstörung oder gleichwertiger seelischer Störung entfällt die Diskretions- bzw Dispositionsfähigkeit.

¨ Actio libera in causa: Ø Täter macht sich zu seinem eigenen Werkzeug: •

Täter begeht Tat in Zustand der Schuldunfähigkeit und



Hat Schuldenfähigkeit im Hinblick auf die Tat vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt.

Ø „Rauschdelikt“ des § 287 StGB

UNRECHTSBEWUSSTSEIN: ¨ Die Vorwerfbarkeit einer Tat erfordert das Unrechtsbewusstsein des Täters.

¨ Dem Täter muss bewusst sein, dass die Tat gegen die Rechtsordnung verstößt.

¨ Dazu gehört: Ø Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit Ø Eine laienmäßige Wertung ist ausreichend Ø Das Bewusstsein der Strafrechtswidrigkeit ist nicht erforderlich ¨ Das Unrechtsbewusstsein ist unabhängig vom Vorsatz

¨ Irrtümer, die ein Unrechtsbewusstsein ausschließen können sind: Ø Verbotsirrtum (§ 9 StGB): Das direkte Verbotsirrtum betrifft die Existenz und Umfang einer Norm. Der indirekte Verbotsirrtum betrifft die Existenz und Umfang von den Rechtfertigungselementen.



Rechtsfolgen: v Verneinung der Schuld, wenn der Irrtum nicht vorwerfbar ist (§ 9 Abs 1 StGB). v Vorwerfbarer Irrtum berührt die Schuld nicht (§ 9 Abs 3 StGB)



Maßstab der Vorwerfbarkeit (§ 9 Abs 2 StGB): v Unrecht ist für den Täter und für jedermann leicht erkennbar oder v Es besteht eine Verletzung von Erkundigungspflichten



Traditionelle Ansicht: Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt (§ 8 StGB) Neuere Ansicht: Unrechtslösung

¨ Bewusstseinsgrade: Ø Der Täter muss ein aktuelles oder latent vorhandenes Unrechtsbewusstsein haben. Ø Es ist erforderlich, dass der Täter das Unrecht der Tat zumindest ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Lösung: •

Analoge Anwendung der Vorsatzregeln



Sonst: Irrtum à keine Schuld

KEINE ENTSCHULDIGUNGSGRÜNDE

DELIKTSPEZIFISCH: BESONDERE SCHULDMERKMALE

IV RÜCKTRITT Rücktritt vom Versuch ¨ Strafaufhebungsgrund Ø Hebt verwirkte Strafbarkeit wieder auf Ø Wirkt nur persönlich (Voraussetzungen werden für jeden Täter gesondert geprüft)

¨ Rücktritt nur möglich, wenn die Vollendung nicht eingetreten ist.

¨ Einzelne Delikte kennen den Strafbefreiungsgrund der „Tätigen Reue“ (zB § 167 StGB)

¨ Rücktrittstheorien: Ø Theorie der goldenen Brücke: •

Dem Täter wird eine „Goldene Brücke“ zurück in die Legalität gezeigt.



Die Straflosigkeit dient als Anreiz zur Tataufgabe

Ø Prämientheorie: •

Das Bemühen des Täters um Erfolgsverhinderung soll prämiert werden.



Sie ist nicht mit § 16 Abs 1 3. Fall StGB vereinbar.

Ø Strafzwecktheorie: •

Der gestörte Rechtsfriede wird durch den Rücktritt wieder hergestellt.



Die Strafe ist aus präventiven Gründen nicht erforderlich.

KEIN FEHLGESCHLAGENER VERSUCH Fehlgeschlagener Versuch besteht, wenn: ¨ Der Täter erkennt oder irrtümlich glaubt, die Vollendung sei nicht mehr möglich. ¨ Der Täter bei einem Fehlschlag keine Handlungsalternative sieht. ¨ Reine subjektive Beurteilung durch den Täter Misslungener Versuch: Hier ist die Vollendung objektiv nicht möglich.

BEENDETER ODER UNBEENDETER VERSUCH ¨ Beurteilung subjektiv durch den Täter (überwiegende Ansicht): Ø Unbeendeter Versuch: Täter meint, zur Vollendung noch weiterhandeln zu müssen. Ø Beendeter Versuch: Täter meint, zur Vollendung bereits alles getan zu haben. Ø Beurteilungsperspektive ist strittig und betrifft • den Tatplan oder •

den Zeitpunkt des Abbruchs

¨ Beurteilung objektiv oder durch begleitenden Beobachter

RÜCKTRITTSVERHALTEN ¨ Unbeendeter Versuch: Aufgabe der Tatausführung (§ 16 Abs 1 1. Fall StGB) § 16 Abs 1 StGB lautet: „Der Täter wird wegen des Versuches oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er freiwillig die Ausführung aufgibt oder, falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.“ Ø § 16 Abs 1 1. Fall StGB (Unbeendeter tauglicher oder untauglicher Versuch

Ø Kein fehlgeschlagener Versuch Ø Aufgabe der Tatausführung Ø Freiwilligkeit

¨ Beendeter tauglicher und nicht misslungener Versuch: Erfolgsabwendung (§ 16 Abs 1 3. Fall StGB) Ø § 16 Abs 1 3. Fall StGB (Tauglicher und nicht misslungener Versuch) Ø Kein fehlgeschlagener Versuch Ø Erfolgsabwendung Ø Freiwilligkeit

¨ Putativrücktritt: ernstliches Bemühen, die Tatausführung zu verhindern bzw den Erfolg abzuwenden (§ 16 Abs 2 StGB). § 16 Abs 2 StGB lautet: „Der Täter wird auch straflos, wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden. Ø § 16 Abs 2 2. Fall StGB (Beendeter untauglicher oder misslungener Versuch) Ø Kein fehlgeschlagener Versuch Ø Ernstliches Bemühen, den Erfolg abzuwenden Ø Freiwilligkeit

FREIWILLIGKEIT ¨ Psychologische Theorien: Ø Frank´sche...


Similar Free PDFs